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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100045/2014

Glücksspielabgabe für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen in Form von Turnieren und Cashgames

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100045/2014vom 31.07.2019Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für die von Frau B. A. im C. Ort_1 veranstalteten Cashgames wird nach einem bestimmten Schlüssel ein Tischgeld (Rake), das sich nach der Höhe des Pots (Summe der Einsätze) richtet, vereinnahmt. Es wurden Aufzeichnungen geführt, aus denen die Höhe des täglichen Tischgelds ersichtlich ist. Über die Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage kann daher nicht aus den Aufzeichnungen ermittelt werden. Es erfolgt somit die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO. Mit Hilfe der Tabelle, die die Höhe des Tischgeldes je nach Höhe des Pots festlegt, kann ermittelt werden, in welchem Verhältnis das Tischgeld zum Pot steht. Da aufgrund der Aussage der Veranstalterin im Zuge der am Standort Ort_1 durchgeführten Befragung am 15.06.2012 der durchschnittliche Pot bei cashgames meist zwischen € 10,00 und € 30,00 beträgt, lässt sich ausgehend davon das durchschnittliche Verhältnis des Tischgelds zum Pot errechnen. (...) Durchschnittlicher Prozentsatz 5,87% Das Tischgeld beträgt somit ca. 6% der Summe der Einsätze (Pot).Somit kann aufgrund der Tischgelder die Höhe der Einsätze errechnet werden, indem die Tischgelder durch den durchschnittlichen Anteil (Prozent) der Tischgelder je Pot dividiert werden. In einer am 30.01.2013 durchgeführten Befragung im Lokal C. gab der Floorman zu Protokoll, dass durchschnittlich 2—3% des Pots als Rake einbehalten wird. Somit wird mit obiger Schätzung einer allfälligen Ungenauigkeit zu Lasten der Abgabepflichtigen mehr als Rechnung getragen. Im Übrigen wurde die Schätzmethode der Hochrechnung der Potgröße aus den vereinnahmten Tischgeldern zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch in den Begleitschreiben zur Selbstberechnung seitens der Abgabepflichtigen angewandt. Es ergeben sich hinsichtlich der Glücksspielabgabe für Cashgames folgende Feststellungen im Vergleich zu den mittels Abgabenerklärung angemeldeten Beträgen [Grafik] Die Selbstberechnung ist somit unrichtig und es ist für den Zeitraum März 2014 bis Juli 2015 in Übereinstimmung mit § 201 (3) 1 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung durchzuführen." 1.3.4. Bescheide vom 13.10.2015 Die belangte Behörde erließ am 13.10.2015 17 Bescheide gemäß § 201 BAO und setzte die Glückspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG fest für: | Monat | Poker Turnierform € | Poker Cashgame € | Glücksspielabgaben | März 2014 | 1.974,40 | 23.578,67 | 25.553,07 | April 2014 | 1.708,80 | 22.197,33 | 23.906,13 | Mai 2014 | 1.388,80 | 21.170,67 | 22.559,47 | Juni 2014 | 1.067,20 | 17.800,00 | 18.867,20 | Juli 2014 | 1.256,00 | 17.709,33 | 18.965,33 | August 2014 | 1.508,80 | 19.330,67 | 20.839,47 | September 2014 | 1.427,20 | 19.013,33 | 20.440,53 | Oktober 2014 | 1.852,80 | 19.885,33 | 21.738,13 | November 2014 | 1.619,20 | 19.597,33 | 21.216,53 | Dezember 2014 | 1.129,60 | 22.000,00 | 23.129,60 | Jänner 2015 | 1.302,40 | 21.045,33 | 22.347,73 | Februar 2015 | 1.059,20 | 18.368,00 | 19.427,20 | März 2015 | 1.024,00 | 19.730,67 | 20.754,67 | April 2015 | 1.254,40 | 19.144,00 | 20.398,40 | Mai 2015 | 749,60 | 20.338,67 | 21.088,27 | Juni 2015 | 1.289,60 | 17.944,00 | 19.233,60 | Juli 2015 | 1.443,20 | 18.109,33 | 19.552,53 Die Bescheide wurden folgendermaßen begründet: "Der Bemessung wurde das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt. Begründung und genaue Berechnung sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 201 Abs. 3 Zi. 1 BAO da die Selbstberechnung nicht richtig war." 1.3.5. Beschwerde vom 16.11.2015 Mit Beschwerde vom 16.11.2015 wurden die oben genannten Bescheide im Wesentlichen mit demselben Vorbringen wie bereits in der Beschwerde vom 26.11.2014 bekämpft. Es wird unter anderem ausgeführt, dass Poker kein Glücksspiel sei, die Bf. keine Gewinne aus den Einsätzen aus eigenem Recht habe und eine frei gewerbliche Unternehmerin sei, die vorliegenden Ausspielungen nicht gem. § 57 Abs 1 GSpG besteuert werden dürften und falls doch eine Besteuerung zulässig sei, diese aufgrund von unionsrechtlich und verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkungen nur in jenem Ausmaß erlaubt sei, in dem auch der Konzessionär besteuert werde. Die Bf. beantragte die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO und stellte die Anträge auf Entscheidung durch den Senat sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 1.3.6. Vorlagebericht vom 10.02.2016 Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, verwies auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 19.02.2015 zu Zl. E293/2015-4 und gab folgende Stellungnahme ab: "Ad 2.2. der Beschwerde: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf) ist entgegenzuhalten, dass bereits nach alter Rechtslage der Unternehmerbegriff bei den Pokercasinobetrieben gegeben war. Mit der Glücksspielgesetznovelle 1996 wurde Abs. 4 des § 2 GSpG neu geschaffen. Mit dieser Novelle wurde der Begriff der Ausspielung und vor allem auch der des veranstaltenden Unternehmers (Veranstalters) klarer formuliert. Unternehmer iSd Gesetzes ist jemand, der selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des GSpG ist der Begriff „Unternehmer" in § 2 Abs. 2 GSpG weit gefasst. Zielsetzung des GSpG ist es, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisiken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken. Die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 25.7.1990, 86/17/0062) hat diese weite Auslegung dahingehend erläutert, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankommt, ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers (Veranstalters) ist sohin nicht erforderlich. Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (dh. mit Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt. Wird eine Ausspielung entgegen den Vorschriften des GSpG ohne aufrechte Konzession des Bundesministers für Finanzen durchgeführt, liegt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor. Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird. Durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 GSpG wurde nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern (vgl. Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr. 54/2010, 658 BlgNR 24. GP und zur RV zu BGBl. I 747/1996, 368 BlgNR, 20. GP). Veranstalten heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel zu geben. Der Ausspielungsbegriff verlangt weiters, dass Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz), und dass von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). An wen der Einsatz erbracht wird ist nicht entscheidend. So hat der VwGH angenommen, dass es gleichgültig ist, wem gegenüber der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und dass auch nicht erforderlich ist, dass die Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) zufließen muss (VwGH 25.7.1990, 86/17/0062; 23.12.1991, 88/17/0010). Wobei in diesem Zusammenhang unter Einsätzen alle vermögenswerten Leistungen zu verstehen sind, die der Spieler oder ein Dritter leisten muss, damit er an dem Glücksspiel teilnehmen kann. Die vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels muss nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich „die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung" organisiert oder angeboten wird. Auch in diesem Fall liegt eine Ausspielung vor. Die Bf ist daher als Veranstalterin von Ausspielungen anzusehen, welche der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen. Ad 3.2. der Beschwerde: Unter Punkt 3.2.1. findet sich ein einfaches Berechnungsbeispiel, welches die bereits vorgebrachte, vermeintliche Diskriminierung durch Ungleichbesteuerung veranschaulichen soll. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 19.02.2015, Zl. E 293/2015, in dem es um die Besteuerung von Poker (insbesondere in Form der hier gegenständlichen Cash Games und in Turnierform) geht, verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Punkt 3.2.2. vorbringt, dass das Glücksspielmonopol präjudiziell für die Steuersätze und die vermeintliche Diskriminierung sei, weil es ohne dieses keine Konzessionäre gäbe, ist dem entgegenzuhalten, dass es einerseits (wie oben angeführt) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Glücksspielabgaben nach § 57 ff GSpG und der Besteuerung von Poker gibt und wird andererseits auf die Ausführungen des BFG zum Verhältnis der Glücksspielabgaben zum Glücksspielmonopol verwiesen (vgl. BFG vom 21.11.2014, RS/7100015/2012 und vom 02.02.2015, RV/7103459/2012). Durch das Wegdenken der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Monopol stehenden Bestimmungen würde sich nichts an der Rechtsposition und der Steuerschuld der Beschwerdeführerin ändern. Wenn die Beschwerdeführerin unter Punkt 3.2.3. vorbringt, dass im Falle einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols die Bestimmungen über die Besteuerung der Konzessionäre auf die Beschwerdeführerin anzuwenden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass es in einem solchen Falle genau umgekehrt wäre – die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Monopol stehenden Bestimmungen würden nicht angewendet werden, mit anderen Worten würden die Konzessionäre nicht der lex specialis (Konzessions- und Spielbankabgabe) sondern der lex generalis (Glücksspielabgaben) unterliegen. Die Bezugnahme auf den Fall Lindman (EuGH vom 13.11.2003, C-42/02) vermag nichts zu ändern – darin geht es um Steuerbefreiungen (oder keine) von der Einkommenssteuer und nicht um allgemeine und besondere Steuertatbestände. Ad 3.1., 3.5., 3.8. der Beschwerde: Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt es liege eine steuerliche Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern vor, wird dem entgegengehalten, dass die Glücksspielabgaben lex generalis im Hinblick auf die Konzessions- und Spielbankabgabe sind, da die letzteren beiden grundsätzlich den Abschluss bestimmter Glücksverträge besteuern und damit nur besondere, „auf die Konzessionäre gemäß § 14 GSpG, § 21 GSpG und § 22 GSpG zugeschnittene" Glücksspielabgaben iSv Rechtsverkehrsteuern sind. Konzessionäre sind von der Glücksspielabgabe befreit, dafür fällt die Konzessionsabgabe bzw. Spielbankabgabe an. Der Gesetzgeber hat keine gesonderte Besteuerung von Poker vorgesehen. Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG sind allgemeine Rechtsverkehrssteuern auf den Abschluss bestimmter Spielverträge, die zwar im selben Gesetz wie das Glücksspielmonopol geregelt sind, aber an und für sich unabhängig vom Glücksspielmonopol in Geltung sind. Das GSpG 1989 regelt drei Abgaben, die Konzessionsabgabe gem § 17 GSpG für die Lotterienkonzession, die Spielbankabgabe gem § 28 GSpG für den Betrieb von Spielbanken und die Glücksspielabgabe gem §§ 57-59 GSpG. Dazu ist die Gebühr für Konzessionen und Eingaben gemäß § 59a GSpG zu zählen, die jedoch kein im Glückspielgesetz befindliches Abgabengesetz, das vom Steuergegenstand bis zur Abgabenerklärung/Anzeige alles regelt, darstellt, sondern ein aus den Stempelgebühren des § 14 Gebührengesetz 1957 ausgelagerte besondere feste Gebühr, für die die entsprechenden Bestimmungen des Gebührengesetzes bzw. der BAO gelten. Auch übersieht die Bf, dass der Konzessionär neben einer zusätzlichen Leistung des Finanzierungsbeitrages auch sämtliche Kosten iVm der Innehabung der Konzession zu tragen hat. Der Konzessionär unterliegt strengen Spielerschutzbestimmungen, Geldwäscherichtlinien, gesetzlichen Vorgaben nach dem Glücksspielgesetz und weiteren Auflagen aufgrund des Konzessionsbescheides. Weiters unterliegt der Konzessionär einer strengen staatlichen Aufsicht und Kontrolle deren Kosten der Konzessionär ebenfalls zu tragen verpflichtet ist. Da die Konzessionäre und Nichtkonzessionäre in Bezug auf die „allgemeinen" und „besonderen" Glücksspielabgaben im Wesentlichen auf „den Abschluss bestimmter Glücksverträge" steuerlich gleich behandelt sind, kann sich die Bf nicht wegen „Ungleichbehandlung" beschwert fühlen. So hat auch der VfGH zu einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss vom 19.02.2015, E 293/2015 ausgeführt: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 GSpG, sowie die Bestimmungen über die Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt grundsätzlich im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1988 uva; vgl. auch VfSlg. 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003)." Ad 3.4. der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die österreichische Monopolregelung und –praxis unionsrechtswidrig sei und die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes nicht anzuwenden sei, weil sie die Dienst- und Niederlassungsfreiheit verletze, und die Vergabe der Konzessionen unionsrechtswidrig erfolgte. Dem wird insbesondere entgegengehalten, dass entgegen dem Vorbringen der Bf, bei den Glücksspielabgaben keine conditio sine qua non im Verhältnis zum Glücksspielmonopol besteht. Dh selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen würde nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen. Im Gegensatz zum Strafverfahren gemäß §§ 52ff GSpG, welches unmittelbar mit dem Glücksspielmonopol zusammenhängt (ohne Glücksspielmonopol keine Strafe), liegt bei den Glücksspielabgaben kein solches Verhältnis zum Glücksspielmonopol vor: „Würde man der Bf. folgen und gedanklich das Glücksspielmonopol „wegfallen lassen", hätte die Bf. für sich noch nichts gewonnen, da das Glücksspielmonopol nur ein Bereich ist, der im Glücksspielgesetz - das nicht „Glücksspielmonopolgesetz" heißt – geregelt ist" (BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und vom 02.02.2015, RV/7103459/2012). Die nicht mit dem Glücksspielmonopol zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen würden bestehen bleiben, das wären z.B. § 1 Abs. 1 GSpG, § 1 Abs. 2 GSpG, § 2 GSpG (mit Ausnahme § 2 Abs. 4 GSpG), alle Bestimmungen mit Legaldefinitionen und die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG. Das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ist nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG, denn diese sind eine allgemeine Rechtsverkehrssteuer auf den Abschluss bestimmter Spielverträge, die zwar im selben Gesetz wie das Glücksspielmonopol geregelt sind, aber an und für sich unabhängig vom Glücksspielmonopol in Geltung stehen. Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG sind in Bezug auf die Abgaben, die die Konzessionäre gemäß § 14 GSpG, § 21 GSpG und § 22 GSpG zu leisten haben, die Konzessionsabgabe und die Spielbankabgabe, eine lex generalis, da die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG und die Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG ebenfalls „echte Steuern" auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge sind und zu den Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG in der Relation stehen, dass grundsätzlich der Abschluss bestimmter Glücksverträge der Glücksspielabgabe unterliegt, handelt es sich um einen Konzessionär, besteht eine Befreiung von der Glücksspielabgabe, dafür fällt Konzessionsabgabe bzw. Spielbankabgabe an. Das Glücksspielmonopol ist vergleichsweise keine Grundlage für die Glücksspielabgabe, wie das System der Einheitsbewertung für einige Verkehrsteuern, da das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG keine Steuer ist, sondern eine Verwaltungstechnik um das Glücksspiel mit seinen Besonderheiten, wie Spielerschutz, Vorbeugung gegen Geldwäsche, Sportförderung und die Aufsicht über die Konzessionäre umfasst. Außerdem ist die Glücksspielabgabe keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine Art „Rechtsverkehrsteuer". Der Vollständigkeit halber wird dennoch auch auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und der Konzessionsvergabe eingegangen: Mittlerweile haben mehrere Landesverwaltungsgerichte die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes geprüft und das österreichische Glücksspielmonopol für zulässig befunden. Die Regulierung wird als kohärent angesehen und ausgeführt, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Ziele in systematischer und konsequenter Weise verfolgt werden, sowie dass an der Unionsrechtskonformität der Regelungen des Glücksspielgesetzes keine Zweifel bestehen: LVwG Oberösterreich: (Auch das LVwG Oberösterreich geht nicht (mehr) von einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols aus): LVwG 410428/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014, LVwG 410429/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014, LVwG 410340/8/Zo/HUE – 410342/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014, LVwG 410345/10/HW/BD vom 11.12.2014, LVwG 410401/5/Zo/PP vom 9.2.2015, LVwG-410552/11/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410704/7/MS – LVwG 410705/2/MS vom 30.7.2015, LVwG-410547/11/FP vom 20.08.2015, LVwG-410573/11/ER vom 27.08.2015, LVwG-410803/11/WG vom 01.09.2015, LVwG-410805/11/Wg - LVwG-410806/2/Wg vom 01.09.2015, LVwG-410839/20/WG vom 01.09.2015, LVwG-410730/11/KH vom 03.09.2015, LVwG-410788-410790/17/KH vom 04.09.2015, LVwG-410726/17/Wg/BZ vom 08.09.2015, LVwG-410631/8/Zo/HUE vom 14.09.2015, LVwG-410743/10/ZO/HK vom 22.09.2015, LVwG-410710/7/Kof/HUE vom 15.10.2015, LVwG-410827/6/ER vom 19.10.2015, LVwG-410703/11/FP/BZ vom 20.10.2015, LVwG-410877/11/MS vom 20.10.2015, LVwG-410728/13/FP/BZ vom 20.10.2015, LVwG-410725/8/MS vom 22.10.2015, LVwG-410646/14/Zo/HUE vom 27.10.2015, LVwG-410727/9/Zo/BZ vom 27.10.2015, LVwG-410846/7/KLE – LVwG-410847/7/KLE vom 27.10.2015, LVwG-410689/7/Zo/HUE – 410690/2 vom 27.10.2015, LVwG-410679/9/Zo/BZ vom 27.10.2015, LVwG-410738/10/MS/HUE+LVwG-410741/10/MS/HUE–410742/10 vom 02.11.2015, LVwG-410814/11/MS/HUE – 410816/2 vom 03.11.2015, LVwG-410636/7/ER – LVwG-410637/7/ER vom 09.11.2015, LVwG-410946/8/MS vom 10.11.2015, LVwG-410952/8/MS vom 10.11.2015, LVwG-410755/13/FP/HUE vom 10.11.2015, LVwG-410838/10/MS/BZ vom 11.11.2015, LVwG-410654/15/FP/BZ vom 16.11.2015, LVwG-410569/12/Kof/AM vom 17.11.2015 BFG: RS/7100015/2012 vom 21.11.2014, RV/7103459/2012 vom 02.02.2015 LVwG Wien: VGW 001/023/5739/2014 3 vom 12.08.2014, VGW 001/059/28733/2014 13 vom 11.12.2014, VGW 001/V/059/31531/2014 vom 11.12.2014, VGW-001/076/4041/2015-5 vom 04.09.2015, VGW-001/076/4040/2015-6 vom 04.09.2015 LVwG Niederösterreich: LVwG ME-14-0044 vom 17.11.2014, LVwG NK-13-0058 vom 15.12.2014, LVwG ME-13-0002 vom 22.12.2014, LVwG WB-14-0029 vom 08.01.2015 LVwG Kärnten: KLVwG-1227-1229/8/2015 vom 19.11.2915 LVwG Salzburg: LVwG 10/35/13 2014 vom 12.6.2014, LVwG-10/298/17-2015 vom 16.09.2015, LVwG-10/372/15-2015 vom 21.09.2015, LVwG-10/387/6-2015 vom 06.10.2015, LVwG-10/388/5-2015 vom 06.10.2015, LVwG-10/341/9-2015 vom 03.11.2015, LVwG-10/314/5-2015 vom 04.11.2015 LVwG Tirol: LVwG-2014/14/3251-5 vom 18.11.2015 LVwG Vorarlberg: LVwG 1 700/E15 2013 vom 13.10.2014, LVwG-1-790/R7-2014 vom 14.09.2015 LG Korneuburg: 10 Cg 41/14k vom 28.09.2015 LG St. Pölten: 42 Cg 62/15w vom 28.08.2015 LG Steyr: 4 Cg 81/14s vom 23.07.2015 OLG Linz: 3 R 115/15z vom 10.09.2015, 6 R 102/15k vom 30.09.2015, 6 R 103/15g vom 30.09.2015, 6 R 153/15k vom 30.09.2015, 6 R 154/15g vom 30.09.2015., 2 R 164/15y vom 28.10.2015 Insoweit die Bf vorbringt, dass keine Konzession oder Berechtigung vorliegt, weil die Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens insbesondere nach § 14 GSpG unionsrechtswidrig sei, verkennt sie, dass diese Frage nicht verfahrensgegenständlich ist. Dieses Vorbringen geht darüber hinaus aber auch ins Leere, da das Konzessionserteilungsverfahren nach § 14 GSpG bereits Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.3.2013, 2011/17/0304 und 2011/17/0303) gewesen ist und diese eine Unionsrechtswidrigkeit zu Recht nicht erkannt haben. Auch ist nicht nachvollziehbar weshalb die Bf davon ausgeht, dass für ihre Tätigkeit eine Konzession gemäß § 12a GSpG nötig wäre, vielmehr ist dafür eine Konzession gemäß § 21 oder § 22 GSpG vorgesehen. Die Bf vertritt die Ansicht, dass die (kumulativen) Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beschränkung der Grundfreiheiten von Glücksspielanbietern durch die Republik Österreich allesamt nicht vorlägen. Dies vor allem wegen des mangelnden Nachweises, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich tatsächlich ein Problem dargestellt haben, dem in der Rs Dickinger und Ömer präzisierten Maßstab, der an das (Werbe– ) Verhalten des Monopolisten anzulegen ist sowie in Folge der Inkohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik. Insoweit die Kohärenz der österreichischen Glücksspielregulierung in Frage gestellt wird, so kann auch diese Sichtweise nicht geteilt: Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt ein Glücksspielmonopol eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. dazu EuGH 15.9.2011, Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer). Eine solche Beschränkung kann jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie beispielsweise dem Ziel, ein besonders hohes Verbraucherschutzniveau, Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Dies trifft im Fall der bestehenden Regelung im Glücksspielgesetz zu. In diesem Zusammenhang wird auf den „Glücksspiel – Bericht 2010-2013" über die kohärente Politik im österreichischen Glücksspielmonopol verwiesen (veröffentlicht am 29.4.2014 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen) in dem – anhand der Auswirkungen der Glücksspielreform 2010, insbesondere in den Bereichen Spielerschutz, Konzessionserteilungen und Aufsicht – die kohärente Politik innerhalb des österreichischen Glücksspielmonopols dargestellt wird (vgl. den „Glücksspiel – Bericht 2010-2013", der online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen seit 29.4.2014 abrufbar ist unter: https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/Gluecksspiel-Bericht-2010-2013.html). In diesem Bericht wird die (Weiter-)Entwicklung des österreichischen Glücksspielgesetzes unter Heranziehung der aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Rechtssätze im Bereich Glücksspiel (vgl. dazu EuGH Rs. Dickinger und Ömer sowie EuGH vom 3.6.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd.) dargestellt. Dem Bericht lässt sich unschwer entnehmen, dass Spielsucht und damit einhergehende Kriminalität in Österreich ein Problem darstellen (mit weiteren Nachweisen), und nur durch das bestehende gesetzliche Regelungswerk hintangehalten werden können. Durch das bestehende Glücksspielmonopol (§ 3 GSpG) sollen die negativen Auswirkungen des Glücksspiels hintangehalten werden. Durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels soll ein ausreichendes legales Spielangebot für Spieler gewährleistet werden, das vor allem den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält. Die Konzessionäre unterliegen einer strengen Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen, sowohl dahingehend ob sie sich im Rahmen der ihnen erteilten Konzession bewegen als auch ob sie keine expansionistische Politik betreiben bzw. die von ihnen durchgeführte Werbung maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Auf der anderen Seite wird konsequent gegen illegales Glücksspiel vorgegangen. Entgegen der Behauptung der Bf spricht die Novellierung des § 52 GSpG durch BGBl I 13/2014 und die dadurch bewirkte Subsidiariät des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 168 StGB gegenüber dem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 52 GSpG nicht gegen die Annahme, dass es ein Kriminalitätsproblem gibt. Die Änderung erfolgte aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Doppelbestrafungssituation durch § 168 StGB und § 52 Abs. 1 und 2 konstatierte (VfGH 13.6.2013, B 422/2013 und VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249). Durch die Neufassung des § 52 Abs. 3 GSpG soll die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden klar geregelt und die Gefahr einer Doppelbestrafung (-ssituation) im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK hintangehalten werden. Dadurch sollen Reibungsverluste bei der Zuständigkeitsabgrenzung vermieden und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigt werden (Erläuterungen zu RV BGBl I 13/2012). Auch kommt es nicht auf die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen gemäß § 168 StGB an. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Begleitkriminalität ein häufiges Problem darstellt – verwiesen sei etwa auf Straftaten zur Beschaffung von Spielkapital. Die Glücksspielgesetznovellen 2010 gehen von den fiskalischen Zielsetzungen endgültig ab und zentrieren das Glücksspielmonopol um den Spielerschutz und vergleichbare ordnungspolitische Maßnahmen. 658 BlgNR XXIV. GP 7 (BGBl. I 2010/54, zu §§ 11 usw. bis § 60 Abs. 22 GSpG) besagen, dass die Konzessionsvergabe nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Konzession am besten ausübt. „Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob den ordnungspolitischen Zielsetzungen im Sinne einer kohärenten Ausgestaltung des Glücksspielgesetzes am besten Rechnung getragen wird." Der Gesetzgeber bekräftigt dadurch seine an der Sicherstellung eines umfassenden Spielerschutzes sowie Kriminalitätsprävention und Geldwäschevorbeugung ausgerichtete Gesetzgebung. Da sich nach den glücksspielrechtlichen Regelungen das Monopol vorwiegend auf den Spielerschutz und Aufsicht usw. konzentriert und die Gegenüberstellung der Konzessions- und Spielbankabgabe zu den Glücksspielabgaben zeigt, dass diese Abgaben eigentlich in den großen Bereich der Rechtsverkehrsteuern (Glücksverträge) fallen und nicht nur Konzessionäre sondern auch nichtkonzessionierte Glücksspielveranstalter/anbieter diese Steuerauslösemomente setzten können, kann nicht behauptet werden, die Maximierung der Staatseinnahmen sei das wahre Ziel der Monopolregelung. In Bezug auf die Werbetätigkeit für legales Glücksspiel ist die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig würden, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Gerade die ordnungspolitischen Zielsetzungen verlangen nämlich eine effektive Bewerbung des legalen, streng beaufsichtigten Glücksspiels, um den Spieltrieb der Bevölkerung in die kontrollierten Bahnen des konzessionierten Glücksspiels zu lenken, das alleine rigorosen gesetzlichen und behördlichen überwachten Spielerschutz unterliegt (EuGH 15.9.2011, C- 347/09, Rs Dickinger/Omer). Es ist sohin mit Verweis auf die Judikatur des EuGH Placanica festzuhalten, dass diese nicht aggressiv sein und informativ wirken soll. Sie muss aber sehr wohl zielgruppenorientiert sein, damit nicht das illegale Glücksspiel bei Konsumenten deutlich attraktiver erscheint. Weiters ergeben sich die Maßstäbe des verantwortungsvollen Werbens nicht nur aus den mit den Bescheiden vorgeschriebenen Standards, sondern bereits aus dem Glücksspielgesetz § 56 Abs. 1 GSpG. Sohin ergibt sich auch die Rechtmäßigkeit der Ausweitung des Glücksspielangebotes, um den illegalen Markt zu verdrängen. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Seite 26 der Beschwerde die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (24 BlgNR, 25. GP, S. 22) unrichtig zitiert („zu einer Entkriminalisierung" statt „zu keiner Entkriminalisierung") und dies auch noch als Beweis anführt. Richtig heißt es: „Durch eine gänzliche Konzentration der Zuständigkeiten bei den Verwaltungsbehörden für alle Glücksspielstraftatbestände verbleibt kein Anwendungsbereich für § 168 StGB; auch der Versuch des gerichtlichen Tatbestandes tritt aufgrund dieser Subsidiaritätsbestimmung hinter § 52 zurück, weil es sich auch bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 in Verbindung mit § 168 StGB um dasselbe Delikt handelt, wenngleich diese nicht in der Verwirklichung des verpönten Erfolges des § 168 StGB mündete. Dadurch sollen Reibungsverluste bei der Zuständigkeitsabgrenzung vermieden und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigt werden. Es wird durch die Vollzugskonzentration in der Verwaltung auch eine sachnähere, spezialisierte Verfolgung mit spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten wie der Beschlagnahme nach § 53, der Einziehung nach § 54 und der Betriebsschließung nach § 56a ermöglicht, wodurch ein schnelles und wirksames Reagieren auf bewilligungsloses Angebot sichergestellt wird. Die Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug der zuständigen Verwaltungsbehörden zeigen die Wirksamkeit und Effektivität des gewählten Modells. In den Jahren 2010 bis 2012 kam es erstinstanzlich zu 638 Verurteilungen, 1 195 Beschlagnahmen und 164 Einziehungen, die rechtskräftig in zweiter Instanz zu 478 Verurteilungen, 1 125 Beschlagnahmen und 58 Einziehungen führten. Im Jahr 2012 gab es demgegenüber nur zwei gerichtliche Verurteilungen nach § 168 StGB, in beiden Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt, im Jahr 2011 gab es elf gerichtliche Verurteilungen nach § 168, die zu insgesamt sieben Geldstrafen, jeweils einer bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu zwei anderen Sanktionen führten (Statistik Austria, Gerichtliche Kriminalstatistik 2011 und 2012). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Umkehr der bisherigen Subsidiaritätsregel zu keiner „Entkriminalisierung" führt." Ad 3.9. der Beschwerde: Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt, wird dem entgegengehalten, dass das Glücksspielmonopols im Hinblick auf die Grundfreiheit der Erwerbstätigkeit verfassungskonform ist. Der VfGH hat am 6.12.2012, B 1337/11 und am 6.12.2012, B 1339/11 zu § 14 GSpG festgestellt, dass die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien geeignet ist, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele (Verhinderung von Straftaten, Verhinderung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme durch unreglementierte Konkurrenz etc) zu erreichen, da die Konzessionsaufsicht bei einer beschränkten Anzahl wirksamer ist. Die Beschränkung verstößt weder gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG noch ist sie sonst unsachlich. Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 setzt die Bundesverfassung den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus. Das Glücksspielmonopol widerspricht nicht der in Art. 6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit. (VwGH 21.12.1998, 97/17/0175; o.A. Glücksspielgesetz 6 , 39, 55). Zur Frage der Beschränkung der Lotterienkonzessionen entschied der VwGH 7.3.2013, 2011/17/0303, dass eine beschwerdeführende Partei durch die Erteilung der Konzession an einen Mitbewerber nur dann in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden sein kann, wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich im Bereich der Cash-Games um eine exorbitant hohe Besteuerung („Erdrosselungssteueuer") handelt, wird dem entgegengehalten, dass in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es auch um Poker in Cash-Games und Turnierform ging, der VfGH mit Beschluss vom 19.02.2015, E 293/2015 die Behandlung aufgrund von Aussichtslosigkeit abgelehnt hat, wörtlich: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 GSpG, sowie die Bestimmungen über die Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt grundsätzlich im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1988 uva; vgl. auch VfSlg. 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003)." Hinsichtlich der veranstalteten Cash-Games wurden Aufzeichnungen geführt, aus denen die Höhe des täglichen Tischgeldes ersichtlich ist. Über die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nötige Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Aus diesem Grund war hinsichtlich der Cash Games eine Schätzung gemäß § 184 BAO durchzuführen. Ad 3.10. der Beschwerde Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei in ihrem Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art 16 EGRC verletzt, wird dem entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Gesetzgeber Beschränkungen verfügen kann, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Beschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. zB VfSlg. 14.075/1995, 14.503/1996). Hinsichtlich der vorgebrachten steuerlichen Ungleichbehandlung wird auf die Ausführungen zu 3.1., 3.5., 3.8. der Beschwerde verwiesen. Das Glücksspielgesetz knüpft nicht an die nationale Herkunft an, es liegt keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. In anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Glücksspielanbieter werden nicht höher besteuert." Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung GA_1 des Bundesfinanzgerichtes ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung GA_1 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung GA_2 neu zugeteilt. 1.4. Zeitraum vom 01.08.2015 bis 30.09.2017 Die Bf. veranstaltete am Standort Str_1, Ort_1, einem Lokal mit der Bezeichnung C., im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz in Form von Pokerturnieren und Poker-Cashgames. Die Bf. veranstaltete diese Ausspielungen, indem sie durch Bereitstellen von Spielort, Spieltischen, Spielpersonal (insbesondere Dealer und Floorman), Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen und Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, einem bestimmten oder unbestimmten Interessentenkreis eine (in Anspruch genommene) Spielgelegenheit verschaffte. Die Bf. selbst beteiligte sich weder an den Spielen, noch trat sie als Bankhalter auf. Pokerspiele in der Variante "Texas Holdem no limit" wurden im betreffenden Lokal im Prüfungszeitraum 08/2015 bis 09/2017 veranstaltet. Die Bf. hat die Glücksspielabgabe wie folgt selbst berechnet und dem FAGVG angemeldet: In den Abrechnungen über die Glücksspielabgabe (GSp 50) wurde als Bemessungsgrundlage für Pokerturniere die Summe der eingenommenen entry-fees, als Bemessungsgrundlage für die Cashgames die Summe der eingenommenen Tischgelder angegeben. Der Steuersatz wurde dabei händisch auf 30 % abgeändert. Darüber hinaus wurde jeweils ein Antrag auf Festsetzung gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt. Die Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Festsetzung der Glücksspielabgabe im Sinne der Rechtsansicht der Finanzverwaltung wurden mit Begleitschreiben offen gelegt. Mit drei Bescheiden gem. § 201 BAO vom 17.04.2018 wurde die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 08/2015 bis 12/2015, 01/2016 bis 12/2016 und 01/2017 bis 09/2017 vorgeschrieben. Gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 19.06.2018 wurde der Vorlageantrag vom 03.07.2018 samt Ergänzung vom 19.07.2018 eingebracht. 1.4.1. Meldung Glückspielabgaben und Offenlegung gemäß § 119 BAO Die Bf. hat ab 21.09.2015 mit monatlichen Schreiben folgende Meldungen und Offenlegungen gemäß § 119 BAO bei der belangten Behörde erstattet, wobei infolge der mit 1. März 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, dass Poker ein Glücksspiel iSd § 1 GSpG ist, folgende Rechtsansicht vertreten werde: "Hinsichtlich der vertretenen Rechtsansicht wird auf die Berufung vom 14. November 2013 - Punkt 3 - verwiesen. Das Glücksspielgesetz differenziert in §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 3 und in 57 Abs. 1 und Abs. 2 GSpG hinsichtlich der Besteuerung von Pokerausspielungen zwischen konzessionierten und nichtkonzessionierten Unternehmern. Diese Differenzierung und die inkohärente Ausgestellung der Steuersätze und Bemessungsgrundlagen im Bereich der Pokerausspielungen stellt auf Grundlage der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere der unionsrechtswidrigen Vergabe der österreichischen Glücksspielkonzessionen) und eine Diskriminierung gegenüber den Konzessionären dar und verstößt somit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dem liegen weder Rechtfertigungsgründe des Allgemeininteresses zu Grunde noch ist diese Differenzierung als verhältnismäßig einzustufen. In Folge der unmittelbaren Anwendung des Unionrechts kann einem Nicht-Konzessionär somit keine höhere Steuerbelastung erwachsen als dem Konzessionär. Dies gilt auch hinsichtlich der Einhebung von Glücksspielabgaben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht-Konzessionären der Bundesverfassung in Form des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte-Charta. Auf diesen Befund können sich in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassene Anbieter mit Sekundärniederlassung in Österreich und in Österreich niedergelassene Vermittler eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters stützen. Aufgrund des Durschlagens der unionsrechtlichen Grundsätze bei der Beurteilung der österreichischen Glücksspielregelungen und der verfassungsrechtlich gewährleisteten Inländerdiskriminierungsverbotes geltend diese Grundsätze für den rein innerstaatlichen Sachverhalt. Aufgrund des Verstoßes gegen verfassungs- und unionsrechtliche Grundsätze ist die Republik Österreich nicht befugt Glückspielabgaben auf Grundlage des § 57 Abs. 1 GSpG auf Pokerausspielungen von Nicht-Konzessionären iSd GSpG iHv 16% des Einsatzes einzuheben, die höher sind als jene, die die Konzessionäre und Nichtkonzessionäre im Onlinebereich unterliegt. Demgemäß haben wir die Bemessungsgrundlage und die Steuerlast aus den Pokerausspielungen „Cashgames“ und „Pokerturnieren“ in der Glücksspielabgabenerklärung 30% der Jahresbruttospieleinahmen (Entry-Fee bei turnierförmigen Ausspielungen bzw. Rake beim Cash-Game) analog der Besteuerung des Konzessionärs angegeben." [Grafik] Um der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vollumfänglich nachzukommen, habe man eine Aufgliederung gemäß der Rechtsansicht der Finanzverwaltung wie folgt vorgenommen: [Grafik] Hinsichtlich der geschätzten Umsätze (Hochrechnung) vom Pokerturnieren und Cashgames wurde auf die Niederschrift der Finanzverwaltung vom 14. Oktober 2013 verwiesen und gemäß § 201 Abs. 3 Z1 BAO der Antrag gestellt, innerhalb der Monatsfrist die Glücksspielabgabe für den jeweiligen Monat mit Null festzusetzen. Für die Zeiträume Oktober 2016 bis September 2017 lautete der Begleittext der Schreiben: "Infolge der mit 1. März 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, dass Poker ein Glücksspiel iSd § 1 GSpG ist, wird folgende Rechtsansicht vertreten: Hinsichtlich der vertretenen Rechtsansicht wird auf die Berufung vom 14. November 2013 - Punkt 3 - verwiesen. Das Glücksspielgesetz differenziert in §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 3 und in 57 Abs. 1 und Abs. 2 GSpG hinsichtlich der Besteuerung von Pokerausspielungen zwischen konzessionierten und nicht-konzessionierten Unternehmern bzw. Anbietern im terrestrischen- und Onlinebereich. Diese Differenzierung und die inkohärente Ausgestellung der Steuersätze und Bemessungsgrundlagen und die daraus ergebende erdrosselnde Steuerlast der Steuerpflichtigen im Bereich der Pokerausspielungen stellt auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Diskriminierung gegenüber dem Konzessionär und den Nicht-Konzessionären im Onlinebereich dar. Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von Nicht-Konzessionären der Bundesverfassung in Form des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit. Dem Steuerpflichtigen kann somit keine höhere Steuerbelastung erwachsen als dem Konzessionär bzw. Nicht-Konzessionären im Onlinebereich. Dies gilt auch hinsichtlich der Einhebung von Glücksspielabgaben. Aufgrund des Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ist die Republik Österreich nicht befugt Glückspielabgaben auf Grundlage des § 57 Abs. 1 GSpG auf Pokerausspielungen, welche durch die Steuerpflichtigen durchgeführt wurden, iHv 16% des Einsatzes einzuheben, da diese höher sind als jene, die die Konzessionäre und Nicht-Konzessionäre im Onlinebereich zu entrichten haben. Demgemäß haben wir die Bemessungsgrundlage und die Steuerlast aus den Pokerausspielungen „Cashgames“ und „Pokerturnieren“ in der Glücksspielabgabenerklärung 30% der Jahresbruttospieleinahmen (Entry-Fee bei turnierförmigen Ausspielungen bzw. Rake beim Cash-Game) analog der Besteuerung des Konzessionärs bzw. Nicht-Konzessionären im Onlinebereich angegeben." 1.4.2. Prüfungsauftrag vom 03.11.2017 Der von der belangten Behörde erlassene, mit 03.11.2017 datierte Prüfungsauftrag betraf die Glücksspielabgabe für den Zeitraum August 2015 bis September 2017 und wurde der Bf. am 21.11.2017 zur Kenntnis gebracht. Prüfbeginn war ebenfalls am 21.11.2017. Zu Beginn der Prüfung wurde keine Selbstanzeige erstattet. 1.4.3. Prüfbericht vom 13.04.2018 Dieser lautet auszugsweise: "Sachverhalt: Frau B. A. betreibt am Standort Ort_1, Str_1 ein Lokal mit der Bezeichnung C.. In diesen Räumlichkeiten werden regelmäßig Pokerspiele, sowohl in Turnierform als auch in Form von sogenannten Cashgames veranstaltet. Frau B. A. stellt dabei die Räumlichkeiten, die Spielausstattung und das Personal, insbesondere Dealer und Floorman, zur Verfugung. Pokerspiele in der Variante Texas Hold‘em no limit wurden im betreffenden Lokal im Prüfungszeitraum 08/2015 bis 09/2017 veranstaltet. Die Glücksspielabgabe wurde von Frau B. A. selbstberechnet und dem FAGVG angemeldet, und zwar dergestalt, dass in der Abgabenerklarung GSp 50 als Bemessungsgrundlage für Pokerturniere die Summe der eingenommenen entry-fees und als Bemessungsgrundlage fur cashgames die Summe der eingenommenen Tischgelder (rakes) angegeben wurde, und der Steuersatz jeweils händisch auf 30% abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde jeweils ein Antrag auf Festsetzung gem. § 201 (3) 1 BAO gestellt. Die Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Festsetzung der Glücksspielabgabe im Sinne der Rechtsansicht der Finanzverwaltung wurden mit Begleitschreiben offen gelegt. Rechtliche Würdigung. Gem. § 57 (1) GSpG unterliegen Ausspielungen, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Abgabe von 16% des Einsatzes. Bei turnierförmigen Ausspielungen treten an Stelle der Einsatze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen. Gem. § 2 (1) GSpG laut die Definition einer Ausspielung wie folgt: § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Der Begriff des Unternehmers wird in Absatz 2 wie folgt festgelegt: 2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausspielung ist somit u.a., dass von einem Unternehmer Glücksspiele veranstaltet werden. Die Unternehmereigenschaft besteht bereits bei nachhaltiger Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, wobei eine Ausrichtung auf Gewinne nicht erforderlich ist. Es ist auch nicht relevant, ob Gewinne oder Einsätze aus den einzelnen Spielen durch den Unternehmer erwirtschaftet werden oder ihm in irgendeiner Weise rechtlich zugeordnet werden können oder nicht. Die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ist gegeben, da Frau B. A. als Veranstalterin der Ausspielungen bei Turnieren eine Fee, und bei Cashgames einen gewissen Betrag des jeweiligen Gewinnes pro Spiel (Pot) gestaffelt nach dessen Höhe kassiert. Abgabenschuldner der Glücksspielabgabe ist gem. § 59 (2) GSpG der Veranstalter der Ausspielungen. Der Begriff des Glücksspiels wird in § 1 (1) GSpG festgelegt wie folgt: „Ein Glücksspiel im Sinne des Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt" § 1 (2) GSpG, idF d. AbgÄG 2014, BGBl. I 2014/13, gültig ab 01.03 2014, zählt beispielhaft Poker und dessen Spielvarianten zu den Glücksspielen im Sinne des § 1 (1) GSpG. Berechnung der Glücksspielabgabe: Turniere: Für den Prüfungszeitraum wurden Aufzeichnungen der Turniere im C. Ort_1, denen die Summe der Buy-in hervorgeht, vorgelegt. Um zu dem gem. § 57 (1) GSpG erforderlichen in Aussicht gestellten Gewinn zu gelangen, sind zur Summe der Buy-in zusätzliche in Aussicht gestellte (Mindest)-Beträge (add-on) hinzuzurechnen. Die diesbezüglichen Beträge wurden, mangels anderer Aufzeichnungen, dem Turnierplan laut Homepage des Betreibers entnommen. Laut Auskunft der Betreiberin, Frau B. A., gab es im Prüfungszeitraum keine rebuys, da der Hauptaugenmerk auf den Einnahmen aus den Cashgames liegt. Die laut Homepage beworbenen Garantiesummen sind mangels erforderlicher Mindestteilnehmerzahl nicht zustande gekommen. Es ergeben sich hinsichtlich der Glücksspielabgabe für Turniere folgende Feststellungen im Vergleich zu den mittels Abgabenerklärung angemeldeten Beträgen: [Grafik] [Grafik] Summe Nachforderung: € 10.580,70 Cashgames: Für die von Frau B. A. im C. Ort_1 veranstalteten Cashgames wird nach einem bestimmten Schlüssel ein Tischgeld (Rake), das sich nach der Höhe des Pots (Summe der Einsätze) richtet, vereinnahmt. Es wurden Aufzeichnungen geführt, aus denen die Höhe des täglichen Tischgelds ersichtlich ist.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100045/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100045.2014
Stammnummer
125265
Gültig
31.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF