…beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahrensgegenstand beziehen kann. Finanzstrafverfahren betreffend weitere Fakten, welche noch nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht gewesen sind, oder Finanzstrafverfahren gegen später in das Verfahren gezogene Mittäter, Bestimmungs- oder Beitragstäter sind davon nicht betroffen. Ergeht in einem vor der Finanzstrafbehörde in der Folge…
…weiteren Fakten und gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG auch verbunden mit einem diesbezüglichen Untersuchungsverfahren gegen Mag.D, an das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen. Im Zuge des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens wird auch zu klären sein, ob und in welcher Weise A eine finanzstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich der…
…in Bezug auf die bereits bei der Rechtsmittelbehörde anhängig gewesenen Fakten das erwähnte Verböserungsverbot zu beachten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich nun derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der - sei es als abgabe- bzw. abfuhrpflichtiger Einzelunternehmer oder als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer…
…die in der nächsten Zeit stattfinden, abzuberaumen. Daher wurde die für 21. April 2020 bereits anberaumt gewesene Verhandlung verschoben, sodass die zehnjährige Frist der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 am 1 Mai 2020…
…diese vorzunehmenden Berichtigungen dem Beschuldigten bekannt gewesen sind. Ebenso ist nicht mit der für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Bestimmtheit feststellbar, dass K die ihm von seinem steuerlichen Vertreter bekannt gegebenen Beträge allenfalls eigenmächtig verändert (vermindert) hätte. Hinsichtlich dieser Fakten ist somit ein vorsätzliches Handeln des…
…im Rechtsmittelverfahren lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten (siehe bereits UFS 20.5.2005, FSRV/0005-S/04) oder auch hinsichtlich des gesamten Schuldspruches (bereits UFS 16.3.2010, FSRV/0009-L/07); ebenso dann, wenn zwar der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig wäre…
…Monat zu verhängen gewesen. Gemäß § 161 Abs. 3, 1. Satz FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Aufgrund dieses zwingend zu beachtenden Verböserungsverbotes ist die erstinstanzliche Geldstrafe abzumildern, weil andernfalls trotz Verringerung der diesbezüglichen Bemessungsgrundlage…
…wäre das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass Pkt. 2. des Erkenntnisses [des Schuldspruches] ersatzlos zu entfallen habe [erkennbar: dass hinsichtlich der unter Pkt. 2. des Schuldspruches angeführten Fakten das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen sei] und bezüglich Pkt. 1. auszusprechen sei, dass es jeweils beim Versuch geblieben…
…und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt worden sind. Hinsichtlich der laut Spruchsenat von den Vorsatztaten umfassten Getränkelieferungen (Fakten Spirituosenlieferung im Februar 2013 und Bierlieferung im Mai 2014) wurde über den Beschuldigten gemäß [§ 33 Abs…
…bis zur Hälfte der nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben geahndet. Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen. 3.3. Wird jemand, der bereits wegen eines…
…97, S. 7 f). Darüber hinaus war M ein beinharter Kaufmann, der nicht nur vom Sparsamkeitsgedanken durchdrungen, sondern bei seiner Tätigkeit für die Fa. S geradezu geizig gewesen ist (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97…
…4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention jedoch gerade noch nicht (siehe nachstehend), wenngleich - noch ohne Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer - die Geldstrafe nunmehr bereits nahe an diese Grenze…
…das Verböserungsverbot im Sinne des § 163 Abs.3 FinStrG zu beachten ist: Für einzelne Voranmeldungszeiträume, welche bereits Verfahrensgegenstand gewesen sind, dürfen IN daher keine höheren Verkürzungsbeträge, als vormals durch den Spruchsenat vorgeworfen, angelastet werden. Hinsichtlich einer neuerlichen Strafbemessung bei IN unter Einschluss neuer Fakten gelangte…
…verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass entsprechende Vorauszahlungen zu leisten bzw. entsprechende Voranmeldungen zu erstatten sind. Er unterließ dies jedoch, um sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Den Eintritt des Erfolges habe er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Auch hinsichtlich der Verpflichtung…
…gewesen ist. Je nachdem, ob dieser Umstand nachzuweisen ist oder nicht, wird die subjektive Tatseite hinsichtlich der objektiv erfolgten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für August bis Oktober 2002 beweisbar sein. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist im vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz fortzusetzenden Verfahren ein Verböserungsverbot…
…wovon die bereits verhängten € 8.000,00 der Erststrafe in Abzug zu bringen wären, sich sohin eine Zusatzstrafe von € 16.000,00 ergäbe. Die vom Spruchsenat verhängte Zusatzgeldstrafe hat aber lediglich € 8.000,00 betragen. In Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach…
…so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird. Hinsichtlich der nicht mehr auffindbaren je 100 Stangen Zigaretten zu den Fakten I/A…
…eine Zahllast von ATS 1.654,00 auf. Die UVA für Mai 1995 weist eine Zahllast von ATS 11.624,00 auf. Die UVA für Juni 1995 weist eine Zahllast von ATS 20.534,00 auf. Hinsichtlich Juli 1995 hatte bereits der Berufungswerber am 20…
…dass - wie bereits ausgeführt - in Anbetracht der nicht erfolgten Berufung durch den Amtsbeauftragten für den Berufungssenat das Verböserungsverbot gemäß § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten ist. Demzufolge kommt hinsichtlich einzelner Verfehlungen des Beschuldigten (siehe die Sachverhaltsbeschreibung bei einzelnen der obgenannten Fakten) auch seine Bestrafung wegen…
…gekommen ("1.2. Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung ") Wie bereits zu 1.1 erwähnt, habe die Erstbeschuldigte, obwohl sie nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten worden sei, vom Vorsitzenden nicht die erforderliche Belehrung und Anleitung erhalten. Sie sei daher auch nicht in der Lage gewesen, die für…