Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0010-L/04
Angebliche Fortbildungsaufwendungen eines beweismittelfälschenden Chirurgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/04vom 21.12.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die sich aus der Spruchpraxis ergebende Relation zwischen Geldstrafe und für den Fall deren Uneinbringlichkeit festzusetzender Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Durchschnittswert, wobei der Nutzenentzug und damit die Sanktion in wirtschaftlicher Hinsicht im unteren Geldstrafenbereich unterproportional ist. Eine geringe Geldstrafe beeinträchtigt die wirtschaftliche Existenz des zu Bestrafenden im geringen Ausmaß, weshalb – unbeschadet der zu berücksichtigenden konkreten Finanzlage des Finanzstraftäters – die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe für solche Geldstrafen in der Relation geringer ausfallen muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger
sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr. K, vertreten
durch Mag. Dr. Peter Roppenser, Wirtschaftstreuhänder in 4600 Wels, wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
und fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 20. Jänner 2004 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Finanzamt Grieskirchen Wels vom 12. September 2003, StrNr.
2001/00138-001, nach der am 21. Dezember 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten
und des Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin
Elisabeth Rath durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend
abgeändert, dass es zu lauten hat:
I.1.
Dr. K ist schuldig, er hat als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen bzw. Wels in den
Jahren 1998 bis 2000 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1996 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 5.190,-- und an
Umsatzsteuer in Höhe von S 197,-- sowie betreffend das Veranlagungsjahr
1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 14.656,--
bewirkt, weiters betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 25.862,-- zu verkürzen versucht, indem
er in seinen der Abgabenbehörde vorgelegten steuerlichen Rechenwerken zu
Unrecht tatsächlich nicht angefallene berufliche Aufwendungen aus
Fortbildungsveranstaltungen und beruflich veranlassten Reisen (1996: S 1.132,80
Faktum A-Tagung in M 11. Mai 1996, S 1.298,-- Faktum Seminar Onkologie für
die Praxis in SG 21. Juni 1996, S 560,-- Faktum Seminar B in P 19. September
1996, S 748,-- Faktum SN-Symposion in L 26. September 1996, S 434,-- Faktum C
Arbeitstagung in F 27. September 1996, S 2.100,-- Faktum
Gefäßchirurgentagung W 3. bis. 5. Oktober 1996, S 958,-- Faktum
Seminar intervasive und chirurgische Gefäßtherapie in L 19. Oktober
1996, S 3.148,80 Faktum Kongress Gastroenterologie in PA 24. bis 26. Oktober
1996; 1997: S 5.283,20 Faktum Seminar Manometrie des Schließmuskels in W
6. und 7. März 1997, S 778,-- Faktum Seminar Mammachirurgie in L 26. Mai
1997, S 1.432,-- Faktum Symposion in ST 22. bis 24. Mai 1997, S 748,-- Faktum
Vortrag Fliegen ohne Reue in L 22. April 1997, S 4.763,45 Faktum
Ärztekongress in G 25. bis 31. Mai 1997, S 2.614,-- Faktum einer Reise zu
einer Wiener Videothek im Mai 1997, S 1.740,-- Faktum Europäischer Kongress
in H 8. bis 12. Juni 1997, S 990,20 Faktum Kongress in GM 27. und 28. Juni 1997,
S 817,-- Faktum Kongress Computer Integr. in L 1. September 1997, S 6.894,--
Faktum Seminar Kinderchirurgie in I 10. bis 12. Oktober 1997, S 3.251,90 Faktum
Kongress Gastrointest. in KA 17. bis 19. Oktober 1997; 1998: S 2.538,-- Faktum
Gatroenterologen-Workshop auf Z 17. bis 20. April 1998, S 4.639,40 Faktum
Muttertagsrundflug 10. Mai 1998, S 6.484,36 Faktum Familienurlaub in G 8. bis
10. Juni 1998, S 1.120,-- Faktum B-Symposion in P am 17. September 1998, S
36.941,76 Faktum Familienurlaub auf Teneriffa 21. bis 27. November 1998),
teilweise unter Verwendung von durch ihn manipulierter Belege (Fakten Mautbeleg
20. September 1996, Mautbeleg 28. September 1996, Beleg Gebühr
Gefäßchirurgentagung in W 3. bis 5. Oktober 1996, Beleg
Teilnahmegebühr Kongress Gastroenterologie in PA 24. bis 26. Oktober 1996,
Beleg Flughafengebühr R Mai 1997, Belege Flughafengebühr R Juni 1998,
Bustickets 23. November 1998), zum Ansatz gebracht hat, wodurch die genannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in obgenannter Höhe zu
niedrig festgesetzt worden sind (1996 und 1997) bzw. festgesetzt werden sollten
(1998), und hiedurch eine teilweise vollendete (1996 und 1997) bzw. teilweise
versuchte (1998) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG (tw. -
1998 - iVm § 13 FinStrG) begangen.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG wird aus diesem Grunde über ihn nach § 21
Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
5.000,--
(in
Worten: Euro fünftausend)
und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
in Höhe von
zwölf
Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a und b FinStrG hat Dr. K auch Verfahrenskosten in
Höhe von € 2.927,12 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die
Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird gegebenenfalls durch gesonderten
Bescheid festgesetzt werden.
I.2.
Hingegen wird das gegen Dr. K
überdies beim Finanzamt Wels zu StrNr. 2001/00183-001 wegen des Verdachtes,
er habe hinsichtlich der Fakten Kosten Symposion in AU 16. bis 18. Mai 1996
(Schlussbesprechungsprogramm 8. August 2001 zur Betriebsprüfung ABNr.
101139/2000, 1996, Pkt. 1 1996 c), Mautkosten Seminar B in P 20. September 1996
(obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1996 h), Mautkosten und
Garagierungskosten für einen Tag C-Arbeitstagung in F 28. September 1996
(obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1996 j), Reiseversicherung
Europäischer Congress of Trauma Athen, (obgenanntes
Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1997 n), Betriebsausgaben in Höhe von S
3.000,-- aus den Aufwendungen Kongress Gatrointest. K 17. bis 19. Oktober 1997
(obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1997 q), Fortbildungsabende in L
1997 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1997 s), Seminar
Chirurgische Gesellschaft in SG 6. und 7. März 1998 (obgenanntes
Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 a), Aufwendungen
Gastroenterologen-Kongress auf Z 17. bis 20. April 1998 (obgenanntes
Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 b) mit Ausnahme von Diäten in
Höhe von S 2.538,--, Mautkosten Seminar B in P 18. September 1998
(obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 h), Betriebsausgaben in
Höhe von S 8.000,-- aus den Aufwendungen Ärztetage in G 8. bis 10.
Juni 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 d),
Fortbildungsabende Ärztekammer in L 1998 (obgenanntes
Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 1 1998 l), Bewirtungsspesen 1996 bis 1998
(obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 2), sowie Polizeistrafe BH Melk
1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 3) ebenfalls schuldhaft unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Verkürzungen an Umsatz- bzw. Einkommensteuer bewirkt bzw. zu bewirken
versucht und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG
begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren betreffend die Fakten
Bewirtungsspesen 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 2), sowie
Polizeistrafe BH Melk 1998 (obgenanntes Schlussbesprechungsprogramm Pkt. 3) nach
§§ 82 Abs.3 lit.b FinStrG, hinsichtlich der der übrigen in Pkt.
I.2. genannten Fakten im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 12. September
2003, StrNr. 2001/00183-001, hat der Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes
Wels [nunmehr: Grieskirchen Wels] als Finanzstrafbehörde erster Instanz
nach einem umfangreichen Beweisverfahren und ergänzenden Erhebungen Dr. K
schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Wels
A) vorsätzlich durch
Einreichen unrichtiger Jahressteuererklärungen bezüglich Einkommen-
und Umsatzsteuer, nämlich durch das Behaupten, es lägen
Betriebsausgaben vor, die tatsächlich für Dr. K nicht bestanden haben,
sei es, dass er Aufwendungen seiner Gattin oder private für seine
Familienangehörigen waren, sei es, dass die Seminare von ihm nicht besucht
wurden, sei es, dass er gefälschte oder verfälschte und überdies
überhöhte Abrechnungen vorlegte, mithin unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren [gemeint
offensichtlich: betreffend die Veranlagungsjahre] 1996, 1997 und 1998 eine
Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von S
56.412,-- (entspricht € 4.099,62) bewirkt, weiters
B) fahrlässig dadurch, dass
er die Kosten für Bewirtungsspesen im Zuge der [seiner] Oberarzternennung
und die Bewirtung von Stationsschwestern im Rahmen deren Fortbildung, sowie eine
Geldstrafe [zu Unrecht] als Betriebsausgaben geltend machte, mithin unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren [gemeint offensichtlich: betreffend die Veranlagungsjahre] 1996, 1997 und
1998 eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in der Gesamthöhe
von S 19.525,-- (entspricht € 1.418,94) bewirkt
und hiedurch
die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG [zu A)]
und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG
[zu B)] begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5
FinStrG [und offenbar auch nach dem des § 34 Abs.4 FinStrG] iVm § 21
Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt
wurde.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.b FinStrG mit € 2.927,12
bestimmt.
Der
Entscheidung liegt folgende Faktenlage zugrunde [allfällige
ausdrückliche Ergänzungen in eckiger Klammer]:
Dr. K, Facharzt für
Chirurgie, ist verheiratet, wobei aus der Ehe drei Kinder stammen, die [zum
Zeitpunkt der Spruchsenatsentscheidung] 8 ½, 6 ½ und etwa 1
Jahr(e) alt sind. Die monatliche Privatentnahme des Beschuldigten lag [zum
Zeitpunkt des Spruchsenatserkenntnisses] im Schnitt bei etwa € 4.000,--.
[Dr. K führt nunmehr eine eigene Facharztordination als Chirurg mit dem
Schwerpunkt Gastroenterologie, er übt seine selbständige
Tätigkeit auch in einem Privatkrankenhaus aus. Der von ihm für 2002
erklärte Gewinn hat € 143.333,-- betragen (siehe Veranlagungsakt FA
Grieskirchen Wels, StNr. 253/8897, Veranlagung 2002).] Die Gattin mit einer
Ausbildung als praktische Ärztin ist [war] in der Ordination des
Beschuldigten angestellt [gewesen], ihr monatlicher Verdienst beträgt etwa
€ 1.200 netto, sie ist [zum Zeitpunkt des Spruchsenatserkenntnisses] in
Karenz [gewesen. Die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehegattin (siehe
Finanzstrafakt Bl. 177) ist nunmehr (laut Aussage des Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung) im Krankenhaus St. Fr beschäftigt].
Dr. K ist finanzstrafrechtlich
unbescholten.
[In der Zeit von mindestens
seit dem 1. Jänner 1995 bis zum 12. Dezember 1998 war Dr. K im Krankenhaus
St. Fr in GR als Arbeitnehmer beschäftigt; dabei erzielte er als Facharzt
ab dem 1. Jänner 1996 auch selbständige Einkünfte in Form von
Honoraren aus der Behandlung von Klassepatienten im Krankenhaus (obgenannter
Veranlagungsakt FA Grieskirchen Wels, Fragebogen Dauerakt, sowie
ESt-Erklärung 1998, Versicherungsdatenauszug Finanzstrafakt Bl. 43
ff).
Eine nach den Angaben des
Beschuldigten von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung
für 1996 samt beigefügter Einnahmen-/Ausgabenrechnung wurde am 2.
März 1998 beim Finanzamt Grieskirchen eingereicht; am 10. Juni 1998 erging
antragsgemäß ein entsprechender Einkommensteuerbescheid (obgenannter
Veranlagungsakt, Veranlagung 1996).
Eine nach den Angaben des
Beschuldigten von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung
für 1997 samt beigefügter Einnahmen-/Ausgabenrechnung wurde am 15.
Februar 1999 beim Finanzamt Grieskirchen eingereicht; am 4. März 1999
erging antragsgemäß ein entsprechender Einkommensteuerbescheid
(obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).
Eine nach den Angaben des
Beschuldigten von seinem Steuerberater erstellte Einkommensteuererklärung
für 1998 samt beigefügter Einnahmen-/Ausgabenrechnung wurde am 10.
April 2000 beim Finanzamt Wels eingereicht. Nach einer Aufforderung der
Abgabenbehörde, ua. Reisekosten, KM-Geld und Kongressgebühren
aufzugliedern und zu erläutern, wurde dem Finanzamt am 18. April 2000 eine
offenbar von Dr. K selbst erstellte diesbezügliche Darlegung
übersendet (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998).
Merkwürdige Aspekte
ließen Unregelmäßigkeiten erahnen, weshalb eine
Betriebsprüfung veranlasst wurde, wobei der Beschuldigte zum Beweis der
Richtigkeit seines Rechenwerkes entsprechende Belege vorlegte.
Die Prüferin beanstandete
aber zahlreiche geltend gemachte Reiseaufwendungen (Niederschrift vom 8. August
2001, Pkt. 1, BP-Bericht vom 13. August 2001, ABNr. 101139/00, Tz. 13 und 15,
Veranlagungsakt, Veranlagung 1998) als offenbar tatsächlich nicht
getätigt oder privat veranlasst (siehe die nachfolgende
Faktenzusammenstellung).
Nach ergänzenden
Erhebungen ua. zur Klärung der Manipulation an den vorgelegten Belegen
(siehe wiederum die nachfolgende Faktenzusammenstellung) erachtete letztendlich
der Erstsenat hinsichtlich diverser angeblicher Reiseaufwendungen eine
vorsätzliche Handlungsweise als gegeben und qualifizierte das Verhalten des
Beschuldigten als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG.]
Weiters habe Dr. K auch eine
fahrlässige Verhaltensweise im Sinne des § 34 Abs.1 FinStrG zu
verantworten, indem er für 1996 bis 1998 Kosten für die Bewirtung im
Zuge seiner Ernennung zum Oberarzt und anlässlich der Fortbildung der
Stationsschwestern, sowie für 1998 eine Verkehrsstrafe ("sonstige
Gebühr") zu Unrecht als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht habe
(Niederschrift vom 8. August 2001, Pkt. 2 und 3, BP-Bericht vom 13. August 2001,
ABNr. 101139/00, Tz. 16, Veranlagungsakt, Veranlagung 1998).
Bei der Strafbemessung
berücksichtigte der Spruchsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche]
Unbescholtenheit des Beschuldigten und die erfolgte Schadensgutmachung, als
erschwerend den langen Tatzeitraum und die massive kriminelle Potenz, die allein
durch die Vorlage der gefälschten Belege zum Ausdruck komme. Insbesondere
in Anbetracht dieser massiven kriminellen Potenz sei die Strafe am oberen Rand
des möglichen Strafrahmens zu verhängen, weshalb eine Geldstrafe in
spruchgemäßer Höhe tat- und schuldangemessen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher zu Feststellungen
bei einzelnen Fakten Einwendungen vorgebracht wurden (dazu bei der nachfolgenden
Faktenzusammenstellung) und eine Aufhebung der Entscheidung des Erstsenates
[erkennbar zu deuten als Antrag auf Einstellung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens] begehrt wurde.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wurden die einzelnen Fakten mit dem Beschuldigten nochmals
ausführlich besprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Solcherart ist nach Abs. 3
der Gesetzesstelle eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Jahresumsatzsteuern oder
Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind.
Einer gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG macht
sich schuldig, wenn es ihm bei der Begehung seiner Straftat darauf ankommt, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, der die im § 33 Abs. 1 leg.cit. bezeichnete Tat
fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 FinStrG gilt
entsprechend.
Vorsätzlich handelt dabei
nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß
§
5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) der Täter, wenn er den Umstand oder Erfolg,
für den Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für
möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält. Absichtlich handelt hingegen derjenige Täter, wenn es ihm darauf
ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt (§ 5 Abs.2 StGB).
Die Strafdrohung für
vorsätzliche Finanzvergehen (beispielsweise einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.1 leg.cit.) gilt nicht nur für die vollendete Tat, sondern
gemäß
§ 13 FinStrG auch für den Versuch. Dabei ist eine Tat
versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (indem
er beispielsweise zur Erzielung einer rechtswidrigen Vermeidung der
Vorschreibung der geschuldeten Einkommensteuer in einer beim Finanzamt
eingereichten Steuererklärung ihm nicht zustehende Betriebsausgaben geltend
macht).
Fahrlässig handelt
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung beispielsweise derjenige,
der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Den vorgelegten Akten ist im
Einzelnen der folgende, für den Spruchsenat strafrelevant gewesene
Sachverhalt zu entnehmen:
A-Tagung
in M am 11. Mai 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 d):
Der Beschuldigte hatte für
diesen Tag, einen Samstag, an Reisekosten S 1.132,80, darin enthalten Vorsteuern
in Höhe von S 32,73, in seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht.
Weder im Rahmen der Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren
konnte Dr. K trotz entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie
Urkunden (z.B. Teilnahmebestätigung - auch allenfalls
nachträglich beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.),
Zeugen etc. zum Beweis dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung
tatsächlich teilgenommen hätte. Laut Feststellung des Erstsenates
befand sich in der Buchhaltung lediglich ein Seminarprogramm.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme dieser Argumentation sieht daher der Berufungssenat -
insbesondere im Lichte der nachfolgenden Feststellungen - keinen Anlass,
von diesen Feststellungen abzuweichen.
Tagung
"Onkologie für die Praxis" in SG am 21. Juni 1996 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 f):
Der Beschuldigte hatte an
Reisekosten S 1.298,--, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 21,82, in
seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte. In den Unterlagen fand sich - so der Erstsenat
- lediglich ein Seminarprogramm.
Laut den Feststellungen des
Erstsenates hatte aber Dr. K bereits am Vortag an einem Seminar in W
teilgenommen, für welches er auch tatsächlich dienstfrei gestellt
worden war (und für welches er auch eine Teilnahmebestätigung erhalten
hatte). Die Überlegung des Erstsenates, dass ein Handlungsverlauf, bei
welchem der im Krankenhaus in GR beschäftigte Beschuldigte von der
Veranstaltung in W gleich weiter gefahren sein müsste nach SG, kaum
realistisch wäre, hat Gewicht. Laut Auskunft seines Arbeitgebers hat Dr. K
aber am 21. Juni 1996, einen Freitag, im Krankenhaus St. Fr in GR Dienst
verrichtet (Arbeitsbogen BP).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der nachfolgenden Feststellungen
- keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
Tagung
"B" in P vom 19. bis 21. September 1996 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 h):
Der Beschuldigte machte
für den Zeitraum 19. bis 21. September 1996 (Donnerstag bis Samstag) Tages-
und Nächtigungsgelder unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung
geltend, darin enthalten entsprechende Vorsteuer. Ebenso beanspruchte er
entsprechende Kosten für die Autoschleuse Böckstein.
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er auch die diesbezügliche Fahrkarte der
ÖBB vor, welche beweisen sollte, dass er am 19. September 1996 mit seinem
PKW über die Autoschleuse der Tauernbahn nach Kärnten gefahren sei.
Vom Beleg war aber derjenige Teil abgetrennt, auf welchem das Ausstellungsdatum
des Beleges aufgedruckt gewesen war, lediglich noch der Tag, an welchem die
Fahrkarte ihre Gültigkeit verloren hätte (der 19. November 1996), war
lesbar. Von der Fahrkarte war auch der untere Rand mit den Kontrollzahlen des
Ausstellers abgetrennt. Ebenso weist der verbleibende Rest ein mittels eines
Bürolochgerätes gestanztes Loch auf (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996,
ad 10.).
Die Prüferin konnte als
Datum der Ausstellung den 20. November 1996 rekonstruieren, weil generell die
Gültigkeit einer derartigen Fahrkarte einschließlich des
Ausstellungstages zwei Monate beträgt (vgl. dazu die Fahrkarte vom 18.
September 1998, Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1998, ad 15.).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K nicht am 19., sondern erst am 20. September 1996 nach
Kärnten gefahren ist und er daher bedingt vorsätzlich zu Unrecht eine
Tagesdiät in Höhe von S 360,--, eine Nächtigungspauschale in
Höhe von S 200,--, darin enthalten eine entsprechende Vorsteuer,
gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom Berufungswerber nicht
bestritten.
Bei Würdigung dieser
Aktenlage hat sich nach Ansicht des Berufungssenates Folgendes zugetragen: Der
Beschuldigte ist am 20. September 1996 über die Autoschleuse Böckstein
nach P zum gegenständlichen Seminar gefahren und hat zum Zweck der
steuerlichen Absetzbarkeit die am 20. September 1996 ausgestellte Fahrkarte
aufbewahrt, wobei er sie, nachdem er zwei Löcher hineingestanzt hatte, in
einem Ordner aufbewahrte. Ebenso hatte er sich eine Teilnahmebestätigung
besorgt und aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für
1996 fasste der Beschuldigte den Tatplan, zu Unrecht auch für den 19.
September 1996 eine Tagesgebühr samt Nächtigungspauschale
(inkludierend einen anteilige Vorsteuerabzug) geltend zu machen. Offenbar ohne
besondere in die Tiefe gehende Reflexionen über das notwendige Ausmaß
einer Belegmanipulation (Dr. K ahnte ja nicht, dass er in der Folge einmal einem
Betriebsprüfungsorgan im Detail über die diesbezüglichen
Aufwendungen Rede und Antwort stehen würde müssen) fiel ihm aber
immerhin auf, dass ein Beleg mit einem Datum 20. September 1996 seine
Behauptung, am Vortag gefahren zu sein, widerlegen würde, und das
Ausstellungsdatum der Fahrkarte an Hand des Kontrollaufdruckes
überprüfbar sein würde, weshalb er den entsprechenden Belegteil
abtrennte und den Rest als zusätzliches Beweismittel für die
Fahrtkosten (die Mautkosten Pöckstein) verwendete. Dass das
Ausstellungsdatum der Fahrkarte durch eine aufmerksame Betriebsprüferin
auch an Hand der Gültigkeitsdauer überprüfbar ist, an diesen
Umstand hat der Beschuldigte offenbar dabei nicht gedacht.
Dr. K hat daher insofern nicht
nur, wie vom Erstsenat vorgeworfen, bedingt vorsätzlich, sondern vielmehr
absichtlich gehandelt. Durch diese und weitere Manipulationen plante er für
sich - so aus seinem Verhalten zu erschließen - eine
Steuerersparnis, wobei er die solcherart ersparten Geldmittel für seine
privaten Zwecke zu verwenden gedachte, was auch geschehen ist.
Gegen die These, dass Dr. K die
Zahlungsquittung erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 1996
und nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage durch die Prüferin
manipuliert haben könnte, spricht der Umstand, dass ja dann offenbar die
Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei trotz ersichtlicher Belegdifferenz eine
falsche Steuererklärung produziert hätten; ein allfälliges
Fehlverhalten derartiger Personen wurde jedoch nicht behauptet, es liegen auch
keine weiteren Hinweise für ein solches vor.
Von Amts wegen ist in
Zusammenhang mit diesem Faktum aber auch zu Gunsten des Beschuldigten die
Überlegung anzustellen, dass ja Dr. K offenkundig aus betrieblichem Anlass
die Tauernschleuse benutzt hat, wenn auch einen Tag später als behauptet.
Hinsichtlich der Geltendmachung derartiger Gebühren an anderer Stelle (vgl.
beispielsweise NS Schlussbesprechung Pkt. 1g) wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschuldigten kein
Vorwurf einer schuldhaften Vorgangsweise erhoben. Auch der Berufungssenat hat
nicht den Eindruck, dass die Nichtabsetzbarkeit derartiger Aufwendungen
steuerliches Allgemeinwissen darstellt und dem Beschuldigten, welcher zur
abgabenrechtlichen Bewertung der von ihm behaupteten Lebenssachverhalte sich
immerhin eines Steuerberaters bediente, daraus allenfalls der Vorwurf einer
Sorgfaltverletzung zu machen ist. Überdies hatte Dr. K in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1995
ebenfalls Mautkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht, was ihm ohne
Beanstandung gewährt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung
1995):
Hinsichtlich der vom der
Prüferin ebenfalls nicht als Betriebsausgabe anerkannten Maut (gemeint: der
Kosten für die Tauernschleuse) sowie der darin enthaltenen Vorsteuer von S
29,09 ist daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ein Verschulden
durch seine Person nicht erweislich, weshalb insoweit §§ 136, 157
FinStrG mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist.
SN-Symposion
in L am 26. September 1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996
i):
Der Beschuldigte hatte Kosten
von S 748,--, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 13,64, in seinem
Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte. In den Unterlagen fand sich - so der Erstsenat
- lediglich ein Seminarprogramm.
Laut Programm hatte die
Veranstaltung an diesem Tag, einen Donnerstag, von 18.15 Uhr bis 19.45 Uhr
gedauert; im Anschluss daran hatte die veranstaltende Technikfirma zu einem
"Eröffnungsbuffet gebeten. Dennoch hatte Dr. K auch Diäten von
pauschal S 150,-- in seinem Rechenwerk geltend gemacht (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1996).
In der Beantwortung eines
Bedenkenvorhaltes vom 24. Oktober 2000 behauptete Dr. K, er habe keine
Teilnahmebestätigung mitgenommen bzw. bekommen, was den Schluss
zulässt, dass er zwar eine solche vom Veranstalter begehrt habe, dieser
aber ihm eine solche verweigert habe (Arbeitsbogen BP,
Vorhalteverfahren).
Laut Aussage des Beschuldigten
erinnert er sich nicht mehr daran, worum es bei dieser Veranstaltung gegangen
sei, was - zumal in Anbetracht des modernen Ambiente (die Veranstaltung
fand in einem neu errichteten Kongresshaus statt) - nach Ansicht des
Erstsenates absolut unglaubwürdig sei.
Wie Dr. K bekannt, haben die
Erhebungen der Prüferin auch ergeben, dass Dr. K am nächsten Tag im
Krankenhaus St. Fr in GR ab 07.00 Uhr Dienst verrichten musste (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1996).
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom
Berufungswerber nicht mehr bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Erstsenates sieht daher der Berufungssenat
- insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten
- keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen.
Tagung
"C" in F vom 27. bis 28. September 1996 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 j):
In seinem steuerlichen
Rechenwerk hatte der Beschuldigte neben dem KM-Geld, pauschaler
Nächtigungsgebühr auch Tagesgebühren für zwei Tage, sowie
Maut- und Garagierungskosten von S 374,--, sämtlich inkludierend
Vorsteuern, geltend gemacht.
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er auch einen Quittungsbeleg der Alpen
Straßen AG über die Benützung der Arlberg Schnellstraße
vom 28. September 1996 vor. In diesem war der Zeitpunkt der Belegausstellung und
damit des Passierens des Arlberg-Tunnels mittels Kugelschreiber unkenntlich
gemacht worden (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996, ad 12.).
Laut den Erhebungen der
Betriebsprüferin hat Dr. K jedoch tatsächlich am 27. September 1996,
einen Freitag, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Krankenhaus St. Fr in
GR Dienst verrichtet (Arbeitsbogen BP, Auskunftsteil), weshalb er - unter
der Annahme zu seinen Gunsten, dass er an der Tagung überhaupt teilgenommen
hat (dazu liegt eine Teilnahmebestätigung vor) - den Tunnel erst in
den Abendstunden passiert haben kann und er somit offensichtlich jedenfalls den
ersten Tag der Veranstaltung versäumt hat.
Von Seite des Beschuldigten
wurden hinsichtlich dieses Faktums im Berufungsverfahren keine Einwendungen mehr
erhoben.
Bei Würdigung dieser
Aktenlage hat sich nach Ansicht des Berufungssenates Folgendes zugetragen: Der
Beschuldigte hat am 27. September 1996 vorerst im Krankenhaus seinen Dienst
versehen und ist in den Abendstunden zur Tagung angereist. Dabei hat er zum
Zweck der steuerlichen Absetzbarkeit die abends ausgestellte Mautquittung
aufbewahrt. Ebenso hatte er sich eine Teilnahmebestätigung besorgt und
aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste
der Beschuldigte den Tatplan, zu Unrecht auch für den 27. September 1996
eine Tagesgebühr (inkludierend einen anteiligen Vorsteuerabzug) geltend zu
machen, was auch geschehen ist. Offenbar ohne besondere in die Tiefe gehende
Reflexionen über das notwendige Ausmaß einer Belegmanipulation (Dr. K
ahnte ja nicht, dass er in der Folge einmal einem Betriebsprüfungsorgan im
Detail über die diesbezüglichen Aufwendungen Rede und Antwort stehen
würde müssen) fiel ihm auf, dass der auf der Mautquittung vermerkte
Termin der Belegausstellung seine Behauptung, bereits früher gefahren zu
sein, widerlegen würde, weshalb er den entsprechenden Vermerk über die
Uhrzeit auf der Quittung mit Kugelschreiber unkenntlich machte.
Dr. K hat daher insofern nicht
nur, wie vom Erstsenat vorgeworfen, bedingt vorsätzlich, sondern vielmehr
absichtlich gehandelt.
Gegen die These, dass Dr. K die
Zahlungsquittung erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 1996
und nach Aufforderung zur Beweismittelvorlage durch die Prüferin
manipuliert haben könnte, spricht der Umstand, dass ja dann offenbar die
Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei trotz ersichtlicher Belegdifferenz eine
falsche Steuererklärung produziert hätten; ein allfälliges
Fehlverhalten derartiger Personen wurde jedoch nicht behauptet, es liegen auch
keine weiteren Hinweise für ein solches vor.
Vom Erstsenat wurden
Aufwendungen in Höhe von brutto S 734,--, darin enthalten Vorsteuern von S
50,--, als solcherart finanzstrafrechtlich relevant behandelt, diese setzen sich
zusammen aus Tagesdiät S 360,-- + Maut und Garagierungskosten S 374,--
(siehe NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 j).
Zu Gunsten des Beschuldigten
ist die Überlegung anzustellen, dass ja Dr. K offenkundig aus betrieblichem
Anlass den Arlbergtunnel benutzt hat, wenn auch später am Tag als
behauptet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Mautgebühren und
Garagierungskosten an anderer Stelle (vgl. beispielsweise NS Schlussbesprechung
Pkt. 1 1996 g) wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegenüber dem Beschuldigten kein Vorwurf einer schuldhaften Vorgangsweise
erhoben. Auch der Berufungssenat hat nicht den Eindruck, dass die
Nichtabsetzbarkeit derartiger Aufwendungen steuerliches Allgemeinwissen
darstellt und dem Beschuldigten, welcher zur abgabenrechtlichen Bewertung der
von ihm behaupteten Lebenssachverhalte sich immerhin eines Steuerberaters
bediente, daraus allenfalls der Vorwurf einer Sorgfaltverletzung zu machen ist.
Überdies hatte Dr. K in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1995 ebenfalls Mautkosten als Betriebsausgaben
geltend gemacht, was ihm ohne Beanstandung gewährt wurde (Veranlagungsakt,
Veranlagung 1995).
Hinsichtlich der von der
Prüferin (und vom Erstsenat) ebenfalls nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Maut und der Garagierungskosten für einen Tag (die
Bruttoaufwand wird in freier Beweiswürdigung mit S 300,-- geschätzt)
sowie der darin enthaltenen Vorsteuer von S 60,-- ist daher im Zweifel zugunsten
für den Beschuldigten ein Verschulden durch seine Person nicht erweislich,
weshalb insoweit gemäß
§§ 136, 157 FinStrG mit einer
Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist.
Tagung
"Gefäßchirurgie" in W vom 3. bis 5. Oktober 1996
(NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 k):
In seinem steuerlichen
Rechenwerk hatte der Beschuldigte neben dem Km-Geld für tägliche
Heimfahrten aus W, dreimaliger Tagesdiäten auch eine Tagungsgebühr von
S 2.900,-- geltend gemacht.
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er neben einem Tagungsprogramm auch
Bestätigung des Veranstalters vor, wonach "Prof./Dr./Hr./Fr X"
an der Veranstaltung teilgenommen und die Tagungsgebühr in Höhe von
ÖS
"29.o0.-"
entrichtet habe (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996, Originalbeleg Finanzstrafakt
Bl. 109).
Von Seite der
Betriebsprüferin wurden S 2.000,-- an Teilnahmegebühr nicht anerkannt,
weil für ihn bereits mit freiem Auge erkennbar war, dass die
"2" nachträglich
hinzugeschrieben worden war; S 100,-- für einen Essensbon anerkannte er
nicht, weil für den Mehraufwand an Verpflegung ja bereits die
Tagesdiät geltend gemacht worden war.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 20. September 2002 beharrte der Beschuldigte
jedoch auf die Richtigkeit des Beleges und führte auf Befragen durch den
Vorsitzenden ergänzend aus, er sei seit 1. Dezember 1995 Facharzt, er sei
auch nicht Mitglied der veranstaltenden Gesellschaft gewesen. Er habe
Vorträge machen müssen. Da seine Frau auch Ärztin ist, habe sie
für ihn dokumentiert. Sie sei am zweiten Tag alleine dort gewesen, damit er
einen Vortrag zusammenbringe (Finanzstrafakt Bl. 50).
Laut Gutachten der
Sachverständigen Mag. Dr. Friederike Blümelhuber ist die
"2" in der obgenannten
Bestätigung tatsächlich mit einer anderen Kugelschreibertinte als die
restlichen Ziffern des Betrages geschrieben worden (Finanzstrafakt Bl.
102).
Mit Postsendung vom 18. Februar
2003 antwortete der Veranstalter auf die Anfrage der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, welchen Betrag der Beschuldigte Dr. K tatsächlich bezahlt
habe, und übermittelte den diesbezüglichen Kreditkartenbeleg vom 3.
Oktober 1996 über die Überweisung von S 900,--, unterfertigt offenbar
vom Beschuldigten (Finanzstrafakt Bl. 130).
Nach Vorhalt der
Beweisergebnisse behauptete der Beschuldigte in der Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 12. September 2003, es wären S 1.400,-- zu bezahlen gewesen
(Finanzstrafakt Bl. 178).
Der Spruchsenat kam in seiner
Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte selbst an der Veranstaltung
gar nicht teilgenommen habe, sondern vielmehr seine Gattin, weil der
tatsächlich bezahlte Betrag von S 900,-- (S 800,-- für in Ausbildung
stehende Ärzte + S 100,-- Kostenbeitrag Menü) auf diese und nicht auf
den Beschuldigten (welcher S 1.400,-- zahlen hätte müssen) passen
würde. Dr. K habe daher die gesamten Aufwendungen in Zusammenhang mit der
Veranstaltung zu Unrecht geltend gemacht und dabei bedingt vorsätzlich
"zumindest" eine Einkommensteuer von S 1.050,-- verkürzt
(Finanzstrafakt Bl. 196 f).
In der Berufung führt der
Beschuldigte aus, die Schlussfolgerung des Erstsenates hinsichtlich der
Teilnahme seiner Ehegattin sei unrichtig, da diese zum Zeitpunkt der Tagung
nicht mehr in Ausbildung gestanden sei, sondern fertige Ärztin für
Allgemeinmedizin gewesen sei. Der als Betreibsausgabe geltend gemachte Betrag
(also offenbar die S 2.900,--) seien richtig, da über die Zahlung mit
Kreditkarte auch noch eine Barzahlung erfolgt sei.
Ein Beweismittel über die
behauptete zusätzliche Zahlung wurde nicht beigebracht bzw.
behauptet.
Bei Würdigung dieser
Beweislage ist für den Berufungssenat wesentlich, dass möglicherweise
der Beschuldigte selbst mittels Kreditkarte am 3. Oktober 1996 am
Veranstaltungsort die Tagungsgebühr entrichtet hat (so der in Kopie
vorliegende Beleg, Finanzstrafakt Bl. 130), also er zumindest am 3. Oktober 1996
dort gewesen wäre. An diesem Tag ist er auch im Krankenhaus für
Fortbildung dienstfrei gestellt gewesen (siehe die diesbezügliche
Aufstellung des Krankenhauses im Arbeitsbogen). Die Annahme des Erstsenates, Dr.
K habe überhaupt nicht an der Veranstaltung teilgenommen, lässt sich
daher mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nach
Meinung des Berufungssenates daher nicht beweisen.
Andererseits geht aus den
eingesehenen Dienstplänen des Krankenhauses auch hervor, dass der
Beschuldigte am 4. Oktober 1996, einen Freitag, ab 07.00 Uhr Dienst verrichtet
hat und in der Folge auch den Nachtdienst übernommen hat. Insofern
wäre also die Behauptung, dass am 2. Tag der Veranstaltung seine Ehegattin
an dieser teilgenommen habe, schlüssig.
Der Behauptung des
Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme am 12. September 2003 (insofern
übereinstimmend mit seiner Berufung), es wären S 1.400,-- zu bezahlen
gewesen, steht entgegen, dass bei einer Teilnahme von ihm und seiner Ehegattin
wohl, folgt man der Behauptung, für sie wäre eine
Ermäßigung nicht zum Tragen gekommen, insgesamt S 2.800,-- zu
begleichen gewesen wären, wofür aber auch zwei
Teilnahmebestätigungen mit jeweils mindestens S 1.400,-- bestätigter
Zahlung ausgestellt worden wären. Tatsächlich aber wurde eine mit
einem zweiten Kugelschreiber ergänzte Bestätigung als Beweismittel
vorgelegt, welche für den Beschuldigten als seine Teilnahmegebühr
entweder die Summe von S 900,-- oder von S 2.900,-- ausweist. Der Betrag von S
2.900,-- als Teilnahmegebühr für Dr. K ist daher nicht
nachvollziehbar.
Wesentlich ist aber
insbesondere die Auskunft des Veranstalters selbst, dass der Beschuldigte
für seine Teilnahme an der Veranstaltung S 900,-- zu bezahlen
hatte.
In der Gesamtschau ergibt sich
daher für den Berufungssenat - unter Berücksichtigung der
für den Beschuldigten sprechenden Argumente - im Zweifel zu seinen
Gunsten folgendes Bild:
Der Beschuldigte und
möglicherweise auch seine Ehegattin sind am 3. Oktober 1996 zu der
Veranstaltung gefahren. Noch am 3. Oktober 1996 beglich Dr. K die Gebühr
für seine Seminarteilnahme in Höhe von S 900,-- mittels Kreditkarte.
Am zweiten und dritten Tag der Veranstaltung war der Beschuldigte verhindert,
weshalb er sich nachträglich Einsicht in die Mitschrift seiner Gattin
für eigene berufliche Zwecke verschaffte.
Die Teilnahme des Beschuldigten
nur am ersten Tag der Veranstaltung erklärt möglicherweise auch,
weshalb er nur den niedrigeren Betrag von S 900,-- zu begleichen
hatte.
Die gegenständliche
Teilnahmebestätigung und die erhaltenen Seminarunterlagen hat Dr. K
aufbewahrt. Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für 1996 fasste er
den Tatplan, zu Unrecht auch für den 4. und 5. Oktober 1996 entsprechende
Aufwendungen (also Tagesgebühren und KM-Gelder) geltend zu machen und seine
Teilnahmegebühr um S 2.000,-- überhöht anzugeben. Zu diesem
Zwecke fügte er auf der erhaltenen Bestätigung nachträglich vor
der Zahl "900" mittels Kugelschreiber die Ziffer
"2" ein.
Aus diesem Geschehen
erschließt sich eine absichtliche Vorgangsweise des Beschuldigten. Durch
diese und weitere Manipulationen plante er für sich - so aus seinem
Verhalten zu erschließen - eine Steuerersparnis, wobei er die
solcherart ersparten Geldmittel für seine privaten Zwecke zu verwenden
gedachte, was auch geschehen ist.
Gegen die These, dass Dr. K die
gegenständliche Teilnahmebestätigung erst nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides für 1996 und nach Aufforderung zur
Beweismittelvorlage durch die Prüferin manipuliert haben könnte,
spricht der Umstand, dass ja dann offenbar die Mitarbeiter der
Steuerberatungskanzlei trotz ersichtlicher Belegdifferenz eine falsche
Steuererklärung produziert hätten; ein allfälliges Fehlverhalten
derartiger Personen wurde jedoch nicht behauptet, es liegen auch keine weiteren
Hinweise für ein solches vor.
Die zu Unrecht geltend
gemachten Aufwendungen haben daher tatsächlich betragen eine zweimalige
Tagesgebühr zu S 360,-- + 2/3 des Km-Geldes von S 6.789,60 + fiktive
Teilnahmegebühr von S 2.000,-- + Essensgeld zu S 100,-- (zusätzlich
zur Tagesgebühr), woraus eine Verkürzung an Einkommensteuer für
1996 von S 3.673,-- resultiert hätte.
Von Seite des Spruchsenates
wurde aber ohnehin lediglich eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von S 1.050,-- zum Vorwurf gemacht, was dem Berufungssenat mangels
Berufung des Amtsbeauftragten infolge des zu beachtenden
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG überbunden
ist.
Tagung
"Gefäßtherapie" in L am 19. Oktober 1996 (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 l):
Der Beschuldigte hatte an
Reisekosten S 958,--, darin enthalten Vorsteuern in Höhe von S 32,73, in
seinem Rechenwerk für 1996 geltend gemacht. Weder im Rahmen der
Betriebsprüfung, noch im folgenden Finanzstrafverfahren konnte Dr. K trotz
entsprechender Vorhaltungen irgendwelche Beweismittel wie Urkunden (z.B.
Teilnahmebestätigung - auch allenfalls nachträglich
beigeschaffte, Mitschrift, Parkbelege, Tankzettel etc.), Zeugen etc. zum Beweis
dafür beibringen, dass er an dieser Veranstaltung tatsächlich
teilgenommen hätte.
Die Schlussfolgerung des
Erstsenates, dass Dr. K an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen hat,
sondern vielmehr bedingt vorsätzlich die gegenständlichen Aufwendungen
zu Unrecht gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat, wird vom
Berufungswerber nicht bestritten.
Da Dr. K andernorts sehr wohl
entsprechende Belege gesammelt hat und mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung im
Höchstausmaß sogar mehrfach Belege zum späteren Nachweis
angeblich höherer Betriebsausgaben
unmittelbar nach Erhalt vom
Veranstalter manipuliert hat, ist der Schluss zulässig, dass er im Falle
seiner Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen keineswegs aus irgendeinem Grund
auf die Beischaffung derartiger Beweismittel einfach vergessen hat. Auch
entspricht es nach dem Wissen des Berufungssenates der diesbezüglichen
Veranstaltungskultur, dass den Teilnehmern an ärztlichen Kongressen und
Tagungen die von diesen aus mehrfachen Gründen benötigten
Bestätigungen über Teilnahme und Bezahlung des erforderlichen
Entgeltes zur Verfügung gestellt werden. Hat also der sogar erhebliche
kriminelle Energie zum Erhalt der Belege für einen Betriebsausgabenabzug
aufwendende Beschuldigte solche Belege für bestimmte Veranstaltungen
später nach Erstellung seines steuerlichen Rechenwerkes nicht in
Händen gehalten, wird das einen guten Grund gehabt haben -
nämlich den, dass es nichts zu bestätigen gab.
In Nachvollziehung und
Übernahme der Argumentation des Spruchsenates sieht daher der
Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des
Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen
abzuweichen.
Kongress
"Gastroenterologie und Hepatologie" in PA vom 24. bis 26. Oktober
1996 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 m):
In seinem steuerlichen
Rechenwerk hatte der Beschuldigte neben dem Km-Geld für tägliche
Heimfahrten aus PA, dreimaliger Tagesdiäten auch eine Teilnahmegebühr
von S 2.100,-- geltend gemacht.
Anlässlich der
Betriebsprüfung hatte er seinen Anspruch zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Zu diesem Zwecke legte er neben einem Tagungsprogramm auch
Bestätigung des Veranstalters vor, wonach er an der Veranstaltung vom 24.
bis 26. Oktober 1996 teilgenommen habe (Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996).
Ebenfalls legte er vor einen Kassa-Eingangsbeleg des Veranstalters, in welchem
die Zahlung eines Betrages von "S
2100,--", in
Worten "zweitausendeinhundert" für die gegenständliche
Jahrestagung durch ihn ausgewiesen ist. Angeklammert war dem Beleg ein
Kartonstreifen mit dem Aufdruck "PA 25.-26. Okt. 1996" (Arbeitsbogen
BP, Abschnitt 1996, Original Finanzstrafakt Bl. 109).
Ermittlungen der
Betriebsprüferin ergaben aber, dass Dr. K teilweise während der Zeit,
während er angeblich an dem Kongress teilgenommen haben will, im
Krankenhaus St. Fr in GR Dienst verrichtet hat: So hatte er am Donnerstag, den
24. Oktober 1996 Dienst, übernahm dann auch den Nachtdienst und war laut
Dienstplan am Freitag, den 25. Oktober 1996 ebenfalls bis 14.30 Uhr anwesend.
Eine Dienstfreistellung für Fortbildung lag nicht vor (Arbeitsbogen BP,
Abschnitt 1996).
Auch fiel dem aufmerksamen
Prüfungsorgan auf, dass die Zahlungsbestätigung erst am 25. Oktober
1996 ausgestellt worden war und die letzte Null des Betrages einen anderen
Schriftzug aufwies; der verbleibende Betrag von S 210,-- aber exakt mit der im
Tagungsprogramm genannten Kongressgebühr für Assistenzärzte
übereinstimmte (wiederum Arbeitsbogen BP, Abschnitt 1996). Die
Prüferin ging daher davon aus, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 1996 am
Kongress noch nicht teilgenommen und lediglich S 210,-- bezahlt hatte (NS
Schlussbesprechung Pkt. 1 1996 m).
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 20. September 2002 erklärte der Beschuldigte, dass am 24.
und 25. Oktober 1996 lediglich seine (hochschwangere) Ehegattin an der
Veranstaltung teilgenommen hätte, welche für ihn mitgeschrieben und
fotografiert habe (Finanzstrafakt Bl. 50 f).
Eine Untersuchung der zur
Beschriftung des Einzahlungsbeleges verwendeten Kugelschreibertinte durch die
Sachverständige Mag. Dr. Friederike Blümelhuber ergab die Verwendung
nur einer einzigen, chemisch völlig identen schwarzen Kugelschreibertinte,
weshalb die nachträgliche Manipulation des Beleges mit einem anderen
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ArztChirurgFortbildungÄrztekongressÄrzteseminarLugurkundeUrkundenfälschungAbgabenhinterziehungTeilnahmebestätigungFlugbuchStrafbemessungGeldstrafeRelationErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-L/04
- Stammnummer
- 20283
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF