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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0010-L/04

Angebliche Fortbildungsaufwendungen eines beweismittelfälschenden Chirurgen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/04vom 21.12.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betriebsprüferin der Reiseverlauf sich nach einem sogenannten Mischprogramm gestaltete (lediglich an zwei Tagen wurden für jeweils vier Stunden wissenschaftliche Vorträge angeboten), waren die gesamten Kosten dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 b). Von Seite des Spruchsenates wurde Dr. K zum Vorwurf gemacht, dass er mit den Reisekosten von S 9.198,80 einen den tatsächlich getätigten Aufwand von S 3.000,-- übersteigenden Betrag geltend gemacht hatte und überdies in seiner Aufstellung bzw. Einkommensteuererklärung verschwiegen hatte, dass der medizinische Teil der Reise lediglich geringfügig gewesen war, weshalb er bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1998 in Höhe von S 4.598,-- [zu] bewirken [versucht] habe (Finanzstrafakt Bl. 207). In seiner Berufungsschrift kritisiert der Beschuldigte, der Erstsenat habe ihm vorgeworfen, dass er sich die Lokalität auf Z (eine bekannte Mittelmeerinsel) kostenlos angesehen hätte. Sämtliche Kosten habe aber der Beschuldigte getragen. Übersehen werde, dass seine Normalarbeitszeit im Krankenhaus in GR von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr gedauert habe. Unter Berücksichtigung einer Vorbereitungszeit hätten auch die Vorträge auf der Reise bis 13.00 Uhr gedauert. Auch wären am Nachmittag häufig Diskussionen über spezielle Themen im kleinen Kreis abgehalten worden, was auch in die Zeit der Fortbildung eingerechnet werden müsse. Überdies habe seine Ehegattin an der Reise nicht teilgenommen. Eine Analyse der Aktenlage ergibt, dass tatsächlich kein Hinweis auf eine Teilnahme der Ehegattin vorliegt. Ebenso mag es dem Beschuldigten im Zweifel zu seinen Gunsten nicht zum Vorwurf gereichen, dass abgabenrechtlich ein Abzug der Aufwendungen aus dem Grund der Mischverwendung unzulässig gewesen ist. Bedenklich ist aber der Aspekt, dass Dr. K in seiner Information für den Steuerberater den von ihm an das Reisebüro CR bezahlten Betrag von S 3.000,-- als Entgelt allein für die Flugreise darstellt und daneben noch den pauschalen Ersatz des angeblichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft auf der gegenständlichen Reise begehrt, obwohl tatsächlich mit dem Kostenbeitrag von S 3.000,-- durch den Beschuldigten alle seine Reiseaufwendungen (allenfalls mit der Ausnahme betreffend die Anreise zum Flughafen) abgedeckt gewesen sind; der Restbetrag (für Unterkunft und Verpflegung) wurde ihm nämlich von der Firma AA gesponsert (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Für das Begreifen des Umstandes, dass hinsichtlich einzelner Lebenssachverhalte die Geltendmachung von pauschalen Aufwendungen zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe nicht zulässig sein kann, bedarf es keines steuerlichen Fachwissens. Insoweit ist dem Erstsenat zu folgen, der ihm diesbezüglich einen bedingten Versuch vorwirft. Dieser bedingte Vorsatz kann sich aber nur auf die zu Unrecht begehrten Tages- und Nächtigungsgelder von S 1.656,-- und S 1.242,-- beziehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten in freier Beweiswürdigung auch noch eine Tagesgebühr von S 360,-- für die Fahrten von und zum Flughafen abgezogen werden. Der K hat daher hinsichtlich dieses Faktums lediglich eine versuchte Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 1.269,-- zu verantworten. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschuldigte habe vorsätzlich auch die übrigen Reiseaufwendungen gegenüber der Abgabenbehörde zu Unrecht geltend gemacht, ist aber das Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten für Dr. K gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Vorstellungsgespräch bei E in ZS am 10. Mai 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 c): Der Beschuldigte begehrte in seiner dem Steuerberater übermittelten Reisekostenaufstellung bzw. in seinem steuerlichen Rechenwerk den Aufwand an Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch bei E in ZS am Samstag, den 10. Mai 1998, in Höhe von insgesamt S 4.639,40 (beinhaltend Flugkosten, Fahrtspesen und Taggeld). Der 10. Mai 1998 war der Muttertag (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998). Ebenso machte er aber nochmals Reisekosten in Höhe von insgesamt S 2.482,-- in Zusammenhang mit einem offenbar weiteren Vorstellungsgespräch bei E am Mittwoch, den 15. September 1998 geltend (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998). Die Einsichtnahme in sein Flugbuch (welches übrigens von jedem Zivilluftfahrer zum Nachweis seiner praktischen Betätigung vollständig und wahrheitsgemäß zu führen ist; vgl. dazu auch die Kopien der "Hinweise zur Führung des Flugbuches" im Arbeitsbogen der Prüferin) durch die Betriebsprüferin wurde vom Beschuldigten verweigert. Laut einer Abrechnung seines Fliegerklubs hat offenbar der Beschuldigte am 10. Mai 1998 tatsächlich in der Zeit von 08.37 Uhr bis 09.34 Uhr einen Flug nach ZS und in der Zeit von 14.41 Uhr bis 15.37 Uhr einen Rückflug unternommen (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Der zeugenschaftlich befragte E erinnerte sich an ein Vorstellungsgespräch mit Dr. K, welches an einem Feiertag stattgefunden habe; es könnte der Muttertag, der 10. Mai 1998, gewesen sein (Finanzstrafakt Bl. 118). Geht man davon aus, dass es ein Vorstellungsgespräch tatsächlich gegeben hat und zumindest eine der beiden Reisen des Dr. K mit diesem Gespräch in Zusammenhang steht, hat sich der Zeuge hinsichtlich seiner Konkretisierung des Datums wohl geirrt, weil keiner der beiden in Frage kommenden Termine auf einen Feiertag fällt. Sicher ist sich der Zeuge aber wohl hinsichtlich der Tatsache, dass lediglich ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Es verbleibt die Frage, weshalb denn nun tatsächlich der Beschuldigte mit - so der Eindruck des Berufungssenates - großer Emotion auf Dauer den Einblick in sein Flugbuch verweigert hat: Die Angst, wegen einer allfällig mangelhaften Führung des Flugbuches kritisiert zu werden, kann es wohl nicht sein, weil Dr. K - so seine Ausführungen vor dem Berufungssenat - ja überhaupt die Meinung vertritt, die unvollständige Eintragung in sein Flugbuch wäre ohne weiteres zulässig, ein Flugbuch wäre ja im Prinzip nur dazu da, die Mindestpraxis der Zivilluftfahrer nachzuweisen. Auch der von ihm vor dem Spruchsenat gebrachte Vergleich mit einem Tagebuch ist wohl nicht zielführend. Die im Flugbuch geforderten Eintragungen (vgl die Ausführungen des Erstsenates, Finanzstrafakt Bl. 254) sind wohl nicht mit intimen Tagebuchaufzeichnungen zu vergleichen. Wäre die gegenständlichen Flüge vom 10. Mai 1998 nicht im Flugbuch des Beschuldigten eingetragen gewesen, wäre dies aus steuerlicher Sicht kein Malheur gewesen, weil Dr. K ja - siehe oben - ergänzende Beweismittel zur Verfügung gestanden sind. Relevant scheint also nicht gewesen zu sein der Umstand, dass etwas nicht eingetragen war, sondern vielmehr dasjenige, was im Flugbuch eingetragen worden ist. Anlässlich einer Vorbesprechung zur Schlussbesprechung am 19. April 2001 hat die Prüferin handschriftlich zu diesem Faktum im Protokoll vermerkt: "mit geistl. Schwestern v. KH GR lt. Dr. K" (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998), was wohl so viel bedeuten soll, als dass der Beschuldigte einräumte, die gegenständlichen Flüge in Begleitung von geistlichen Schwestern aus dem Krankenhaus, in welchem er beschäftigt gewesen ist, unternommen zu haben. Laut der Ansicht des Spruchsenates hat das Vorstellungsgespräch des Beschuldigten bei E am 15. September 1998 stattgefunden und waren die Flüge des Beschuldigten am Muttertag daher privat veranlasst, weshalb er eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 2.320,-- zu bewirken versucht habe. In seiner Berufung hat der Berufungswerber gegen diese Feststellung des Erstsenates keinen Einwand mehr erhoben. In Abwägung der obigen Beweisergebnisse folgt der Berufungssenat der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Ärztetage in G vom 8. bis 10. Juni 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 d): Der Beschuldigte behauptete an dieser Veranstaltung in der Zeit von Montag, den 8. Juni 1998, bis Mittwoch, den 10. Juni 1998, teilgenommen zu haben und machte in diesem Zusammenhang als Betriebsausgaben geltend Flugkosten, Taxikosten, Landegebühren, Hotelkosten, pauschale Diätensätze für drei Tage sowie das Km-Geld für die Fahrt vom Wohnort zum Flughafen und retour in Höhe von insgesamt S 15.643,83. Gegenüber seinem Arbeitgeber hatte er jedoch für die Zeit vom 5. bis 10. Juni 1998 (Freitag bis Mittwoch) einen Erholungsurlaub angetreten; der folgende Donnerstag, der 11. Juni 1998, war ein Feiertag (Arbeitsbogen BP). Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er vor eine Zahlungsbestätigung des Hotels, eine Teilnahmebestätigung, eine Rechnung seines Fliegerklubs, sowie zwei Zahlungsbelege des Flughafen R vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Die aufmerksame Betriebsprüferin stellte jedoch fest, dass laut Rechnung des Fliegerklubs Kosten für einen Flug nach R bereits am 8. Juni 1998 ab 07.26 Uhr angefallen waren, der Beschuldigte aber laut Flughafenbeleg erst am 9. Juni 1998 um 10.43 Uhr in R gelandet war. Laut Auskunft des Beschuldigten musste er den Flug nach R wegen Schlechtwetter abbrechen. Er ist erst also erst am 9. Juni 1998 um 10.43 Uhr in R gelandet (siehe den Flughafenbeleg Nr. 1345, Original Finanzstrafakt Bl. 109). Dennoch hat er eine Teilnahmebestätigung (siehe Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998) des Veranstalters vorgelegt, wonach er an diesem Tag in der Zeit von 08.15 Uhr bis 10.15 Uhr in einem sportmedizinischen Seminar am Modul "Theorie" und in der Zeit von 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr am Modul "Theorie/Praxisseminar" teilgenommen hätte, was offenkundig - bedenkt man auch noch den Zeitaufwand für die Formalitäten nach der Landung und für die Taxifahrt von R nach G - völlig ausgeschlossen ist. An die vorgelegte Bestätigung des Veranstalters, wonach Dr. K in der Zeit "von 07.06.98 bis 13.06.98" teilgenommen und dafür das Teilnehmer-/Seminargebühr von S 700,-- entrichtet habe, war auch eine nur für den 9. Juni 1998 gültige Teilnehmerkarte angefügt (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. September 2002 behauptete der Beschuldigte - offenkundig entgegen der Aktenlage -, aus der Teilnahmebestätigung ergebe sich, dass er an diesen Modulen zusätzlich zu einem normalen Acht-Stunden-Tag teilgenommen habe. Den vorgelegten Rechnungen des Flughafens R ist aber zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 1998 um 15.23 Uhr nochmals gestartet und um 19.27 Uhr wieder gelandet ist (siehe Finanzstrafakt Bl. 109). Am 10. Juni 1998 ist der Beschuldigte um 11.22 Uhr vom Flughafen R wieder gestartet (siehe Flughafenbeleg Nr. 1347, Finanzstrafakt Bl. 109, sowie Abrechnung des Fliegerklubs, Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998) und an diesem Tage um 12.50 Uhr auf seinem Heimatflughafen in Österreich wieder gelandet (Abrechnung des Fliegerklubs, Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Auf Vorhalt durch den Spruchsenatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2003, dass er statt am Ärztekongress teilzunehmen, in Italien einen Inlandsflug unternommen hätte, weshalb die Betriebsprüferin den Reiseaufwand nicht anerkannt hätte, entspann sich folgender Dialog: Beschuldigter: "Wenn Sie sagen, dass ich einen Inlandsflug nach Venedig gemacht habe, dann bestreite ich das." - Vorsitzender: "Venedig habe ich nicht gesagt, das haben Sie uns jetzt mitgeteilt." - Beschuldigter: "Das bestreite ich nicht. Den Flug nach Venedig habe ich auch nicht als Ausgabe geltend gemacht." (Finanzstrafakt Bl. 181). Auch war der Hotelrechnung zu entnehmen, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch die Kosten für Frühstück und Nächtigung betreffend die mitgereiste Familie enthalten hatte (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). In den Rechnungen des Flughafens war für die Prüferin mit freiem Auge ersichtlich, dass diese offenkundig wiederum plump dadurch verfälscht worden waren, dass in derjenigen mit der Nr. 1345 bei den Rubriken "Diritto di approdo" vor die originäre Ziffernfolge "13.680" und "TOTALE" vor der originären Ziffernfolge "20.440", sowie in derjenigen mit der Nr. 1347 bei den Rubriken "Diritto di partenza" vor die originäre Ziffernfolge "13.680" und "TOTALE" vor der originären Ziffernfolge "24.080"jeweils eine "1" hinzugeschrieben worden war. Nach der Darlegung des Beschuldigten habe er die erhöhten Beträge bezahlt, weil sie von seinem Gefühl her zutreffend gewesen seien. Ein internationaler Flugplatz wie kostet nicht (gemeint wohl: nicht nur) S 300,-- (Finanzstrafakt Bl. 54). Eine Untersuchung der zum Ausfüllen der Rechnungsformulare Nr. 1345 und 1347 des Flughafens R verwendeten Kugelschreibertinte durch die Sachverständige Mag. Dr. Friederike Blümelhuber ergab die Verwendung nur einer einzigen, chemisch völlig identen schwarzen Kugelschreibertinte, weshalb die nachträgliche Manipulation des Beleges mit einem anderen Kugelschreiber ausscheidet (Finanzstrafakt Bl. 102). Laut den ergänzenden Erhebungen der Guardia di Finanza bzw. der Österreichischen Botschaft in Italien in Verbindung mit einer Auskunft der Austria Control in Wien war jedoch festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1998 die Gebühren für Privatflugzeuge in R im gegenständlichen Fall nur einen Bruchteil der angeblichen Beträge ausgemacht haben: So betrug das Landerecht international Lit 6.840 (pro Flugzeugtonne) = € 3,53 = S 48,57, das Abflugrecht international insgesamt Lit. 6.840 = € 3,53 = S 48,57, die Abstellgebühr pro Stunde Lit. 260 = € 0,14 = S 1,92 und die Lärmabgabe Lit. 940 = € 0,49 = S 8,74 (Finanzstrafakt Bl. 63 bis 72, 152 f). Im Kassabuch des Flughafens waren Einzahlungen von Lit 20.440 und 24.080 eingetragen (Finanzstrafakt Bl. 169). Der vom Beschuldigten als Beweismittel verwendete Quittungsbeleg des Flughafens war plump durch eine der italienischen Sprache offenbar nicht kundige Person verfälscht worden, weil diese nicht verstanden hatte, dass jeweils pro Rechnung der Betrag in der Rubrik "TOTALE" mit "120.440" bzw. "124080" mit dem Beträgen in der Rubrik "per la somma di L." "20.440 -" bzw. "24080" übereinstimmen hätte müssen (Finanzstrafakt Bl. 154 f, 157 f). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. September 2003 beharrte Dr. K darauf, dass er Lit 120.440 und Lit 124.080 am Flughafen R bezahlt habe. Er könne sich den Unterschied zwischen den Rubriken auf dem gegenständlichen Beleg nicht erklären, weil er kein Italienisch verstehe. Er bezahle das ja nicht selbst, sondern schicke jemanden, der "dabei ist" [gemeint offenbar: eine Person, die mitgeflogen sei], um die Landegebühr zu bezahlen. Wenn seine Familie dabei sei, bezahle er selbst die Gebühr (Finanzstrafakt Bl. 179 f). Nach den Feststellungen des Spruchsenates habe Dr. K bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 7.472,-- für 1998 bewirkt [gemeint: zu bewirken versucht], indem er (gegenüber dem Steuerberater und gegenüber der Abgabenbehörde) einen S 700,-- übersteigenden Aufwand als Betriebsausgaben geltend machte und den tatsächlichen Charakter der Reise als Familienausflug verschwieg. In seiner Berufung verweist der Beschuldigte auf den Umstand, dass gutachtlich festgestellt wurde, dass beim Ausfüllen des Flughafenformulars nur ein Kugelschreiber verwendet worden sei. Da Dr. K aber bei der Ausstellung der Rechnung in der Regel nicht persönlich anwesend gewesen sei, könne er auch den Beleg [die Beleg] nicht gefälscht haben. Weil die geltend gemachten Beträge von ihm bezahlt worden seien, seien diese als Betriebsausgabe anzuerkennen. In der Berufungsverhandlung beharrte Dr. K darauf, dass er die auf den Flughafenbelegen ausgewiesenen Beträge bezahlt habe. Die Belege wären schon geschrieben gewesen, als er zur Bezahlung erschienen sei. Mit S 300,-- könne man in R nicht landen. Offenbar habe sich die Differenz der Flughafenbeamte "unter den Nagel gerissen." Für den Berufungssenat ist in diesem Zusammenhang auch bedeutsam, dass nicht nur die gegenständlichen Zahlungsbelege des Flughafens auf die beschriebene Weise verfälscht worden sind, sondern auch das vom Beschuldigten bereits in der Vergangenheit ebenfalls als Beweismittel verwendete Formular des Flughafens vom 28. Mai 1997 (siehe oben); dieser Beleg wurde aber von einem anderen Organwalter der Flughafenbehörde unterfertigt (Finanzstrafakt Bl. 156). Solcherart müssten das Betrügen von Piloten und das Belegfälschen also gleichsam schon bandenmäßig organisiert sein, indem mehrere Bedienstete zu Unrecht Beträge von getäuschten Kunden des Flughafens einholen und zur Tarnung darüber mit weiteren Zahlen ergänzte Belege ausstellen. Dabei bliebe aber - diesen italienischen Beamten vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - noch immer eine Frage ungeklärt: Warum sollten diese Personen das Risiko eingehen und die Zahlungsbelege derart plump fälschen, dass die - in sich unlogischen - Ergänzungen bei genauer Betrachtung offenbar unbedingt auffallen mussten? Warum haben die Fälscher nicht die Formulare einfach so ausgefüllt, dass die Bestätigungen in sich widerspruchfrei gewesen sind? Die sich für den Berufungssenat erschließende Antwort ist die, dass eben der Fälscher der Belege den Text der in italienischer Sprache gehaltenen Formulare nicht verstanden hat. Dies trifft zwar nicht auf die Flughafenbeamten, aber auf den die Formulare zu seinen Gunsten verwendenden Beschuldigten zu: Er - siehe seine eigenen Angaben - versteht kein Italienisch. Auch das Argument des angeblichen Nichtanwesendsein bei der Belegausstellung klärt sich im Lichte des eigenen Vorbringens des Beschuldigten: So hat er vor dem Spruchsenat - siehe oben - angegeben, bei Flügen mit seiner Familie (wie im gegenständlichen Fall) die Flughafengebühr selbst zu bezahlen. Er ist also derjenige, der - offenbar im Flughafenbüro - bei Bezahlung der Forderung die entsprechenden Rechnungen ausgehändigt erhält. In Abwägung dieser Argumente steht es daher für den Berufungssenat fest, dass Dr. K, nachdem er ordnungsgemäße Belege vom diesbezüglichen Organwalter im Flughafenbüro ausgehändigt erhalten hat, den von dieser Person für das Ausfüllen des Formulares verwendeten Kugelschreiber, möglicherweise unter irgendeinem Vorwand, an sich gebracht hat und mit diesem in den genannten Rubriken vor die korrekten Zahlen noch jeweils eine "1" hinzugeschrieben hat. Dies mit dem Tatplan, die verfälschte Urkunde in späterer Folge zur Erzielung einer Einkommensteuerverkürzung im Höchstausmaß zu verwenden. Auch hat er sich die inhaltlich falsche Bestätigung über seine angebliche Teilnahme am Sportmedizinischen Seminar (siehe oben) besorgt und aufbewahrt mit dem Tatplan, diese Lugurkunde später dann gegebenenfalls als Beweismittel gegenüber der Abgabenbehörde zu verwenden. Dabei ist an der inneren Tatseite des Handlungsgeschehens schon deshalb nicht zu zweifeln, weil ein Irrtum des Beschuldigten über den Urkundeninhalt ausgeschlossen ist: Jede Bestätigung einer Teilnahme musste falsch sein, weil er - wie ihm ja bei Entgegennahme der Teilnahmebestätigung bekannt gewesen ist - an Fortbildungsveranstaltungen in G in diesem Jahr nicht teilgenommen hat. Ob der Beschuldigte bereits von Anfang an den Tatentschluss gefasst hatte, lediglich mit seiner Familie einen Kurzurlaub zu unternehmen oder ob er diese Entscheidung erst nach Bezahlung der S 700,-- an Teilnahmegebühr am 9. Juni 1998 gefällt hat, lässt sich im Zweifel zugunsten für Dr. K nunmehr mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr klären. Vielleicht hatte er auch ursprünglich vor, an Seminaren tatsächlich teilzunehmen, und hatte erst in der Folge aufgrund der verzögerten Anreise umdisponiert. So gesehen wären auch die von seinem Fliegerklub für den 8. Juni 1998 verrechneten Flugkosten in Höhe von S 4.914,--, die Fahrtspesen zum Heimatflughafen in Höhe von S 137,20, die korrekte Landegebühr in R in Höhe von Lit 20.440, umgerechnet S 145,30, eine Taxifahrt in Höhe von S 538,46, sowie zwei Tagegebühren von je S 492,-- als möglicherweise berechtigt geltend gemachte Betriebsausgaben anzuerkennen. In freier Beweiswürdigung zu Gunsten für den Beschuldigten werden vom Berufungssenat daher, um alle Eventualitäten jedenfalls abzudecken, S 8.000,-- als mögliche Betriebsausgaben anerkannt. Obwohl der Beschuldigte also im Jahre 1998 an keinem einzigen Seminar der Ärztetage in G teilgenommen hat und statt dessen - höchstwahrscheinlich mit seiner Familie, die ihn auf seiner Reise begleitet hatte - einen Rundflug über Venedig unternommen hatte, machte er dennoch zu Unrecht seine Reiseaufwendungen zur Gänze statt lediglich mit einem Anteil von S 8.000,-- und weitere fiktive Aufwendungen in Höhe von Lit 200.000 (umgerechnet S 1.421,43) als Betriebsausgaben geltend und legte überdies - entsprechend seinem seit langem gefassten Tatplan - der Abgabenbehörde noch in der Folge eine Lugurkunde und von ihm verfälschte Urkunden zum Beweis seines unrichtigen Vorbringens vor, wodurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1998 die Einkommensteuer um S 3.242,-- absichtlich verkürzt werden sollte. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte. Der Beschuldigte hat daher betreffend dieses Faktum eine entsprechende versuchte Hinterziehung nach §§ 33 Abs.1 iVm 13 FinStrG zu verantworten. "B"-Symposion in P von 17. bis 19. September 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 h): Der Beschuldigte hatte an Reisekosten Km-Geld, Maut, Taggeld für vier Tage, sowie Nächtigungspauschale für drei Nächte in seinem Rechenwerk für 1998 geltend gemacht. Eine Teilnahmebestätigung, ein Programm, sowie eine Hin- und Rückfahrkarte der ÖBB über die Autoschleuse der Tauernbahn wurden der Prüferin vorgelegt. Laut Programm hat die Veranstaltung am Donnerstag, den 17. September 1998, ab 19.00 Uhr mit der Anmeldung und dem Empfang begonnen; sie war am Samstag, den 19. September, um 16.00 Uhr beendet (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Die aufmerksame Prüferin stellte bei näherer Betrachtung der Fahrkarte aber fest, dass diese erst am 18. September 1998 um 09.52 Uhr ausgestellt worden war (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K nicht am 17., sondern erst am 18. September 1998 nach Kärnten gefahren ist, das Seminar am nächsten Tag beendet war und er daher bedingt vorsätzlich zu Unrecht zwei Tagesdiäten in Höhe von je S 360,-- sowie eine Nächtigungspauschale in Höhe von S 200,--, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Berufungssenat sieht in Nachvollziehung der Argumentation des Erstsenates insoweit keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. Von Amts wegen ist in Zusammenhang mit diesem Faktum aber auch zu Gunsten des Beschuldigten die Überlegung anzustellen, dass ja Dr. K offenkundig aus betrieblichem Anlass die Tauernschleuse benutzt hat, wenn auch einen Tag später als behauptet. Hinsichtlich der Geltendmachung derartiger Gebühren an anderer Stelle (vgl. beispielsweise NS Schlussbesprechung Pkt. 1g) wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschuldigten kein Vorwurf einer schuldhaften Vorgangsweise erhoben. Auch der Berufungssenat hat nicht den Eindruck, dass die Nichtabsetzbarkeit derartiger Aufwendungen steuerliches Allgemeinwissen darstellt und dem Beschuldigten, welcher zur abgabenrechtlichen Bewertung der von ihm behaupteten Lebenssachverhalte sich immerhin eines Steuerberaters bediente, daraus allenfalls der Vorwurf einer Sorgfaltverletzung zu machen ist. Überdies hatte Dr. K in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995 ebenfalls Mautkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht, was ihm ohne Beanstandung gewährt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995): Hinsichtlich der vom Prüfungsorgan ebenfalls nicht als Betriebsausgabe anerkannten Maut (gemeint: der Kosten für die Tauernschleuse) ist daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ein Verschulden durch seine Person nicht erweislich, weshalb insoweit §§ 136, 157 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist. Der Beschuldigte hat daher hinsichtlich dieses Faktums lediglich eine versuchte vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer für 1998 in Höhe von S 560,-- zu verantworten. Seminar auf Tenerife, kanarische Inseln, vom 20. bis 27. November 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 k): Der Beschuldigte hatte in seiner Aufstellung für den Steuerberater bzw. in seinem steuerlichen Rechenwerk für einen Seminarkongress in Puerto de la Cruz auf Tenerife folgende Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht: Km-Geld in Höhe von S 2.401,-- für die Fahrt zum und vom Flughafen in W, Parkgebühr am Flughafen für sieben Tage in Höhe von S 400,--, Flugkosten W - Gran Canaria - W in Höhe von S 7.770,--, fünfmalige Flugkosten Gran Canaria - Tenerife Nord - Gran Canaria in Höhe von S 5.376,--, Kongressgebühr in Höhe von DM 240,-- (umgerechnet S 1.728,--), Taggeld für sieben Tage zu je S 492,--, Hotelkosten in Höhe von Pts 97.296 (umgerechnet S 8.929,30), Kosten Mietauto in Höhe von Pts 48.000 (umgerechnet S 4.403,66), Benzinkosten in Höhe von S 500,--, zehnmal Kosten Busfahrkarte auf Tenerife in Höhe von Pts 2.500 (umgerechnet S 229,35, fünfmalige Parkgebühr auf Teneriffa in Höhe von Pts 5.250 (umgerechnet S 481,65), Km-Geld in Höhe von S 519,40 und Taggeld in Höhe von S 120,-- betreffend je die Fahrt zum Flugplatz in L und retour am 20. November 1998 zwecks Buchung der Flugtickets und Abholung der Tickest am nächsten Tag, insgesamt sohin S 36.941,76 (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Offenbar wollte der Beschuldigte also folgenden Lebenssachverhalt als geschehen gegenüber der Abgabenbehörde darstellen: Am 20. November 1998 sei er zum Flughafen in L gefahren und habe sein Flugticket bestellt, welches er am nächsten Tag abgeholt habe. Am 21. November 1998 sei er dann von seinem Wohnort zum Flughafen in W gefahren. Von dort sei er am 21. November 1998 mit einem Charterflugzeug nach Gran Canaria geflogen und habe dort in einer Hotelanlage ein angemietetes Appartement bezogen. Von Montag, den 23. bis Freitag, den 27. November 1998 sei er jeden Tag morgens mit einem angemieteten Leihauto auf Gran Canaria von seiner Unterkunft zum Flughafen gefahren. Vom Flughafen Gran Canaria sei er mit einem Linienflugzeug nach Tenerife Nord geflogen und letztendlich von dort mit dem Bus zum Seminarort, dem Hotel ET in Puerto de la Cruz gefahren. Nach Teilnahme am "Internationalen Seminar-Kongress für ärztliche Fortbildung in Puerto de la Cruz auf Teneriffa" sei er abends wieder in den Bus gestiegen, zum Flughafen Tenerife Norte gefahren, mit der Linienmaschine nach Gran Canaria gefahren, sowie letztendlich mit seinem Leihauto wieder in seine Unterkunft auf Gran Canaria gefahren. Dies Tag für Tag, bis er wieder am Samstag, den 28. November 1998 von Gran Canaria zurück nach W geflogen und von dort mit seinem PKW wieder nach Hause gefahren sei. Zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen legte er der Prüferin vor einen Quittungsbeleg des Reisebüros betreffend die Bezahlung der Flugreise W - Gran Canaria - W, zwei Rechnungen des Hotels AQ und einen diesbezüglichen Zahlungsbeleg von Diners Club, eine Rechnung der Autoverleihfirma samt Vertrag (inklusive Zahlungsquittung), zwei Flugtickets, drei Busfahrscheine, Seminarprogramm, Teilnahmebestätigung und Kongresskarte. Teilnahmebestätigung und Kongresskarte waren mit entsprechenden Stempeln zum Beweis der Teilnahme für die Zeit vom 23. bis 27. November 1998 ausgestattet (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Auf Anfrage durch die Betriebsprüferin erklärte Dr. K, dass bei der Reise seine Familie dabei gewesen wäre, deren Aufwendungen seien "steuerlich nicht berücksichtigt" (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Laut Auskunft des Arbeitgebers war der Beschuldigte vom 16. November 1998 bis zum 11. Dezember 1998 beurlaubt (Arbeitsbogen BP). Laut den Erhebungen der Betriebsprüferin haben sich aber die Kosten der Flugreise W - Gran Canaria - W auf mehrere Personen bezogen. Der Hinflug hat am 22. November 1998, der Rückflug hat tatsächlich am 6. Dezember 1998 stattgefunden (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998). Ebenso handelte es sich laut Betriebsprüfung bei den Hotelkosten um die Nächtigungskosten für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Laut Hotelrechnung vom 29. November 1998 ist die Familie Dr. K am 22. des Monats angereist und war für sieben Nächtigungen samt diversen Zusatzleistungen Pts 97.296 zu begleichen. Für die Anschlusswoche musste Dr. K nur mehr Pts 81.141 begleichen (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998). Bei den betreffend den Leihwagen vorgelegten Unterlagen fiel auf, dass Dr. K die gesamten Kosten für zwei Wochen geltend gemacht hatte und diese tatsächlich von F - laut Dr. K ein Freund seines Schwiegervaters - mit Kreditkarte bezahlt worden waren (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998). Da sich das gegenständliche Leihauto auf Gran Canaria befunden hat, bleiben die angeblich vom Beschuldigten auf der Nachbarinsel Tenerife am 23. November 1998 um 18.29 Uhr zu bezahlen gewesenen Parkgebühren (ein entsprechender Beleg war der Prüferin von Dr. K vorgelegt worden) schlicht unverständlich. Der Beschuldigte vermag zum Beweis dafür, dass er auf die von ihm behauptete ungewöhnliche Weise (Unterkunft und Seminar auf zwei verschiedenen Inseln) am gegenständlichen Seminar auf Tenerife teilgenommen hat, lediglich Belege vorweisen, welche mit dem 23. und dem 27. November 1998 datiert sind, nämlich zwei Flugtickets der Iberia ohne Zeitangabe, ausgestellt an den genannten Tagen, sowie drei Busfahrscheine von Tenerife; bei zwei weiteren Busfahrscheinen ist jeweils der Teil, auf welchem Ausstellungstag und -zeit aufgedruckt gewesen waren, abgetrennt worden (Arbeitsbogen AB, Abschnitt 1998). Auch einem steuerlichen Laien wäre es aber einsichtig, dass gerade bei einem solcherart höchst ungewöhnlichen Sachverhalt im Falle der beabsichtigten Geltendmachung diesbezüglicher Aufwendungen vor dem Finanzamt die Beschaffung und Aufbewahrung von zweckdienlichen Beweismitteln von besonderer Wichtigkeit gewesen wäre. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß früher sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Aufbewahrung derartiger Beweismittel einfach vergessen oder verzichtet hat. Hat also der in anderen Fällen sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte die seine Reisebewegungen beweisenden Busfahrkarten und Flugtickets nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass solche Belege auch tatsächlich nicht existiert haben. Als besonders bedeutsam erweist sich eine genaue Betrachtung der vorgelegten Busfahrscheine: Wie erwähnt, war bei zwei Busfahrkarten der Teil, welcher Datumsangabe und Uhrzeit enthalten hat, entfernt worden; erkennbar ist aber diese sich jeweils auf eine Fahrt der Linien 1102 bzw. 2102 vom Aeropuerto Norte nach Puerto de la Cruz und zurück bezogen haben. Geht man im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass es zumindest seine eigenen Busfahrkarten gewesen sind, die er vorgelegt hat, hat er also offenbar am 23. November 1998 um 15.19 Uhr in Santa Cruz de Tenerife (vom Flughafen Teneriffa Nord aus gesehen im Osten) eine Busfahrkarte der Linie 1102 in Richtung Tagungsort gelöst. Hätte er sich entsprechend der Teilnahmebestätigung am Tagungsort aufgehalten, hätte er um 15.19 Uhr keinen Autobus dorthin benötigt und auch die gegenständliche Fahrkarte nicht kaufen können. Es stellt sich die Frage, wieso ist der Beschuldigte dort hingeraten? Hätte nämlich der Beschuldigte lediglich mit dem Autobus vom Aeropuerto Tenerife Norte nach Puerto de la Cruz fahren wollen (Puerto de la Cruz liegt auf derselben Autobahnstrecke, aber an der Westküste und im Westen des Flughafens und damit diametral entgegengesetzt der Richtung, die der Beschuldigte eingeschlagen hat, um später von Santa Cruz de Tenerife auf der Ostküste der Insel nach Puerto de la Cruz an den Tagungsort zu reisen), wäre er niemals an den Ausgangspunkt der laut Fahrkarte dokumentierten Busreise gelangt (siehe Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998, Kartenteil). Damit der Beschuldigte vom Flughafen Tenerife Norte nach Puerto de la Cruz gelangen konnte, benötigte er offenbar eine Busfahrkarte der Linie 1102 vom Aeropuerto Norte nach Puerto de la Cruz. Einen Teil einer solchen hat er auch vorgelegt. Ebenso benötigte er eine Rückreisemöglichkeit vom Tagungsort zum Flughafen Tenerife Norte, beispielsweise einen Autobus der Linie 2102. Auch hier hat er den Teil einer diesbezüglichen Busfahrkarte als Beweismittel vorgelegt. Weiters hat der Beschuldigte am 27. November 1998 um 15.04 Uhr auf Tenerife eine Busfahrkarte der Linie 1102 vom Aeropuerto Norte nach Puerto de la Cruz, dem Tagungsort, gelöst. Hätte er sich entsprechend der Teilnahmebestätigung am Tagungsort aufgehalten, hätte er um 15.04 Uhr keinen Autobus vom Flughafen dorthin benötigt und auch am Flughafen die gegenständliche Fahrkarte nicht kaufen können. Bereits um 16.24 Uhr hat Dr. K aber wieder in Puerto de la Cruz eine Busfahrkarte der Linie 2102 zum Aeropuerto Norte gelöst. Nach Meinung des Berufungssenates hat sich daher tatsächlich Folgendes zugetragen: Ab 21. November 1998 reiste der Beschuldigte mit seiner Familie in einen zweiwöchigen Urlaub auf Gran Canaria. Um die diesbezüglichen privaten Aufwendungen in der Folge unredlicherweise auch als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem von ihm besuchten Ärztekongress gegenüber der Abgabenbehörde geltend machen zu können, besuchte er am 23. November 1998 den "Internationalen Seminar-Kongress für ärztliche Fortbildung in Puerto de la Cruz auf Teneriffa". Dazu flog er von Gran Canaria zum Flughafen Tenerife Norte auf der Nachbarinsel Tenerife, um von dort mit einem Autobus der Linie 1102 zum Veranstaltungsort zu fahren. Da er aber an den Seminaren selbst nicht teilnahm, hatte er Zeit für eine Besichtigungsreise auf der Insel, welche ihn nach Santa Cruz de Tenerife führte. Von dort kehrte er um 15.19 Uhr mit dem Bus nach Puerto de la Cruz zurück. Im Anschluss fuhr er schließlich mit einem Bus der Linie 2102 vom Veranstaltungsort zum Aeropuerto Norte zurück. Da bei Vorlage der Busfahrtkarten für die Fahrten vom und zum Aeropuerto Norte die auf diesen aufgedruckte Uhrzeit ihrer Erstellung seiner geplanten Behauptung einer Seminarteilnahme widersprochen hätte, trennte Dr. K von diesen beiden Busfahrkarten jeweils den Teil ab, auf welchem Datum und Uhrzeit aufgedruckt gewesen waren. In der Folge hat er Tenerife erst wieder am 27. November 1998 aufgesucht, um sich nur mehr die diesbezüglichen falschen Teilnahmebestätigungen abzuholen. Dazu ist er an diesem Tag um 15.04 Uhr vom Flughafen Teneriffa Nord mit dem Autobus nach Puerto de la Cruz gefahren und bereits wieder um 16.24 Uhr zur Rückfahrt zum Flughafen aufgebrochen. Obwohl ihm natürlich der wahre Sachverhalt erinnerlich gewesen ist, hat er in späterer Folge dennoch gegenüber seinem Steuerberater und gegenüber dem Finanzamt mit dem Ziel einer möglichst hohen Verkürzung an Einkommensteuer behauptet, an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen zu haben, wobei die Aufwendungen nur ihn beträfen, und keine Kostenanteile für seine Familie ausgeschieden. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der gegenständlichen Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben. Der Feststellung des Spruchsenates, der Beschuldigte habe unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bedingt vorsätzlich eine Einkommensteuerverkürzung in Höhe von S 18.471,-- zu bewirken versucht, indem er die Kosten des zweiwöchigen Familienurlaubes auf den Kanarischen Inseln im Ausmaß von S 36.942,-- darstellte als Kosten eines Seminarkongresses, an welchen er fünf Tage teilgenommen haben will, tatsächlich aber im Ergebnis nur ein zwei Tagen kurz besuchte, wurde vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr bestritten. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der übrigen Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen mit der Ausnahme, dass dem Beschuldigten hinsichtlich dieses Faktums nicht nur bedingter Vorsatz, sondern sogar eine absichtliche Begehungsweise anzulasten ist. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte. Kosten Bewirtungsspesen 1996 bis 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 2): Laut Betriebsprüfung waren in den steuerlichen Rechenwerken Kosten für die Bewirtung im Zuge der Ernennung des Beschuldigten zum Oberarzt sowie Kosten für die Bewirtung der Stationsschwestern anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen in Höhe von S 13.263,--, inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 1.289,28 (1986), S 16.500,-- (1987) und S 5.208,--, inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 159,38 (1998) enthalten, weshalb gegenüber dem Beschuldigten vom Erstsenat der Vorwurf einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG erhoben worden ist. Festzuhalten ist, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, die Fortbildungsveranstaltungen für die Stationsschwestern wären nur ein Vorwand für Betriebsfeiern gewesen. Insoweit ist aber die Rechtsansicht, dass Aufwendungen aufgrund der Übernahme der Buffetkosten durch den Beschuldigten im Zuge der Fortbildungsveranstaltungen keine Betriebsausgaben darstellen, nach Meinung des Berufungssenates auch kein steuerliches Allgemeinwissen. Deutlicher wird der Vorwurf in Hinblick auf die vom Beschuldigten übernommenen und als Betriebsausgabe geltend gemachten Kosten der Betriebsfeier aus Anlass der Ernennung des Beschuldigten zum Oberarzt. Zu bedenken ist aber auch, dass sich Dr. K zur Erstellung seiner Abgabenerklärungen eines Steuerberaters bedient hat. Eine Feststellung, wonach dieser den Beschuldigten über die Rechtslage aufgeklärt hätte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Unterstellt man dem Steuerberater nicht selbst auch einen vorsätzlichen Tatbeitrag, ist im Zweifel davon auszugehen, dass auch in der Steuerberatungskanzlei die korrekte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht erkannt worden ist. Der Nachweis einer schuldhaften Vorgangsweise durch den Beschuldigten hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1996 und 1997 ist daher im Zweifel zu seinen Gunsten nicht gegeben. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1998 ist anzumerken, dass - wie oben ausgeführt - eine Tatvollendung in Form eines gegenüber dem Beschuldigten wirksam gewordenen zu niedrigen Einkommensteuerbescheides nicht stattgefunden hat; eine gleichsam "versuchte" fahrlässige Abgabenverkürzung ist aber dem Finanzstrafgesetz unbekannt. Das Finanzstrafverfahren ist daher bezüglich dieses Faktums betreffend die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 gemäß § 136, 157 FinStrG, betreffend das Veranlagungsjahr 1998 gemäß §§ 82 Abs.3 lit.b, 136, 157 FinStrG einzustellen. Strafe der BH Melk als Betriebsausgabe 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 3): Laut Spruchsenat habe der Beschuldigte eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten, weil er sorgfaltswidrig eine Polizeistrafe wegen Schnellfahrens als Betriebsausgabe in seinem steuerlichen Rechenwerk für 1998 zum Ansatz gebracht habe. Eine Tatvollendung in Form eines gegenüber dem Beschuldigten wirksam gewordenen zu niedrigen Einkommensteuerbescheides für 1998 hat aber nicht stattgefunden; eine gleichsam "versuchte" fahrlässige Abgabenverkürzung ist aber dem Finanzstrafgesetz unbekannt. Das Finanzstrafverfahren ist daher bezüglich dieses Faktums gemäß §§ 82 Abs.3 lit.b, 136, 157 FinStrG einzustellen. Es war daher ein Schuldspruch wie spruchgemäß ausgeführt zu bestätigen, hinsichtlich einzelner Fakten bzw. Faktenteile in (teilweiser) Stattgebung der Berufung das Verfahren zusätzlich einzustellen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Darstellung der solcherart erforderlichen Reduzierung des erstinstanzlichen Schuldspruches und die Ergänzung der einzustellenden Fakten dadurch gelöst, dass im Spruch des Berufungssenates die Absprache über sämtliche in dieser Finanzstrafsache anhängigen Fakten zusammengefasst ist. In welchen Faktendetails sich Vorwürfe im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Einzelnen abgeschwächt haben, ist der Entscheidungsbegründung zu entnehmen. Hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Abgabenverkürzungen hat der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten. Anzumerken ist dabei, dass - wie bereits ausgeführt - in Anbetracht der nicht erfolgten Berufung durch den Amtsbeauftragten für den Berufungssenat das Verböserungsverbot gemäß § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten ist. Demzufolge kommt hinsichtlich einzelner Verfehlungen des Beschuldigten (siehe die Sachverhaltsbeschreibung bei einzelnen der obgenannten Fakten) auch seine Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach § 38 Abs.1 lit.a FinStrG nicht in Betracht. Die laut den Feststellungen des Berufungssenates strafrelevant verbleibenden Betriebsausgaben betragen für 1996 S 1.132,80 + S 1.298,-- + S 560,-- + S 748,-- + S 434,-- + S 2.100,-- + S 958,-- + 3.148,80 = S 10.379,60, für 1997 S 5.283,20 + S 778,-- + S 1.432,-- + S 748,-- + S 4.763,45 + S 2.614,-- + S 1.740,-- + S 990,20 + S 817,-- + S 6.894,-- + S 3.251,90 = S 29.312,15, sowie für 1998 S 2.538,-- + S 4.639,40 + S 6.484,36 + S 1.120,-- + S 36.941,76 = S 51.723,52, woraus sich für das Veranlagungsjahr 1996 eine verkürzte Einkommensteuer von S 5.190,--, für das Veranlagungsjahr 1997 eine verkürzte Einkommensteuer von S 14.656,--, sowie für das Veranlagungsjahr 1998 eine angestrebte Verkürzung an Einkommensteuer von S 25.862,-- ergibt. In diesen Betriebsausgaben für 1996 waren an strafrelevanten Vorsteuern S 196,83, gerundet S 197,-- enthalten. Der strafbestimmende Wertbetrag lautet daher auf S 45.905,--, umgerechnet € 3.336,04. Die hinterzogenen Abgaben wurden vom Beschuldigten zwischenzeitlich entrichtet. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge geahndet. Neben der Geldstrafe wäre nach Maßgabe des § 15 leg.cit. auch noch eine Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen, welche das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen darf. Die ursprüngliche Geldstrafe des Erstsenates hat 83,17 % des damaligen Strafrahmens betragen. Eine Freiheitsstrafe hat der Erstsenat nicht ausgesprochen. Der gegenständliche Strafrahmen für die im gegenständlichen Fall zu überprüfende Geldstrafe beträgt also nunmehr € 6.672,08. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 3.300,-- zu verhängen gewesen. Dabei war zu berücksichtigen - wie vom Erstsenat zutreffend festgestellt - als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Dr. K. Zusätzlich mildernd sind die erfolgte Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es betreffend das Veranlagungsjahr 1998 bei einem bloßen Versuch des Beschuldigten, Einkommensteuer zu hinterziehen, geblieben ist. Als erschwerend sind aber - wie ebenfalls bereits vom Erstsenat konstatiert - der lange Tatzeitraum und die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Beschuldigten hervorleuchtende massive kriminelle Potenz, welche durch die auf lange Zeit angelangte Tatplanung, den zur Herbeiführung des deliktischen Erfolges betriebenen Aufwand, sowie durch die Besorgung inhaltlich falscher Bestätigungen, die Manipulation von Belegen und die Vorlage derselben zu Beweiszwecken bei der Abgabenbehörde zum Ausdruck kommt. In Anbetracht des ansich hohen Einkommens des Beschuldigten hat er offenbar zur Finanzierung seines gehobenen Lebensstiles sich auf eine Ebene eines deliktischen Handelns herabbegeben, welche man bei einem Arzt, der sich ja schon von seinem Berufsethos her dem Dienste der Allgemeinheit verschrieben hat, nicht erwarten würde. Bei Ausmessung der Geldstrafe ist auch der spezial- und generalpräventive Aspekt nicht außer Acht zu lassen. Alles andere als eine strenge Bestrafung könnte bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung andere Personen in gleicher Lage wie der Beschuldigte zu der Annahme verleiten, das Gebot der Abgabenredlichkeit wäre für die Normadressaten der Republik Österreich ein vernachlässigbarer Aspekt, wenn deren gesellschaftliche Vorbilder sogar aus der Sicht der Finanzstrafbehörden ohne entsprechende Sanktion vorausschauend das Hinterziehen von Steuern unter Verwendung manipulierter Belege und inhaltlich unrichtiger Urkunden planen und vollziehen dürfen. Eine milde Bestrafung wäre so gesehen fast schon eine Aufforderung an die Steuerzahler, gegenüber dem Fiskus ebenfalls ihre Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen. Bei Würdigung dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf seine vom Berufungswerber geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wäre daher - wie vom Erstsenat gefordert - vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen eine Geldstrafe an der oberen Grenze des Strafrahmens auszumessen, weshalb eine solche von € 6.000,-- tat- und schuldangemessen erschiene. Ergänzend ist aber anzumerken, dass in spezialpräventiver Hinsicht zwar an sich aufgrund der vom Beschuldigten aufgewendeten deliktischen Energie und der in den Verhandlungen für den Finanzstrafbehörden von ihm nicht gezeigten Schuldeinsicht eine schlechte Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Beachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu stellen wäre. Dem steht aber entgegen der eingetretene Zeitablauf seit Begehung der Verfehlungen und die zwischenzeitlich zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmende Wohlverhalten, was eine Verringerung der Geldstrafe auf die tatsächliche spruchgemäße Höhe von € 5.000,-- (das sind 74,93 % des Strafrahmens) ermöglicht. Die obigen Argumente gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Laut üblicher Spruchpraxis werden für rund ATS 100.000,-- bzw. € 7.200,-- an Geldstrafe bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. So gesehen, wäre vor dem Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von ungefähr 20 Tagen zu bemessen. Der erstgenannte Wert ist aber ein Durchschnittswert, was bedeutet, dass der Nutzenentzug und damit die Sanktion in wirtschaftlicher Hinsicht im unteren Geldstrafenbereich unterproportional ist. Eine geringe Geldstrafe beeinträchtigt die wirtschaftliche Existenz des zu Bestrafenden im geringen Ausmaß, weshalb - die Möglichkeit einer schlechten Finanzlage außer Acht gelassen - die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe für solche Geldstrafen in der Relation geringer ausfallen muss. Da überdies nicht jemand deswegen, weil er an höheres Einkommen hat, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe erhalten darf, war ein entsprechender Abschlag vorzunehmen und die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß auf lediglich zwölf Tage festzusetzen. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach solche pauschal im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe sowie mit dem diesen Pauschalbetrag übersteigenden Teil der Barauslagen des Verfahrens festzusetzen sind, und war rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten. Linz, 21. Dezember 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

ArztChirurgFortbildungÄrztekongressÄrzteseminarLugurkundeUrkundenfälschungAbgabenhinterziehungTeilnahmebestätigungFlugbuchStrafbemessungGeldstrafeRelationErsatzfreiheitsstrafe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0010-L/04
Stammnummer
20283
Gültig
21.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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