Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0157-G/04
Investitionsfreibetrag für ein Gebäude ohne konkrete Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Anschaffung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-G/04vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Gebäudes keine konkrete Zweckbestimmung dafür vor, sondern wurde es allein auf Grund einer günstigen Gelegenheit erworben, und werden einige Jahre nach der Anschaffung bloß verschiedenartige IFB-günstige Nutzungsmöglichkeiten für die Zukunft erwogen und jede IFB-schädliche Nutzung (zB. Weiterveräußerung) von vornherein ausgeschlossen, so ist der Investitionsfreibetrag nicht zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, vertreten durch V, vom 10.
Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch
Dr. Barbara Knauer, vom 19. Dezember 2000 betreffend
Körperschaftsteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine in der Rechtsform einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft geführte Bank, erwarb im Jahr 1998 eine
Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Gebäude nach Art eines
Eigenheimes. Im Kaufvertrag räumte die Bw. der im Jahr 1918 geborenen
Mutter des Verkäufers der Liegenschaft (idF. Wohnberechtigte) das
"persönliche, lebenslange und unentgeltliche Wohnungsrecht im ganzen Haus"
ein.
Strittig ist, ob der Bw. für die Anschaffung dieser
Liegenschaft ein Investitionsfreibetrag zusteht.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen
Prüfung versagte das Finanzamt der Bw., nämlich mit Bescheid vom
19. Dezember 2000 betreffend Körperschaftssteuer für das
Jahr 1998 ua. den Investitionsfreibetrag von 94.449 S (dies entspricht
6.863,87 EUR) für die Anschaffung des Gebäudes sowie die
Anerkennung von Aussetzungszinsen als Betriebsausgabe. Zur Begründung
führte das Finanzamt im Bericht über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung zum Investitionsfreibetrag aus, es sei auf Grund der
unentgeltlichen Überlassung des Gebäudes an die Wohnberechtigte und
des unbestimmten Ereignisses deren Ablebens die Voraussetzungen für eine
Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages nicht gegeben. Im Speziellen sei
der Tatbestand, der eine gewisse zeitliche Nähe für die Bestimmtheit
der Verwendung des Objektes erfordere, nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 erhob die
Bw. wegen der Nichtanerkennung der Aussetzungszinsen als Betriebsausgabe auch
gegen diesen Bescheid Berufung. Mit ergänzendem Schreiben
von 26. Jänner 2001 wendet sich die Bw. zusätzlich
gegen die Versagung des Investitionsfreibetrages und bringt dazu im Wesentlichen
vor, sie habe das Gebäude unter dem Aspekt, dass es in direkter
Nachbarschaft zum Bankgebäude liege, erworben. Es sei beabsichtigt, das
Gebäude nach Ableben der Wohnberechtigten, die sich im 83. Lebensjahr
befinde, zu vermieten. Gemäß Erlass des BMF AÖF 75/1994,
Punkt 2.2.1, stehe bei zur entgeltlichen Überlassung bestimmten
Gebäuden ein Investitionsfreibetrag ua. dann zu, wenn der
Unternehmensgegenstand die Verwaltung fremden Vermögens sei und die
Vermietung daher der Sicherung dieses Vermögens diene (insbesondere Banken
und Versicherungen).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
18. März 2004 wiederholte das Finanzamt seine bereits im
Prüfungsbericht geäußerte Rechtsansicht und führte
ergänzend aus, man sei sich überdies erst im Rahmen der durch die
Betriebsprüfung aufgeworfene Problematik im Klaren geworden, in welcher
Form dieses Gebäude in Zukunft einmal genutzt werden solle. Im Speziellen
sei der Tatbestand, der eine gewisse zeitliche Nähe für die
Bestimmtheit der Verwendung des Objekts erfordere, nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Gründe für die Nichtanerkennung von Aussetzungszinsen
als Betriebsausgabe werde auf die Begründung zur abweisenden
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1995 verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 stellte die Bw
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt - ausdrücklich nur
mehr die Zuerkennung des Investitionsfreibetrag begehrend - ergänzend
vor, der "wirkliche Sachverhalt" stelle sich so dar, dass einerseits keine Miete
bezahlt werde, andererseits aber der Kaufpreis auf Grund des Wohnrechts
niedriger festgesetzt und 50% des Kaufpreises gestundet worden sei. Der
gestundete Betrag sei erst im Zeitpunkt der geräumten Übergabe an den
Verkäufer zu bezahlen. Der Schätzwert der Liegenschaft sei bei weitem
höher als der Kaufpreis gelegen gewesen. Dies deshalb, weil die Bw. als
Käuferin das Wohnungsrecht habe gewähren müssen. Der nicht
vereinnahmte Mieterlös spiegele sich also in einem niedrigeren Kaufpreis
sowie in der Stundung von 50% des Kaufpreises wieder. Betriebswirtschaftlich
könne man also nicht von einer unentgeltlichen Überlassung sprechen.
Insbesondere sei aber darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft des
Geschäftsleiters P die Absicht bestehe, das Gebäude nach Übergabe
als Dienstwohnung zu nutzen und somit wieder entgeltlich zu
überlassen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2004 zur Entscheidung vor.
Am 17. Juni 2004 führte der
unabhängigen Finanzsenat in Anwesenheit von H (für den Vertreter der
Bw.) und P, einen Augenschein durch. In der hierüber aufgenommenen
Niederschrift gibt P an, dass das Gebäude als Dienstwohnung für
fallweise Benutzung zu einem sehr günstigen Preis angeschafft worden sei.
Er habe eine einfache Fahrtstrecke von 40 km zu bewältigen. H
ergänzte dazu, dass auch eine Nutzung als Back Office für die
Buchhaltung der Bw. im Raum stehe. Das Gebäude solle an Herrn P vermietet
werden. Ob das Gebäude anderweitig Verwendung finde, wisse man nicht. Die
Ankaufsentscheidung sei von der Geschäftsleitung der Bw., deren Mitglied P
sei, getroffen worden. In welcher Höhe der Mietzins betragsmäßig
angesetzt werde, könne - so P - er nicht sagen. Der Mietzins
orientiere sich am Sachbezugswert. Es handle sich für ihn um eine
einkommensteuerliche Frage. H ergänzte, dass die Sachbezugswerte für
die Lohnsteuer angesetzt würden, wobei dies für die Bw. ertragswirksam
sei. P bezahle keinen Mietzins.
Im Zuge einer Einvernahme als Zeugin gab die Prüferin
am 22. Juni 2004 niederschriftlich an, dass der strittige
Investitionsfreibetrag bei der Prüfung erstmals im Beisein des P im
Geschäftsführerbüro zur Sprache gekommen sei, während man
vom Fenster aus auf das Objekt geblickt habe. Das sei etwa Ende 1999/Anfang 2000
gewesen. P habe angegeben, dass der Hauptgrund für die Anschaffung die
räumliche Nähe zur Bank gewesen sei. Darüber befragt, welche
Nutzung von P damals geplant gewesen sei, gab die Zeugin an, dass man eventuell
einen Parkplatz machen wolle oder dass man ein Lager machen möchte.
Über Vermietung habe P nichts erwähnt. Ihr Eindruck sei gewesen, dass
die Bw. nicht gewusst habe, was man mit dem Objekt konkret machen werde. Es habe
auch nichts Schriftliches existiert. Erstmals sei Vermietungsabsicht behauptet
worden, als Herr H befasst gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei nur mehr
Vermietungsabsicht behauptet worden. Ihrer Ansicht nach habe sich die Bw. damals
keine konkreten Gedanken über die Nutzung gemacht, weil die Wohnberechtigte
noch gelebt habe.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 bringt die Bw.
nach Vorhalt der Niederschrift vom 22. Juni 2004 vor, dass beim Kauf
der Liegenschaft die betriebliche Nutzung des Gebäudes außer Zweifel
gestanden sei. Dies sei auch gegenüber der Prüferin festgehalten
worden. Die Prüferin halte in ihrer Zeugeneinvernahme auch fest, dass P von
der betrieblichen Nutzung als Lager gesprochen habe. Die tatsächliche
Nutzung, ob als Archiv, als Dienstwohung, zu Vermietungszwecken oder zur
Unterbringung der Buchhaltung werde sich nach Ableben der Wohnberechtigten
ergeben. Alle angesprochenen Nutzungen berechtigten dazu, den
Investitionsfreibetrag zu beanspruchen. P habe die Prüferin auch darauf
hingewiesen, dass allein auf Grund der räumlichen Nähe der Kauf der
Liegenschaft eine betriebliche Notwendigkeit gewesen sei, weil sich dadurch
verschiedene betriebliche Nutzungsmöglichkeiten ergäben. Die Erfahrung
der letzten Jahrzehnte habe gezeigt, dass Geldinstitute immer wieder ihr
Raumangebot erweitern müssten. Keinesfalls habe sie die Liegenschaft
erworben, um sie wieder zu veräußern. Wenn die Prüferin meine,
dass die Absicht gegeben sei, aus der Liegenschaft Parkplätze zu machen, so
liege ein Mißverständnis vor. P erinnere sich wohl von der
Möglichkeit gesprochen zu haben, dass Mitarbeiter der Bw. auf der
Liegenschaft eventuell ihr Auto abstellen könnten. Bei der Liegenschaft
handle es sich um zwei Grundstücke im Gesamtausmaß von
416 m2, das eine mit einer
Baufläche von 208 m2, das
andere mit einer Baufläche (begrünt) von ebenfalls
208 m2. In dem genannten
Gespräch habe P zum Ausdruck gebracht, dass auf dem unbebauten
Grundstück eventuell auch Abstellplätze errichtet werden könnten.
Der Investitionsfreibetrag sei jedoch vom Gebäudewert betreffend das
bebaute Grundstück beantragt worden.
Dieses Schreiben der Bw. wurde dem Finanzamt am
7. Juli 2004 zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 10 EStG lautet:
(1) Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von
höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31.
März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens
15%, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 9%. Die Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt. Bilanzierende
Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden
Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen. Mit Ablauf des
vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder
auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu
übertragen.
(3) Für Gebäude darf der
Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind. Für Gebäude, die zur entgeltlichen
Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer)
bestimmt sind, steht für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs-
oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der
ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von
Wirtschaftsgütern ist.
(7) Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die
Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen
Bilanzstichtag hinaus, so kann der Investitionsfreibetrag bereits von den in der
jeweiligen Bilanz zu aktivierenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
dann ist der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen (zu erhöhen oder zu vermindern).
Entscheidend für die Inanspruchnahme des
Investitionsfreibetrages ist im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt
seiner Anschaffung bzw. seiner Herstellung. ... Im Hinblick auf den Charakter
der Einkommensteuer als Abschnittssteuer ist eine Bedachtnahme auf erst nach der
jeweiligen Steuerperiode verwirklichte Sachverhalte grundsätzlich
ausgeschlossen (vgl. VwGH 26. November 1997, 95/13/0081). Zu
welchem Zweck ein Gebäude bestimmt war, ist eine Sachfrage, welche die
Behörde auf Grund der freien Beweiswürdigung (§ 167
Abs. 2 BAO) zu beantworten hat (in diesem Sinn:
VwGH 31. März 2004, 2003/13/0164).
Im Berufungsfall vertritt der Senat in freier
Beweiswürdigung die Ansicht, dass die Bw. das Gebäude bloß auf
Grund einer günstigen Gelegenheit erworben hat, ohne jedoch im Zeitpunkt
seiner Anschaffung konkret zu wissen,
zu welchem Zweck dieses überhaupt bestimmt ist. Dieser Umstand war -
wie die Prüferin als Zeugin ausgesagt hat - erstmals im
Prüfungsverfahren zu erkennen, als die Frage der beabsichtigten Nutzung des
Gebäudes zur Sprache kam. Während P im Zuge dieser Besprechung noch
wenig konkret von einer möglichen Nutzung als Parkplatz oder als Lager
gesprochen hat, wurde im Zuge der Berufung vorgebracht, das Gebäude
vermieten zu wollen. Im Vorlageantrag brachte die Bw. wiederum vor, das
Gebäude "als Dienstwohnung zu nutzen und somit wieder entgeltlich zu
überlassen." Im Zuge des Augenscheins brachte sie vor, das Gebäude P
als Dienstwohnung (unentgeltlich aber lohnversteuert) zur Verfügung stellen
zu wollen. Allenfalls könne auch ein Back Office eingerichtet
werden.
Der Senat sieht es daher in freier Würdigung unter
Zugrundelegung der Äußerungen und Aussagen der beteiligten Personen
als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Bw. keine konkrete
Zweckbestimmung für das Gebäude vorgelegen hat. Es kann dem
Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, eine Investitionsbegünstigung
für die Anschaffung eines Gebäudes gewähren zu wollen, welches
allein auf Grund einer günstigen Gelegenheit erworben wurde und im
Zeitpunkt der Anschaffung überhaupt keine
konkrete Zweckbestimmung hatte (zumal
auch noch mit einem Wohnrecht belastet, auf Grund dessen damit zu rechnen ist,
dass über dieses mehrjährig nicht verfügt werden kann). Damit
erfüllt die Bw. nicht jene Voraussetzungen, an die der Gesetzgeber an die
steuerliche Begünstigung "Investitionsfreibetrag" knüpft.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage reicht es für
die Gewährung eines Investitionsfreibetrages daher auch nicht aus, einige
Jahre nach der Anschaffung bloß verschiedenartige IFB-günstige
Nutzungsmöglichkeiten für die Zukunft zu erwägen und jede
IFB-schädliche Nutzung (zB. Weiterveräußerung; siehe
Seite 2 der Stellungnahme vom 5. Juli 2004) von vornherein
auszuschließen.
Was die Anerkennung der Aussetzungszinsen als
Betriebsausgabe betrifft, so ist der Bw. - für die dies inzwischen
unstrittig ist - im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. Dezember 2003, 2000/15/0083, auch diesbezüglich kein Erfolg
beschieden.
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 30.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-G/04
- Stammnummer
- 11177
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF