Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0157-W/07
Einleitung; keine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht bei vertretbarer Rechtsansicht in den Steuererklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0157-W/07vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen D., G., vertreten durch Weinberger & Höchtl
Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.
OG, 3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 150, wegen des
Finanzvergehens der (teils versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 (iVm § 13) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. September 2007 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. September 2007,
Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September
2007 hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen D. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2003 und unrichtiger Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2003 bis 2005 (Erklärung von Privataufwand als Betriebsausgaben
laut Tz. 1, 2 und 4 des BP-Berichtes vom 23. Juli 2007) eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 1.559,27 und
an Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 10.712,95 bewirkt und
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von
€ 7.253,68 zu bewirken versucht und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen habe. Als Begründung
wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 23. Juli 2007 ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. September 2007,
in welcher Folgendes ausgeführt wird:
Zum Zeitpunkt der Anschaffung
und in den ersten Jahren nach dem Hauskauf L. habe der Bf. die auf dieser
Liegenschaft betriebene Landwirtschaft und seine alternativen Methoden und
Versuche bezüglich Pflanzenzucht, Abdichttechnik und Landschaftsgestaltung
als eine für seinen Beruf (Ziviltechniker) fördernde Tätigkeit
eingestuft. Dies sei auch in der Textziffer (ergänzt: 1) des
Betriebsprüfungsberichtes Abs. 2 festgehalten worden. Allerdings habe sich
im Laufe der Jahre und insbesondere bei der Betriebsprüfung gezeigt, dass
die wesentliche Einkunftsquelle sich nicht mit ziviltechnischen Leistungen in
diesen alternativen Bereichen erzielen lassen, sondern vielmehr mit
konventionellen ziviltechnischen Leistungen. Es sei daher (im Zuge der
Betriebsprüfung rückwirkend ab dem 25. September 2003) der
betriebliche Anteil der Liegenschaft L. entsprechend reduziert und die Ausgaben
der Textziffer 1 (AfA) und Textziffer 4 (Zinsen) vermindert worden.
Der Bw. habe seinerzeit mit der
Aufnahme eines großen Teils der Liegenschaft ins Betriebsvermögen,
welche auch dem Finanzamt offen gelegt worden sei, eine vertretbare
Rechtsansicht vertreten. Er habe auf Grund der Offenlegung und der vertretbaren
Rechtsansicht keine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Hinterziehungsabsicht gehabt.
Zu Textziffer 2 - Aktivierung
der Anschaffungskosten - werde auf die Korrespondenz mit dem seinerzeitigen
Steuerberater hingewiesen. Dieser habe sofort nach Erkennen des
irrtümlicherweise vorgenommenen sofortigen Betriebsausgabenabzuges der
aktivierungspflichtigen Nebenkosten dem Finanzamt mitgeteilt, dass dieser Fehler
seiner Kanzlei bei der Bilanzierung unterlaufen sei und damit kein Verschulden
des Bf. vorliege.
Der Bf. habe in den
Steuererklärungen den Anteil der betrieblichen Nutzung offen gelegt. Die
Entwicklung seines Ziviltechnik-Büros sei aus damaliger Sicht nicht
eindeutig absehbar gewesen, die Entwicklung der Nutzung von Gebäudeteilen
in Richtung Hobby Landwirtschaft aufgrund der Verlagerung der
Geschäftstätigkeit und geringer Einkünfte aus dieser Nutzung sei
nicht vorhersehbar und erst im Zuge der Betriebsprüfung definitiv
feststellbar gewesen. Es liege daher beim Bf. eine vertretbare Rechtsauffassung
zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen vor. Der Offenlegungspflicht
sei nachgekommen worden.
Es werde daher beantragt, den
Bescheid aufzuheben, da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit gegeben
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst ist zu Textziffer
2 - Aktivierung der Anschaffungskosten - festzuhalten, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Ausführungen, dem seinerzeitigen
Steuerberater wäre irrtümlicherweise ein Fehler bei der Bilanzierung
unterlaufen sei, nicht entgegen getreten ist, sodass aufgrund des Akteninhaltes
davon auszugehen ist, dass den Bf. insoweit kein Verschulden im Sinne der
vorgeworfenen Abgabenverkürzungen trifft und der Beschwerde daher in diesem
Punkt stattzugeben war.
Ausschlaggebend für die
Beurteilung, ob ein ausreichender Verdacht für die Verwirklichung einer
Abgabenhinterziehung vorliegt ist die Frage, ob eine Verletzung der
Offenlegungspflicht erfolgt ist und/oder der Bw. in seinen
Steuererklärungen eine vertretbare Rechtsansicht dargestellt hat.
Dazu ist im BP-Bericht unter Tz 1, Abs. 2 festgehalten,
dass der Bf. die Landwirtschaft als eine für seinen Beruf (Ziviltechniker)
fördernde Tätigkeit eingestuft hat. Durch die Betriebsprüfung
wurde die Hobbylandwirtschaft als nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne
des § 20 EStG beurteilt mit den daraus zu ziehenden abgabenrechtlichen
Konsequenzen. Selbst im zitierten Bericht ist unter Tz. 3 nachzulesen, dass die
Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen im Anlageverzeichnis ausgewiesen
waren. Handschriftlich ist vermerkt, dass diesbezüglich "keine Verletzung
der Offenlegungspflicht" gegeben ist.
Vertritt ein Abgabepflichtiger einen von der
behördlichen Rechtsansicht abweichenden Rechtsstandpunkt, so kann er eine
Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG nur
vermeiden, wenn er in den Jahressteuererklärungen oder den Beilagen darauf
hinweist. Dabei muss er nur den Sachverhalt als solchen
wahrheitsgemäß offen legen.
Wie erwähnt ist aus dem Abgabenakt zu entnehmen, dass
der Bf. neben den bezughabenden Jahressteuererklärungen auch Beilagen
(Jahresabschluss samt Anlagenverzeichnis) an das Finanzamt übersendet hat,
aus denen die Anschaffung bzw. der Hauskauf L. samt entsprechendem Aufwand und
Aufnahme in das Anlageverzeichnis zu entnehmen war.
Betriebsprüfungsberichte
enthalten Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und
Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten
und sich mit ihr abgefunden haben müsse.
Die Ausführungen des
zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichtes lassen jedoch einerseits den
Schluss zu, dass der Bf. - wie in der Beschwerde ausgeführt - nur eine
vertretbare Rechtsansicht in die Abgabenerklärungen aufgenommen hat,
andererseits wurde selbst mit dem Vermerk "keine Verletzung der
Offenlegungspflicht" (wobei nicht dokumentiert ist, wer im Akt diese Anmerkung
eingefügt hat) einem möglichen Verdacht eines Finanzvergehens die
Grundlage entzogen.
Angesichts der gegebenen
Beweislage kann sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur der Ansicht
des Bf. anschließen, dass der Offenlegungspflicht in den zugrunde
liegenden Steuererklärungen samt Beilagen nachgekommen worden ist. Da zum
Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen von einer vertretbaren
Rechtsauffassung auszugehen ist, ist - auch wenn die Abgabenbehörde
nachträglich im Rahmen der Betriebsprüfung eine andere rechtliche
Einschätzung vornimmt - einerseits kein ausreichender Hinweis auf die
Verwirklichung des für den Tatbestand des § 33 Abs. 1 iVm
§ 13 FinStrG geforderten bedingten Vorsatzes gegeben, andererseits ist
der Bf. seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht ausreichend nachgekommen,
sodass das Tatbestandselement der Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht nicht gegeben ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0157-W/07
- Stammnummer
- 36030
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF