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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0010-L/04

Angebliche Fortbildungsaufwendungen eines beweismittelfälschenden Chirurgen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/04vom 21.12.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Kugelschreiber ausscheidet (Finanzstrafakt Bl. 102). Augenscheinlich unterscheiden sich jedoch im Schriftzug die drei ersten Ziffern des Betrages "2100" von der letzten Ziffer, welche hinzuflickt erscheint und kleiner ausgefallen ist als die ersten drei Ziffern. Ebenso ist der Gesamtbetrag in Worten "zweitausendeinhundert" augenscheinlich mit einer anderen Handschrift geschrieben als die die darunter stehenden handschriftlichen Textteile (Beleg siehe Finanzstrafakt Bl. 109). Auf Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz übermittelte der Veranstalter die bei ihm verblieben gewesene Durchschrift des gegenständlichen Kassenbeleges (Finanzstrafakt Bl. 127). Dabei zeigte es sich, dass der Durchschreibebeleg tatsächlich die vierte Ziffer im Betrag "2100" und die Ausführung des (angeblichen) Gesamtbetrages "zweitausendeinhundert" nicht aufgewiesen hat, somit also auf dem vom Beschuldigten als Beweismittel vorgelegten Originalbeleg diese Zeichen unter Verwendung des zur Beschriftung des Originalbeleges verwendeten Kugelschreibers nach Entfernung des Originalbeleges aus dem Quittungsblock nachträglich hinzugefügt worden waren. Mit den Erhebungsergebnissen in der Verhandlung des Spruchsenates am 12. September 2003 konfrontiert, behauptete der Beschuldigte weiterhin, er habe einen Betrag von S 2.100,-- bezahlt (Finanzstrafakt Bl. 178). Nach Ansicht des Spruchsenates habe der Beschuldigte dadurch, dass er eine höhere Teilnahmegebühr als S 210,--, sowie auch für den 24. Oktober 1996 eine Tagesdiät und Km-Geld geltend machte, bedingt vorsätzlich eine Einkommensteuer für 1996 in Höhe von S 15,74 [gemeint: S 1.574,--] verkürzt. Wäre es so gewesen, dass der Beschuldigte, wie von ihm vor dem Spruchsenat behauptet, tatsächlich S 2.100,-- bezahlt hätte, in der Buchhaltung des Veranstalters aber lediglich S 210,-- aufgeschienen wären, führte dies offenbar zu dem Verdacht, die das Geld kassierende Sekretärin des Veranstalters hätte den Restbetrag veruntreut, wofür es aber mit Ausnahme der Behauptung des Dr. K keine Anhaltspunkte gibt. Offen bleibt aber dann, wieso die den Empfang des Geldes quittierende Person dann nicht, um nicht aufzufallen, auf dem dem Beschuldigten ausgehändigten Originalbeleg den vollen Betrag hingeschrieben hätte, sondern vielmehr eine Quittung für lediglich S 210,-- ausgestellt hätte, was ja aus ihrer Sicht den sofortigen Widerspruch des Kongressteilnehmers auslösen hätte müssen. Von Seite des Beschuldigten wurden hinsichtlich dieses Faktums im Berufungsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben. In Würdigung der Beweislage gelangt der Berufungssenat zu der Ansicht, dass sich Folgendes zugetragen hat: Der Beschuldigte ist nach Dienstende am 25. Oktober 1996 nach PA zum gegenständlichen Kongress gefahren und hat dort tatsächlich eine Kongressgebühr von S 210,-- bezahlt, wofür er die im Durchschreibeverfahren hergestellte Quittung in Empfang genommen hat, in welcher auch lediglich eine Bezahlung von S 210,-- ausgewiesen war. Um in der Folge sich eine Einkommensteuerverringerung im Höchstausmaß zu erschwindeln, brachte er den Kugelschreiber an sich, mit welchem die Quittung geschrieben worden war, und brachte damit nachträglich auf dieser die obgenannten Ergänzungen an, sodass es aussehen sollte, als ob er S 2.100,-- bezahlt hätte. Den manipulierten Beleg hat er auch seinem Steuerberater zur Erstellung einer falschen Einkommensteuererklärung für 1996 vorgelegt, weshalb tatsächlich zu Unrecht Betriebsausgaben in Höhe von S 1.890,-- + S 486,-- + S 772,80 zum Ansatz kamen und letztendlich um S 1.574,-- zu wenig Einkommensteuer vorgeschrieben worden ist. Entgegen der Ansicht des Erstsenates hat dabei der Beschuldigte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern - aus dem Handlungsgeschehen erschließbar - mit einem weit gespannten Tatplan mit der Absicht der Einkommensteuerhinterziehung gehandelt. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. Tagung "Manometrie des Schließmuskels" in W vom 6. bis 7. März 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 c): Der Beschuldigte hatte an KM-Geld S 4.563,20,-- und Tagesdiäten S 720,-- in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Der Betriebsprüferin wies Dr. K eine Einladung und ein Programm vor. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Laut Auskunft des Krankenhauses St. Fr. in GR war der Beschuldigte am 6. und 7. März 1997 weder vom Dienst freigestellt noch beurlaubt, er verrichtete vielmehr am Donnerstag, den 6. März 1997 Dienst bis 15.00 Uhr und am Freitag, den 7. März 1997 Dienst von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und übernahm dann zusätzlich auch noch den Nachtdienst (Arbeitsbogen BP). Laut Programm hätte der Beschuldigte für seine Teilnahme S 1.000,-- bezahlen müssen. Eine entsprechende Ausgabe wurde jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht behauptet (Arbeitsbogen BP Abschnitt 1997). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 2.642,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Tagung "Fliegen ohne Reue" in L am 22. April 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 d): Der Beschuldigte hatte an Reisekosten S 598,-- an Km-Geld und S 180,-- an Tagesgebühr in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Stattdessen legte er zum Beweis seiner Teilnahme das diesbezügliche Programm vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997) und behauptete am 20. September 2002 vor dem Spruchsenat, die Veranstaltung habe mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun, weil er thrombosegefährdete Patienten habe (Finanzstrafakt Bl. 51). Vom vorgelegten Blatt Papier mit dem aufgedruckten Programm der Veranstaltung war der Aufdruck mit der Tagungsanmeldung aber nicht entfernt worden. Dem genannten Aufdruck mit der Tagungsanmeldung ist auch zu entnehmen, dass eine Tagungsgebühr von S 150,-- zu entrichten gewesen wäre. Eine solche Betriebsausgabe wurde vom Beschuldigten aber nicht geltend gemacht; ebenso hat er keine entsprechende Zahlungsbestätigung vorgelegt. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K offensichtlich keine Teilnahmegebühr entrichtet habe, weil er an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Beschuldigte habe also an der Veranstaltung nicht teilgenommen, weshalb ihm deren Inhalt logischerweise auch nicht erinnerlich gewesen ist. Dies erklärt, weshalb er offensichtlich in seiner Verantwortung die Überschrift der Veranstaltung "Fliegen ohne Reue" irrtümlich auf medizinische Risiken bezogen hat, nicht ahnend, dass - wie sich bei näherem Studium des Veranstaltungsprogramms ergibt - sich dieser Titel auf ökologische Risiken bezogen hat. In Nachvollziehung und Übernahme dieser Argumentation des Erstsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen mit einer Ausnahme: Nach Meinung des Berufungssenates hat der Beschuldigte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern absichtlich gehandelt. Er plante für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. In Anbetracht der schon berufsbedingt erforderlichen hohen Gedächtnisleistung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bei Sammlung der Belege wusste, dass er an der Veranstaltung nicht teilgenommen hatte, und dennoch die Entscheidung getroffen hat, derartige fiktive Aufwendung als Betriebsausgabe mit dem Plan, Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen, geltend zu machen. Symposium in ST vom 22. bis 24. Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 g): Der Beschuldigte an Reisekosten für drei Tage Tagesdiäten zu je S 360,-- und entsprechendes Km-Geld in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seien Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er eine entsprechende Teilnahmebestätigung des Veranstalters vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Erhebungen der Betriebsprüferin bei seinem Arbeitgeber ergaben jedoch, dass Dr. K am Donnerstag, den 22. Mai 1997 bis 13.00 Uhr und zusätzlich in der Nacht, sowie am Freitag, den 23. Mai 1997 bis 16.20 Uhr im Krankenhaus St. Fr in GR Dienst verrichtete (Arbeitsbogen BP). Auch wies - in Übereinstimmung mit der Auskunft des Arbeitgebers - die vorgelegte, in Modulen aufgebaute Teilnahmebestätigung des Veranstalters lediglich nach, dass der Beschuldigte am 23. Mai 1997 nachmittags das Veranstaltungsmodul "Mammakarzinom" und am 24. Mai 1997 vormittags und nachmittags die Veranstaltungsmodule "Prä- und Perinatale Medizin", "Adipositas" und "Arzt - Patient - Psychotherapeut" besucht hat. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K am 22. Mai 1997 und am 23. Mai 1997 vormittags an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die diesbezüglichen Aufwendungen von S 540,-- an Tagesgebühren und S 892,40 an Km-Geld zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. In Nachvollziehung und Übernahme dieser Argumentation des Erstsenates sieht der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen mit einer Ausnahme: Nach Meinung des Berufungssenates hat der Beschuldigte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern absichtlich gehandelt. Er plante für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. In Anbetracht der schon berufsbedingt erforderlichen hohen Gedächtnisleistung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bei Sammlung der Belege wusste, dass er an der Veranstaltung teilweise nicht teilgenommen hatte, und dennoch die Entscheidung getroffen hat, derartige fiktive Aufwendung als Betriebsausgabe mit dem Plan, Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen, geltend zu machen. Tagung "Mammachirurgie" in L am 26. Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 e): Der Beschuldigte hatte an Reisekosten Km-Geld in Höhe von S 598,-- und an Tagesgebühr S 150,-- in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Als Reaktion auf den Bedenkenvorhalt vom 24. Oktober 2000 erklärte Dr. K, lediglich keine Teilnahmebestätigung bekommen zu haben (Arbeitsbogen BP). In der Folge wurde ihm aber von der Betriebsprüferin und vom Spruchsenat entgegengehalten, dass er ja zum Zeitpunkt der Tagung in L nach seinem eigenen Vorbringen - siehe unten - schon an der Ärztewoche in G teilgenommen hatte. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. In Nachvollziehung und Übernahme dieser Argumentation sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen mit einer Ausnahme: Nach Meinung des Berufungssenates hat der Beschuldigte nicht nur bedingt vorsätzlich, sondern absichtlich gehandelt. Er plante für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. In Anbetracht der schon berufsbedingt erforderlichen hohen Gedächtnisleistung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bei Sammlung der Belege wusste, dass er an der Veranstaltung nicht teilgenommen hatte, und dennoch die Entscheidung getroffen hat, derartige fiktive Aufwendung als Betriebsausgabe mit dem Plan, Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen, geltend zu machen. Ärztewoche in G vom 25. bis 31. Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 f): Der Beschuldigte behauptete an dieser Veranstaltung zur Gänze teilgenommen zu haben und machte in diesem Zusammenhang als Betriebsausgaben geltend Flugkosten, Taxikosten, Landegebühren, Hotelkosten, pauschale Diätensätze für fünf Tage sowie das Km-Geld für die Fahrt vom Wohnort zum Flughafen und retour. Vom Arbeitgeber war er für den 26. bis 30. Mai 1997 (Montag bis Freitag) für Fortbildungszwecke dienstfrei gestellt worden (Arbeitsbogen BP). Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er vor eine Hotelreservierung durch das Reisebüro, die Zahlungsbestätigung des Hotels, eine Teilnahmebestätigung sowie einen Zahlungsbeleg des Flughafen R vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Die aufmerksame Betriebsprüferin stellte jedoch fest, dass laut Zahlungsbestätigung und Flughafenbeleg Anreisetag der 25. Mai 1997, Abreisetag aber bereits der 28. Mai 1997 gewesen ist, die Reise offensichtlich also nur vier Tage gedauert hatte, weshalb er eine Tagesdiät nicht anerkannte. Auch war der Buchungsbestätigung und der Hotelrechnung zu entnehmen, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch die Kosten für Frühstück und Nächtigung betreffend die mitgereiste Familie enthalten hatte, weshalb sie im Schätzungswege einen Anteil von S 3.000,-- als tatsächlich privat veranlasst ausgeschieden hat. In der Rechnung des Flughafens war für die Prüferin mit freiem Auge ersichtlich, dass diese offenkundig plump dadurch verfälscht worden war, dass bei den Rubriken "Diritto di approdo" vor die originäre Ziffernfolge "13690" und "TOTALE" vor der originären Ziffernfolge "46035" jeweils eine "1" hinzugeschrieben worden war, weshalb er den geltend gemachten diesbezüglichen Aufwand um umgerechnet S 1.271,45 reduzierte. Aus der modulhaft aufgebauten Teilnahmebestätigung der Veranstalter für ein sportmedizinisches Seminar in G ist ersichtlich, dass Dr. K jeweils am Montag, den 26. Mai 1997, und am Dienstag, den 27. Mai 1997 in der Zeit von 08.15 Uhr bis 10.15 Uhr am Modul "Theorie" sowie in der Zeit von 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr am Modul "Theorie/Praxisseminar" teilgenommen hat (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 20. September 2002 behauptete der Beschuldigte - offenkundig entgegen der Aktenlage -, aus der Teilnahmebestätigung ergebe sich, dass er an diesen Modulen zusätzlich zu einem normalen Acht-Stunden-Tag teilgenommen habe. Er habe beim Beleg des Flughafens nichts hinzugeschrieben, für die Landung am Flughafen bezahle man zwischen S 600,-- und S 700,-- zuzüglich S 300,-- Parkgebühr pro Nacht, möglicherweise wäre er "bedackelt" worden; für die Herausrechnung des Kostenanteiles für die mitreisende Ehefrau wäre er zu blöde gewesen (Finanzstrafakt Bl. 51 f). Eine Untersuchung der zum Ausfüllen des Rechnungsformulares des Flughafens R verwendeten Kugelschreibertinte durch die Sachverständige Mag. Dr. Friederike Blümelhuber ergab die Verwendung nur einer einzigen, chemisch völlig identen schwarzen Kugelschreibertinte, weshalb die nachträgliche Manipulation des Beleges mit einem anderen Kugelschreiber ausscheidet (Finanzstrafakt Bl. 102). Laut den ergänzenden Erhebungen der Guardia di Finanza bzw. der Österreichischen Botschaft in Italien in Verbindung mit einer Auskunft der Austria Control in Wien war jedoch festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1997 die Gebühren für Privatflugzeuge in R im gegenständlichen Fall nur einen Bruchteil der angeblichen Beträge ausgemacht haben: So betrug das Landerecht international Lit 6.845 (pro Flugzeugtonne) = € 3,54 = S 48,71, das Abflugrecht international insgesamt Lit. 6.845 = € 3,54 = S 48,71, die Abstellgebühr pro Stunde Lit. 260 = € 0,14 = S 1,92 und die Lärmabgabe Lit. 1.370 = € 0,71 = S 9,76 (Finanzstrafakt Bl. 63 bis 72, 152 f). Im Kassabuch des Flughafens war eine Einzahlung von Lit 46.035 eingetragen (Finanzstrafakt Bl. 168). Der vom Beschuldigten als Beweismittel verwendete Quittungsbeleg des Flughafens war plump durch eine der italienischen Sprache offenbar nicht kundige Person verfälscht worden, weil diese nicht verstanden hatte, dass der Betrag in der Rubrik "TOTALE" mit "146035" mit dem Betrag in der Rubrik "per la somma di L." "46035" übereinstimmen hätte müssen (Finanzstrafakt Bl. 152 f, 156). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. September 2003 beharrte Dr. K darauf, dass er Lit 146.035 am Flughafen R bezahlt habe. Er könne sich den Unterschied zwischen den Rubriken auf dem gegenständlichen Beleg nicht erklären, weil er kein Italienisch verstehe. Er bezahle das ja nicht selbst, sondern schicke jemanden, der "dabei ist" [gemeint offenbar: eine Person, die mitgeflogen sei], um die Landegebühr zu bezahlen. Wenn seine Familie dabei sei, bezahle er selbst die Gebühr (Finanzstrafakt Bl. 179 f). Der Aspekt, dass die gegenständliche Reise des Beschuldigten in einkommensteuerlicher Hinsicht infolge des Umstandes, dass er laut Beweislage sich lediglich an zwei Tagen jeweils drei Stunden mit Sportmedizin in Theorie und Praxis beschäftigt hat und irgendwann während seines Aufenthaltes in G das vierstündige Seminar "Amputationsgefährdete Extremität" besucht hat (weitere wenngleich auch nur entfernt medizinische Betätigungen bzw. Studien des Beschuldigten anlässlich der Reise sind der Aktenlage nicht zu entnehmen), wahrscheinlich als überwiegend privat veranlasster Familienausflug zu bewerten gewesen wäre, wurde weder von der Abgabenbehörde, noch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen. Infolge des mangels Berufung des Amtsbeauftragten bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist es dem Berufungssenat verwehrt, diesen Sachverhalt nunmehr nachträglich noch aufzugreifen. Nach den Feststellungen des Spruchsenates habe Dr. K bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 2.382,-- für 1997 bewirkt, weil er eine längere Anwesenheit in G behauptete als tatsächlich, Privatanteile für die mitreisende Familie nicht ausgeschieden hat, sowie die Abrechnung des Flughafens in R um Lit 100.000 verfälschte. In seiner Berufung verweist der Beschuldigte auf den Umstand, dass gutachtlich festgestellt wurde, dass beim Ausfüllen des Flughafenformulars nur ein Kugelschreiber verwendet worden sei. Da Dr. K aber bei der Ausstellung der Rechnung nicht persönlich anwesend gewesen sei, könne er sich den Kugelschreiber des italienischen Beamten auch nicht für eine Belegfälschung ausgeliehen haben. In der Berufungsverhandlung beharrte Dr. K darauf, dass er den am Flughafenbeleg ausgewiesenen Betrag bezahlt habe. Der Beleg wäre schon geschrieben gewesen, als er zur Bezahlung erschienen sei. Mit S 300,-- könne man in R nicht landen. Offenbar habe sich die Differenz der Flughafenbeamte "unter den Nagel gerissen." Für den Berufungssenat ist in diesem Zusammenhang auch bedeutsam, dass nicht nur der gegenständliche Zahlungsbeleg des Flughafens auf die beschriebene Weise verfälscht worden ist, sondern auch die vom Beschuldigten in Folge ebenfalls als Beweismittel verwendeten Formulare des Flughafens vom 10. Juni 1998 (siehe unten); diese Belege wurden aber von einem anderen Organwalter der Flughafenbehörde unterfertigt (Finanzstrafakt Bl. 157 f). Solcherart müssten das Betrügen von Piloten und das Belegfälschen also gleichsam schon bandenmäßig organisiert sein, indem mehrere Bedienstete zu Unrecht Beträge von getäuschten Kunden des Flughafens einholen und zur Tarnung darüber mit weiteren Zahlen ergänzte Belege ausstellen. Dabei bliebe aber - diesen italienischen Beamten vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - noch immer eine Frage ungeklärt: Warum sollten diese Personen das Risiko eingehen und die Zahlungsbelege derart plump fälschen, dass die - in sich unlogischen - Ergänzungen bei genauer Betrachtung offenbar unbedingt auffallen mussten? Warum haben die Fälscher nicht die Formulare einfach so ausgefüllt, dass die Bestätigungen in sich widerspruchfrei gewesen sind? Die sich für den Berufungssenat erschließende Antwort ist die, dass eben der Fälscher der Belege den Text der in italienischer Sprache gehaltenen Formulare nicht verstanden hat. Dies trifft zwar nicht auf die Flughafenbeamten, aber auf den die Formulare zu seinen Gunsten verwendenden Beschuldigten zu: Er - siehe seine eigenen Angaben - versteht kein Italienisch. Auch das Argument des angeblichen Nichtanwesendsein bei der Belegausstellung klärt sich im Lichte des eigenen Vorbringens des Beschuldigten: So hat er vor dem Spruchsenat - siehe oben - angegeben, bei Flügen mit seiner Familie (wie im gegenständlichen Fall) die Flughafengebühr selbst zu bezahlen. Er ist also derjenige, der - offenbar im Flughafenbüro - bei Bezahlung der Forderung die entsprechende Rechnung ausgehändigt erhält. In Abwägung dieser Argumente steht es daher für den Berufungssenat fest, dass Dr. K, nachdem er einen ordnungsgemäßen Beleg vom diesbezüglichen Organwalter im Flughafenbüro ausgehändigt erhalten hat, den von dieser Person für das Ausfüllen des Formulares verwendeten Kugelschreiber, möglicherweise unter irgendeinem Vorwand, an sich gebracht hat und mit diesem in den genannten Rubriken vor die korrekte Zahl noch jeweils eine "1" hinzugeschrieben hat. Dies mit dem Tatplan, die verfälschte Urkunde in späterer Folge zur Erzielung einer Einkommensteuerverkürzung im Höchstausmaß zu verwenden. Der Berufungssenat sieht daher keine Veranlassung, von den Feststellungen des Erstsenates abzuweichen mit folgender Ausnahme: Hinsichtlich der sich aus der Belegmanipulation ergebenden Einkommensteuerhinterziehung hat Dr. K absichtlich gehandelt. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. Reise zu einer Videothek nach W im Mai 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 i): Der Beschuldigte hatte an KM-Geld S 2.254,-- und eine Tagesdiät von S 360,-- in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht, weil er sich im Mai 1997 in W in einer Videothek ein ärztliches Video besorgt habe. Der Betriebsprüferin wies Dr. K lediglich eine Bestellkarte für diese Videothek vor. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Quittungsbeleg für eine erfolgte Ausleihung, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er zur Besorgung eines ärztlichen Videos aus beruflich veranlassten Gründen tatsächlich nach W und zurück gefahren wäre. Laut Auskunft des Krankenhauses St. Fr. in GR war der Beschuldigte im Mai 1997 weder vom Dienst freigestellt noch beurlaubt (Arbeitsbogen BP). Laut Behauptung des Beschuldigten vor dem Spruchsenat am 20. September 2002 sei er einmal nach W in eine Videothek gefahren, um sich die genauen Schritte einer Operation für den nächsten Tag vor Augen zu führen (Finanzstrafakt Bl. 52). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K eine derartige Reise gar nicht unternommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 1.307,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle einer Reise nach W zur Ausleihung eines derartigen Videos keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung eines Quittungsbeleges einfach vergessen hätte. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für seine Reise zur Videoausleihung nicht in seinen Händen, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass er diese Reise gar nicht unternommen hat. In Nachvollziehung und Übernahme der ausführlichen, wenngleich etwas pointiert formulierten Beweiswürdigung des Erstsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Europäischer Kongress in H vom 8. bis 12. Juni 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 k): Der Beschuldigte hat für die von Sonntag bis Donnerstag dauernde Veranstaltung an Reisekosten für fünf Tage Tagesdiäten zu je S 486,--, für vier Nächte pauschale Nächtigungskosten, entsprechendes Km-Geld sowie Kongressgebühren, Kosten für U-Bahn und Taxi in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seien Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er vorerst lediglich einen Beleg über die Bezahlung der Teilnahmegebühr in Höhe von DM 450,-- mittels Diners-Kreditkarte am Dienstag, den 10. Juni 1997, um 10.07 Uhr vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Erhebungen der Betriebsprüferin beim Arbeitgeber des Beschuldigten ergaben, dass Dr. K am Montag, den 9. Juni 1997 bis 14.30 Uhr und am Mittwoch, den 11. Juni 1997 ebenfalls bis 14.30 Uhr Dienst Uhr im Krankenhaus St. Fr in GR verrichtete. Lediglich für Dienstag, den 10. Juni 1997, war der Beschuldigte zwecks Besuches der Veranstaltung dienstfrei gestellt (Arbeitsbogen BP). Die Betriebsprüferin ging daher davon aus, dass Dr. K tatsächlich auch nur am 10. Juni 1997 auf dem Kongress anwesend gewesen ist, weshalb sie die geltend gemachten Aufwendungen um drei Tagesgebühren und drei Nächtigungsgebühren kürzte. In der Verhandlung vor dem Spruchsenat reichte der Beschuldigte eine Anmeldebestätigung des Veranstalters vom 11. Juni 1997 nach, in welcher die obgenannte Zahlung der Teilnahmegebühr am 10. Juni 1997 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 58). Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ging daher der Erstsenat davon aus, dass Dr. K auch am 11. Juni 1997 noch auf dem Kongress gewesen sei. Am 8. und am 9., sowie am 12. Juni 1997 habe er aber nicht teilgenommen, weshalb er bedingt vorsätzlich die diesbezüglichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht habe. Anzumerken ist, dass eine Anmeldebestätigung wie im gegenständlichen Fall also offenbar bestätigt, dass sich jemand für die Teilnahme an einem Kongress angemeldet hat. Eine Anmeldebestätigung ist keine Teilnahmebestätigung. Weshalb die gegenständliche Anmeldebestätigung vom 11. Juni 1997 datiert ist, kann vielfältige, auch technische Ursachen haben. Auch könnte ein Kollege des Beschuldigten diesen Beleg an diesem Tage in Empfang genommen haben. Faktum ist, dass der Beschuldigte am 11. Juni 1997 laut Auskunft des Arbeitgebers in GR Dienst versehen hat. Hätte sich Dr. K noch am 12. Juni 1997 in H aufgehalten, hätte er offenbar unmittelbar zum nächsten Kongress in I am 13. und 14. Juni 1997 weiterreisen müssen (vgl. Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Dem Berufungssenat ist aber insoweit die diesbezügliche Würdigung des Erstsenates zugunsten des Beschuldigten überbunden. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung nur am 10. und 11. Juni 1997 nicht teilgenommen hat und bedingt vorsätzlich zwei Tagesdiäten zu S 486,-- und zwei Nächtigungspauschale zu S 384,-- zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 870,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner (vollständigen) Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel (auch für die restlichen Tage) einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen (Veranstaltungsteile) später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Kongress in GM am 27. und 28. Juni 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 j): Der Beschuldigte hatte an KM-Geld S 480,20 und Tagesdiäten S 510,-- in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Der Betriebsprüferin wies Dr. K ein nicht ausgefülltes (und offenkundig auch nicht abgesendetes) Anmeldeformular vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Laut Auskunft des Krankenhauses St. Fr. in GR war der Beschuldigte am 27. Juni 1997 weder vom Dienst freigestellt noch beurlaubt. Laut dem Anmeldeformular hätte der Beschuldigte für jede Teilnahme an den modulartig aufgebauten Seminaren auf diesem Kongress entsprechende Beiträge bezahlen müssen. Eine entsprechende Ausgabe wurde jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht behauptet (Arbeitsbogen BP Abschnitt 1997). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 495,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Kongress "Computer Integrated Surgery" in L am 1. September 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 m): Der Beschuldigte hatte an KM-Geld S 637,-- und eine Tagesdiät von S 180,-- in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wodurch er für 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 408,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. European Congress of Trauma in AT vom 1. bis 4. Oktober 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 n): Dem Beschuldigten wurde vom Erstsenat vorgeworfen, er habe bedingt vorsätzlich auch die anteiligen Kosten für seine Familienmitglieder, welche in ursprünglich auf seiner Reise nach AT begleiten sollten, an der Reiseversicherung in Höhe von S 400,-- gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Namen der Familienmitglieder, für welche der Versicherungsschutz geltend sollte, waren offen auf dem diesbezüglichen Zahlungsbeleg ausgewiesen (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Nach Ansicht des Spruchsenates habe Dr. K deshalb bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er selbst die Unterlagen dem Steuerberater übergeben hat und die Gesamtsumme von seinem Konto abgebucht worden wäre (Finanzstrafakt Bl. 246). Zum Unterschied von den zahlreichen Fakten, welche sich auf Ereignisse beziehen, von welchen der Beschuldigte wusste, dass sie nicht oder nicht auf diese Weise stattgefunden hatten (also Aufwendungen, von welchen er gegenüber dem Fiskus behauptet hatte, sie getätigt zu haben, weil er angeblich an bestimmten Veranstaltungen zu genannten Zeiten teilgenommen hätte), hat er diese Zahlung tatsächlich getätigt. Zum Unterschied von anderen Aufwendungen für die Familie im Zusammenhang mit Reisekosten, deren Nichtausscheiden dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, hat aber hier tatsächlich die Familie nicht an der Reise teilgenommen. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird hinsichtlich des gegenständlichen Privatanteiles im Form eines verlorenen Aufwandes für einen nicht in Anspruch genommenen Versicherungsschutz für seine Familie angenommen, dass Dr. K bei Übergabe der Belege an den Steuerberater sich nicht mehr an dieses Vorkommnis erinnert hat und - im Bewusstsein, dass seine Familie an der Reise nicht teilgenommen hat und daher auch kein Privatanteil auszuscheiden wäre - diesem einzelnen Beleg zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt hat. Ein solches Versehen hinsichtlich eines Kleinbetrages wäre aber auch bei Anwendung der möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt denkbar, weshalb im Zweifel von einer entschuldbaren Fehlleistung des Beschuldigten im Sinne des § 9 FinStrG auszugehen und hinsichtlich dieses Faktums das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen war. Seminar "Kinderchirurgie" in I vom 10. bis 12. Oktober 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 p): Der Beschuldigte hatte an KM-Geld S 6.174,-- und Tagesdiäten für zwei Tage zu je S 360,-- in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Er behauptete, an dem Seminar am 11. und am 12. Oktober 1997 teilgenommen zu haben. Der Betriebsprüferin wies Dr. K ein Prospekt von der von Freitag, den 10. Oktober 1997, bis Sonntag, den 12. Oktober 1997, Veranstaltung vor. Demnach fanden in der Zeit von jeweils 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr Vorträge im Hörsaal der Frauen- und Kopfklinik in I statt, wobei das Mittagessen in der Klinikkantine mit Essensbons einzunehmen war. Für die Teilnahme war eine Gebühr von S 1.000,-- zu entrichten (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Quittung für die Bezahlung der Teilnahmegebühr, Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Laut Auskunft des Krankenhauses St. Fr. in GR war der Beschuldigte am Freitag, den 10. Oktober 1997 weder vom Dienst freigestellt noch beurlaubt. Laut Prospekt hätte der Beschuldigte für seine Teilnahme an der Veranstaltung also eine Gebühr bezahlen müssen. Eine entsprechende Ausgabe wurde jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht behauptet (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Vielmehr legte Dr. K als Beweismittel anlässlich der Spruchsenatsverhandlung am 20. September 2002 vor eine Rechnung einer Gastwirtschaft in I vor, aus welcher sich ergibt, dass dort offenbar von Gästen des Lokales irgendwann am 11. Oktober 1997 2 Pizzen, 1 Steaksandwich, ¼ Liter Apfelsaft gespritzt, 1 Flasche Bier, 1/8 Soave, 1 Flasche Cola light, sowie ein Glas Mineralwasser konsumiert worden und bezahlt worden sind (Finanzstrafakt Bl. 60). Mit dem Hinweis auf diesen Beleg bekämpft der Berufungswerber die Feststellung des Erstsenates, wonach Dr. K das Seminar nicht besucht habe, vielmehr bedingt vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 in Höhe von S 3.447,-- dadurch bewirkt habe, dass er zu Unrecht die gegenständlichen Aufwendungen geltend gemacht habe. Der vorgelegte Beleg beweise nämlich, dass sich Dr. K "zu diesem Zeitpunkt" in I aufgehalten habe. Betrachtet man den vorgelegten Beleg genauer, ist seine doppelte Perforierung mit einer Lochstanzmaschine zu erkennen. Offenbar wurde die Gasthausquittung am 11. Oktober 1997 in I ausgestellt und von jemandem in einem Ordner abgeheftet und fünf Jahre aufbewahrt, bis sie letztendlich im Jahre 2002 vom Beschuldigten dem Spruchsenat als Beweismittel präsentiert wurde. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe die Gasthausrechnung lediglich zufällig wieder aufgefunden. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Verlauf des 11. Oktober 1997 tatsächlich in I gespeist hätte, vielleicht mit seiner Familie, ist nach Ansicht des Berufungssenates mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen. Geht man also von der These aus, Dr. K wäre mit seiner Familie am Samstag, den 11. Oktober 1997 in I gewesen, habe dort gegessen und dann in weiterer Folge die Gasthausrechnung aufbewahrt, was ergibt sich daraus in Bezug auf die Tatsache, dass er konkrete Belege über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nicht vorweisen konnte? Die Teilnahme an dem Seminar hätte ihm S 1.000,-- gekostet, bei Bezahlung der Teilnahmegebühr hätte er einen entsprechenden Beleg erhalten, ebenso wäre für ihn eine Teilnahmebestätigung an der für ihn berufsspezifisch relevanten Fortbildungsveranstaltung von beruflichem Interesse gewesen. Verneint man zu Gunsten des Beschuldigten die These, er habe unter Täuschung des Veranstalters zu dessen finanziellen Nachteil ohne Bezahlung des Teilnahmeentgeltes dennoch unredlicherweise an der Veranstaltung teilgenommen, bliebe lediglich die zu prüfende These, dass Dr. K sich um diese Bestätigungen bzw. Zahlungsbelege nicht gekümmert hätte, was aber seinem sonstigen Verhalten völlig widerspricht: Erstens hat er ja offensichtlich auch den weit weniger wichtigen Beleg über das Gasthausessen aufbewahrt. Weiters hat er andernorts sehr wohl entsprechende relevante Belege zur Veranstaltung gesammelt, hat er mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert, weshalb der Schluss zulässig ist, dass er im Falle seiner Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung in I keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege im gegenständlichen Fall später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab, weil eben der Beschuldigte an der Veranstaltung nicht teilgenommen hat. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Kongress "Gastrointest." in KA vom 17. bis 19. Oktober 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 q): Der Beschuldigte hatte die Kosten bezüglich des von ihm benützten Flugzeuges in Höhe von S 10.650,--, Landegebühren für vier Personen in Höhe von umgerechnet S 860,16, Kosten des Hotelaufenthaltes in KA vom 17. bis 18. Oktober 1997 und in KR vom 18. bis 19. Oktober 1997 in Höhe von umgerechnet S 3.882,76, Kosten für ein Leihauto in Höhe von umgerechnet S 2.369,14, pauschale Tagesgebühren für drei Tage zu je S 450,-- und Km-Geld für die Fahrten Wohnort - Flughafen in Höhe von S 303,80 in seinem Rechenwerk für 1997 geltend gemacht. Der Betriebsprüferin wies Dr. K die diesbezüglichen Abrechnungen des Fliegerclubs und der Hotele, sowie auch eine entsprechende Teilnahmebestätigung vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1997). Die Betriebsprüferin beabsichtigte zuerst, in Hinblick auf die Mitreise der Ehegattin und der beiden Kinder (der Beschuldigte selbst hatte behauptet, ein unbekannt bleiben wollender Kollege wäre mitgeflogen) die Aufwendungen zur Gänze nicht anzuerkennen, verweigerte dann aber letztlich lediglich die Anerkennung der gesamten Kosten für das Leihauto und für die Nächtigungen in den Hotelbetrieben als privat veranlasst (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 q). Von Seite des Erstsenates wurde der Sachverhalt dahingehend interpretiert, dass damit die durch die Familienangehörigen verursachten Kosten ausgeschieden worden wären. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K durch die Geltendmachung auch der privat veranlassten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung bedingt vorsätzlich für 1997 Einkommensteuer in Höhe von S 3.125,-- verkürzt hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Die Sachverhaltsfeststellung des Erstsenates bedarf jedoch noch einer Präzisierung, weil unter der Annahme einer aus der Sicht des Beschuldigten ausreichend beruflich veranlassten Reise, bei welcher er aber auch die privaten Aufwendungen für seine Familie als Betriebsausgaben erschwindeln wollte, ihm jedenfalls aber auch Kosten für die Nächtigung und für die Fortbewegung im Gastland entstanden wären. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten werden in freier Beweiswürdigung noch weitere Aufwendungen in Höhe von S 3.000,-- als zusätzliche Betriebsausgaben akzeptiert, um sämtliche allfällige Unabwägbarkeiten nicht zu Lasten des Dr. K gehen zu lassen. Der Beschuldigte hat daher in diesem Zusammenhang lediglich eine bedingt vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 in Höhe von S 1.625,-- zu verantworten. Fortbildungsabende der Ärztekammer in L im Jahre 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 s): Dass der Beschuldigte geschätzte zehnmal von GR nach L zu entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer gefahren ist, ist unbestritten. Von Seite der Betriebsprüfung wurden die Tagesdiäten für jeweils fünf Stunden aber nicht anerkannt, weil der Beschuldigte über die Dauer der Reisen keine Aufzeichnungen geführt hatte. Der Spruchsenat unterstellte dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, mit welcher er für 1997 eine Einkommensteuer in Höhe von S 750,-- verkürzt habe. Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten in seiner Berufung, bereits die Fahrtzeit zwischen L und dem Wohnort des Dr. K betrage zwischen 45 bis 60 Minuten, außerdem dauerten die Vortragsabende regelmäßig länger als zwei Stunden, weshalb der Ansatz von Diäten für jeweils fünf Stunden rechtens gewesen wäre, ist mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendige Sicherheit nicht zu widerlegen. Auch der Spruchsenat selbst hatte bereits das Finanzstrafverfahren wegen eines - tatsächlich gleichartigen (vgl. die Feststellungen der Betriebsprüfung, NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 s und Pkt. 1 1998 l) - Sachverhaltes für 1998 das Verfahren eingestellt. Das Finanzstrafverfahren ist daher diesbezüglich auch hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. " Gastroenterologen-Workshop" auf Z vom 17. bis 20. April 1998 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1998 b): Für die Teilnahme an der gegenständlichen Veranstaltung auf Z in der Zeit von Freitag, den 17. April 1998 bis Montag, den 20. April 1998 beantragte der Beschuldigte mittels an seinen Steuerberater übergebener eigener Aufstellung an Aufwendungen für den Flug zwischen W und Z S 3.000,--, Km-Geld für die Fahrt zum Flughafen in W und retour in Höhe von S 2.900,80, Parkgebühr S 400,--, Taggeld für vier Tage, sowie Nächtigungspauschale für drei Nächte, was nach einer entsprechenden Korrektur in Bezug auf die Höhe der Auslandsdiäten durch die Steuerberatungskanzlei angebliche Betriebsausgaben in Höhe von S 9.198,80 ergab (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998). Da nach Ansicht der

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0010-L/04
Stammnummer
20283
Gültig
21.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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