…bewirken und weiters über die notwendigen abgabenrechtlichen Kenntnisse verfügt, dass ihm in der Verletzung der Verpflichtung, einerseits selbst zu berechnende Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten oder abzuführen, andererseits Abgabenerklärungen unter Einhaltung der abgabenrechtlich normierten Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (fristgerecht) bei der…
…die angeführten Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuer iHv. insgesamt 2.996,80 € verkürzt wurde und andererseits, ohne dass dadurch der Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt worden wäre, durch die Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. …
…unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer (ESt) für 1997 bis 2000 iHv. 1.920,09 € (1997: 121,94 €, 1998: 509,91 €, 1999: 614,09 € und 2000: 674,55 €) dadurch bewirkt habe, dass…
…obliegt ebenso wie eine Beurteilung des Umstandes, ob und inwieweit die bisher festgestellte Vorgangsweise den Verdacht einer (vorsätzlichen) Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begründet, nunmehr der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wobei allerdings in ersterem Zusammenhang auch zu berücksichtigen…
…möglich gewesen sei, seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen. Darüber hinaus setze die Haftung insbesondere die schuldhafte Pflichtverletzung und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Wenn, wie in diesem Fall (zu einem viel späteren Zeitpunkt, infolge von Abgabenfestsetzungen) der Behörde bereits bekannt gewesen sei…
…Umständen ja noch gar nicht bekannten Gewinnanteiles auszuweisen. Aus diesem Grund wäre daher selbst bei Offenlegung aller (seinerzeit bekannten) Umstände eine korrekte bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer 2010 dem Finanzamt gar nicht möglich gewesen, sodass eine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 51 Abs…
…lauten hat: Das bei der Finanzstrafbehörde Klagenfurt unter der StrNr. 057/2011/00484-001 gegen A wegen des Verdachtes, er habe in den Jahren 2004 bis 2007 im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der…
…die Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bzw. in Bezug auf die gesamte Tathandlung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des sich aus dem Zusammenhalt des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides (vom 7. November 2005) und dem…
…weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 und unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 (Erklärung von Privataufwand als Betriebsausgaben laut Tz. 1, 2 und 4 des BP…
…Finanzamtes als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1997 bis Juli 2002, Jänner 2003 bis Juli 2005 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 47.379,12 und an Dienstgeberbeiträgen…
…gegeben und das in seinem Kostenausspruch unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: 1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht a) 2008 als Gesellschafter-Geschäftsführer der…
…einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG steht zum Verkürzungsdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG im Verhältnis der Subsidiarität (vgl…
…wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den…
…vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende…
…VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit genanntem Straferkenntnis (der Einzelbeamtin) der Finanzstrafbehörde war der Beschwerdeführer (Bf.) unter Pkt. 1. für schuldig befunden worden, im Amtsbereich des bezeichneten Finanzamtes vorsätzlich, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuer(jahres)erklärungen für die Jahre…
…abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001 in Höhe von S 169.282,00 (€ 12.302,20) und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 9.692,00 verkürzt werden; und weiters b) unter Verletzung der…
…weil der Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, Einnahmen aus dem Verkauf von Schrott iHv. 8.681,87 € (2003), 4.624,17 € (2004) und 407,50 €…
…und Täterverhalten abzuleitenden subjektiven Verdacht gegen den Bf. iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 8 Abs. 1 FinStrG (vgl. zB. VwGH vom 15. März 1978, 607, 747, 748, 749/77) ist sowohl was die vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch das Wissen und…
…Verhandlung - auf Basis der Ergebnisse einer am 23. November 2007 begonnenen Betriebsprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG - schuldig gesprochen worden, er habe als verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtbekanntgabe seiner…