…Bildung von der SD Wien mit Bescheid vom 19.1.1983 entsprechend den vorgelegten Statuten nicht untersagt wurde (DB). Nach § 2 der Statuten (DB) hat der Verein den Zweck, die Jazzmusik, den Blues und den Rhythmus & Blues zu fördern, Konzerte in diesen Musikrichtungen zu veranstalten…
…Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, dem Vereinslokal und sonstigen vereinseigenen Unternehmungen sowie Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von privater und öffentlicher Hand aufgebracht. Das Finanzamt erließ am 2. April 2003 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 und begründete diesen wie folgt: "Nach Ansicht des Finanzamtes handelt…
…seien Ausfluss einer regelmäßig einmal jährlich organisierten Gala gewesen, welche hohe Kosten für Werbung in Höhe von rd. ATS 50.000,- jährlich erfordert habe. Aus Rentabilitätsüberlegungen sei die Veranstaltung für diese Gala bereits für 2002 verworfen worden, wodurch sich die jährlichen Ausgaben für Werbung auf…
…§ 34 und 35 BAO vor. Der Verein bezwecke nicht die Förderung einer Musikrichtung an sich, sondern die Förderung von Musikern. Mit den unternommenen Veranstaltungen bestehe für die Künstler die Möglichkeit, vor einem Publikum ihre künstlerische Tätigkeit zu präsentieren. Ohne die Betätigung des Bw. sei den…
…ergibt sich somit für die Jahre 2005, 2006, 2008 und 2009 eine geänderte Abzugsteuerschuld in der Höhe von 10.855,00 Euro. Die einzelnen Bemessungsgrundlagen sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…seien Einladungen zu Festivals erfolgt und auch die Honorare seien wesentlich höher. Je nach Anzahl der Veranstaltungen würden die jährlichen Einnahmen mindestens jährlich 30.000,00 € betragen. Für 2006 seien - aus heutiger Sicht - Umsätze in Höhe von ca. 42.000,00 € zu erwarten…
…von jedem Mitglied des Vereins selbst zu bezahlen. Der Teilnehmerkreis bei Fahrern und Fahrerteams setze sich aus 18 europäischen Staaten zusammen. Ebenso seien nach statistischen Erhebungen ca. 80%-95% der Zuschauer aus Österreich. Die Nenngelder würden in Deutschland, wenn ein gemeinnütziger Verein eine derartige Veranstaltung…
…ist, muss dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt werden. Dazu zählen neben der Beförderung, die Beherbergung, Verpflegung, Reisebegleitung, Führungen, Besichtigungen, Rundfahrten, Besuch von Veranstaltungen usw. (vgl. Schweisgut, Wie weitgehend ist die Anwendungsverpflichtung des § 23 UStG im Tourismus?, ÖStZ 2000, 201 unter Bezugnahme auf Ruppe, Umsatzsteuergesetz…
…das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot…
…das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot…
…Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. (...) Aus § 2 Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass eine vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich…
…die in § 1 GSpG genannten Glücksspiele - unabhängig von deren monopolrechtlichen Konsequenzen - anknüpft. Gleiches gilt für die Frage, ob durch diese Novelle ein verfassungswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen erfolgte, da die beschwerdeführende Gesellschaft die strittige Veranstaltung auch im Hinblick auf die - mit hg. Erkenntnis vom 30…
…konzessionierte und nicht konzessionierte Glücksspielanbieter gebühren- und verkehrsteuerlich, wenn sie die vom Glücksspielgesetz erfassten Spielverträge abschließen (veranstalten), gleich besteuert werden. Deshalb konnte bei den gegenständlichen Inlandssachverhalten auch keine Verfassungswidrigkeit der §§ 57 bis 59 GSpG vorliegen. Die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs…
…ausgeführt: "Durch eine derartige Regelung werde nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweiges unmöglich gemacht. Zwar könnten – wie bei jeder Besteuerung – die Rentabilität von Pokerstätten herabgesetzt und Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden, der Wesensgehalt der Grundrechte werde dadurch aber nicht berührt". Weiters ist es "Sache…
…das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot…
…Höhe von mehr als 400% der Einnahmen vorschreiben? " Für den Fall der Bejahung der dritten Frage: 4) "Ist das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Laboratoires Boiron (Rs C-526/04), dahin auszulegen, dass eine Abgabe von einem nach der Gewerbeordnung zur Veranstaltung von…
…Pokerspiel faktisch steuerfrei anbieten. Die durch § 57 Abs 1 GSpG bewirkte Steuererhöhung hatte auch tatsächlich zur Folge, dass die Veranstaltung von bankhalterlosem Pokerspiel auf Spielbanken beschränkt wurde. Die Zahl der Pokercasinobetriebe ging seit 2011 stetig zurück, da sich mehrere Pokercasinobetriebe aufgrund der exzessiven Höhe der…
…zur Gänze vereinnahmt werden, ist in der genannten Bestimmung nicht vorgesehen. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre, und dass er sie…
…eine Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter nicht an. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre und er sie deswegen…
…Auch die Einladung zu dieser Veranstaltung bringt mit den Worten "In der wunderschönen Landschaft rund um S. möchten wir Ihnen neben spannenden Fahrsituationen auch spannende Informationen bieten und mit Ihnen und einigen wenigen Kollegen von Ihnen die Zukunft der Reiseinformation und des Reiseführermarktes diskutieren" zum…