Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0010-L/04
Angebliche Fortbildungsaufwendungen eines beweismittelfälschenden Chirurgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/04vom 21.12.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kugelschreiber ausscheidet (Finanzstrafakt Bl. 102).
Augenscheinlich unterscheiden
sich jedoch im Schriftzug die drei ersten Ziffern des Betrages
"2100"
von der letzten Ziffer, welche hinzuflickt erscheint und kleiner ausgefallen ist
als die ersten drei Ziffern. Ebenso ist der Gesamtbetrag in Worten
"zweitausendeinhundert" augenscheinlich mit einer anderen
Handschrift geschrieben als die die darunter stehenden handschriftlichen
Textteile (Beleg siehe Finanzstrafakt Bl. 109).
Auf Aufforderung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz übermittelte der Veranstalter die
bei ihm verblieben gewesene Durchschrift des gegenständlichen Kassenbeleges
(Finanzstrafakt Bl. 127). Dabei zeigte es sich, dass der Durchschreibebeleg
tatsächlich die vierte Ziffer im Betrag
"2100"
und die Ausführung des (angeblichen) Gesamtbetrages
"zweitausendeinhundert" nicht aufgewiesen hat, somit also auf dem
vom Beschuldigten als Beweismittel vorgelegten Originalbeleg diese Zeichen unter
Verwendung des zur Beschriftung des Originalbeleges verwendeten Kugelschreibers
nach Entfernung des Originalbeleges aus dem Quittungsblock nachträglich
hinzugefügt worden waren.
Mit den Erhebungsergebnissen in
der Verhandlung des Spruchsenates am 12. September 2003 konfrontiert, behauptete
der Beschuldigte weiterhin, er habe einen Betrag von S 2.100,-- bezahlt
(Finanzstrafakt Bl. 178).
Nach Ansicht des Spruchsenates
habe der Beschuldigte dadurch, dass er eine höhere Teilnahmegebühr als
S 210,--, sowie auch für den 24. Oktober 1996 eine Tagesdiät und
Km-Geld geltend machte, bedingt vorsätzlich eine Einkommensteuer für
1996 in Höhe von S 15,74 [gemeint: S 1.574,--] verkürzt.
Wäre es so gewesen, dass
der Beschuldigte, wie von ihm vor dem Spruchsenat behauptet, tatsächlich S
2.100,-- bezahlt hätte, in der Buchhaltung des Veranstalters aber lediglich
S 210,-- aufgeschienen wären, führte dies offenbar zu dem Verdacht,
die das Geld kassierende Sekretärin des Veranstalters hätte den
Restbetrag veruntreut, wofür es aber mit Ausnahme der Behauptung des Dr. K
keine Anhaltspunkte gibt. Offen bleibt aber dann, wieso die den Empfang des
Geldes quittierende Person dann nicht, um nicht aufzufallen, auf dem dem
Beschuldigten ausgehändigten Originalbeleg den vollen Betrag hingeschrieben
hätte, sondern vielmehr eine Quittung für lediglich S 210,--
ausgestellt hätte, was ja aus ihrer Sicht den sofortigen Widerspruch des
Kongressteilnehmers auslösen hätte müssen.
Von Seite des Beschuldigten
wurden hinsichtlich dieses Faktums im Berufungsverfahren keine Einwendungen mehr
erhoben.
In Würdigung der
Beweislage gelangt der Berufungssenat zu der Ansicht, dass sich Folgendes
zugetragen hat:
Der Beschuldigte ist nach
Dienstende am 25. Oktober 1996 nach PA zum gegenständlichen Kongress
gefahren und hat dort tatsächlich eine Kongressgebühr von S 210,--
bezahlt, wofür er die im Durchschreibeverfahren hergestellte Quittung in
Empfang genommen hat, in welcher auch lediglich eine Bezahlung von S 210,--
ausgewiesen war. Um in der Folge sich eine Einkommensteuerverringerung im
Höchstausmaß zu erschwindeln, brachte er den Kugelschreiber an sich,
mit welchem die Quittung geschrieben worden war, und brachte damit
nachträglich auf dieser die obgenannten Ergänzungen an, sodass es
aussehen sollte, als ob er S 2.100,-- bezahlt hätte. Den manipulierten
Beleg hat er auch seinem Steuerberater zur Erstellung einer falschen
Einkommensteuererklärung für 1996 vorgelegt, weshalb tatsächlich
zu Unrecht Betriebsausgaben in Höhe von S 1.890,-- + S 486,-- + S 772,80
zum Ansatz kamen und letztendlich um S 1.574,-- zu wenig Einkommensteuer
vorgeschrieben worden ist.
Entgegen der Ansicht des
Erstsenates hat dabei der Beschuldigte nicht nur bedingt vorsätzlich,
sondern - aus dem Handlungsgeschehen erschließbar - mit einem
weit gespannten Tatplan mit der Absicht der Einkommensteuerhinterziehung
gehandelt. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich
- so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine
Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine
privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist.
Tagung
"Manometrie des Schließmuskels" in W vom 6. bis 7. März
1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 c):
Der Beschuldigte hatte an
KM-Geld S 4.563,20,-- und Tagesdiäten S 720,-- in seinem Rechenwerk
für 1997 geltend gemacht. Der Betriebsprüferin wies Dr. K eine
Einladung und ein Programm vor. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch
im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen
irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung -
auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege,
Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an
dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte.
Laut Auskunft des Krankenhauses
St. Fr. in GR war der Beschuldigte am 6. und 7. März 1997 weder vom Dienst
freigestellt noch beurlaubt, er verrichtete vielmehr am Donnerstag, den 6.
März 1997 Dienst bis 15.00 Uhr und am Freitag, den 7. März 1997 Dienst
von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und übernahm dann zusätzlich auch noch den
Nachtdienst (Arbeitsbogen BP). Laut Programm hätte der Beschuldigte
für seine Teilnahme S 1.000,-- bezahlen müssen. Eine entsprechende
Ausgabe wurde jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht behauptet
(Arbeitsbogen BP Abschnitt 1997).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für
1997 Einkommensteuer in Höhe von S 2.642,-- verkürzt hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
Tagung
"Fliegen ohne Reue" in L am 22. April 1997 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 d):
Der Beschuldigte hatte an
Reisekosten S 598,-- an Km-Geld und S 180,-- an Tagesgebühr in seinem
Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte.
Stattdessen legte er zum Beweis
seiner Teilnahme das diesbezügliche Programm vor (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1997) und behauptete am 20. September 2002 vor dem Spruchsenat, die
Veranstaltung habe mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun, weil er
thrombosegefährdete Patienten habe (Finanzstrafakt Bl. 51).
Vom vorgelegten Blatt Papier
mit dem aufgedruckten Programm der Veranstaltung war der Aufdruck mit der
Tagungsanmeldung aber nicht entfernt worden.
Dem genannten Aufdruck mit der
Tagungsanmeldung ist auch zu entnehmen, dass eine Tagungsgebühr von S
150,-- zu entrichten gewesen wäre. Eine solche Betriebsausgabe wurde vom
Beschuldigten aber nicht geltend gemacht; ebenso hat er keine entsprechende
Zahlungsbestätigung vorgelegt.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K offensichtlich keine Teilnahmegebühr entrichtet
habe, weil er an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern
vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu
Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Der Beschuldigte habe also an
der Veranstaltung nicht teilgenommen, weshalb ihm deren Inhalt logischerweise
auch nicht erinnerlich gewesen ist. Dies erklärt, weshalb er offensichtlich
in seiner Verantwortung die Überschrift der Veranstaltung "Fliegen
ohne Reue" irrtümlich auf medizinische Risiken bezogen hat, nicht
ahnend, dass - wie sich bei näherem Studium des
Veranstaltungsprogramms ergibt - sich dieser Titel auf ökologische
Risiken bezogen hat.
In Nachvollziehung und
Übernahme dieser Argumentation des Erstsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen mit
einer Ausnahme: Nach Meinung des Berufungssenates hat der Beschuldigte nicht nur
bedingt vorsätzlich, sondern absichtlich gehandelt. Er plante für sich
- so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine
Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine
privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist.
In Anbetracht der schon
berufsbedingt erforderlichen hohen Gedächtnisleistung des Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass er bei Sammlung der Belege wusste, dass er an der
Veranstaltung nicht teilgenommen hatte, und dennoch die Entscheidung getroffen
hat, derartige fiktive Aufwendung als Betriebsausgabe mit dem Plan,
Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen, geltend zu machen.
Symposium
in ST vom 22. bis 24. Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997
g):
Der Beschuldigte an Reisekosten
für drei Tage Tagesdiäten zu je S 360,-- und entsprechendes Km-Geld in
seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht.
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seien Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er eine entsprechende Teilnahmebestätigung
des Veranstalters vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997).
Erhebungen der
Betriebsprüferin bei seinem Arbeitgeber ergaben jedoch, dass Dr. K am
Donnerstag, den 22. Mai 1997 bis 13.00 Uhr und zusätzlich in der Nacht,
sowie am Freitag, den 23. Mai 1997 bis 16.20 Uhr im Krankenhaus St. Fr in GR
Dienst verrichtete (Arbeitsbogen BP).
Auch wies - in
Übereinstimmung mit der Auskunft des Arbeitgebers - die vorgelegte,
in Modulen aufgebaute Teilnahmebestätigung des Veranstalters lediglich
nach, dass der Beschuldigte am 23. Mai 1997 nachmittags das Veranstaltungsmodul
"Mammakarzinom" und am 24. Mai 1997 vormittags und nachmittags die
Veranstaltungsmodule "Prä- und Perinatale Medizin",
"Adipositas" und "Arzt - Patient -
Psychotherapeut" besucht hat.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K am 22. Mai 1997 und am 23. Mai 1997 vormittags an dieser
Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt
vorsätzlich die diesbezüglichen Aufwendungen von S 540,-- an
Tagesgebühren und S 892,40 an Km-Geld zu Unrecht gegenüber dem
Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht
bestritten.
In Nachvollziehung und
Übernahme dieser Argumentation des Erstsenates sieht der Berufungssenat
- insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten
- keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen mit einer Ausnahme:
Nach Meinung des Berufungssenates hat der Beschuldigte nicht nur bedingt
vorsätzlich, sondern absichtlich gehandelt. Er plante für sich -
so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei
er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu
verwenden gedachte, was auch geschehen ist.
In Anbetracht der schon
berufsbedingt erforderlichen hohen Gedächtnisleistung des Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass er bei Sammlung der Belege wusste, dass er an der
Veranstaltung teilweise nicht teilgenommen hatte, und dennoch die Entscheidung
getroffen hat, derartige fiktive Aufwendung als Betriebsausgabe mit dem Plan,
Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen, geltend zu machen.
Tagung
"Mammachirurgie" in L am 26. Mai 1997 (NS Schlussbesprechung
Pkt. 1 1997 e):
Der Beschuldigte hatte an
Reisekosten Km-Geld in Höhe von S 598,-- und an Tagesgebühr S 150,--
in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte.
Als Reaktion auf den
Bedenkenvorhalt vom 24. Oktober 2000 erklärte Dr. K, lediglich keine
Teilnahmebestätigung bekommen zu haben (Arbeitsbogen BP).
In der Folge wurde ihm aber von
der Betriebsprüferin und vom Spruchsenat entgegengehalten, dass er ja zum
Zeitpunkt der Tagung in L nach seinem eigenen Vorbringen - siehe unten
- schon an der Ärztewoche in G teilgenommen hatte.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten. In Nachvollziehung und Übernahme dieser
Argumentation sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der
weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von diesen
Feststellungen abzuweichen mit einer Ausnahme: Nach Meinung des Berufungssenates
hat der Beschuldigte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern absichtlich
gehandelt. Er plante für sich - so aus seinem Verhalten zu
erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart
ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was
auch geschehen ist.
In Anbetracht der schon
berufsbedingt erforderlichen hohen Gedächtnisleistung des Beschuldigten ist
davon auszugehen, dass er bei Sammlung der Belege wusste, dass er an der
Veranstaltung nicht teilgenommen hatte, und dennoch die Entscheidung getroffen
hat, derartige fiktive Aufwendung als Betriebsausgabe mit dem Plan,
Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen, geltend zu
machen.
Ärztewoche
in G vom 25. bis 31. Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997
f):
Der Beschuldigte behauptete an
dieser Veranstaltung zur Gänze teilgenommen zu haben und machte in diesem
Zusammenhang als Betriebsausgaben geltend Flugkosten, Taxikosten,
Landegebühren, Hotelkosten, pauschale Diätensätze für
fünf Tage sowie das Km-Geld für die Fahrt vom Wohnort zum Flughafen
und retour.
Vom Arbeitgeber war er für
den 26. bis 30. Mai 1997 (Montag bis Freitag) für Fortbildungszwecke
dienstfrei gestellt worden (Arbeitsbogen BP).
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er vor eine Hotelreservierung durch das
Reisebüro, die Zahlungsbestätigung des Hotels, eine
Teilnahmebestätigung sowie einen Zahlungsbeleg des Flughafen R vor
(Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997).
Die aufmerksame
Betriebsprüferin stellte jedoch fest, dass laut Zahlungsbestätigung
und Flughafenbeleg Anreisetag der 25. Mai 1997, Abreisetag aber bereits der 28.
Mai 1997 gewesen ist, die Reise offensichtlich also nur vier Tage gedauert
hatte, weshalb er eine Tagesdiät nicht anerkannte.
Auch war der
Buchungsbestätigung und der Hotelrechnung zu entnehmen, dass die geltend
gemachten Aufwendungen auch die Kosten für Frühstück und
Nächtigung betreffend die mitgereiste Familie enthalten hatte, weshalb sie
im Schätzungswege einen Anteil von S 3.000,-- als tatsächlich privat
veranlasst ausgeschieden hat.
In der Rechnung des Flughafens
war für die Prüferin mit freiem Auge ersichtlich, dass diese
offenkundig plump dadurch verfälscht worden war, dass bei den Rubriken
"Diritto di approdo" vor die originäre Ziffernfolge
"13690" und "TOTALE" vor der originären
Ziffernfolge "46035" jeweils eine
"1" hinzugeschrieben worden
war, weshalb er den geltend gemachten diesbezüglichen Aufwand um
umgerechnet S 1.271,45 reduzierte.
Aus der modulhaft aufgebauten
Teilnahmebestätigung der Veranstalter für ein sportmedizinisches
Seminar in G ist ersichtlich, dass Dr. K jeweils am Montag, den 26. Mai 1997,
und am Dienstag, den 27. Mai 1997 in der Zeit von 08.15 Uhr bis 10.15 Uhr am
Modul "Theorie" sowie in der Zeit von 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr am
Modul "Theorie/Praxisseminar" teilgenommen hat (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1997).
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 20. September 2002 behauptete der Beschuldigte -
offenkundig entgegen der Aktenlage -, aus der Teilnahmebestätigung
ergebe sich, dass er an diesen Modulen zusätzlich zu einem normalen
Acht-Stunden-Tag teilgenommen habe. Er habe beim Beleg des Flughafens nichts
hinzugeschrieben, für die Landung am Flughafen bezahle man zwischen S
600,-- und S 700,-- zuzüglich S 300,-- Parkgebühr pro Nacht,
möglicherweise wäre er "bedackelt" worden; für die
Herausrechnung des Kostenanteiles für die mitreisende Ehefrau wäre er
zu blöde gewesen (Finanzstrafakt Bl. 51 f).
Eine Untersuchung der zum
Ausfüllen des Rechnungsformulares des Flughafens R verwendeten
Kugelschreibertinte durch die Sachverständige Mag. Dr. Friederike
Blümelhuber ergab die Verwendung nur einer einzigen, chemisch völlig
identen schwarzen Kugelschreibertinte, weshalb die nachträgliche
Manipulation des Beleges mit einem anderen Kugelschreiber ausscheidet
(Finanzstrafakt Bl. 102).
Laut den ergänzenden
Erhebungen der Guardia di Finanza bzw. der Österreichischen Botschaft in
Italien in Verbindung mit einer Auskunft der Austria Control in Wien war jedoch
festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1997 die
Gebühren für Privatflugzeuge in R im gegenständlichen Fall nur
einen Bruchteil der angeblichen Beträge ausgemacht haben: So betrug das
Landerecht international Lit 6.845 (pro Flugzeugtonne) = € 3,54 = S 48,71,
das Abflugrecht international insgesamt Lit. 6.845 = € 3,54 = S 48,71, die
Abstellgebühr pro Stunde Lit. 260 = € 0,14 = S 1,92 und die
Lärmabgabe Lit. 1.370 = € 0,71 = S 9,76 (Finanzstrafakt Bl. 63 bis 72,
152 f).
