Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0101-L/02
In der Beschwerde wird die subjektive Tatseite bestritten.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-L/02vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 4 in der
Finanzstrafsache gegen LW wegen Einleitung (Ausdehnung) eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 31 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom 2. September 2002 des
Finanzamtes Linz, dieses vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung (Ausdehnung) eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt
präzisiert:
Gegen LW wird
das Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch
Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 bis 2000 iHv. insgesamt
1.920,00 € (1997: 121,94 €, 1998: 509,91 €, 1999:
614,09 €, und 2000: 674,55 €) dadurch bewirkt hat, dass er
seine Einnahmen bei der WK O nicht bekannt
gegeben und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 31 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. September 2002 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur StrNr. 046-2002/00360-001 das bereits zuvor gegen ihn mit
(rechtkräftigem) Bescheid vom 13. Mai 2002 wegen des Verdachtes von
Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 1 tw. iVm. 13
und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete
finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht
bestehe, dass er zudem im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer (ESt) für 1997 bis 2000 iHv. 1.920,09 € (1997:
121,94 €, 1998: 509,91 €, 1999: 614,09 € und 2000:
674,55 €) dadurch bewirkt habe, dass er seine Einnahmen bei der WK O
nicht versteuert und dadurch Finanzvergehen nach § 31 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Oktober 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es liege keine
Unterschlagung der WF-Einkünfte vor, da ihm seitens der bezugsanweisenden
Stelle versichert worden sei, dass diese Einkünfte ohnehin vom WF der
Abgabenbehörde gemeldet würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat
mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann,
b) die Tat
kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-,
Schuldausschließungs- oder Strafausschließungsgründe oder
-aufhebungsgründe vorliegen,
d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern,
oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren zu klären
seien.
Dem Akteninhalt zu StrNr. 123 bzw. dem Finanzstrafakt
zur angeführten StrNr. ist zu entnehmen, dass der Bf., der neben seiner
unselbstständigen Tätigkeit als Moderator (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) tätig ist und seit 1989 beim Finanzamt Linz zur Umsatz- und
Einkommensteuer veranlagt wird, seit 1994 seine abgabenrechtlichen
Offenlegungspflichten (vgl. § 119 BAO) konsequent und systematisch
nicht nachgekommen ist und darüber hinaus auch regelmäßig die
ihm nach den Abgabenvorschriften obliegende Wahrheitspflicht verletzt hat. So
wurden von ihm in den Veranlagungsjahren seit 1994 bis 2000 trotz entsprechender
Erinnerungen bzw. der Androhung von Zwangsstrafen Jahressteuererklärungen
entweder überhaupt nicht (2000), nicht innerhalb der gesetzlichen
Erklärungsfrist, sondern erst im Zuge eines gegen die (zu hohe)
abgabenbehördliche Schätzung der Bemessungsgrundlagen erhobenen
Rechtsmittels (1994 bis 1996 und 1999) oder erst nach Festsetzung einer
abgabenbehördlichen Zwangsstrafe (1997 und 1998) abgegeben. Weiters wurden
für die Voranmeldungszeiträume (vgl. § 21 UStG 1994)
Jänner bis Dezember 1994, 1995, 1996 und 1999 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Darüber hinaus wurde durch entsprechendes der
Abgabenbehörde zugegangenes Kontrollmaterial offenbar, dass der Bf. in den
Veranlagungsjahren 1994, 1995, 1997, 1998, 1999 und 2000 zusätzlich zu den
in der oben angeführten Form offen gelegten Einkünften noch zahlreiche
weitere der Abgabenbehörde nicht bekannt gegebene Einkünfte iSd.
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, so z.B. von der LHO, der GE GmbH
und der Fa. H GmbH, bezogen hat (vgl. dazu Einleitungsbescheid vom 13. Mai
2002).
Aus dieser Verhaltensweise hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz in dem zuletzt angeführten und nach Ablauf der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG) in Rechtskraft
erwachsenen Bescheid zu Recht den Schluss gezogen, dass es dem Bf. offenbar
darauf angekommen ist, einerseits durch die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen möglicherweise eine zu niedrige Abgabenfestsetzung
zu erreichen und andererseits durch die Nichtbekanntgabe von (weiteren)
Umsätzen bzw. Einkünften Abgaben (ESt bzw. USt) zu
verkürzen.
Zuletzt wurde dem Finanzamt Linz bekannt, dass der Bf.
darüber hinaus in den Jahren 1997 bis 2000 aus seiner Zusatztätigkeit
als Prüfer bei Lehrabschlussprüfungen von der WK O auch noch
Aufwandsentschädigungen iHv. insgesamt 60.550,00 ATS (1997:
4.800,00 ATS, 1998: 15.600,00 ATS, 1999: 18.750,00 ATS und 2000:
22.000,00 ATS) und damit zusätzlich sonstige Einkünfte iSd.
§ 29 EStG 1988 bezogen hat. Von der Abgabenbehörde ergingen am
12. Juni 2002 entsprechende, mittlerweile in Rechtskraft erwachsene
Wiederaufnahme- bzw. Neufestsetzungsbescheide betr. ESt 1997, 1998, 1999 und
2000 mit einer Nachforderung iHv. von insgesamt
1.920,09 €.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung u.a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt
wurden.
Die vorliegende Akten- und Beweislage begründet, da
die rechtskräftigen abgabenbehördlichen Feststellungen zu
StrNr. 123 deutlich machen, dass der Bf. sowohl in den von ihm für die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 letztlich abgegebenen ESt-Erklärungen als
auch in seinen Angaben für das Veranlagungsjahr 2000 (keine
Erklärungsabgabe, sondern lediglich Berufung gegen den Erstbescheid) die
von ihm für seine Tätigkeit für die WK O bezogenen (sonstigen)
Einkünfte dem Finanzamt gegenüber nicht offen gelegt hat, jedenfalls
den Verdacht einer objektiven Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung
des Täters, auf deren Vorhandensein aus seinem nach außen in
Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller Sachverhaltselemente
geschlossen werden kann.
Im vorliegenden Fall wendet der Bf. ein, dass er (zu Recht)
davon ausgehen habe können, dass das WF (gemeint ist offenbar die WK O)
ohnehin die Tätigkeit bzw. die Einkünfte dem Finanzamt mitteilen
werde.
Abgesehen davon, dass schon angesichts des oben stehenden
und bisher erhobenen Sachverhaltes zur Person des Bf., dem es bei seinem
abgabenrechtlichen Verhalten innerhalb der letzten Jahre ganz offenbar darum
ging, die Abgabenbehörde über die mit seinen unselbstständigen
Tätigkeiten erzielten Umsätze bzw. Einkünfte nach
Möglichkeit im Unklaren zu lassen, um so die gesetzliche Abgabenbelastung
möglichst gering zu halten bzw. den Zeitpunkt der Festsetzung/Entrichtung
hinauszuschieben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten sein wird,
lässt diese Argumentation außer Acht, dass JW die Nichtkenntnis der
Abgabenbehörde von dem zusätzlichen Einkommen als Prüfer für
die WK O spätestens mit Durchführung der abgabenbehördlichen die
sonstigen Einkünfte nicht mit berücksichtigenden ESt-Veranlagung
(2. Dezember 1998) bekannt war.
Gemäß
§ 139 BAO ist aber ein
Abgabepflichtiger (innerhalb der Frist der §§ 207 ff BAO)
auch verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu
erstatten, wenn er nachträglich erkennt, dass er in einer
Abgabenerklärung der ihm nach den Abgabenvorschriften obliegenden
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen hat und dies zu einer
Abgabenverkürzung geführt hat oder führen kann. Derjenige, der
einer derartigen Anzeigepflicht nicht nachkommt, verletzt nicht nur eine
abgabenrechtliche Anzeigepflicht, sondern handelt, wenn nicht bereits zuvor
schuldhaft der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zuwider unrichtige
Erklärungen bzw. gar keine Erklärungen abgegeben wurden, ebenfalls
tatbestandsmäßig iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG.
Darauf, dass es bei der Prüfung, ob tatsächliche
Verdachtsgründe iSd. § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht schon
darum geht, die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Akten- und Erhebungslage
hinreichende Verdachtsmomente enthält, wird hingewiesen. Ob und in welchem
Umfang der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Untersuchungsverfahren bzw. der durchzuführenden
mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen insbesondere LW (nochmals) die
Gelegenheit einzuräumen sein wird, sich umfassend zu allen Anschuldigungen
zu rechtfertigen.
Zum derzeitigen Zeitpunkt ist das Beschwerdevorbringen in
Anbetracht der übrigen Aktenlage für sich nicht geeignet, den Verdacht
der Finanzstrafbehörde in Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG zu
zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-L/02
- Stammnummer
- 8453
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF