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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0010-L/04

Angebliche Fortbildungsaufwendungen eines beweismittelfälschenden Chirurgen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/04vom 21.12.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die sich aus der Spruchpraxis ergebende Relation zwischen Geldstrafe und für den Fall deren Uneinbringlichkeit festzusetzender Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Durchschnittswert, wobei der Nutzenentzug und damit die Sanktion in wirtschaftlicher Hinsicht im unteren Geldstrafenbereich unterproportional ist. Eine geringe Geldstrafe beeinträchtigt die wirtschaftliche Existenz des zu Bestrafenden im geringen Ausmaß, weshalb – unbeschadet der zu berücksichtigenden konkreten Finanzlage des Finanzstraftäters – die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe für solche Geldstrafen in der Relation geringer ausfallen muss.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr. K, vertreten durch Mag. Dr. Peter Roppenser, Wirtschaftstreuhänder in 4600 Wels, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 20. Jänner 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Finanzamt Grieskirchen Wels vom 12. September 2003, StrNr. 2001/00138-001, nach der am 21. Dezember 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: I.1. Dr. K ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen bzw. Wels in den Jahren 1998 bis 2000 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1996 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 5.190,-- und an Umsatzsteuer in Höhe von S 197,-- sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 14.656,-- bewirkt, weiters betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 25.862,-- zu verkürzen versucht, indem er in seinen der Abgabenbehörde vorgelegten steuerlichen Rechenwerken zu Unrecht tatsächlich nicht angefallene berufliche Aufwendungen aus Fortbildungsveranstaltungen und beruflich veranlassten Reisen (1996: S 1.132,80 Faktum A-Tagung in M 11. Mai 1996, S 1.298,-- Faktum Seminar Onkologie für die Praxis in SG 21. Juni 1996, S 560,-- Faktum Seminar B in P 19. September 1996, S 748,-- Faktum SN-Symposion in L 26. September 1996, S 434,-- Faktum C Arbeitstagung in F 27. September 1996, S 2.100,-- Faktum Gefäßchirurgentagung W 3. bis. 5. Oktober 1996, S 958,-- Faktum Seminar intervasive und chirurgische Gefäßtherapie in L 19. Oktober 1996, S 3.148,80 Faktum Kongress Gastroenterologie in PA 24. bis 26. Oktober 1996; 1997: S 5.283,20 Faktum Seminar Manometrie des Schließmuskels in W 6. und 7. März 1997, S 778,-- Faktum Seminar Mammachirurgie in L 26. Mai 1997, S 1.432,-- Faktum Symposion in ST 22. bis 24. Mai 1997, S 748,-- Faktum Vortrag Fliegen ohne Reue in L 22. April 1997, S 4.763,45 Faktum Ärztekongress in G 25. bis 31. Mai 1997, S 2.614,-- Faktum einer Reise zu einer Wiener Videothek im Mai 1997, S 1.740,-- Faktum Europäischer Kongress in H 8. bis 12. Juni 1997, S 990,20 Faktum Kongress in GM 27. und 28. Juni 1997, S 817,-- Faktum Kongress Computer Integr. in L 1. September 1997, S 6.894,-- Faktum Seminar Kinderchirurgie in I 10. bis 12. Oktober 1997, S 3.251,90 Faktum Kongress Gastrointest. in KA 17. bis 19. Oktober 1997; 1998: S 2.538,-- Faktum Gatroenterologen-Workshop auf Z 17. bis 20. April 1998, S 4.639,40 Faktum Muttertagsrundflug 10. Mai 1998, S 6.484,36 Faktum Familienurlaub in G 8. bis 10. Juni 1998, S 1.120,-- Faktum B-Symposion in P am 17. September 1998, S 36.941,76 Faktum Familienurlaub auf Teneriffa 21. bis 27. November 1998), teilweise unter Verwendung von durch ihn manipulierter Belege (Fakten Mautbeleg 20. September 1996, Mautbeleg 28. September 1996, Beleg Gebühr Gefäßchirurgentagung in W 3. bis 5. Oktober 1996, Beleg Teilnahmegebühr Kongress Gastroenterologie in PA 24. bis 26. Oktober 1996, Beleg Flughafengebühr R Mai 1997, Belege Flughafengebühr R Juni 1998, Bustickets 23. November 1998), zum Ansatz gebracht hat, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in obgenannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind (1996 und 1997) bzw. festgesetzt werden sollten (1998), und hiedurch eine teilweise vollendete (1996 und 1997) bzw. teilweise versuchte (1998) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG (tw. - 1998 - iVm § 13 FinStrG) begangen. Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG wird aus diesem Grunde über ihn nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (in Worten: Euro fünftausend) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwölf Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs.1 lit.a und b FinStrG hat Dr. K auch Verfahrenskosten in Höhe von € 2.927,12 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden. I.2. Hingegen wird das gegen Dr. K überdies beim Finanzamt Wels zu StrNr. 2001/00183-001 wegen des Verdachtes, er habe hinsichtlich der Fakten Kosten Symposion in AU 16. bis 18. Mai 1996 (Schlussbesprechungsprogramm 8. August 2001 zur Betriebsprüfung ABNr. 101139/2000, 1996, Pkt. 1 1996 c), Mautkosten Seminar B in P 20. September 1996 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1996 h), Mautkosten und Garagierungskosten für einen Tag C-Arbeitstagung in F 28. September 1996 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1996 j), Reiseversicherung Europäischer Congress of Trauma Athen, (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1997 n), Betriebsausgaben in Höhe von S 3.000,-- aus den Aufwendungen Kongress Gatrointest. K 17. bis 19. Oktober 1997 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1997 q), Fortbildungsabende in L 1997 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1997 s), Seminar Chirurgische Gesellschaft in SG 6. und 7. März 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 a), Aufwendungen Gastroenterologen-Kongress auf Z 17. bis 20. April 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 b) mit Ausnahme von Diäten in Höhe von S 2.538,--, Mautkosten Seminar B in P 18. September 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 h), Betriebsausgaben in Höhe von S 8.000,-- aus den Aufwendungen Ärztetage in G 8. bis 10. Juni 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 d), Fortbildungsabende Ärztekammer in L 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 l), Bewirtungsspesen 1996 bis 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 2), sowie Polizeistrafe BH Melk 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 3) ebenfalls schuldhaft unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatz- bzw. Einkommensteuer bewirkt bzw. zu bewirken versucht und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren betreffend die Fakten Bewirtungsspesen 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 2), sowie Polizeistrafe BH Melk 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 3) nach §§ 82 Abs.3 lit.b FinStrG, hinsichtlich der der übrigen in Pkt. I.2. genannten Fakten im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 12. September 2003, StrNr. 2001/00183-001, hat der Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes Wels [nunmehr: Grieskirchen Wels] als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach einem umfangreichen Beweisverfahren und ergänzenden Erhebungen Dr. K schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Wels A) vorsätzlich durch Einreichen unrichtiger Jahressteuererklärungen bezüglich Einkommen- und Umsatzsteuer, nämlich durch das Behaupten, es lägen Betriebsausgaben vor, die tatsächlich für Dr. K nicht bestanden haben, sei es, dass er Aufwendungen seiner Gattin oder private für seine Familienangehörigen waren, sei es, dass die Seminare von ihm nicht besucht wurden, sei es, dass er gefälschte oder verfälschte und überdies überhöhte Abrechnungen vorlegte, mithin unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren [gemeint offensichtlich: betreffend die Veranlagungsjahre] 1996, 1997 und 1998 eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von S 56.412,-- (entspricht € 4.099,62) bewirkt, weiters B) fahrlässig dadurch, dass er die Kosten für Bewirtungsspesen im Zuge der [seiner] Oberarzternennung und die Bewirtung von Stationsschwestern im Rahmen deren Fortbildung, sowie eine Geldstrafe [zu Unrecht] als Betriebsausgaben geltend machte, mithin unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren [gemeint offensichtlich: betreffend die Veranlagungsjahre] 1996, 1997 und 1998 eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von S 19.525,-- (entspricht € 1.418,94) bewirkt und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG [zu A)] und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG [zu B)] begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG [und offenbar auch nach dem des § 34 Abs.4 FinStrG] iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurde. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs.1 lit.b FinStrG mit € 2.927,12 bestimmt. Der Entscheidung liegt folgende Faktenlage zugrunde [allfällige ausdrückliche Ergänzungen in eckiger Klammer]: Dr. K, Facharzt für Chirurgie, ist verheiratet, wobei aus der Ehe drei Kinder stammen, die [zum Zeitpunkt der Spruchsenatsentscheidung] 8 ½, 6 ½ und etwa 1 Jahr(e) alt sind. Die monatliche Privatentnahme des Beschuldigten lag [zum Zeitpunkt des Spruchsenatserkenntnisses] im Schnitt bei etwa € 4.000,--. [Dr. K führt nunmehr eine eigene Facharztordination als Chirurg mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie, er übt seine selbständige Tätigkeit auch in einem Privatkrankenhaus aus. Der von ihm für 2002 erklärte Gewinn hat € 143.333,-- betragen (siehe Veranlagungsakt FA Grieskirchen Wels, StNr. 253/8897, Veranlagung 2002).] Die Gattin mit einer Ausbildung als praktische Ärztin ist [war] in der Ordination des Beschuldigten angestellt [gewesen], ihr monatlicher Verdienst beträgt etwa € 1.200 netto, sie ist [zum Zeitpunkt des Spruchsenatserkenntnisses] in Karenz [gewesen. Die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehegattin (siehe Finanzstrafakt Bl. 177) ist nunmehr (laut Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) im Krankenhaus St. Fr beschäftigt]. Dr. K ist finanzstrafrechtlich unbescholten. [In der Zeit von mindestens seit dem 1. Jänner 1995 bis zum 12. Dezember 1998 war Dr. K im Krankenhaus St. Fr in GR als Arbeitnehmer beschäftigt; dabei erzielte er als Facharzt ab dem 1. Jänner 1996 auch selbständige Einkünfte in Form von Honoraren aus der Behandlung von Klassepatienten im Krankenhaus (obgenannter Veranlagungsakt FA Grieskirchen Wels, Fragebogen Dauerakt, sowie ESt-Erklärung 1998, Versicherungsdatenauszug Finanzstrafakt Bl. 43 ff). Eine nach den Angaben des Beschuldigten von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung für 1996 samt beigefügter Einnahmen-/Ausgabenrechnung wurde am 2. März 1998 beim Finanzamt Grieskirchen eingereicht; am 10. Juni 1998 erging antragsgemäß ein entsprechender Einkommensteuerbescheid (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996). Eine nach den Angaben des Beschuldigten von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung für 1997 samt beigefügter Einnahmen-/Ausgabenrechnung wurde am 15. Februar 1999 beim Finanzamt Grieskirchen eingereicht; am 4. März 1999 erging antragsgemäß ein entsprechender Einkommensteuerbescheid (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997). Eine nach den Angaben des Beschuldigten von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung für 1998 samt beigefügter Einnahmen-/Ausgabenrechnung wurde am 10. April 2000 beim Finanzamt Wels eingereicht. Nach einer Aufforderung der Abgabenbehörde, ua. Reisekosten, KM-Geld und Kongressgebühren aufzugliedern und zu erläutern, wurde dem Finanzamt am 18. April 2000 eine offenbar von Dr. K selbst erstellte diesbezügliche Darlegung übersendet (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998). Merkwürdige Aspekte ließen Unregelmäßigkeiten erahnen, weshalb eine Betriebsprüfung veranlasst wurde, wobei der Beschuldigte zum Beweis der Richtigkeit seines Rechenwerkes entsprechende Belege vorlegte. Die Prüferin beanstandete aber zahlreiche geltend gemachte Reiseaufwendungen (Niederschrift vom 8. August 2001, Pkt. 1, BP-Bericht vom 13. August 2001, ABNr. 101139/00, Tz. 13 und 15, Veranlagungsakt, Veranlagung 1998) als offenbar tatsächlich nicht getätigt oder privat veranlasst (siehe die nachfolgende Faktenzusammenstellung). Nach ergänzenden Erhebungen ua. zur Klärung der Manipulation an den vorgelegten Belegen (siehe wiederum die nachfolgende Faktenzusammenstellung) erachtete letztendlich der Erstsenat hinsichtlich diverser angeblicher Reiseaufwendungen eine vorsätzliche Handlungsweise als gegeben und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG.] Weiters habe Dr. K auch eine fahrlässige Verhaltensweise im Sinne des § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten, indem er für 1996 bis 1998 Kosten für die Bewirtung im Zuge seiner Ernennung zum Oberarzt und anlässlich der Fortbildung der Stationsschwestern, sowie für 1998 eine Verkehrsstrafe ("sonstige Gebühr") zu Unrecht als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht habe (Niederschrift vom 8. August 2001, Pkt. 2 und 3, BP-Bericht vom 13. August 2001, ABNr. 101139/00, Tz. 16, Veranlagungsakt, Veranlagung 1998). Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten und die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum und die massive kriminelle Potenz, die allein durch die Vorlage der gefälschten Belege zum Ausdruck komme. Insbesondere in Anbetracht dieser massiven kriminellen Potenz sei die Strafe am oberen Rand des möglichen Strafrahmens zu verhängen, weshalb eine Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe tat- und schuldangemessen sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher zu Feststellungen bei einzelnen Fakten Einwendungen vorgebracht wurden (dazu bei der nachfolgenden Faktenzusammenstellung) und eine Aufhebung der Entscheidung des Erstsenates [erkennbar zu deuten als Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens] begehrt wurde. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die einzelnen Fakten mit dem Beschuldigten nochmals ausführlich besprochen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Solcherart ist nach Abs. 3 der Gesetzesstelle eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Jahresumsatzsteuern oder Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind. Einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich schuldig, wenn es ihm bei der Begehung seiner Straftat darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, der die im § 33 Abs. 1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 FinStrG gilt entsprechend. Vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt hingegen derjenige Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (§ 5 Abs.2 StGB). Die Strafdrohung für vorsätzliche Finanzvergehen (beispielsweise einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 leg.cit.) gilt nicht nur für die vollendete Tat, sondern gemäß § 13 FinStrG auch für den Versuch. Dabei ist eine Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (indem er beispielsweise zur Erzielung einer rechtswidrigen Vermeidung der Vorschreibung der geschuldeten Einkommensteuer in einer beim Finanzamt eingereichten Steuererklärung ihm nicht zustehende Betriebsausgaben geltend macht). Fahrlässig handelt gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung beispielsweise derjenige, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Den vorgelegten Akten ist im Einzelnen der folgende, für den Spruchsenat strafrelevant gewesene Sachverhalt zu entnehmen: A-Tagung in M am 11. Mai 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 d): Der Beschuldigte hatte für diesen Tag, einen Samstag, an Reisekosten S 1.132,80, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 32,73, in seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Laut Feststellung des Erstsenates befand sich in der Buchhaltung lediglich ein Seminarprogramm. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme dieser Argumentation sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der nachfolgenden Feststellungen - keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen. Tagung "Onkologie für die Praxis" in SG am 21. Juni 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 f): Der Beschuldigte hatte an Reisekosten S 1.298,--, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 21,82, in seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. In den Unterlagen fand sich - so der Erstsenat - lediglich ein Seminarprogramm. Laut den Feststellungen des Erstsenates hatte aber Dr. K bereits am Vortag an einem Seminar in W teilgenommen, für welches er auch tatsächlich dienstfrei gestellt worden war (und für welches er auch eine Teilnahmebestätigung erhalten hatte). Die Überlegung des Erstsenates, dass ein Handlungsverlauf, bei welchem der im Krankenhaus in GR beschäftigte Beschuldigte von der Veranstaltung in W gleich weiter gefahren sein müsste nach SG, kaum realistisch wäre, hat Gewicht. Laut Auskunft seines Arbeitgebers hat Dr. K aber am 21. Juni 1996, einen Freitag, im Krankenhaus St. Fr in GR Dienst verrichtet (Arbeitsbogen BP). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der nachfolgenden Feststellungen - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Tagung "B" in P vom 19. bis 21. September 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 h): Der Beschuldigte machte für den Zeitraum 19. bis 21. September 1996 (Donnerstag bis Samstag) Tages- und Nächtigungsgelder unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung geltend, darin enthalten entsprechende Vorsteuer. Ebenso beanspruchte er entsprechende Kosten für die Autoschleuse Böckstein. Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er auch die diesbezügliche Fahrkarte der ÖBB vor, welche beweisen sollte, dass er am 19. September 1996 mit seinem PKW über die Autoschleuse der Tauernbahn nach Kärnten gefahren sei. Vom Beleg war aber derjenige Teil abgetrennt, auf welchem das Ausstellungsdatum des Beleges aufgedruckt gewesen war, lediglich noch der Tag, an welchem die Fahrkarte ihre Gültigkeit verloren hätte (der 19. November 1996), war lesbar. Von der Fahrkarte war auch der untere Rand mit den Kontrollzahlen des Ausstellers abgetrennt. Ebenso weist der verbleibende Rest ein mittels eines Bürolochgerätes gestanztes Loch auf (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996, ad 10.). Die Prüferin konnte als Datum der Ausstellung den 20. November 1996 rekonstruieren, weil generell die Gültigkeit einer derartigen Fahrkarte einschließlich des Ausstellungstages zwei Monate beträgt (vgl. dazu die Fahrkarte vom 18. September 1998, Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998, ad 15.). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K nicht am 19., sondern erst am 20. September 1996 nach Kärnten gefahren ist und er daher bedingt vorsätzlich zu Unrecht eine Tagesdiät in Höhe von S 360,--, eine Nächtigungspauschale in Höhe von S 200,--, darin enthalten eine entsprechende Vorsteuer, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Bei Würdigung dieser Aktenlage hat sich nach Ansicht des Berufungssenates Folgendes zugetragen: Der Beschuldigte ist am 20. September 1996 über die Autoschleuse Böckstein nach P zum gegenständlichen Seminar gefahren und hat zum Zweck der steuerlichen Absetzbarkeit die am 20. September 1996 ausgestellte Fahrkarte aufbewahrt, wobei er sie, nachdem er zwei Löcher hineingestanzt hatte, in einem Ordner aufbewahrte. Ebenso hatte er sich eine Teilnahmebestätigung besorgt und aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste der Beschuldigte den Tatplan, zu Unrecht auch für den 19. September 1996 eine Tagesgebühr samt Nächtigungspauschale (inkludierend einen anteilige Vorsteuerabzug) geltend zu machen. Offenbar ohne besondere in die Tiefe gehende Reflexionen über das notwendige Ausmaß einer Belegmanipulation (Dr. K ahnte ja nicht, dass er in der Folge einmal einem Betriebsprüfungsorgan im Detail über die diesbezüglichen Aufwendungen Rede und Antwort stehen würde müssen) fiel ihm aber immerhin auf, dass ein Beleg mit einem Datum 20. September 1996 seine Behauptung, am Vortag gefahren zu sein, widerlegen würde, und das Ausstellungsdatum der Fahrkarte an Hand des Kontrollaufdruckes überprüfbar sein würde, weshalb er den entsprechenden Belegteil abtrennte und den Rest als zusätzliches Beweismittel für die Fahrtkosten (die Mautkosten Pöckstein) verwendete. Dass das Ausstellungsdatum der Fahrkarte durch eine aufmerksame Betriebsprüferin auch an Hand der Gültigkeitsdauer überprüfbar ist, an diesen Umstand hat der Beschuldigte offenbar dabei nicht gedacht. Dr. K hat daher insofern nicht nur, wie vom Erstsenat vorgeworfen, bedingt vorsätzlich, sondern vielmehr absichtlich gehandelt. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. Gegen die These, dass Dr. K die Zahlungsquittung erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 1996 und nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage durch die Prüferin manipuliert haben könnte, spricht der Umstand, dass ja dann offenbar die Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei trotz ersichtlicher Belegdifferenz eine falsche Steuererklärung produziert hätten; ein allfälliges Fehlverhalten derartiger Personen wurde jedoch nicht behauptet, es liegen auch keine weiteren Hinweise für ein solches vor. Von Amts wegen ist in Zusammenhang mit diesem Faktum aber auch zu Gunsten des Beschuldigten die Überlegung anzustellen, dass ja Dr. K offenkundig aus betrieblichem Anlass die Tauernschleuse benutzt hat, wenn auch einen Tag später als behauptet. Hinsichtlich der Geltendmachung derartiger Gebühren an anderer Stelle (vgl. beispielsweise NS Schlussbesprechung Pkt. 1g) wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschuldigten kein Vorwurf einer schuldhaften Vorgangsweise erhoben. Auch der Berufungssenat hat nicht den Eindruck, dass die Nichtabsetzbarkeit derartiger Aufwendungen steuerliches Allgemeinwissen darstellt und dem Beschuldigten, welcher zur abgabenrechtlichen Bewertung der von ihm behaupteten Lebenssachverhalte sich immerhin eines Steuerberaters bediente, daraus allenfalls der Vorwurf einer Sorgfaltverletzung zu machen ist. Überdies hatte Dr. K in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995 ebenfalls Mautkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht, was ihm ohne Beanstandung gewährt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995): Hinsichtlich der vom der Prüferin ebenfalls nicht als Betriebsausgabe anerkannten Maut (gemeint: der Kosten für die Tauernschleuse) sowie der darin enthaltenen Vorsteuer von S 29,09 ist daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ein Verschulden durch seine Person nicht erweislich, weshalb insoweit §§ 136, 157 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist. SN-Symposion in L am 26. September 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 i): Der Beschuldigte hatte Kosten von S 748,--, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 13,64, in seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. In den Unterlagen fand sich - so der Erstsenat - lediglich ein Seminarprogramm. Laut Programm hatte die Veranstaltung an diesem Tag, einen Donnerstag, von 18.15 Uhr bis 19.45 Uhr gedauert; im Anschluss daran hatte die veranstaltende Technikfirma zu einem "Eröffnungsbuffet gebeten. Dennoch hatte Dr. K auch Diäten von pauschal S 150,-- in seinem Rechenwerk geltend gemacht (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996). In der Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes vom 24. Oktober 2000 behauptete Dr. K, er habe keine Teilnahmebestätigung mitgenommen bzw. bekommen, was den Schluss zulässt, dass er zwar eine solche vom Veranstalter begehrt habe, dieser aber ihm eine solche verweigert habe (Arbeitsbogen BP, Vorhalteverfahren). Laut Aussage des Beschuldigten erinnert er sich nicht mehr daran, worum es bei dieser Veranstaltung gegangen sei, was - zumal in Anbetracht des modernen Ambiente (die Veranstaltung fand in einem neu errichteten Kongresshaus statt) - nach Ansicht des Erstsenates absolut unglaubwürdig sei. Wie Dr. K bekannt, haben die Erhebungen der Prüferin auch ergeben, dass Dr. K am nächsten Tag im Krankenhaus St. Fr in GR ab 07.00 Uhr Dienst verrichten musste (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996). Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht mehr bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Erstsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Tagung "C" in F vom 27. bis 28. September 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 j): In seinem steuerlichen Rechenwerk hatte der Beschuldigte neben dem KM-Geld, pauschaler Nächtigungsgebühr auch Tagesgebühren für zwei Tage, sowie Maut- und Garagierungskosten von S 374,--, sämtlich inkludierend Vorsteuern, geltend gemacht. Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er auch einen Quittungsbeleg der Alpen Straßen AG über die Benützung der Arlberg Schnellstraße vom 28. September 1996 vor. In diesem war der Zeitpunkt der Belegausstellung und damit des Passierens des Arlberg-Tunnels mittels Kugelschreiber unkenntlich gemacht worden (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996, ad 12.). Laut den Erhebungen der Betriebsprüferin hat Dr. K jedoch tatsächlich am 27. September 1996, einen Freitag, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Krankenhaus St. Fr in GR Dienst verrichtet (Arbeitsbogen BP, Auskunftsteil), weshalb er - unter der Annahme zu seinen Gunsten, dass er an der Tagung überhaupt teilgenommen hat (dazu liegt eine Teilnahmebestätigung vor) - den Tunnel erst in den Abendstunden passiert haben kann und er somit offensichtlich jedenfalls den ersten Tag der Veranstaltung versäumt hat. Von Seite des Beschuldigten wurden hinsichtlich dieses Faktums im Berufungsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben. Bei Würdigung dieser Aktenlage hat sich nach Ansicht des Berufungssenates Folgendes zugetragen: Der Beschuldigte hat am 27. September 1996 vorerst im Krankenhaus seinen Dienst versehen und ist in den Abendstunden zur Tagung angereist. Dabei hat er zum Zweck der steuerlichen Absetzbarkeit die abends ausgestellte Mautquittung aufbewahrt. Ebenso hatte er sich eine Teilnahmebestätigung besorgt und aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste der Beschuldigte den Tatplan, zu Unrecht auch für den 27. September 1996 eine Tagesgebühr (inkludierend einen anteiligen Vorsteuerabzug) geltend zu machen, was auch geschehen ist. Offenbar ohne besondere in die Tiefe gehende Reflexionen über das notwendige Ausmaß einer Belegmanipulation (Dr. K ahnte ja nicht, dass er in der Folge einmal einem Betriebsprüfungsorgan im Detail über die diesbezüglichen Aufwendungen Rede und Antwort stehen würde müssen) fiel ihm auf, dass der auf der Mautquittung vermerkte Termin der Belegausstellung seine Behauptung, bereits früher gefahren zu sein, widerlegen würde, weshalb er den entsprechenden Vermerk über die Uhrzeit auf der Quittung mit Kugelschreiber unkenntlich machte. Dr. K hat daher insofern nicht nur, wie vom Erstsenat vorgeworfen, bedingt vorsätzlich, sondern vielmehr absichtlich gehandelt. Gegen die These, dass Dr. K die Zahlungsquittung erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 1996 und nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage durch die Prüferin manipuliert haben könnte, spricht der Umstand, dass ja dann offenbar die Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei trotz ersichtlicher Belegdifferenz eine falsche Steuererklärung produziert hätten; ein allfälliges Fehlverhalten derartiger Personen wurde jedoch nicht behauptet, es liegen auch keine weiteren Hinweise für ein solches vor. Vom Erstsenat wurden Aufwendungen in Höhe von brutto S 734,--, darin enthalten Vorsteuern von S 50,--, als solcherart finanzstrafrechtlich relevant behandelt, diese setzen sich zusammen aus Tagesdiät S 360,-- + Maut und Garagierungskosten S 374,-- (siehe NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 j). Zu Gunsten des Beschuldigten ist die Überlegung anzustellen, dass ja Dr. K offenkundig aus betrieblichem Anlass den Arlbergtunnel benutzt hat, wenn auch später am Tag als behauptet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Mautgebühren und Garagierungskosten an anderer Stelle (vgl. beispielsweise NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 g) wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschuldigten kein Vorwurf einer schuldhaften Vorgangsweise erhoben. Auch der Berufungssenat hat nicht den Eindruck, dass die Nichtabsetzbarkeit derartiger Aufwendungen steuerliches Allgemeinwissen darstellt und dem Beschuldigten, welcher zur abgabenrechtlichen Bewertung der von ihm behaupteten Lebenssachverhalte sich immerhin eines Steuerberaters bediente, daraus allenfalls der Vorwurf einer Sorgfaltverletzung zu machen ist. Überdies hatte Dr. K in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995 ebenfalls Mautkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht, was ihm ohne Beanstandung gewährt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 1995). Hinsichtlich der von der Prüferin (und vom Erstsenat) ebenfalls nicht als Betriebsausgaben anerkannten Maut und der Garagierungskosten für einen Tag (die Bruttoaufwand wird in freier Beweiswürdigung mit S 300,-- geschätzt) sowie der darin enthaltenen Vorsteuer von S 60,-- ist daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ein Verschulden durch seine Person nicht erweislich, weshalb insoweit gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist. Tagung "Gefäßchirurgie" in W vom 3. bis 5. Oktober 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 k): In seinem steuerlichen Rechenwerk hatte der Beschuldigte neben dem Km-Geld für tägliche Heimfahrten aus W, dreimaliger Tagesdiäten auch eine Tagungsgebühr von S 2.900,-- geltend gemacht. Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er neben einem Tagungsprogramm auch Bestätigung des Veranstalters vor, wonach "Prof./Dr./Hr./Fr X" an der Veranstaltung teilgenommen und die Tagungsgebühr in Höhe von ÖS "29.o0.-" entrichtet habe (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996, Originalbeleg Finanzstrafakt Bl. 109). Von Seite der Betriebsprüferin wurden S 2.000,-- an Teilnahmegebühr nicht anerkannt, weil für ihn bereits mit freiem Auge erkennbar war, dass die "2" nachträglich hinzugeschrieben worden war; S 100,-- für einen Essensbon anerkannte er nicht, weil für den Mehraufwand an Verpflegung ja bereits die Tagesdiät geltend gemacht worden war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 20. September 2002 beharrte der Beschuldigte jedoch auf die Richtigkeit des Beleges und führte auf Befragen durch den Vorsitzenden ergänzend aus, er sei seit 1. Dezember 1995 Facharzt, er sei auch nicht Mitglied der veranstaltenden Gesellschaft gewesen. Er habe Vorträge machen müssen. Da seine Frau auch Ärztin ist, habe sie für ihn dokumentiert. Sie sei am zweiten Tag alleine dort gewesen, damit er einen Vortrag zusammenbringe (Finanzstrafakt Bl. 50). Laut Gutachten der Sachverständigen Mag. Dr. Friederike Blümelhuber ist die "2" in der obgenannten Bestätigung tatsächlich mit einer anderen Kugelschreibertinte als die restlichen Ziffern des Betrages geschrieben worden (Finanzstrafakt Bl. 102). Mit Postsendung vom 18. Februar 2003 antwortete der Veranstalter auf die Anfrage der Finanzstrafbehörde erster Instanz, welchen Betrag der Beschuldigte Dr. K tatsächlich bezahlt habe, und übermittelte den diesbezüglichen Kreditkartenbeleg vom 3. Oktober 1996 über die Überweisung von S 900,--, unterfertigt offenbar vom Beschuldigten (Finanzstrafakt Bl. 130). Nach Vorhalt der Beweisergebnisse behauptete der Beschuldigte in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. September 2003, es wären S 1.400,-- zu bezahlen gewesen (Finanzstrafakt Bl. 178). Der Spruchsenat kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte selbst an der Veranstaltung gar nicht teilgenommen habe, sondern vielmehr seine Gattin, weil der tatsächlich bezahlte Betrag von S 900,-- (S 800,-- für in Ausbildung stehende Ärzte + S 100,-- Kostenbeitrag Menü) auf diese und nicht auf den Beschuldigten (welcher S 1.400,-- zahlen hätte müssen) passen würde. Dr. K habe daher die gesamten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veranstaltung zu Unrecht geltend gemacht und dabei bedingt vorsätzlich "zumindest" eine Einkommensteuer von S 1.050,-- verkürzt (Finanzstrafakt Bl. 196 f). In der Berufung führt der Beschuldigte aus, die Schlussfolgerung des Erstsenates hinsichtlich der Teilnahme seiner Ehegattin sei unrichtig, da diese zum Zeitpunkt der Tagung nicht mehr in Ausbildung gestanden sei, sondern fertige Ärztin für Allgemeinmedizin gewesen sei. Der als Betreibsausgabe geltend gemachte Betrag (also offenbar die S 2.900,--) seien richtig, da über die Zahlung mit Kreditkarte auch noch eine Barzahlung erfolgt sei. Ein Beweismittel über die behauptete zusätzliche Zahlung wurde nicht beigebracht bzw. behauptet. Bei Würdigung dieser Beweislage ist für den Berufungssenat wesentlich, dass möglicherweise der Beschuldigte selbst mittels Kreditkarte am 3. Oktober 1996 am Veranstaltungsort die Tagungsgebühr entrichtet hat (so der in Kopie vorliegende Beleg, Finanzstrafakt Bl. 130), also er zumindest am 3. Oktober 1996 dort gewesen wäre. An diesem Tag ist er auch im Krankenhaus für Fortbildung dienstfrei gestellt gewesen (siehe die diesbezügliche Aufstellung des Krankenhauses im Arbeitsbogen). Die Annahme des Erstsenates, Dr. K habe überhaupt nicht an der Veranstaltung teilgenommen, lässt sich daher mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nach Meinung des Berufungssenates daher nicht beweisen. Andererseits geht aus den eingesehenen Dienstplänen des Krankenhauses auch hervor, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 1996, einen Freitag, ab 07.00 Uhr Dienst verrichtet hat und in der Folge auch den Nachtdienst übernommen hat. Insofern wäre also die Behauptung, dass am 2. Tag der Veranstaltung seine Ehegattin an dieser teilgenommen habe, schlüssig. Der Behauptung des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme am 12. September 2003 (insofern übereinstimmend mit seiner Berufung), es wären S 1.400,-- zu bezahlen gewesen, steht entgegen, dass bei einer Teilnahme von ihm und seiner Ehegattin wohl, folgt man der Behauptung, für sie wäre eine Ermäßigung nicht zum Tragen gekommen, insgesamt S 2.800,-- zu begleichen gewesen wären, wofür aber auch zwei Teilnahmebestätigungen mit jeweils mindestens S 1.400,-- bestätigter Zahlung ausgestellt worden wären. Tatsächlich aber wurde eine mit einem zweiten Kugelschreiber ergänzte Bestätigung als Beweismittel vorgelegt, welche für den Beschuldigten als seine Teilnahmegebühr entweder die Summe von S 900,-- oder von S 2.900,-- ausweist. Der Betrag von S 2.900,-- als Teilnahmegebühr für Dr. K ist daher nicht nachvollziehbar. Wesentlich ist aber insbesondere die Auskunft des Veranstalters selbst, dass der Beschuldigte für seine Teilnahme an der Veranstaltung S 900,-- zu bezahlen hatte. In der Gesamtschau ergibt sich daher für den Berufungssenat - unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten sprechenden Argumente - im Zweifel zu seinen Gunsten folgendes Bild: Der Beschuldigte und möglicherweise auch seine Ehegattin sind am 3. Oktober 1996 zu der Veranstaltung gefahren. Noch am 3. Oktober 1996 beglich Dr. K die Gebühr für seine Seminarteilnahme in Höhe von S 900,-- mittels Kreditkarte. Am zweiten und dritten Tag der Veranstaltung war der Beschuldigte verhindert, weshalb er sich nachträglich Einsicht in die Mitschrift seiner Gattin für eigene berufliche Zwecke verschaffte. Die Teilnahme des Beschuldigten nur am ersten Tag der Veranstaltung erklärt möglicherweise auch, weshalb er nur den niedrigeren Betrag von S 900,-- zu begleichen hatte. Die gegenständliche Teilnahmebestätigung und die erhaltenen Seminarunterlagen hat Dr. K aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste er den Tatplan, zu Unrecht auch für den 4. und 5. Oktober 1996 entsprechende Aufwendungen (also Tagesgebühren und KM-Gelder) geltend zu machen und seine Teilnahmegebühr um S 2.000,-- überhöht anzugeben. Zu diesem Zwecke fügte er auf der erhaltenen Bestätigung nachträglich vor der Zahl "900" mittels Kugelschreiber die Ziffer "2" ein. Aus diesem Geschehen erschließt sich eine absichtliche Vorgangsweise des Beschuldigten. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist. Gegen die These, dass Dr. K die gegenständliche Teilnahmebestätigung erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 1996 und nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage durch die Prüferin manipuliert haben könnte, spricht der Umstand, dass ja dann offenbar die Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei trotz ersichtlicher Belegdifferenz eine falsche Steuererklärung produziert hätten; ein allfälliges Fehlverhalten derartiger Personen wurde jedoch nicht behauptet, es liegen auch keine weiteren Hinweise für ein solches vor. Die zu Unrecht geltend gemachten Aufwendungen haben daher tatsächlich betragen eine zweimalige Tagesgebühr zu S 360,-- + 2/3 des Km-Geldes von S 6.789,60 + fiktive Teilnahmegebühr von S 2.000,-- + Essensgeld zu S 100,-- (zusätzlich zur Tagesgebühr), woraus eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1996 von S 3.673,-- resultiert hätte. Von Seite des Spruchsenates wurde aber ohnehin lediglich eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 1.050,-- zum Vorwurf gemacht, was dem Berufungssenat mangels Berufung des Amtsbeauftragten infolge des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG überbunden ist. Tagung "Gefäßtherapie" in L am 19. Oktober 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 l): Der Beschuldigte hatte an Reisekosten S 958,--, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 32,73, in seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hätte. Die Schlussfolgerung des Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat, sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Da Dr. K andernorts sehr wohl entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis angeblich höherer Betriebsausgaben unmittelbar nach Erhalt vom Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben - nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab. In Nachvollziehung und Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Kongress "Gastroenterologie und Hepatologie" in PA vom 24. bis 26. Oktober 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 m): In seinem steuerlichen Rechenwerk hatte der Beschuldigte neben dem Km-Geld für tägliche Heimfahrten aus PA, dreimaliger Tagesdiäten auch eine Teilnahmegebühr von S 2.100,-- geltend gemacht. Anlässlich der Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke legte er neben einem Tagungsprogramm auch Bestätigung des Veranstalters vor, wonach er an der Veranstaltung vom 24. bis 26. Oktober 1996 teilgenommen habe (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996). Ebenfalls legte er vor einen Kassa-Eingangsbeleg des Veranstalters, in welchem die Zahlung eines Betrages von "S 2100,--", in Worten "zweitausendeinhundert" für die gegenständliche Jahrestagung durch ihn ausgewiesen ist. Angeklammert war dem Beleg ein Kartonstreifen mit dem Aufdruck "PA 25.-26. Okt. 1996" (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996, Original Finanzstrafakt Bl. 109). Ermittlungen der Betriebsprüferin ergaben aber, dass Dr. K teilweise während der Zeit, während er angeblich an dem Kongress teilgenommen haben will, im Krankenhaus St. Fr in GR Dienst verrichtet hat: So hatte er am Donnerstag, den 24. Oktober 1996 Dienst, übernahm dann auch den Nachtdienst und war laut Dienstplan am Freitag, den 25. Oktober 1996 ebenfalls bis 14.30 Uhr anwesend. Eine Dienstfreistellung für Fortbildung lag nicht vor (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996). Auch fiel dem aufmerksamen Prüfungsorgan auf, dass die Zahlungsbestätigung erst am 25. Oktober 1996 ausgestellt worden war und die letzte Null des Betrages einen anderen Schriftzug aufwies; der verbleibende Betrag von S 210,-- aber exakt mit der im Tagungsprogramm genannten Kongressgebühr für Assistenzärzte übereinstimmte (wiederum Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996). Die Prüferin ging daher davon aus, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 1996 am Kongress noch nicht teilgenommen und lediglich S 210,-- bezahlt hatte (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 m). In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 20. September 2002 erklärte der Beschuldigte, dass am 24. und 25. Oktober 1996 lediglich seine (hochschwangere) Ehegattin an der Veranstaltung teilgenommen hätte, welche für ihn mitgeschrieben und fotografiert habe (Finanzstrafakt Bl. 50 f). Eine Untersuchung der zur Beschriftung des Einzahlungsbeleges verwendeten Kugelschreibertinte durch die Sachverständige Mag. Dr. Friederike Blümelhuber ergab die Verwendung nur einer einzigen, chemisch völlig identen schwarzen Kugelschreibertinte, weshalb die nachträgliche Manipulation des Beleges mit einem anderen

Normen und Schlagworte

ArztChirurgFortbildungÄrztekongressÄrzteseminarLugurkundeUrkundenfälschungAbgabenhinterziehungTeilnahmebestätigungFlugbuchStrafbemessungGeldstrafeRelationErsatzfreiheitsstrafe

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0010-L/04
Stammnummer
20283
Gültig
21.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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