Im Kassabuch des Flughafens war
eine Einzahlung von Lit 46.035 eingetragen (Finanzstrafakt Bl.
168).
Der vom Beschuldigten als
Beweismittel verwendete Quittungsbeleg des Flughafens war plump durch eine der
italienischen Sprache offenbar nicht kundige Person verfälscht worden, weil
diese nicht verstanden hatte, dass der Betrag in der Rubrik "TOTALE"
mit
"146035"
mit dem Betrag in der Rubrik "per la somma di L."
"46035" übereinstimmen hätte müssen (Finanzstrafakt
Bl. 152 f, 156).
Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. September 2003 beharrte
Dr. K darauf, dass er Lit 146.035 am Flughafen R bezahlt habe. Er könne
sich den Unterschied zwischen den Rubriken auf dem gegenständlichen Beleg
nicht erklären, weil er kein Italienisch verstehe. Er bezahle das ja nicht
selbst, sondern schicke jemanden, der "dabei ist" [gemeint offenbar:
eine Person, die mitgeflogen sei], um die Landegebühr zu bezahlen. Wenn
seine Familie dabei sei, bezahle er selbst die Gebühr (Finanzstrafakt Bl.
179 f).
Der Aspekt, dass die
gegenständliche Reise des Beschuldigten in einkommensteuerlicher Hinsicht
infolge des Umstandes, dass er laut Beweislage sich lediglich an zwei Tagen
jeweils drei Stunden mit Sportmedizin in Theorie und Praxis beschäftigt hat
und irgendwann während seines Aufenthaltes in G das vierstündige
Seminar "Amputationsgefährdete Extremität" besucht hat
(weitere wenngleich auch nur entfernt medizinische Betätigungen bzw.
Studien des Beschuldigten anlässlich der Reise sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen), wahrscheinlich als überwiegend privat veranlasster
Familienausflug zu bewerten gewesen wäre, wurde weder von der
Abgabenbehörde, noch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
aufgegriffen. Infolge des mangels Berufung des Amtsbeauftragten bestehenden
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist es dem
Berufungssenat verwehrt, diesen Sachverhalt nunmehr nachträglich noch
aufzugreifen.
Nach den Feststellungen des
Spruchsenates habe Dr. K bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 2.382,-- für 1997 bewirkt, weil er eine
längere Anwesenheit in G behauptete als tatsächlich, Privatanteile
für die mitreisende Familie nicht ausgeschieden hat, sowie die Abrechnung
des Flughafens in R um Lit 100.000 verfälschte.
In seiner Berufung verweist der
Beschuldigte auf den Umstand, dass gutachtlich festgestellt wurde, dass beim
Ausfüllen des Flughafenformulars nur ein Kugelschreiber verwendet worden
sei. Da Dr. K aber bei der Ausstellung der Rechnung nicht persönlich
anwesend gewesen sei, könne er sich den Kugelschreiber des italienischen
Beamten auch nicht für eine Belegfälschung ausgeliehen
haben.
In der Berufungsverhandlung
beharrte Dr. K darauf, dass er den am Flughafenbeleg ausgewiesenen Betrag
bezahlt habe. Der Beleg wäre schon geschrieben gewesen, als er zur
Bezahlung erschienen sei. Mit S 300,-- könne man in R nicht landen.
Offenbar habe sich die Differenz der Flughafenbeamte "unter den Nagel
gerissen."
Für den Berufungssenat ist
in diesem Zusammenhang auch bedeutsam, dass nicht nur der gegenständliche
Zahlungsbeleg des Flughafens auf die beschriebene Weise verfälscht worden
ist, sondern auch die vom Beschuldigten in Folge ebenfalls als Beweismittel
verwendeten Formulare des Flughafens vom 10. Juni 1998 (siehe unten); diese
Belege wurden aber von einem anderen Organwalter der Flughafenbehörde
unterfertigt (Finanzstrafakt Bl. 157 f). Solcherart müssten das
Betrügen von Piloten und das Belegfälschen also gleichsam schon
bandenmäßig organisiert sein, indem mehrere Bedienstete zu Unrecht
Beträge von getäuschten Kunden des Flughafens einholen und zur Tarnung
darüber mit weiteren Zahlen ergänzte Belege ausstellen.
Dabei bliebe aber -
diesen italienischen Beamten vernunftorientiertes Verhalten unterstellt -
noch immer eine Frage ungeklärt: Warum sollten diese Personen das Risiko
eingehen und die Zahlungsbelege derart plump fälschen, dass die - in
sich unlogischen - Ergänzungen bei genauer Betrachtung offenbar
unbedingt auffallen mussten? Warum haben die Fälscher nicht die Formulare
einfach so ausgefüllt, dass die Bestätigungen in sich widerspruchfrei
gewesen sind? Die sich für den Berufungssenat erschließende Antwort
ist die, dass eben der Fälscher der Belege den Text der in italienischer
Sprache gehaltenen Formulare nicht verstanden hat. Dies trifft zwar nicht auf
die Flughafenbeamten, aber auf den die Formulare zu seinen Gunsten verwendenden
Beschuldigten zu: Er - siehe seine eigenen Angaben - versteht kein
Italienisch.
Auch das Argument des
angeblichen Nichtanwesendsein bei der Belegausstellung klärt sich im Lichte
des eigenen Vorbringens des Beschuldigten: So hat er vor dem Spruchsenat -
siehe oben - angegeben, bei Flügen mit seiner Familie (wie im
gegenständlichen Fall) die Flughafengebühr selbst zu bezahlen. Er ist
also derjenige, der - offenbar im Flughafenbüro - bei Bezahlung
der Forderung die entsprechende Rechnung ausgehändigt
erhält.
In Abwägung dieser
Argumente steht es daher für den Berufungssenat fest, dass Dr. K, nachdem
er einen ordnungsgemäßen Beleg vom diesbezüglichen Organwalter
im Flughafenbüro ausgehändigt erhalten hat, den von dieser Person
für das Ausfüllen des Formulares verwendeten Kugelschreiber,
möglicherweise unter irgendeinem Vorwand, an sich gebracht hat und mit
diesem in den genannten Rubriken vor die korrekte Zahl noch jeweils eine
"1" hinzugeschrieben hat.
Dies mit dem Tatplan, die verfälschte Urkunde in späterer Folge zur
Erzielung einer Einkommensteuerverkürzung im Höchstausmaß zu
verwenden.
Der Berufungssenat sieht daher
keine Veranlassung, von den Feststellungen des Erstsenates abzuweichen mit
folgender Ausnahme: Hinsichtlich der sich aus der Belegmanipulation ergebenden
Einkommensteuerhinterziehung hat Dr. K absichtlich gehandelt. Durch diese und
weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten
zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart
ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was
auch geschehen ist.
Reise
zu einer Videothek nach W im Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997
i):
Der Beschuldigte hatte an
KM-Geld S 2.254,-- und eine Tagesdiät von S 360,-- in seinem Rechenwerk
für 1997 geltend gemacht, weil er sich im Mai 1997 in W in einer Videothek
ein ärztliches Video besorgt habe. Der Betriebsprüferin wies Dr. K
lediglich eine Bestellkarte für diese Videothek vor. Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Quittungsbeleg für eine erfolgte Ausleihung, Parkbelege, Tankzettel etc.),
Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er zur Besorgung eines
ärztlichen Videos aus beruflich veranlassten Gründen tatsächlich
nach W und zurück gefahren wäre.
Laut Auskunft des Krankenhauses
St. Fr. in GR war der Beschuldigte im Mai 1997 weder vom Dienst freigestellt
noch beurlaubt (Arbeitsbogen BP).
Laut Behauptung des
Beschuldigten vor dem Spruchsenat am 20. September 2002 sei er einmal nach W in
eine Videothek gefahren, um sich die genauen Schritte einer Operation für
den nächsten Tag vor Augen zu führen (Finanzstrafakt Bl.
52).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K eine derartige Reise gar nicht unternommen hat, sondern
vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu
Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für
1997 Einkommensteuer in Höhe von S 1.307,-- verkürzt hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
einer Reise nach W zur Ausleihung eines derartigen Videos keineswegs aus
irgendeinem Grund auf die Beischaffung eines Quittungsbeleges einfach vergessen
hätte. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der
Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche
Belege für seine Reise zur Videoausleihung nicht in seinen Händen,
wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass er diese
Reise gar nicht unternommen hat.
In Nachvollziehung und
Übernahme der ausführlichen, wenngleich etwas pointiert formulierten
Beweiswürdigung des Erstsenates sieht daher der Berufungssenat -
insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten -
keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
Europäischer
Kongress in H vom 8. bis 12. Juni 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997
k):
Der Beschuldigte hat für
die von Sonntag bis Donnerstag dauernde Veranstaltung an Reisekosten für
fünf Tage Tagesdiäten zu je S 486,--, für vier Nächte
pauschale Nächtigungskosten, entsprechendes Km-Geld sowie
Kongressgebühren, Kosten für U-Bahn und Taxi in seinem Rechenwerk
für 1997 geltend gemacht.
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seien Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er vorerst lediglich einen Beleg über die
Bezahlung der Teilnahmegebühr in Höhe von DM 450,-- mittels
Diners-Kreditkarte am Dienstag, den 10. Juni 1997, um 10.07 Uhr vor
(Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997).
Erhebungen der
Betriebsprüferin beim Arbeitgeber des Beschuldigten ergaben, dass Dr. K am
Montag, den 9. Juni 1997 bis 14.30 Uhr und am Mittwoch, den 11. Juni 1997
ebenfalls bis 14.30 Uhr Dienst Uhr im Krankenhaus St. Fr in GR verrichtete.
Lediglich für Dienstag, den 10. Juni 1997, war der Beschuldigte zwecks
Besuches der Veranstaltung dienstfrei gestellt (Arbeitsbogen BP).
Die Betriebsprüferin ging
daher davon aus, dass Dr. K tatsächlich auch nur am 10. Juni 1997 auf dem
Kongress anwesend gewesen ist, weshalb sie die geltend gemachten Aufwendungen um
drei Tagesgebühren und drei Nächtigungsgebühren
kürzte.
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat reichte der Beschuldigte eine Anmeldebestätigung des
Veranstalters vom 11. Juni 1997 nach, in welcher die obgenannte Zahlung der
Teilnahmegebühr am 10. Juni 1997 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl.
58).
Im Zweifel zu Gunsten für
den Beschuldigten ging daher der Erstsenat davon aus, dass Dr. K auch am 11.
Juni 1997 noch auf dem Kongress gewesen sei. Am 8. und am 9., sowie am 12. Juni
1997 habe er aber nicht teilgenommen, weshalb er bedingt vorsätzlich die
diesbezüglichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt
geltend gemacht habe.
Anzumerken ist, dass eine
Anmeldebestätigung wie im gegenständlichen Fall also offenbar
bestätigt, dass sich jemand für die Teilnahme an einem Kongress
angemeldet hat. Eine Anmeldebestätigung ist keine
Teilnahmebestätigung. Weshalb die gegenständliche
Anmeldebestätigung vom 11. Juni 1997 datiert ist, kann vielfältige,
auch technische Ursachen haben. Auch könnte ein Kollege des Beschuldigten
diesen Beleg an diesem Tage in Empfang genommen haben. Faktum ist, dass der
Beschuldigte am 11. Juni 1997 laut Auskunft des Arbeitgebers in GR Dienst
versehen hat.
Hätte sich Dr. K noch am
12. Juni 1997 in H aufgehalten, hätte er offenbar unmittelbar zum
nächsten Kongress in I am 13. und 14. Juni 1997 weiterreisen müssen
(vgl. Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997).
Dem Berufungssenat ist aber
insoweit die diesbezügliche Würdigung des Erstsenates zugunsten des
Beschuldigten überbunden.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung nur am 10. und 11. Juni 1997
nicht teilgenommen hat und bedingt vorsätzlich zwei Tagesdiäten zu S
486,-- und zwei Nächtigungspauschale zu S 384,-- zu Unrecht gegenüber
dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für 1997 Einkommensteuer in
Höhe von S 870,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht
bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner (vollständigen) Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung
keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel
(auch für die restlichen Tage) einfach vergessen hat. Auch entspricht es
nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
(Veranstaltungsteile) später nach Erstellung seines steuerlichen
Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt
haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen
gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen
abzuweichen.
Kongress
in GM am 27. und 28. Juni 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997
j):
Der Beschuldigte hatte an
KM-Geld S 480,20 und Tagesdiäten S 510,-- in seinem Rechenwerk für
1997 geltend gemacht. Der Betriebsprüferin wies Dr. K ein nicht
ausgefülltes (und offenkundig auch nicht abgesendetes) Anmeldeformular vor
(Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Weder im Rahmen der Betriebsprüfung,
noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender
Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte.
Laut Auskunft des Krankenhauses
St. Fr. in GR war der Beschuldigte am 27. Juni 1997 weder vom Dienst
freigestellt noch beurlaubt.
Laut dem Anmeldeformular
hätte der Beschuldigte für jede Teilnahme an den modulartig
aufgebauten Seminaren auf diesem Kongress entsprechende Beiträge bezahlen
müssen. Eine entsprechende Ausgabe wurde jedoch nicht geltend gemacht und
auch nicht behauptet (Arbeitsbogen BP Abschnitt 1997).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für
1997 Einkommensteuer in Höhe von S 495,-- verkürzt hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
Kongress
"Computer Integrated Surgery" in L am 1. September 1997 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 m):
Der Beschuldigte hatte an
KM-Geld S 637,-- und eine Tagesdiät von S 180,-- in seinem Rechenwerk
für 1997 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im
folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen
irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung -
auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege,
Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an
dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für
1997 Einkommensteuer in Höhe von S 408,-- verkürzt hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
European
Congress of Trauma in AT vom 1. bis 4. Oktober 1997 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 n):
Dem Beschuldigten wurde vom
Erstsenat vorgeworfen, er habe bedingt vorsätzlich auch die anteiligen
Kosten für seine Familienmitglieder, welche in ursprünglich auf seiner
Reise nach AT begleiten sollten, an der Reiseversicherung in Höhe von S
400,-- gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Die Namen der
Familienmitglieder, für welche der Versicherungsschutz geltend sollte,
waren offen auf dem diesbezüglichen Zahlungsbeleg ausgewiesen (Arbeitsbogen
BP, Abschnitt 1997).
Nach Ansicht des Spruchsenates
habe Dr. K deshalb bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er selbst die
Unterlagen dem Steuerberater übergeben hat und die Gesamtsumme von seinem
Konto abgebucht worden wäre (Finanzstrafakt Bl. 246).
Zum Unterschied von den
zahlreichen Fakten, welche sich auf Ereignisse beziehen, von welchen der
Beschuldigte wusste, dass sie nicht oder nicht auf diese Weise stattgefunden
hatten (also Aufwendungen, von welchen er gegenüber dem Fiskus behauptet
hatte, sie getätigt zu haben, weil er angeblich an bestimmten
Veranstaltungen zu genannten Zeiten teilgenommen hätte), hat er diese
Zahlung tatsächlich getätigt.
Zum Unterschied von anderen
Aufwendungen für die Familie im Zusammenhang mit Reisekosten, deren
Nichtausscheiden dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, hat aber hier
tatsächlich die Familie nicht an der Reise teilgenommen.
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten wird hinsichtlich des gegenständlichen Privatanteiles im
Form eines verlorenen Aufwandes für einen nicht in Anspruch genommenen
Versicherungsschutz für seine Familie angenommen, dass Dr. K bei
Übergabe der Belege an den Steuerberater sich nicht mehr an dieses
Vorkommnis erinnert hat und - im Bewusstsein, dass seine Familie an der
Reise nicht teilgenommen hat und daher auch kein Privatanteil auszuscheiden
wäre - diesem einzelnen Beleg zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt hat.
Ein solches Versehen hinsichtlich eines Kleinbetrages wäre aber auch bei
Anwendung der möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt denkbar, weshalb
im Zweifel von einer entschuldbaren Fehlleistung des Beschuldigten im Sinne des
§ 9 FinStrG auszugehen und hinsichtlich dieses Faktums das Verfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.
Seminar
"Kinderchirurgie" in I vom 10. bis 12. Oktober 1997 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 p):
Der Beschuldigte hatte an
KM-Geld S 6.174,-- und Tagesdiäten für zwei Tage zu je S 360,-- in
seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Er behauptete, an dem Seminar
am 11. und am 12. Oktober 1997 teilgenommen zu haben.
Der Betriebsprüferin wies
Dr. K ein Prospekt von der von Freitag, den 10. Oktober 1997, bis Sonntag, den
12. Oktober 1997, Veranstaltung vor. Demnach fanden in der Zeit von jeweils
09.00 Uhr bis 16.30 Uhr Vorträge im Hörsaal der Frauen- und Kopfklinik
in I statt, wobei das Mittagessen in der Klinikkantine mit Essensbons
einzunehmen war. Für die Teilnahme war eine Gebühr von S 1.000,-- zu
entrichten (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997).
Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Quittung für die Bezahlung der Teilnahmegebühr,
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte.
Laut Auskunft des Krankenhauses
St. Fr. in GR war der Beschuldigte am Freitag, den 10. Oktober 1997 weder vom
Dienst freigestellt noch beurlaubt.
Laut Prospekt hätte der
Beschuldigte für seine Teilnahme an der Veranstaltung also eine Gebühr
bezahlen müssen. Eine entsprechende Ausgabe wurde jedoch nicht geltend
gemacht und auch nicht behauptet (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997).
Vielmehr legte Dr. K als
Beweismittel anlässlich der Spruchsenatsverhandlung am 20. September 2002
vor eine Rechnung einer Gastwirtschaft in I vor, aus welcher sich ergibt, dass
dort offenbar von Gästen des Lokales irgendwann am 11. Oktober 1997 2
Pizzen, 1 Steaksandwich, ¼ Liter Apfelsaft gespritzt, 1 Flasche Bier,
1/8
Soave, 1 Flasche Cola light, sowie ein Glas Mineralwasser konsumiert worden und
bezahlt worden sind (Finanzstrafakt Bl. 60).
Mit dem Hinweis auf diesen
Beleg bekämpft der Berufungswerber die Feststellung des Erstsenates, wonach
Dr. K das Seminar nicht besucht habe, vielmehr bedingt vorsätzlich eine
Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 in Höhe von S 3.447,--
dadurch bewirkt habe, dass er zu Unrecht die gegenständlichen Aufwendungen
geltend gemacht habe. Der vorgelegte Beleg beweise nämlich, dass sich Dr. K
"zu diesem Zeitpunkt" in I aufgehalten habe.
Betrachtet man den vorgelegten
Beleg genauer, ist seine doppelte Perforierung mit einer Lochstanzmaschine zu
erkennen. Offenbar wurde die Gasthausquittung am 11. Oktober 1997 in I
ausgestellt und von jemandem in einem Ordner abgeheftet und fünf Jahre
aufbewahrt, bis sie letztendlich im Jahre 2002 vom Beschuldigten dem Spruchsenat
als Beweismittel präsentiert wurde. In der Berufungsverhandlung
erklärte der Beschuldigte, er habe die Gasthausrechnung lediglich
zufällig wieder aufgefunden.
Die Möglichkeit, dass der
Beschuldigte im Verlauf des 11. Oktober 1997 tatsächlich in I gespeist
hätte, vielleicht mit seiner Familie, ist nach Ansicht des Berufungssenates
mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht
auszuschließen.
Geht man also von der These
aus, Dr. K wäre mit seiner Familie am Samstag, den 11. Oktober 1997 in I
gewesen, habe dort gegessen und dann in weiterer Folge die Gasthausrechnung
aufbewahrt, was ergibt sich daraus in Bezug auf die Tatsache, dass er konkrete
Belege über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nicht vorweisen
konnte?
Die Teilnahme an dem Seminar
hätte ihm S 1.000,-- gekostet, bei Bezahlung der Teilnahmegebühr
hätte er einen entsprechenden Beleg erhalten, ebenso wäre für ihn
eine Teilnahmebestätigung an der für ihn berufsspezifisch relevanten
Fortbildungsveranstaltung von beruflichem Interesse gewesen.
Verneint man zu Gunsten des
Beschuldigten die These, er habe unter Täuschung des Veranstalters zu
dessen finanziellen Nachteil ohne Bezahlung des Teilnahmeentgeltes dennoch
unredlicherweise an der Veranstaltung teilgenommen, bliebe lediglich die zu
prüfende These, dass Dr. K sich um diese Bestätigungen bzw.
Zahlungsbelege nicht gekümmert hätte, was aber seinem sonstigen
Verhalten völlig widerspricht:
Erstens hat er ja
offensichtlich auch den weit weniger wichtigen Beleg über das Gasthausessen
aufbewahrt. Weiters hat er andernorts sehr wohl entsprechende relevante Belege
zur Veranstaltung gesammelt, hat er mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert, weshalb der Schluss zulässig ist, dass er im
Falle seiner Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung in I keineswegs aus
irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen
hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der
diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an
ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen
Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und
Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat
also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für
einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege im
gegenständlichen Fall später nach Erstellung seines steuerlichen
Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt
haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab, weil eben
der Beschuldigte an der Veranstaltung nicht teilgenommen hat.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
Kongress
"Gastrointest." in KA vom 17. bis 19. Oktober 1997 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 q):
Der Beschuldigte hatte die
Kosten bezüglich des von ihm benützten Flugzeuges in Höhe von S
10.650,--, Landegebühren für vier Personen in Höhe von
umgerechnet S 860,16, Kosten des Hotelaufenthaltes in KA vom 17. bis 18. Oktober
1997 und in KR vom 18. bis 19. Oktober 1997 in Höhe von umgerechnet S
3.882,76, Kosten für ein Leihauto in Höhe von umgerechnet S 2.369,14,
pauschale Tagesgebühren für drei Tage zu je S 450,-- und Km-Geld
für die Fahrten Wohnort - Flughafen in Höhe von S 303,80 in
seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Der Betriebsprüferin wies
Dr. K die diesbezüglichen Abrechnungen des Fliegerclubs und der Hotele,
sowie auch eine entsprechende Teilnahmebestätigung vor (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1997).
Die Betriebsprüferin
beabsichtigte zuerst, in Hinblick auf die Mitreise der Ehegattin und der beiden
Kinder (der Beschuldigte selbst hatte behauptet, ein unbekannt bleiben wollender
Kollege wäre mitgeflogen) die Aufwendungen zur Gänze nicht
anzuerkennen, verweigerte dann aber letztlich lediglich die Anerkennung der
gesamten Kosten für das Leihauto und für die Nächtigungen in den
Hotelbetrieben als privat veranlasst (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997
q).
Von Seite des Erstsenates wurde
der Sachverhalt dahingehend interpretiert, dass damit die durch die
Familienangehörigen verursachten Kosten ausgeschieden worden wären.
Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K durch die Geltendmachung auch
der privat veranlassten Aufwendungen in Zusammenhang mit der
Fortbildungsveranstaltung bedingt vorsätzlich für 1997 Einkommensteuer
in Höhe von S 3.125,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht
bestritten.
Die Sachverhaltsfeststellung
des Erstsenates bedarf jedoch noch einer Präzisierung, weil unter der
Annahme einer aus der Sicht des Beschuldigten ausreichend beruflich veranlassten
Reise, bei welcher er aber auch die privaten Aufwendungen für seine Familie
als Betriebsausgaben erschwindeln wollte, ihm jedenfalls aber auch Kosten
für die Nächtigung und für die Fortbewegung im Gastland
entstanden wären. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten werden in
freier Beweiswürdigung noch weitere Aufwendungen in Höhe von S
3.000,-- als zusätzliche Betriebsausgaben akzeptiert, um sämtliche
allfällige Unabwägbarkeiten nicht zu Lasten des Dr. K gehen zu
lassen.
Der Beschuldigte hat daher in
diesem Zusammenhang lediglich eine bedingt vorsätzliche Verkürzung an
Einkommensteuer für 1997 in Höhe von S 1.625,-- zu
verantworten.
Fortbildungsabende
der Ärztekammer in L im Jahre 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1
1997 s):
Dass der Beschuldigte
geschätzte zehnmal von GR nach L zu entsprechenden
Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer gefahren ist, ist unbestritten.
Von Seite der Betriebsprüfung wurden die Tagesdiäten für jeweils
fünf Stunden aber nicht anerkannt, weil der Beschuldigte über die
Dauer der Reisen keine Aufzeichnungen geführt hatte.
Der Spruchsenat unterstellte
dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine bedingt vorsätzliche
Vorgangsweise, mit welcher er für 1997 eine Einkommensteuer in Höhe
von S 750,-- verkürzt habe.
Der diesbezügliche Einwand
des Beschuldigten in seiner Berufung, bereits die Fahrtzeit zwischen L und dem
Wohnort des Dr. K betrage zwischen 45 bis 60 Minuten, außerdem dauerten
die Vortragsabende regelmäßig länger als zwei Stunden, weshalb
der Ansatz von Diäten für jeweils fünf Stunden rechtens gewesen
wäre, ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendige Sicherheit
nicht zu widerlegen.
Auch der Spruchsenat selbst
hatte bereits das Finanzstrafverfahren wegen eines - tatsächlich
gleichartigen (vgl. die Feststellungen der Betriebsprüfung, NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 s und Pkt. 1 1998 l) - Sachverhaltes
für 1998 das Verfahren eingestellt.
Das Finanzstrafverfahren ist
daher diesbezüglich auch hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 im
Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136,
157 FinStrG einzustellen.
"
Gastroenterologen-Workshop"
auf Z vom 17. bis 20. April 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998
b):
Für die Teilnahme an der
gegenständlichen Veranstaltung auf Z in der Zeit von Freitag, den 17. April
1998 bis Montag, den 20. April 1998 beantragte der Beschuldigte mittels an
seinen Steuerberater übergebener eigener Aufstellung an Aufwendungen
für den Flug zwischen W und Z S 3.000,--, Km-Geld für die Fahrt zum
Flughafen in W und retour in Höhe von S 2.900,80, Parkgebühr S 400,--,
Taggeld für vier Tage, sowie Nächtigungspauschale für drei
Nächte, was nach einer entsprechenden Korrektur in Bezug auf die Höhe
der Auslandsdiäten durch die Steuerberatungskanzlei angebliche
Betriebsausgaben in Höhe von S 9.198,80 ergab (Arbeitsbogen BP, Abschnitt
1998).
Da nach Ansicht der
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ArztChirurgFortbildungÄrztekongressÄrzteseminarLugurkundeUrkundenfälschungAbgabenhinterziehungTeilnahmebestätigungFlugbuchStrafbemessungGeldstrafeRelationErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-L/04
- Stammnummer
- 20283
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF