Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0010-L/04
Angebliche Fortbildungsaufwendungen eines beweismittelfälschenden Chirurgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/04vom 21.12.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betriebsprüferin der Reiseverlauf sich nach einem sogenannten Mischprogramm
gestaltete (lediglich an zwei Tagen wurden für jeweils vier Stunden
wissenschaftliche Vorträge angeboten), waren die gesamten Kosten dem
privaten Lebensbereich zuzuordnen (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998
b).
Von Seite des Spruchsenates
wurde Dr. K zum Vorwurf gemacht, dass er mit den Reisekosten von S 9.198,80
einen den tatsächlich getätigten Aufwand von S 3.000,--
übersteigenden Betrag geltend gemacht hatte und überdies in seiner
Aufstellung bzw. Einkommensteuererklärung verschwiegen hatte, dass der
medizinische Teil der Reise lediglich geringfügig gewesen war, weshalb er
bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1998
in Höhe von S 4.598,-- [zu] bewirken [versucht] habe (Finanzstrafakt Bl.
207).
In seiner Berufungsschrift
kritisiert der Beschuldigte, der Erstsenat habe ihm vorgeworfen, dass er sich
die Lokalität auf Z (eine bekannte Mittelmeerinsel) kostenlos angesehen
hätte. Sämtliche Kosten habe aber der Beschuldigte
getragen.
Übersehen werde, dass
seine Normalarbeitszeit im Krankenhaus in GR von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
gedauert habe. Unter Berücksichtigung einer Vorbereitungszeit hätten
auch die Vorträge auf der Reise bis 13.00 Uhr gedauert. Auch wären am
Nachmittag häufig Diskussionen über spezielle Themen im kleinen Kreis
abgehalten worden, was auch in die Zeit der Fortbildung eingerechnet werden
müsse.
Überdies habe seine
Ehegattin an der Reise nicht teilgenommen.
Eine Analyse der Aktenlage
ergibt, dass tatsächlich kein Hinweis auf eine Teilnahme der Ehegattin
vorliegt.
Ebenso mag es dem Beschuldigten
im Zweifel zu seinen Gunsten nicht zum Vorwurf gereichen, dass abgabenrechtlich
ein Abzug der Aufwendungen aus dem Grund der Mischverwendung unzulässig
gewesen ist.
Bedenklich ist aber der Aspekt,
dass Dr. K in seiner Information für den Steuerberater den von ihm an das
Reisebüro CR bezahlten Betrag von S 3.000,-- als Entgelt allein für
die Flugreise darstellt und daneben noch den pauschalen Ersatz des angeblichen
Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft auf der gegenständlichen
Reise begehrt, obwohl tatsächlich mit dem Kostenbeitrag von S 3.000,--
durch den Beschuldigten alle seine Reiseaufwendungen (allenfalls mit der
Ausnahme betreffend die Anreise zum Flughafen) abgedeckt gewesen sind; der
Restbetrag (für Unterkunft und Verpflegung) wurde ihm nämlich von der
Firma AA gesponsert (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
Für das Begreifen des
Umstandes, dass hinsichtlich einzelner Lebenssachverhalte die Geltendmachung von
pauschalen Aufwendungen zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten als
Betriebsausgabe nicht zulässig sein kann, bedarf es keines steuerlichen
Fachwissens. Insoweit ist dem Erstsenat zu folgen, der ihm diesbezüglich
einen bedingten Versuch vorwirft.
Dieser bedingte Vorsatz kann
sich aber nur auf die zu Unrecht begehrten Tages- und Nächtigungsgelder von
S 1.656,-- und S 1.242,-- beziehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten in freier
Beweiswürdigung auch noch eine Tagesgebühr von S 360,-- für die
Fahrten von und zum Flughafen abgezogen werden.
Der K hat daher hinsichtlich
dieses Faktums lediglich eine versuchte Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von S 1.269,-- zu verantworten.
Hinsichtlich des Vorwurfes, der
Beschuldigte habe vorsätzlich auch die übrigen Reiseaufwendungen
gegenüber der Abgabenbehörde zu Unrecht geltend gemacht, ist aber das
Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten für Dr. K gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Vorstellungsgespräch
bei E in ZS am 10. Mai 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998
c):
Der Beschuldigte begehrte in
seiner dem Steuerberater übermittelten Reisekostenaufstellung bzw. in
seinem steuerlichen Rechenwerk den Aufwand an Reisekosten für ein
Vorstellungsgespräch bei E in ZS am Samstag, den 10. Mai 1998, in Höhe
von insgesamt S 4.639,40 (beinhaltend Flugkosten, Fahrtspesen und Taggeld). Der
10. Mai 1998 war der Muttertag (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998).
Ebenso machte er aber nochmals
Reisekosten in Höhe von insgesamt S 2.482,-- in Zusammenhang mit einem
offenbar weiteren Vorstellungsgespräch bei E am Mittwoch, den 15. September
1998 geltend (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998).
Die Einsichtnahme in sein
Flugbuch (welches übrigens von jedem Zivilluftfahrer zum Nachweis seiner
praktischen Betätigung vollständig und wahrheitsgemäß zu
führen ist; vgl. dazu auch die Kopien der "Hinweise zur Führung
des Flugbuches" im Arbeitsbogen der Prüferin) durch die
Betriebsprüferin wurde vom Beschuldigten verweigert.
Laut einer Abrechnung seines
Fliegerklubs hat offenbar der Beschuldigte am 10. Mai 1998 tatsächlich in
der Zeit von 08.37 Uhr bis 09.34 Uhr einen Flug nach ZS und in der Zeit von
14.41 Uhr bis 15.37 Uhr einen Rückflug unternommen (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1998).
Der zeugenschaftlich befragte E
erinnerte sich an ein
Vorstellungsgespräch mit Dr. K, welches an einem Feiertag
stattgefunden habe; es könnte der Muttertag, der 10. Mai 1998, gewesen sein
(Finanzstrafakt Bl. 118). Geht man davon aus, dass es ein
Vorstellungsgespräch tatsächlich gegeben hat und zumindest eine der
beiden Reisen des Dr. K mit diesem Gespräch in Zusammenhang steht, hat sich
der Zeuge hinsichtlich seiner Konkretisierung des Datums wohl geirrt, weil
keiner der beiden in Frage kommenden Termine auf einen Feiertag fällt.
Sicher ist sich der Zeuge aber wohl hinsichtlich der Tatsache, dass lediglich
ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat.
Es verbleibt die Frage, weshalb
denn nun tatsächlich der Beschuldigte mit - so der Eindruck des
Berufungssenates - großer Emotion auf Dauer den Einblick in sein
Flugbuch verweigert hat:
Die Angst, wegen einer
allfällig mangelhaften Führung des Flugbuches kritisiert zu werden,
kann es wohl nicht sein, weil Dr. K - so seine Ausführungen vor dem
Berufungssenat - ja überhaupt die Meinung vertritt, die
unvollständige Eintragung in sein Flugbuch wäre ohne weiteres
zulässig, ein Flugbuch wäre ja im Prinzip nur dazu da, die
Mindestpraxis der Zivilluftfahrer nachzuweisen.
Auch der von ihm vor dem
Spruchsenat gebrachte Vergleich mit einem Tagebuch ist wohl nicht
zielführend. Die im Flugbuch geforderten Eintragungen (vgl die
Ausführungen des Erstsenates, Finanzstrafakt Bl. 254) sind wohl nicht mit
intimen Tagebuchaufzeichnungen zu vergleichen.
Wäre die
gegenständlichen Flüge vom 10. Mai 1998 nicht im Flugbuch des
Beschuldigten eingetragen gewesen, wäre dies aus steuerlicher Sicht kein
Malheur gewesen, weil Dr. K ja - siehe oben - ergänzende
Beweismittel zur Verfügung gestanden sind.
Relevant scheint also nicht
gewesen zu sein der Umstand, dass etwas nicht eingetragen war, sondern vielmehr
dasjenige, was im Flugbuch eingetragen worden ist.
Anlässlich einer
Vorbesprechung zur Schlussbesprechung am 19. April 2001 hat die Prüferin
handschriftlich zu diesem Faktum im Protokoll vermerkt: "mit geistl.
Schwestern v. KH GR lt. Dr.
K" (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998), was wohl so viel bedeuten
soll, als dass der Beschuldigte einräumte, die gegenständlichen
Flüge in Begleitung von geistlichen Schwestern aus dem Krankenhaus, in
welchem er beschäftigt gewesen ist, unternommen zu haben.
Laut der Ansicht des
Spruchsenates hat das Vorstellungsgespräch des Beschuldigten bei E am 15.
September 1998 stattgefunden und waren die Flüge des Beschuldigten am
Muttertag daher privat veranlasst, weshalb er eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 2.320,-- zu bewirken versucht
habe.
In seiner Berufung hat der
Berufungswerber gegen diese Feststellung des Erstsenates keinen Einwand mehr
erhoben.
In Abwägung der obigen
Beweisergebnisse folgt der Berufungssenat der erstinstanzlichen
Beweiswürdigung.
Ärztetage
in G vom 8. bis 10. Juni 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998
d):
Der Beschuldigte behauptete an
dieser Veranstaltung in der Zeit von Montag, den 8. Juni 1998, bis Mittwoch, den
10. Juni 1998, teilgenommen zu haben und machte in diesem Zusammenhang als
Betriebsausgaben geltend Flugkosten, Taxikosten, Landegebühren,
Hotelkosten, pauschale Diätensätze für drei Tage sowie das
Km-Geld für die Fahrt vom Wohnort zum Flughafen und retour in Höhe von
insgesamt S 15.643,83.
Gegenüber seinem
Arbeitgeber hatte er jedoch für die Zeit vom 5. bis 10. Juni 1998 (Freitag
bis Mittwoch) einen Erholungsurlaub angetreten; der folgende Donnerstag, der 11.
Juni 1998, war ein Feiertag (Arbeitsbogen BP).
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er vor eine Zahlungsbestätigung des Hotels,
eine Teilnahmebestätigung, eine Rechnung seines Fliegerklubs, sowie zwei
Zahlungsbelege des Flughafen R vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt
1998).
Die aufmerksame
Betriebsprüferin stellte jedoch fest, dass laut Rechnung des Fliegerklubs
Kosten für einen Flug nach R bereits am 8. Juni 1998 ab 07.26 Uhr
angefallen waren, der Beschuldigte aber laut Flughafenbeleg erst am 9. Juni 1998
um 10.43 Uhr in R gelandet war.
Laut Auskunft des Beschuldigten
musste er den Flug nach R wegen Schlechtwetter abbrechen. Er ist erst also erst
am 9. Juni 1998 um 10.43 Uhr in R gelandet (siehe den Flughafenbeleg Nr. 1345,
Original Finanzstrafakt Bl. 109).
Dennoch hat er eine
Teilnahmebestätigung (siehe Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998) des
Veranstalters vorgelegt, wonach er an diesem Tag in der Zeit von 08.15 Uhr bis
10.15 Uhr in einem sportmedizinischen Seminar am Modul "Theorie" und
in der Zeit von 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr am Modul
"Theorie/Praxisseminar" teilgenommen hätte, was offenkundig
- bedenkt man auch noch den Zeitaufwand für die Formalitäten
nach der Landung und für die Taxifahrt von R nach G - völlig
ausgeschlossen ist.
An die vorgelegte
Bestätigung des Veranstalters, wonach Dr. K in der Zeit "von 07.06.98
bis 13.06.98" teilgenommen und dafür das
Teilnehmer-/Seminargebühr von S 700,-- entrichtet habe, war auch eine nur
für den 9. Juni 1998 gültige Teilnehmerkarte angefügt
(Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 12. September 2002 behauptete der Beschuldigte -
offenkundig entgegen der Aktenlage -, aus der Teilnahmebestätigung
ergebe sich, dass er an diesen Modulen zusätzlich zu einem normalen
Acht-Stunden-Tag teilgenommen habe.
Den vorgelegten Rechnungen des
Flughafens R ist aber zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 1998 um
15.23 Uhr nochmals gestartet und um 19.27 Uhr wieder gelandet ist (siehe
Finanzstrafakt Bl. 109).
Am 10. Juni 1998 ist der
Beschuldigte um 11.22 Uhr vom Flughafen R wieder gestartet (siehe Flughafenbeleg
Nr. 1347, Finanzstrafakt Bl. 109, sowie Abrechnung des Fliegerklubs,
Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998) und an diesem Tage um 12.50 Uhr auf seinem
Heimatflughafen in Österreich wieder gelandet (Abrechnung des Fliegerklubs,
Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
Auf Vorhalt durch den
Spruchsenatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 12. September
2003, dass er statt am Ärztekongress teilzunehmen, in Italien einen
Inlandsflug unternommen hätte, weshalb die Betriebsprüferin den
Reiseaufwand nicht anerkannt hätte, entspann sich folgender Dialog:
Beschuldigter: "Wenn Sie sagen, dass ich einen Inlandsflug
nach Venedig gemacht habe, dann
bestreite ich das." - Vorsitzender:
"Venedig habe ich nicht gesagt,
das haben Sie uns jetzt mitgeteilt." - Beschuldigter: "Das
bestreite ich nicht. Den Flug nach Venedig habe ich auch nicht als Ausgabe
geltend gemacht." (Finanzstrafakt Bl. 181).
Auch war der Hotelrechnung zu
entnehmen, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch die Kosten für
Frühstück und Nächtigung betreffend die mitgereiste Familie
enthalten hatte (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
In den Rechnungen des
Flughafens war für die Prüferin mit freiem Auge ersichtlich, dass
diese offenkundig wiederum plump dadurch verfälscht worden waren, dass in
derjenigen mit der Nr. 1345 bei den Rubriken "Diritto di approdo"
vor die originäre Ziffernfolge "13.680" und
"TOTALE" vor der originären Ziffernfolge "20.440",
sowie in derjenigen mit der Nr. 1347 bei den Rubriken "Diritto di
partenza" vor die originäre Ziffernfolge "13.680" und
"TOTALE" vor der originären Ziffernfolge
"24.080"jeweils eine
"1" hinzugeschrieben worden
war.
Nach der Darlegung des
Beschuldigten habe er die erhöhten Beträge bezahlt, weil sie von
seinem Gefühl her zutreffend gewesen seien. Ein internationaler Flugplatz
wie kostet nicht (gemeint wohl: nicht nur) S 300,-- (Finanzstrafakt Bl.
54).
Eine Untersuchung der zum
Ausfüllen der Rechnungsformulare Nr. 1345 und 1347 des Flughafens R
verwendeten Kugelschreibertinte durch die Sachverständige Mag. Dr.
Friederike Blümelhuber ergab die Verwendung nur einer einzigen, chemisch
völlig identen schwarzen Kugelschreibertinte, weshalb die
nachträgliche Manipulation des Beleges mit einem anderen Kugelschreiber
ausscheidet (Finanzstrafakt Bl. 102).
Laut den ergänzenden
Erhebungen der Guardia di Finanza bzw. der Österreichischen Botschaft in
Italien in Verbindung mit einer Auskunft der Austria Control in Wien war jedoch
festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1998 die
Gebühren für Privatflugzeuge in R im gegenständlichen Fall nur
einen Bruchteil der angeblichen Beträge ausgemacht haben: So betrug das
Landerecht international Lit 6.840 (pro Flugzeugtonne) = € 3,53 = S 48,57,
das Abflugrecht international insgesamt Lit. 6.840 = € 3,53 = S 48,57, die
Abstellgebühr pro Stunde Lit. 260 = € 0,14 = S 1,92 und die
Lärmabgabe Lit. 940 = € 0,49 = S 8,74 (Finanzstrafakt Bl. 63 bis 72,
152 f).
Im Kassabuch des Flughafens
waren Einzahlungen von Lit 20.440 und 24.080 eingetragen (Finanzstrafakt Bl.
169).
Der vom Beschuldigten als
Beweismittel verwendete Quittungsbeleg des Flughafens war plump durch eine der
italienischen Sprache offenbar nicht kundige Person verfälscht worden, weil
diese nicht verstanden hatte, dass jeweils pro Rechnung der Betrag in der Rubrik
"TOTALE" mit
"120.440"
bzw.
"124080"
mit dem Beträgen in der Rubrik "per la somma di L."
"20.440 -" bzw. "24080" übereinstimmen hätte
müssen (Finanzstrafakt Bl. 154 f, 157 f).
Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. September 2003 beharrte
Dr. K darauf, dass er Lit 120.440 und Lit 124.080 am Flughafen R bezahlt habe.
Er könne sich den Unterschied zwischen den Rubriken auf dem
gegenständlichen Beleg nicht erklären, weil er kein Italienisch
verstehe. Er bezahle das ja nicht selbst, sondern schicke jemanden, der
"dabei ist" [gemeint offenbar: eine Person, die mitgeflogen sei], um
die Landegebühr zu bezahlen. Wenn seine Familie dabei sei, bezahle er
selbst die Gebühr (Finanzstrafakt Bl. 179 f).
Nach den Feststellungen des
Spruchsenates habe Dr. K bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 7.472,-- für 1998 bewirkt [gemeint: zu
bewirken versucht], indem er (gegenüber dem Steuerberater und
gegenüber der Abgabenbehörde) einen S 700,-- übersteigenden
Aufwand als Betriebsausgaben geltend machte und den tatsächlichen Charakter
der Reise als Familienausflug verschwieg.
In seiner Berufung verweist der
Beschuldigte auf den Umstand, dass gutachtlich festgestellt wurde, dass beim
Ausfüllen des Flughafenformulars nur ein Kugelschreiber verwendet worden
sei. Da Dr. K aber bei der Ausstellung der Rechnung in der Regel nicht
persönlich anwesend gewesen sei, könne er auch den Beleg [die Beleg]
nicht gefälscht haben. Weil die geltend gemachten Beträge von ihm
bezahlt worden seien, seien diese als Betriebsausgabe anzuerkennen.
In der Berufungsverhandlung
beharrte Dr. K darauf, dass er die auf den Flughafenbelegen ausgewiesenen
Beträge bezahlt habe. Die Belege wären schon geschrieben gewesen, als
er zur Bezahlung erschienen sei. Mit S 300,-- könne man in R nicht landen.
Offenbar habe sich die Differenz der Flughafenbeamte "unter den Nagel
gerissen."
Für den Berufungssenat ist
in diesem Zusammenhang auch bedeutsam, dass nicht nur die gegenständlichen
Zahlungsbelege des Flughafens auf die beschriebene Weise verfälscht worden
sind, sondern auch das vom Beschuldigten bereits in der Vergangenheit ebenfalls
als Beweismittel verwendete Formular des Flughafens vom 28. Mai 1997 (siehe
oben); dieser Beleg wurde aber von einem anderen Organwalter der
Flughafenbehörde unterfertigt (Finanzstrafakt Bl. 156). Solcherart
müssten das Betrügen von Piloten und das Belegfälschen also
gleichsam schon bandenmäßig organisiert sein, indem mehrere
Bedienstete zu Unrecht Beträge von getäuschten Kunden des Flughafens
einholen und zur Tarnung darüber mit weiteren Zahlen ergänzte Belege
ausstellen.
Dabei bliebe aber -
diesen italienischen Beamten vernunftorientiertes Verhalten unterstellt -
noch immer eine Frage ungeklärt: Warum sollten diese Personen das Risiko
eingehen und die Zahlungsbelege derart plump fälschen, dass die - in
sich unlogischen - Ergänzungen bei genauer Betrachtung offenbar
unbedingt auffallen mussten? Warum haben die Fälscher nicht die Formulare
einfach so ausgefüllt, dass die Bestätigungen in sich widerspruchfrei
gewesen sind? Die sich für den Berufungssenat erschließende Antwort
ist die, dass eben der Fälscher der Belege den Text der in italienischer
Sprache gehaltenen Formulare nicht verstanden hat. Dies trifft zwar nicht auf
die Flughafenbeamten, aber auf den die Formulare zu seinen Gunsten verwendenden
Beschuldigten zu: Er - siehe seine eigenen Angaben - versteht kein
Italienisch.
Auch das Argument des
angeblichen Nichtanwesendsein bei der Belegausstellung klärt sich im Lichte
des eigenen Vorbringens des Beschuldigten: So hat er vor dem Spruchsenat -
siehe oben - angegeben, bei Flügen mit seiner Familie (wie im
gegenständlichen Fall) die Flughafengebühr selbst zu bezahlen. Er ist
also derjenige, der - offenbar im Flughafenbüro - bei Bezahlung
der Forderung die entsprechenden Rechnungen ausgehändigt
erhält.
In Abwägung dieser
Argumente steht es daher für den Berufungssenat fest, dass Dr. K, nachdem
er ordnungsgemäße Belege vom diesbezüglichen Organwalter im
Flughafenbüro ausgehändigt erhalten hat, den von dieser Person
für das Ausfüllen des Formulares verwendeten Kugelschreiber,
möglicherweise unter irgendeinem Vorwand, an sich gebracht hat und mit
diesem in den genannten Rubriken vor die korrekten Zahlen noch jeweils eine
"1" hinzugeschrieben hat.
Dies mit dem Tatplan, die verfälschte Urkunde in späterer Folge zur
Erzielung einer Einkommensteuerverkürzung im Höchstausmaß zu
verwenden.
Auch hat er sich die inhaltlich
falsche Bestätigung über seine angebliche Teilnahme am
Sportmedizinischen Seminar (siehe oben) besorgt und aufbewahrt mit dem Tatplan,
diese Lugurkunde später dann gegebenenfalls als Beweismittel gegenüber
der Abgabenbehörde zu verwenden. Dabei ist an der inneren Tatseite des
Handlungsgeschehens schon deshalb nicht zu zweifeln, weil ein Irrtum des
Beschuldigten über den Urkundeninhalt ausgeschlossen ist: Jede
Bestätigung einer Teilnahme musste falsch sein, weil er - wie ihm ja
bei Entgegennahme der Teilnahmebestätigung bekannt gewesen ist - an
Fortbildungsveranstaltungen in G in diesem Jahr nicht teilgenommen
hat.
Ob der Beschuldigte bereits von
Anfang an den Tatentschluss gefasst hatte, lediglich mit seiner Familie einen
Kurzurlaub zu unternehmen oder ob er diese Entscheidung erst nach Bezahlung der
S 700,-- an Teilnahmegebühr am 9. Juni 1998 gefällt hat, lässt
sich im Zweifel zugunsten für Dr. K nunmehr mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr klären. Vielleicht
hatte er auch ursprünglich vor, an Seminaren tatsächlich teilzunehmen,
und hatte erst in der Folge aufgrund der verzögerten Anreise umdisponiert.
So gesehen wären auch die von seinem Fliegerklub für den 8. Juni 1998
verrechneten Flugkosten in Höhe von S 4.914,--, die Fahrtspesen zum
Heimatflughafen in Höhe von S 137,20, die korrekte Landegebühr in R in
Höhe von Lit 20.440, umgerechnet S 145,30, eine Taxifahrt in Höhe von
S 538,46, sowie zwei Tagegebühren von je S 492,-- als möglicherweise
berechtigt geltend gemachte Betriebsausgaben anzuerkennen. In freier
Beweiswürdigung zu Gunsten für den Beschuldigten werden vom
Berufungssenat daher, um alle Eventualitäten jedenfalls abzudecken, S
8.000,-- als mögliche Betriebsausgaben anerkannt.
Obwohl der Beschuldigte also im
Jahre 1998 an keinem einzigen Seminar der Ärztetage in G teilgenommen hat
und statt dessen - höchstwahrscheinlich mit seiner Familie, die ihn
auf seiner Reise begleitet hatte - einen Rundflug über Venedig
unternommen hatte, machte er dennoch zu Unrecht seine Reiseaufwendungen zur
Gänze statt lediglich mit einem Anteil von S 8.000,-- und weitere fiktive
Aufwendungen in Höhe von Lit 200.000 (umgerechnet S 1.421,43) als
Betriebsausgaben geltend und legte überdies - entsprechend seinem
seit langem gefassten Tatplan - der Abgabenbehörde noch in der Folge
eine Lugurkunde und von ihm verfälschte Urkunden zum Beweis seines
unrichtigen Vorbringens vor, wodurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1998 die
Einkommensteuer um S 3.242,-- absichtlich verkürzt werden sollte. Durch
diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem
Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die
solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden
gedachte.
Der Beschuldigte hat daher
betreffend dieses Faktum eine entsprechende versuchte Hinterziehung nach
§§ 33 Abs.1 iVm 13 FinStrG zu verantworten.
"B"-Symposion
in P von 17. bis 19. September 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998
h):
Der Beschuldigte hatte an
Reisekosten Km-Geld, Maut, Taggeld für vier Tage, sowie
Nächtigungspauschale für drei Nächte in seinem Rechenwerk
für 1998 geltend gemacht.
Eine Teilnahmebestätigung,
ein Programm, sowie eine Hin- und Rückfahrkarte der ÖBB über die
Autoschleuse der Tauernbahn wurden der Prüferin vorgelegt. Laut Programm
hat die Veranstaltung am Donnerstag, den 17. September 1998, ab 19.00 Uhr mit
der Anmeldung und dem Empfang begonnen; sie war am Samstag, den 19. September,
um 16.00 Uhr beendet (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
Die aufmerksame Prüferin
stellte bei näherer Betrachtung der Fahrkarte aber fest, dass diese erst am
18. September 1998 um 09.52 Uhr ausgestellt worden war (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1998).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K nicht am 17., sondern erst am 18. September 1998 nach
Kärnten gefahren ist, das Seminar am nächsten Tag beendet war und er
daher bedingt vorsätzlich zu Unrecht zwei Tagesdiäten in Höhe von
je S 360,-- sowie eine Nächtigungspauschale in Höhe von S 200,--,
gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht
bestritten.
Der Berufungssenat sieht in
Nachvollziehung der Argumentation des Erstsenates insoweit keinen Anlass, von
diesen Feststellungen abzuweichen.
Von Amts wegen ist in
Zusammenhang mit diesem Faktum aber auch zu Gunsten des Beschuldigten die
Überlegung anzustellen, dass ja Dr. K offenkundig aus betrieblichem Anlass
die Tauernschleuse benutzt hat, wenn auch einen Tag später als behauptet.
Hinsichtlich der Geltendmachung derartiger Gebühren an anderer Stelle (vgl.
beispielsweise NS Schlussbesprechung Pkt. 1g) wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschuldigten kein
Vorwurf einer schuldhaften Vorgangsweise erhoben. Auch der Berufungssenat hat
nicht den Eindruck, dass die Nichtabsetzbarkeit derartiger Aufwendungen
steuerliches Allgemeinwissen darstellt und dem Beschuldigten, welcher zur
abgabenrechtlichen Bewertung der von ihm behaupteten Lebenssachverhalte sich
immerhin eines Steuerberaters bediente, daraus allenfalls der Vorwurf einer
Sorgfaltverletzung zu machen ist. Überdies hatte Dr. K in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995
ebenfalls Mautkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht, was ihm ohne
Beanstandung gewährt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung
1995):
Hinsichtlich der vom
Prüfungsorgan ebenfalls nicht als Betriebsausgabe anerkannten Maut
(gemeint: der Kosten für die Tauernschleuse) ist daher im Zweifel zugunsten
für den Beschuldigten ein Verschulden durch seine Person nicht erweislich,
weshalb insoweit §§ 136, 157 FinStrG mit einer Einstellung des
Verfahrens vorzugehen ist.
Der Beschuldigte hat daher
hinsichtlich dieses Faktums lediglich eine versuchte vorsätzliche
Verkürzung an Einkommensteuer für 1998 in Höhe von S 560,-- zu
verantworten.
Seminar
auf Tenerife, kanarische Inseln, vom 20. bis 27. November 1998
(NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 k):
Der Beschuldigte hatte in
seiner Aufstellung für den Steuerberater bzw. in seinem steuerlichen
Rechenwerk für einen Seminarkongress in Puerto de la Cruz auf Tenerife
folgende Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht: Km-Geld in Höhe
von S 2.401,-- für die Fahrt zum und vom Flughafen in W, Parkgebühr am
Flughafen für sieben Tage in Höhe von S 400,--, Flugkosten W -
Gran Canaria - W in Höhe von S 7.770,--, fünfmalige Flugkosten
Gran Canaria - Tenerife Nord - Gran Canaria in Höhe von S
5.376,--, Kongressgebühr in Höhe von DM 240,-- (umgerechnet S
1.728,--), Taggeld für sieben Tage zu je S 492,--, Hotelkosten in Höhe
von Pts 97.296 (umgerechnet S 8.929,30), Kosten Mietauto in Höhe von Pts
48.000 (umgerechnet S 4.403,66), Benzinkosten in Höhe von S 500,--, zehnmal
Kosten Busfahrkarte auf Tenerife in Höhe von Pts 2.500 (umgerechnet S
229,35, fünfmalige Parkgebühr auf Teneriffa in Höhe von Pts 5.250
(umgerechnet S 481,65), Km-Geld in Höhe von S 519,40 und Taggeld in
Höhe von S 120,-- betreffend je die Fahrt zum Flugplatz in L und retour am
20. November 1998 zwecks Buchung der Flugtickets und Abholung der Tickest am
nächsten Tag, insgesamt sohin S 36.941,76 (Arbeitsbogen BP, Abschnitt
1998).
Offenbar wollte der
Beschuldigte also folgenden Lebenssachverhalt als geschehen gegenüber der
Abgabenbehörde darstellen:
Am 20. November 1998 sei er zum
Flughafen in L gefahren und habe sein Flugticket bestellt, welches er am
nächsten Tag abgeholt habe. Am 21. November 1998 sei er dann von seinem
Wohnort zum Flughafen in W gefahren. Von dort sei er am 21. November 1998 mit
einem Charterflugzeug nach Gran Canaria geflogen und habe dort in einer
Hotelanlage ein angemietetes Appartement bezogen. Von Montag, den 23. bis
Freitag, den 27. November 1998 sei er jeden Tag morgens mit einem angemieteten
Leihauto auf Gran Canaria von seiner Unterkunft zum Flughafen gefahren. Vom
Flughafen Gran Canaria sei er mit einem Linienflugzeug nach Tenerife Nord
geflogen und letztendlich von dort mit dem Bus zum Seminarort, dem Hotel ET in
Puerto de la Cruz gefahren. Nach Teilnahme am "Internationalen
Seminar-Kongress für ärztliche Fortbildung in Puerto de la Cruz auf
Teneriffa" sei er abends wieder in den Bus gestiegen, zum Flughafen
Tenerife Norte gefahren, mit der Linienmaschine nach Gran Canaria gefahren,
sowie letztendlich mit seinem Leihauto wieder in seine Unterkunft auf Gran
Canaria gefahren. Dies Tag für Tag, bis er wieder am Samstag, den 28.
November 1998 von Gran Canaria zurück nach W geflogen und von dort mit
seinem PKW wieder nach Hause gefahren sei.
Zum Beweis bzw. zur
Glaubhaftmachung seiner Behauptungen legte er der Prüferin vor einen
Quittungsbeleg des Reisebüros betreffend die Bezahlung der Flugreise W
- Gran Canaria - W, zwei Rechnungen des Hotels AQ und einen
diesbezüglichen Zahlungsbeleg von Diners Club, eine Rechnung der
Autoverleihfirma samt Vertrag (inklusive Zahlungsquittung), zwei Flugtickets,
drei Busfahrscheine, Seminarprogramm, Teilnahmebestätigung und
Kongresskarte. Teilnahmebestätigung und Kongresskarte waren mit
entsprechenden Stempeln zum Beweis der Teilnahme für die Zeit vom 23. bis
27. November 1998 ausgestattet (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
Auf Anfrage durch die
Betriebsprüferin erklärte Dr. K, dass bei der Reise seine Familie
dabei gewesen wäre, deren Aufwendungen seien "steuerlich nicht
berücksichtigt" (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998).
Laut Auskunft des Arbeitgebers
war der Beschuldigte vom 16. November 1998 bis zum 11. Dezember 1998 beurlaubt
(Arbeitsbogen BP).
Laut den Erhebungen der
Betriebsprüferin haben sich aber die Kosten der Flugreise W - Gran
Canaria - W auf mehrere Personen bezogen. Der Hinflug hat am 22. November
1998, der Rückflug hat tatsächlich am 6. Dezember 1998 stattgefunden
(Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998).
Ebenso handelte es sich laut
Betriebsprüfung bei den Hotelkosten um die Nächtigungskosten für
zwei Erwachsene und zwei Kinder.
Laut Hotelrechnung vom 29.
November 1998 ist die Familie Dr. K am 22. des Monats angereist und war für
sieben Nächtigungen samt diversen Zusatzleistungen Pts 97.296 zu
begleichen. Für die Anschlusswoche musste Dr. K nur mehr Pts 81.141
begleichen (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998).
Bei den betreffend den
Leihwagen vorgelegten Unterlagen fiel auf, dass Dr. K die gesamten Kosten
für zwei Wochen geltend gemacht hatte und diese tatsächlich von F
- laut Dr. K ein Freund seines Schwiegervaters - mit Kreditkarte
bezahlt worden waren (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998).
Da sich das
gegenständliche Leihauto auf Gran Canaria befunden hat, bleiben die
angeblich vom Beschuldigten auf der Nachbarinsel Tenerife am 23. November 1998
um 18.29 Uhr zu bezahlen gewesenen Parkgebühren (ein entsprechender Beleg
war der Prüferin von Dr. K vorgelegt worden) schlicht
unverständlich.
Der Beschuldigte vermag zum
Beweis dafür, dass er auf die von ihm behauptete ungewöhnliche Weise
(Unterkunft und Seminar auf zwei verschiedenen Inseln) am gegenständlichen
Seminar auf Tenerife teilgenommen hat, lediglich Belege vorweisen, welche mit
dem 23. und dem 27. November 1998 datiert sind, nämlich zwei Flugtickets
der Iberia ohne Zeitangabe, ausgestellt an den genannten Tagen, sowie drei
Busfahrscheine von Tenerife; bei zwei weiteren Busfahrscheinen ist jeweils der
Teil, auf welchem Ausstellungstag und -zeit aufgedruckt gewesen waren,
abgetrennt worden (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998).
Auch einem steuerlichen Laien
wäre es aber einsichtig, dass gerade bei einem solcherart höchst
ungewöhnlichen Sachverhalt im Falle der beabsichtigten Geltendmachung
diesbezüglicher Aufwendungen vor dem Finanzamt die Beschaffung und
Aufbewahrung von zweckdienlichen Beweismitteln von besonderer Wichtigkeit
gewesen wäre.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß früher sogar mehrfach Belege zum späteren
Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Aufbewahrung derartiger Beweismittel einfach vergessen oder verzichtet
hat.
Hat also der in anderen
Fällen sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für
einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte die seine Reisebewegungen
beweisenden Busfahrkarten und Flugtickets nach Erstellung seines steuerlichen
Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt
haben - nämlich den, dass solche Belege auch tatsächlich nicht
existiert haben.
Als besonders bedeutsam erweist
sich eine genaue Betrachtung der vorgelegten Busfahrscheine:
Wie erwähnt, war bei zwei
Busfahrkarten der Teil, welcher Datumsangabe und Uhrzeit enthalten hat, entfernt
worden; erkennbar ist aber diese sich jeweils auf eine Fahrt der Linien 1102
bzw. 2102 vom Aeropuerto Norte nach Puerto de la Cruz und zurück bezogen
haben.
Geht man im Zweifel zu Gunsten
für den Beschuldigten davon aus, dass es zumindest seine eigenen
Busfahrkarten gewesen sind, die er vorgelegt hat, hat er also offenbar am 23.
November 1998 um 15.19 Uhr in Santa Cruz de Tenerife (vom Flughafen Teneriffa
Nord aus gesehen im Osten) eine Busfahrkarte der Linie 1102 in Richtung
Tagungsort gelöst. Hätte er sich entsprechend der
Teilnahmebestätigung am Tagungsort aufgehalten, hätte er um 15.19 Uhr
keinen Autobus dorthin benötigt und auch die gegenständliche Fahrkarte
nicht kaufen können.
Es stellt sich die Frage, wieso
ist der Beschuldigte dort hingeraten?
Hätte nämlich der
Beschuldigte lediglich mit dem Autobus vom Aeropuerto Tenerife Norte nach Puerto
de la Cruz fahren wollen (Puerto de la Cruz liegt auf derselben Autobahnstrecke,
aber an der Westküste und im Westen des Flughafens und damit diametral
entgegengesetzt der Richtung, die der Beschuldigte eingeschlagen hat, um
später von Santa Cruz de Tenerife auf der Ostküste der Insel nach
Puerto de la Cruz an den Tagungsort zu reisen), wäre er niemals an den
Ausgangspunkt der laut Fahrkarte dokumentierten Busreise gelangt (siehe
Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998, Kartenteil).
Damit der Beschuldigte vom
Flughafen Tenerife Norte nach Puerto de la Cruz gelangen konnte, benötigte
er offenbar eine Busfahrkarte der Linie 1102 vom Aeropuerto Norte nach Puerto de
la Cruz. Einen Teil einer solchen hat er auch vorgelegt.
Ebenso benötigte er eine
Rückreisemöglichkeit vom Tagungsort zum Flughafen Tenerife Norte,
beispielsweise einen Autobus der Linie 2102. Auch hier hat er den Teil einer
diesbezüglichen Busfahrkarte als Beweismittel vorgelegt.
Weiters hat der Beschuldigte am
27. November 1998 um 15.04 Uhr auf Tenerife eine Busfahrkarte der Linie 1102 vom
Aeropuerto Norte nach Puerto de la Cruz, dem Tagungsort, gelöst. Hätte
er sich entsprechend der Teilnahmebestätigung am Tagungsort aufgehalten,
hätte er um 15.04 Uhr keinen Autobus vom Flughafen dorthin benötigt
und auch am Flughafen die gegenständliche Fahrkarte nicht kaufen
können.
Bereits um 16.24 Uhr hat Dr. K
aber wieder in Puerto de la Cruz eine Busfahrkarte der Linie 2102 zum Aeropuerto
Norte gelöst.
Nach Meinung des
Berufungssenates hat sich daher tatsächlich Folgendes
zugetragen:
Ab 21. November 1998 reiste der
Beschuldigte mit seiner Familie in einen zweiwöchigen Urlaub auf Gran
Canaria. Um die diesbezüglichen privaten Aufwendungen in der Folge
unredlicherweise auch als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem von ihm
besuchten Ärztekongress gegenüber der Abgabenbehörde geltend
machen zu können, besuchte er am 23. November 1998 den
"Internationalen Seminar-Kongress für ärztliche Fortbildung in
Puerto de la Cruz auf Teneriffa". Dazu flog er von Gran Canaria zum
Flughafen Tenerife Norte auf der Nachbarinsel Tenerife, um von dort mit einem
Autobus der Linie 1102 zum Veranstaltungsort zu fahren. Da er aber an den
Seminaren selbst nicht teilnahm, hatte er Zeit für eine Besichtigungsreise
auf der Insel, welche ihn nach Santa Cruz de Tenerife führte. Von dort
kehrte er um 15.19 Uhr mit dem Bus nach Puerto de la Cruz zurück. Im
Anschluss fuhr er schließlich mit einem Bus der Linie 2102 vom
Veranstaltungsort zum Aeropuerto Norte zurück. Da bei Vorlage der
Busfahrtkarten für die Fahrten vom und zum Aeropuerto Norte die auf diesen
aufgedruckte Uhrzeit ihrer Erstellung seiner geplanten Behauptung einer
Seminarteilnahme widersprochen hätte, trennte Dr. K von diesen beiden
Busfahrkarten jeweils den Teil ab, auf welchem Datum und Uhrzeit aufgedruckt
gewesen waren. In der Folge hat er Tenerife erst wieder am 27. November 1998
aufgesucht, um sich nur mehr die diesbezüglichen falschen
Teilnahmebestätigungen abzuholen. Dazu ist er an diesem Tag um 15.04 Uhr
vom Flughafen Teneriffa Nord mit dem Autobus nach Puerto de la Cruz gefahren und
bereits wieder um 16.24 Uhr zur Rückfahrt zum Flughafen aufgebrochen.
Obwohl ihm natürlich der wahre Sachverhalt erinnerlich gewesen ist, hat er
in späterer Folge dennoch gegenüber seinem Steuerberater und
gegenüber dem Finanzamt mit dem Ziel einer möglichst hohen
Verkürzung an Einkommensteuer behauptet, an der Fortbildungsveranstaltung
teilgenommen zu haben, wobei die Aufwendungen nur ihn beträfen, und keine
Kostenanteile für seine Familie ausgeschieden.
Das Finanzamt verweigerte die
Anerkennung der gegenständlichen Reiseaufwendungen als
Betriebsausgaben.
Der Feststellung des
Spruchsenates, der Beschuldigte habe unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bedingt vorsätzlich eine
Einkommensteuerverkürzung in Höhe von S 18.471,-- zu bewirken
versucht, indem er die Kosten des zweiwöchigen Familienurlaubes auf den
Kanarischen Inseln im Ausmaß von S 36.942,-- darstellte als Kosten eines
Seminarkongresses, an welchen er fünf Tage teilgenommen haben will,
tatsächlich aber im Ergebnis nur ein zwei Tagen kurz besuchte, wurde vom
Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr bestritten.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht der Berufungssenat
- insbesondere im Lichte der übrigen Verfehlungen des Beschuldigten
- keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen mit der Ausnahme,
dass dem Beschuldigten hinsichtlich dieses Faktums nicht nur bedingter Vorsatz,
sondern sogar eine absichtliche Begehungsweise anzulasten ist. Durch diese und
weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten
zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart
ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden
gedachte.
Kosten
Bewirtungsspesen 1996 bis 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt.
2):
Laut Betriebsprüfung waren
in den steuerlichen Rechenwerken Kosten für die Bewirtung im Zuge der
Ernennung des Beschuldigten zum Oberarzt sowie Kosten für die Bewirtung der
Stationsschwestern anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen in Höhe
von S 13.263,--, inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 1.289,28 (1986), S
16.500,-- (1987) und S 5.208,--, inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S
159,38 (1998) enthalten, weshalb gegenüber dem Beschuldigten vom Erstsenat
der Vorwurf einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1
FinStrG erhoben worden ist.
Festzuhalten ist, dass der
Aktenlage nicht zu entnehmen ist, die Fortbildungsveranstaltungen für die
Stationsschwestern wären nur ein Vorwand für Betriebsfeiern gewesen.
Insoweit ist aber die Rechtsansicht, dass Aufwendungen aufgrund der
Übernahme der Buffetkosten durch den Beschuldigten im Zuge der
Fortbildungsveranstaltungen keine Betriebsausgaben darstellen, nach Meinung des
Berufungssenates auch kein steuerliches Allgemeinwissen.
Deutlicher wird der Vorwurf in
Hinblick auf die vom Beschuldigten übernommenen und als Betriebsausgabe
geltend gemachten Kosten der Betriebsfeier aus Anlass der Ernennung des
Beschuldigten zum Oberarzt.
Zu bedenken ist aber auch, dass
sich Dr. K zur Erstellung seiner Abgabenerklärungen eines Steuerberaters
bedient hat. Eine Feststellung, wonach dieser den Beschuldigten über die
Rechtslage aufgeklärt hätte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Unterstellt man dem Steuerberater nicht selbst auch einen vorsätzlichen
Tatbeitrag, ist im Zweifel davon auszugehen, dass auch in der
Steuerberatungskanzlei die korrekte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes
nicht erkannt worden ist.
Der Nachweis einer schuldhaften
Vorgangsweise durch den Beschuldigten hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1996
und 1997 ist daher im Zweifel zu seinen Gunsten nicht gegeben.
Hinsichtlich des
Veranlagungsjahres 1998 ist anzumerken, dass - wie oben ausgeführt
- eine Tatvollendung in Form eines gegenüber dem Beschuldigten
wirksam gewordenen zu niedrigen Einkommensteuerbescheides nicht stattgefunden
hat; eine gleichsam "versuchte" fahrlässige Abgabenverkürzung ist aber
dem Finanzstrafgesetz unbekannt.
Das Finanzstrafverfahren ist
daher bezüglich dieses Faktums betreffend die Veranlagungsjahre 1996 und
1997 gemäß
§ 136, 157 FinStrG, betreffend das Veranlagungsjahr
1998 gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.b, 136, 157 FinStrG
einzustellen.
Strafe
der BH Melk als Betriebsausgabe 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt.
3):
Laut Spruchsenat habe der
Beschuldigte eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1
FinStrG zu verantworten, weil er sorgfaltswidrig eine Polizeistrafe wegen
Schnellfahrens als Betriebsausgabe in seinem steuerlichen Rechenwerk für
1998 zum Ansatz gebracht habe.
Eine Tatvollendung in Form
eines gegenüber dem Beschuldigten wirksam gewordenen zu niedrigen
Einkommensteuerbescheides für 1998 hat aber nicht stattgefunden; eine
gleichsam "versuchte" fahrlässige Abgabenverkürzung ist aber dem
Finanzstrafgesetz unbekannt.
Das Finanzstrafverfahren ist
daher bezüglich dieses Faktums gemäß
§§ 82 Abs.3
lit.b, 136, 157 FinStrG einzustellen.
Es war daher
ein Schuldspruch wie spruchgemäß ausgeführt zu bestätigen,
hinsichtlich einzelner Fakten bzw. Faktenteile in (teilweiser) Stattgebung der
Berufung das Verfahren zusätzlich einzustellen. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit wurden die Darstellung der solcherart erforderlichen
Reduzierung des erstinstanzlichen Schuldspruches und die Ergänzung der
einzustellenden Fakten dadurch gelöst, dass im Spruch des Berufungssenates
die Absprache über sämtliche in dieser Finanzstrafsache
anhängigen Fakten zusammengefasst ist. In welchen Faktendetails sich
Vorwürfe im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im
Einzelnen abgeschwächt haben, ist der Entscheidungsbegründung zu
entnehmen.
Hinsichtlich der strafrelevant
verbleibenden Abgabenverkürzungen hat der Beschuldigte eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Anzumerken ist dabei, dass
- wie bereits ausgeführt - in Anbetracht der nicht erfolgten
Berufung durch den Amtsbeauftragten für den Berufungssenat das
Verböserungsverbot gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG zu beachten
ist. Demzufolge kommt hinsichtlich einzelner Verfehlungen des Beschuldigten
(siehe die Sachverhaltsbeschreibung bei einzelnen der obgenannten Fakten) auch
seine Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG nicht in Betracht.
Die laut den Feststellungen des
Berufungssenates strafrelevant verbleibenden Betriebsausgaben betragen für
1996 S 1.132,80 + S 1.298,-- + S 560,-- + S 748,-- + S 434,-- + S 2.100,-- + S
958,-- + 3.148,80 = S 10.379,60, für 1997 S 5.283,20 + S 778,-- + S
1.432,-- + S 748,-- + S 4.763,45 + S 2.614,-- + S 1.740,-- + S 990,20 + S 817,--
+ S 6.894,-- + S 3.251,90 = S 29.312,15, sowie für 1998 S 2.538,-- + S
4.639,40 + S 6.484,36 + S 1.120,-- + S 36.941,76 = S 51.723,52, woraus sich
für das Veranlagungsjahr 1996 eine verkürzte Einkommensteuer von S
5.190,--, für das Veranlagungsjahr 1997 eine verkürzte Einkommensteuer
von S 14.656,--, sowie für das Veranlagungsjahr 1998 eine angestrebte
Verkürzung an Einkommensteuer von S 25.862,-- ergibt.
In diesen Betriebsausgaben
für 1996 waren an strafrelevanten Vorsteuern S 196,83, gerundet S 197,--
enthalten.
Der strafbestimmende Wertbetrag
lautet daher auf S 45.905,--, umgerechnet € 3.336,04.
Die hinterzogenen Abgaben
wurden vom Beschuldigten zwischenzeitlich entrichtet.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im
Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der
Summe der strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge geahndet.
Neben der Geldstrafe wäre
nach Maßgabe des § 15 leg.cit. auch noch eine Freiheitsstrafe in
Betracht zu ziehen, welche das Höchstmaß von drei Monaten nicht
übersteigen darf.
Die ursprüngliche
Geldstrafe des Erstsenates hat 83,17 % des damaligen Strafrahmens
betragen.
Eine Freiheitsstrafe hat der
Erstsenat nicht ausgesprochen.
Der gegenständliche
Strafrahmen für die im gegenständlichen Fall zu überprüfende
Geldstrafe beträgt also nunmehr € 6.672,08.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also
eine Geldstrafe von rund € 3.300,-- zu verhängen gewesen.
Dabei war zu
berücksichtigen - wie vom Erstsenat zutreffend festgestellt -
als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Dr. K.
Zusätzlich mildernd sind die erfolgte Schadensgutmachung sowie der Umstand,
dass es betreffend das Veranlagungsjahr 1998 bei einem bloßen Versuch des
Beschuldigten, Einkommensteuer zu hinterziehen, geblieben ist.
Als erschwerend sind aber
- wie ebenfalls bereits vom Erstsenat konstatiert - der lange
Tatzeitraum und die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Beschuldigten
hervorleuchtende massive kriminelle Potenz, welche durch die auf lange Zeit
angelangte Tatplanung, den zur Herbeiführung des deliktischen Erfolges
betriebenen Aufwand, sowie durch die Besorgung inhaltlich falscher
Bestätigungen, die Manipulation von Belegen und die Vorlage derselben zu
Beweiszwecken bei der Abgabenbehörde zum Ausdruck kommt.
In Anbetracht des ansich hohen
Einkommens des Beschuldigten hat er offenbar zur Finanzierung seines gehobenen
Lebensstiles sich auf eine Ebene eines deliktischen Handelns herabbegeben,
welche man bei einem Arzt, der sich ja schon von seinem Berufsethos her dem
Dienste der Allgemeinheit verschrieben hat, nicht erwarten
würde.
Bei Ausmessung der Geldstrafe
ist auch der spezial- und generalpräventive Aspekt nicht außer Acht
zu lassen.
Alles andere als eine strenge
Bestrafung könnte bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung
andere Personen in gleicher Lage wie der Beschuldigte zu der Annahme verleiten,
das Gebot der Abgabenredlichkeit wäre für die Normadressaten der
Republik Österreich ein vernachlässigbarer Aspekt, wenn deren
gesellschaftliche Vorbilder sogar aus der Sicht der Finanzstrafbehörden
ohne entsprechende Sanktion vorausschauend das Hinterziehen von Steuern unter
Verwendung manipulierter Belege und inhaltlich unrichtiger Urkunden planen und
vollziehen dürfen. Eine milde Bestrafung wäre so gesehen fast schon
eine Aufforderung an die Steuerzahler, gegenüber dem Fiskus ebenfalls ihre
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen.
Bei Würdigung dieser
Umstände und unter Bedachtnahme auf seine vom Berufungswerber geschilderten
persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wäre daher - wie
vom Erstsenat gefordert - vorbehaltlich der nachstehenden
Ausführungen eine Geldstrafe an der oberen Grenze des Strafrahmens
auszumessen, weshalb eine solche von € 6.000,-- tat- und schuldangemessen
erschiene.
Ergänzend ist aber
anzumerken, dass in spezialpräventiver Hinsicht zwar an sich aufgrund der
vom Beschuldigten aufgewendeten deliktischen Energie und der in den
Verhandlungen für den Finanzstrafbehörden von ihm nicht gezeigten
Schuldeinsicht eine schlechte Prognose hinsichtlich einer zukünftigen
Beachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu stellen wäre.
Dem steht aber entgegen der
eingetretene Zeitablauf seit Begehung der Verfehlungen und die zwischenzeitlich
zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmende Wohlverhalten, was eine Verringerung
der Geldstrafe auf die tatsächliche spruchgemäße Höhe von
€ 5.000,-- (das sind 74,93 % des Strafrahmens)
ermöglicht.
Die obigen Argumente gelten
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Laut
üblicher Spruchpraxis werden für rund ATS 100.000,-- bzw. €
7.200,-- an Geldstrafe bei durchschnittlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
So gesehen, wäre vor dem Eingehen auf die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von ungefähr
20 Tagen zu bemessen. Der erstgenannte Wert ist aber ein Durchschnittswert, was
bedeutet, dass der Nutzenentzug und damit die Sanktion in wirtschaftlicher
Hinsicht im unteren Geldstrafenbereich unterproportional ist. Eine geringe
Geldstrafe beeinträchtigt die wirtschaftliche Existenz des zu Bestrafenden
im geringen Ausmaß, weshalb - die Möglichkeit einer schlechten
Finanzlage außer Acht gelassen - die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe für solche Geldstrafen in der Relation geringer
ausfallen muss. Da überdies nicht jemand deswegen, weil er an höheres
Einkommen hat, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe erhalten darf, war ein
entsprechender Abschlag vorzunehmen und die Ersatzfreiheitsstrafe
spruchgemäß auf lediglich zwölf Tage festzusetzen.
Die
Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle, wonach solche pauschal im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe sowie mit dem diesen Pauschalbetrag
übersteigenden Teil der Barauslagen des Verfahrens festzusetzen sind, und
war rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Linz,
21. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ArztChirurgFortbildungÄrztekongressÄrzteseminarLugurkundeUrkundenfälschungAbgabenhinterziehungTeilnahmebestätigungFlugbuchStrafbemessungGeldstrafeRelationErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-L/04
- Stammnummer
- 20283
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF