Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0083-L/07
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein vorsätzliches Handeln.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0083-L/07vom 21.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EK, Handel mit Altmetallen, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Mag.
Werner Obermüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4020 Linz, Maderspergerstraße 22a, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
25. Juli 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch ADir. Josef Lachner, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Juli 2007,
StrNr. 054-0000/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird
insofern ergänzt bzw. präzisiert, als der Verdacht besteht, dass die
Beschwerdeführerin (Bf.) als Abgabepflichtige im Bereich der
Finanzämter Amstetten Melk Scheibs (Umsatz- und Einkommensteuer 2003) und
Grieskirchen Wels (Umsatzsteuer 2004 und 2005 sowie Einkommensteuer 2004) durch
die im Erstbescheid angeführten Handlungen die dort genannten
Abgabenverkürzungen bewirkt und damit Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur
StrNr. 054-0000/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, Einnahmen aus dem Verkauf
von Schrott iHv. 8.681,87 € (2003), 4.624,17 € (2004) und
407,50 € (2005), jeweils Netto, nicht als Betriebseinnahmen
erklärt habe und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die
Jahre 2003 bis 2005 iHv. insgesamt 2.742,66 €, nämlich 2003:
1.736,33 €, 2004: 924,83 € und 2005: 81,50 €,
sowie an Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 iHv. insgesamt
3.062,66 €, nämlich 2003: 958,66 € und 2004:
2.104,00 €, bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Die Begründung verwies im Wesentlichen auf die
Ergebnisse einer im Jahr 2007 im Unternehmen der Bf. zur StNr. 12
durchgeführten Außenprüfung (ABNr. 34), wonach für die
spruchgegenständlichen Zeiträume die angeführten Einnahmen in dem
den jeweiligen Jahressteuererklärungen zugrunde liegenden betrieblichen
Rechenwerk nicht erfasst worden seien, woraus sich die im Einzelnen angezogenen
Verkürzungsbeträge ergäben. Ein entsprechender subjektiver
Tatverdacht ergebe sich aus dem bei der Bf. vorhandenen unternehmerischen bzw.
steuerlichen Grundwissen, dass erzielte Betriebseinnahmen vollständig in
die Abgabenerklärungen aufzunehmen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 25. Juli 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt angefochten
und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Bei der durchgeführten
Außenprüfung sei mit dem Prüforgan ein im Wesentlichen zu Lasten
der Bf. gehender Kompromiss ausgehandelt worden, wobei insbesondere der
(verhängte) Sicherheitszuschlag damit begründet worden sei, dass die
nach den Abgabenvorschriften (Geltung der Verordnung ab 2005) neu
eingeführten Namenseinführungen (gemeint wohl: Namensanführungen)
im Prüfzeitraum nicht alle aufgenommen bzw. berücksichtigt worden
seien. Unter Ausgliederung des verhängten Sicherheitszuschlages ergäbe
sich jedoch für die Jahre 2003 und 2004 keine Einkommensteuernachbelastung
und sei bezüglich 2005 lediglich von einer Geringfügigkeit auszugehen.
Die Gewinnerhöhungen hätten sich auch dadurch ergeben, dass die
Grundaufzeichnungen nicht geordnet waren und sich die Bf. nach Abwägung des
Kostenvorteils auf die im SB-Programm in Aussicht gestellten Hinzurechnungen
eingelassen habe. Die Gesamtdarstellung der Niederschrift erscheine wesentlich
gekennzeichnet durch einen beiderseitigen Kompromiss und dem Willen zum
Abschluss des Prüfverfahrens, da eine Weiterführung wohl ein
wesentliches Beraterhonorar nach sich gezogen hätte. Nur aus diesem Grund
sei dem behördlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt und letztlich (im
Abgabenverfahren) ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden. Aus den
angeführten Gründen könne nicht von einer Vorsätzlichkeit
ausgegangen werden, zumal sich aufgrund der gegebenen Verlustvorträge
für die Bf. ohnehin kein wirtschaftlicher Vorteil ergeben
hätte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen
Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt
jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das
heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren
Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3
lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme
von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom
31. März 2004, 2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Der sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen
erschließende Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektive als auch
auf die subjektive Seite des angezogenen Tatbestandes erstrecken (vgl. zB. VwGH
vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt (und die Tat iSd.
Abs. 1 damit vollendet), wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.
§ 119 BAO zufolge hat der Abgabenpflichtige die
für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der
Offenlegung insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung von Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder gegebenenfalls für die Gewährung von
Begünstigungen bilden.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde, gegebenenfalls nicht nur anhand der
Vordrucksangaben (der Abgabenerklärungen), sondern auch durch geeignete
Ergänzungen, Beilagen und Zusätze, nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild aller für die
Abgabenberechnung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. zB.
VwGH vom 25. Jänner 1999, 93/17/0313; OGH vom 31. August 2001,
14 Os 79/99).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Unter Möglichkeit ist dabei nicht das Bestehen eines abstrakten,
in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit menschlicher Erkenntnis zumeist
möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit zu verstehen, sondern die
Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken
erweckten Zweifel entspricht (vgl. VwGH vom 6. Dezember 1990, 90/16/0180,
vom 25. September 1991, 91/16/0074, vom 28. April 1994, 93/16/0193,
und vom 21. Dezember 2000, 97/16/0404).
Dabei muss jedoch im Fall des § 33 Abs. 1
FinStrG der erforderliche (Verkürzungs-)Vorsatz nicht auch den konkreten
Verkürzungsbetrag umfassen (vgl. zB. VwGH vom 17. Dezember 2001,
97/14/0134).
Mangels eigener finanzstrafrechtlicher, allerdings für
einen Maßnahme iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG auch nicht
notwendigerweise erforderlicher Vorerhebungen (vgl. VwGH vom 16. Februar
1994, 93/13/0256, bzw. vom 28. November 2007, 2007/15/0228) ist anhand der
auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren zu
übernehmenden aktenkundigen Feststellungen zu den StNrn. 56 bzw. 12
und ABNr. 34 für die nach § 161 Abs. 1 FinStrG zu
treffende Beschwerdeentscheidung von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Die steuerlich vom nunmehr einschreitenden Verteidiger
vertretene Bf. betreibt seit Spätsommer 2002 (als Einzelunternehmerin) das
Gewerbe des Metall- bzw. Schrotthandels (Betriebsanschrift bis
20. September 2005: SV bzw. ab 21. September 2005: M) und erzielt
daraus Einkünfte gemäß
§ 23 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988) bzw. tätigt (als Unternehmerin) Umsätze gemäß
§ 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994).
Nach einem zur StNr. 56 des Finanzamtes Amstetten,
nunmehr Amstetten Melk Scheibs, für das Veranlagungsjahr 2002 neben dem
Jahresumsatz erklärten, nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb iHv. 13.717,00 €
(Einkommensteuerjahresbescheid idFd. Berufungsvorentscheidung vom
23. Februar 2004) ergingen aufgrund der von der Bf. beim zuvor bezeichneten
Finanzamt am 29. Dezember 2004 eingereichten
Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für 2003 am
10. Jänner 2005 die entsprechenden Jahressteuerbescheide
(erklärte Einkünfte bzw. Verlust aus Gewerbetrieb: -
10.743,77 €; steuerpflichtiger Jahresumsatz:
240.629,80 €).
Im Anschluss an die Verlegung des Betriebssitzes bzw. des
Ortes der Geschäftsleitung in den Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
[Zuständigkeitsübergang gemäß
§ 73
Bundesabgabenordnung (BAO) am 29. September 2005] ergingen aufgrund der von
der Bf. für 2004 zur (neuen) StNr. 12 eingereichten
Steuererklärungen (erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
17.743,12 €; steuerpflichtiger Jahresumsatz: 348.009,47 €)
am 4. August 2006 die entsprechenden Abgabenbescheide, mit denen die
Jahreseinkommensteuer (ohne Berücksichtigung von Anlaufverlusten nach
§ 18 Abs. 7 EStG 1988) mit 3.182,44 € und die
Jahresumsatzsteuer mit 45.118,82 € festgesetzt wurden.
Für 2005 ergingen, jeweils aufgrund der in den
Erklärungen vom 10. Jänner 2007 gemachten Angaben (Einkünfte
aus Gewerbetrieb: - 1.426,04 €; steuerpflichtiger Jahresumsatz:
384.327,00 €) die entsprechenden Jahressteuerbescheide am
11. Jänner 2007 (Einkommensteuer: 0,00 €; Umsatzsteuer:
33.974,76 €).
Im Zeitraum vom Februar bis zum April 2007 fand unter der
ABNr. 34 im Betrieb der Bf. ua. hinsichtlich der Einkommen- und
Umsatzsteuer für 2003 bis 2005 gemäß
§ 147 Abs. 1
BAO eine (abgabenbehördliche) Außenprüfung statt, bei der ua.
(vgl. Tz 2 und 3 laut Prüfbericht bzw. Z 2 und 3 der
Niederschrift vom 27. März 2007: Anwendung eines Sicherheitszuschlages
iHv. jeweils 7.000,00 € aufgrund festgestellter nicht
ordnungsgemäßer Aufzeichnungen bzw. Kürzung der Aufwendungen
0 % infolge mangelhafter Lieferantenaufzeichnungen iHv. von jeweils
3.000,00 € für die Jahre 2003 bis 2005) - anhand von
ausgewertetem Kontrollmaterial - festgestellt wurde, dass im
Prüfungszeitraum aus einzelnen Ausgangsrechnungen für mehrere
Schrottlieferungen an verschiedene Abnehmer erhaltenen Gutschriften im
Ausmaß zwischen 488,70 € und 5.933,60 € (jeweils
Brutto, dh. inklusive 20 % Umsatzsteuer) iHv. 8.681,67 € (2003),
4.624,17 € (2004) und 407,50 € (2005) in dem den für
die genannten Jahre eingereichten Abgabenerklärungen zugrunde liegenden
betrieblichen Rechenwerk nicht (als Erlöse) erfasst worden waren, sodass
neben den Hinzurechnungen laut TZ 2 und 3 dem (erklärten) Gewinn die
angeführten Nettobeträge sowie dem (erklärten) steuerpflichtigen
Jahresumsatz Beträge von 10.418,00 € (2003), 5.549,00 €
(2004) und 489,00 € (2005) hinzuzurechnen seien (vgl. Tz 1 des
Prüfberichtes bzw. Z 1 der Niederschrift sowie Arbeitsbogen).
Auf Grundlage dieser von der Bf. (im Abgabenverfahren)
mittels Rechtsmittelverzicht iSd. § 255 Abs. 2 BAO akzeptierten
Feststellungen ergingen anschließend in den jeweils gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren die
Jahres-umsatz- bzw. -einkommensteuerbescheide vom 19. April 2007 (2003:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 10.743,77 €; Einkommensteuer
(=Nachforderung): 958,66 €; steuerpflichtiger Umsatz (20 %):
240.629,80 €; Umsatzsteuer: 33.953,35 €; Nachforderung:
3.136,33 €; 2004: Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
32.367,29 €; Einkommensteuer: 9.396,30 €; Nachforderung:
6.213,86 €; steuerpflichtiger Umsatz (20 %):
359.633,64 €; Umsatzsteuer: 47.443,66 €; Nachforderung:
2.324,84 €; 2005: Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
8.981,46 €; Einkommensteuer: 0,00 €; steuerpflichtiger
Umsatz (10 bzw. 20 %): 391.734,59 €; Umsatzsteuer:
35.456,26 €; Nachforderung: 1.481,50 €).
Vorneweg ist zum Beschwerdevorbringen (hinsichtlich der
Berücksichtigung des in Aufzeichnungsmängeln begründeten
Sicherheitszuschlages bzw. der Aufwandskürzungen infolge mangelhafter
Lieferantenbenennung) festzustellen, dass die diesbezüglichen
abgabenbehördlichen Feststellungen (vgl. TZ 2 und 3 des
Prüfberichtes) bzw. Hinzurechnungen ohnehin nicht Eingang in die
Feststellungen der Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erstbescheid
gefunden haben (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, das
Finanzstrafgesetz3,
K 16/7), sodass ein sich gegen diese Aspekte richtendes Vorbringen
jedenfalls ins Leere geht.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ergeben sich
jedoch aus den somit verbleibenden (abgabenbehördlichen) Feststellungen
laut Tz 1 des Prüfberichtes nicht nur umsatzsteuerliche, sondern auch
ertragsteuerrechtliche als Abgabenverkürzungen iSd. § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG zu qualifizierende Auswirkungen für die
Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 (Umsatzsteuer) bzw. 2003 und 2004
(Einkommensteuer).
Indem nämlich (im Abgabenverfahren) festgestellt
wurde, dass tatsächlich erzielte Handelswarenerlöse im
angeführten Ausmaß bisher nicht im betrieblichen Rechenwerk erfasst
bzw., entgegen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bisher der
Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt worden waren, besteht
daher ein dringender objektiver Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG, wobei weiterhin von den im Erstbescheid angeführten
Verkürzungsbeträgen auszugehen ist (vgl. zur Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages, insbesondere bei der Einkommensteuer
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 16/6).
Zur subjektiven Verdachtslage ist, ergänzend zum
Erstbescheid, festzuhalten, dass einerseits schon die Relation zwischen den
veranlagungszeitraumbezogenen Betriebsergebnissen und den nicht erfassten
Betriebserlösen je Veranlagungsjahr bzw. die betragsmäßige
Dimension der letzteren ein bloßes Übersehen oder Vergessen der
Verbuchung der betreffenden Liefervorgänge und damit eine Nichtkenntnis des
maßgeblichen Sachverhaltes iSd. § 9 FinStrG unwahrscheinlich
macht und andererseits wohl auch bei einer erst kurz unternehmerisch
tätigen Person die Kenntnis, dass im Rahmen der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Abgabenbehörde die
aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielten Erlöse
vollständig und lückenlos offen zu legen sind bzw. eine
Nichteinhaltung möglicherweise zu einer Verkürzung der vom Umsatz bzw.
vom Ertrag zu erhebenden Abgaben führt, angenommen werden kann, da
Derartiges schon steuerliches Allgemein- bzw. Basiswissen darstellt.
An einer derartigen Beurteilung der Verdachtslage vermag
auch der ebenfalls auf die Geltendmachung eines die Schuldform des Vorsatzes
ausschließenden Irrtums hinauslaufende Hinweis auf das Vertrauen der Bf.
auf einen allfälligen Verlustabzug iSd. § 18 Abs. 7 EStG
1988 (aus 2003) etwas zu ändern, als ja der bisher ausgesprochene
Tatvorwurf nicht nur auf eine Verkürzung der Einkommensteuer 2004
beschränkt.
Ob bzw. inwieweit der lediglich hinsichtlich der
Begehungsmodalitäten (Einkommen- bzw. Umsatzsteuer 2003) geringfügig
zu korrigierende bzw. zu ergänzende Tatverdacht letztlich zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, die Bf. habe die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG in dem im Einleitungsbescheid
angeführtem Umfang tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt
dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf der Beschuldigten
ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, ihren Sach- und
Rechtsstandpunkt zu vertreten bzw. auch entsprechende Beweisanträge zur
Untermauerung desselben zur stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-L/07
- Stammnummer
- 37858
- Gültig
- 21.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF