Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1840-W/02
Merkmale eines Dienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1840-W/02vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
2. Mai 1998 der Bw., vertreten durch
Dr. Manfred Kaltenegger, gegen den Bescheid vom 31. März
1998 des Finanzamtes Wien-Umgebung in Wien betreffend Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum
31.12.1997 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bw. der
Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der
Vergütungen, die sie im spruchgegenständlichen Zeitraum ihrem zu 25%
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt hat,
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den Bezügen ihres
Geschäftsführers um Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988
(Verwaltung fremden Vermögens) handle. Ein Dienstverhältnis zur Bw.
sei nicht begründet worden. Gesellschaftsvertraglich bestehe keine
Sperrminorität oder sonstige Sonderbestimmung. Der
Geschäftsführer sei de facto nicht weisungsgebunden und übe neben
seiner Geschäftsführertätigkeit keine andere (gewerbliche)
Tätigkeit aus.
Unstrittig ist, dass der Geschäftsführer im
spruchgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung in Höhe von
S 300.000,00 pro Kalenderjahr erhalten hat, welche in einem Einmalbetrag
(1995 und 1996) bzw. in zwei Teilbeträgen (1994 und 1997) ausbezahlt worden
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41
Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden ist, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zählt § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis. Nach lit. b leg. cit. sind
weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und
Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, auch dann, wenn bei
einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen
eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen
fehlt.
Gemäß
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4
und 5 des Handelskammergesetzes (HKG) idF BGBl. 958/1994 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Im Erkenntnis vom
24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in § 22 Z 2
EStG 1988 normierten - für das Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses maßgeblichen - Beurteilungskriterien auch
für die Einkünftequalifikation nicht wesentlich beteiligter
Gesellschafter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
EStG 1988 heranzuziehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet folgende
Kriterien für maßgeblich: Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft, Fehlen des Unternehmerwagnisses und das
Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Unternehmerrisiko liegt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß, sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses wesentliche Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Bw. ergibt sich bereits durch die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Geschäftsführungstätigkeit, welche von der Bw. nicht in Abrede
gestellt wird.
Das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos wird von der Bw. nicht einmal behauptet. Für eine solche
Annahme bietet auch der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt.
Dem Vorbringen der Bw., dass der Geschäftsführer
de facto nicht weisungsgebunden sei, ist entgegen zu halten, dass es für
die Frage, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
gegeben sind, auf die aus dem Beteiligungsverhältnis resultierende
Weisungsfreiheit - worauf die Bw. offensichtlich abzielt - nicht ankommt
(so auch: VwGH vom 20. November 1996,
Zl. 96/15/0094).
Dem Erfordernis einer laufenden, wenn auch nicht notwendig
monatlich gleichbleibenden Entlohnung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung
wird durch die jährliche bzw. halbjährliche Auszahlung ebenfalls
entsprochen (so auch: VwGH vom 18. September 2003,
Zl. 2001/15/0151).
Im Hinblick auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die
laufende Entlohnung wurde die Betätigung des Geschäftsführers zu
Recht als solche im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
19. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1840-W/02
- Stammnummer
- 6815
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF