Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100045/2014
Glücksspielabgabe für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen in Form von Turnieren und Cashgames
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100045/2014vom 31.07.2019Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"In der Anlage erhalten Sie die Abrechnung über die Glücksspielabgabe für den Zeitraum Jänner und Februar 2013 mit Vorbehalt. Die Berechnung erfolgte gemäß der Berechnung durch Herrn J. anlässlich der Prüfung 2011-2012. Ich bin der Meinung, dass die Vorschreibung der Glücksspielabgabe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (insbesondere die Ermittlung der Bemessungsgrundlage). Ich bekämpfe die Festsetzung der Glücksspielabgabe mit Berufung. Die Abgabe der Meldungen erfolgt nur zur Sicherung der Finanzstraffreiheit."
[Grafik]
Für die Monate Juni 2013 bis Februar 2014 gab die Bf. bekannt, aus Pokerturnieren keine Umsätze zu erwirtschaften.
1.2.2. Prüfungsauftrag 05.05.2014
Der von der belangten Behörde erlassene, mit 05.05.2014 datierte Prüfungsauftrag betraf die Glücksspielabgabe für den Zeitraum Jänner 2013 bis Februar 2014 und wurde der Bf. am 20.05.2014 zur Kenntnis gebracht. Prüfbeginn war ebenfalls am 20.05.2014. Zu Beginn der Prüfung wurde keine Selbstanzeige erstattet.
1.2.3. Prüfungsbericht 20.10.2014
Die Prüfungsfeststellungen der belangten Behörde zu TZ 6 lauten wie folgt:
"Frau B. A. betreibt am Standort Ort_1, Str_1 ein Lokal mit der Bezeichnung C.. In diesen Räumlichkeiten werden regelmäßig Pokerspiele, sowohl in Turnierform als auch in Form von sogenannten Cashgames veranstaltet.
Frau B. A. stellt dabei die Räumlichkeiten, die Spielausstattung und das Personal,
insbesondere Dealer und Floorman, zur Verfügung. Pokerspiele in der Variante Texas Holdem no limit wurden im betreffenden Lokal im Prüfungszeitraum 2013 bis 02/2104, mit Ausnahme des 31.12.2013, täglich veranstaltet.
Die Glücksspielabgabe wurde von Frau B. A. selbstberechnet und dem FAGVG
angemeldet. Für den Zeitraum Jänner bis Mai 2013 erfolgte die Selbstberechnung mit ziffernmäßigen Beträgen bei Cashgames und Turnieren. Mit Schreiben vom 14.10.2013 wurde für diesen Zeitraum die Festsetzung gem. § 201 (2) 2 BAO beantragt.
Für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 erfolgte die Selbstberechnung mit Null, wobei für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 jeweils ein Antrag auf Festsetzung gem. § 201 (3) 1 BAO gestellt wurde. Die Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Festsetzung der Glücksspielabgabe wurden mit Begleitschreiben offen gelegt."
Die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen sei gegeben, da Frau B. A. als Veranstalterin der Ausspielungen bei Turnieren eine "Fee" und bei Cashgames einen gewissen Betrag des jeweiligen Gewinnes pro Spiel (Pot) gestaffelt nach dessen Höhe kassiert habe. Auch die im Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 veranstalteten Pokerspiele seien als Glücksspiele im Sinne des § 1 GSpG zu qualifizieren und unterlägen der Glücksspielabgabe.
Zur Berechnung der Glücksspielabgabe führte die belangte Behörde aus:
"Es wurden keine Aufzeichnungen der Turniere im C. Ort_1, aus denen der in Aussicht gestellte Gewinn hervorgeht, für den Prüfungszeitraum 2013 — 02/2014 vorgelegt. Somit ist die Bemessungsgrundlage gem. § 184 BAO zu schätzen.
Da sich seit dem letzten Prüfungszeitraum 2011 — 2012 keine wesentlichen Änderungen an den Öffnungszeiten und an der Häufigkeit der durchgeführten Turniere ergeben hat, kann auf dieselbe Schätzungsmethode zugegriffen werden.
Dabei wurden seinerzeit vorgefundene Aufschreibungen über einen unbestimmten Zeitraum, zum Teil versehen mit Wochentagen als Kürzel, zu Grunde gelegt, aus denen die Höhe des Buy—ins sowie der Anzahl der Teilnehmer ersichtlich ist, sowie bei Gratisturnieren auch der garantierte Gewinn (Preis). Aus diesen Aufschreibungen kann der in Aussicht gestellte Gewinn je Wochentag ermittelt werden. Daraus wiederum kann ein Durchschnitt errechnet werden, der auf die im jeweiligen Jahr veranstalteten Turniere angewendet wird.
[Grafik]
Wie aus den übereinstimmenden Aussagen von, Floormen und Dealern, die im Zuge von Kontrollen nach dem GSpG aufgenommen wurden, sowie aus den Turnierplänen der Homepage des Lokals C. hervorgeht, wurden im Prüfungszeitraum täglich Turniere veranstaltet. Im Zuge der Schätzung gem. § 184 BAO wird daher der nach obiger Methode ermittelte durchschnittliche in Aussicht gestellte Gewinn je Woche auf jedes Monat hochgerechnet, wobei der Einfachheit halber für jedes Monat der 4-fache Wert herangezogen wird. Somit beträgt die Bemessungsgrundlage für Turniere monatlich € 14.648,00. Diese Schätzmethode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde im Übrigen auch der Selbstberechnung bzw. in den Begleitschreiben zur Selbstberechnung seitens der Abgabepflichtigen herangezogen. Es ergeben sich hinsichtlich der Glücksspielabgabe für Turniere folgende Feststellungen im Vergleich zu den mittels Abgabenerklärung angemeldeten Beträgen:
[Grafik]
Somit ergeben sich in den Monaten Jänner bis Mai 2013 keine Änderungen zur selbstberechneten Glücksspielabgabe für Pokerspiele in Turnierform.
Für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 wird die Selbstberechnung bescheidmäßig in Übereinstimmung mit § 201 BAO festzusetzen sein.
Cashgames:
Für die von Frau B. A. im C. Ort_1 veranstalteten Cashgames wird nach einem bestimmten Schlüssel ein Tischgeld (Rake), das sich nach der Höhe des Pots (Summe der Einsätze) richtet, vereinnahmt. Es wurden Aufzeichnungen geführt, aus denen die Höhe des täglichen Tischgelds ersichtlich ist. Über die Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage kann daher nicht aus den Aufzeichnungen ermittelt werden. Es erfolgt somit die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO. Mit Hilfe der Tabelle, die die Höhe des Tischgeldes je nach Höhe des Pots festlegt, kann ermittelt werden, in welchem Verhältnis das Tischgeld zum Pot steht. Da aufgrund der Aussage der Veranstalterin im Zuge der am Standort Ort_1 durchgeführten Befragung am 15.06.2012 der durchschnittliche Pot bei cashgames meist zwischen € 10,00 und € 30,00 beträgt, lässt sich ausgehend davon das durchschnittliche Verhältnis des Tischgelds zum Pot errechnen.
| Pot
| Tischgeld
| Prozentsatz
| 10
| 1
| 10,00%
| 11
| 1
| 9,09 %
| 12
| 1
| 8,33 %
| 13
| 1
| 7,69 %
| 14
| 1
| 7,14 %
| 15
| 1
| 6,67 %
| 16
| 1
| 6,25 %
| 17
| 1
| 5,88 %
| 18
| 1
| 5,56 %
| 19
| 1
| 5,26 %
| 20
| 1
| 5,00 %
| 21
| 1
| 4,76 %
| 22
| 1
| 4,55 %
| 23
| 1
| 4,35 %
| 24
| 1
| 4,17 %
| 25
| 1
| 4,00 %
| 26
| 1
| 3,85 %
| 27
| 1
| 3,70 %
| 28
| 1
| 3,57 %
| 29
| 1
| 3,45 %
| 30
| 3
| 10,00 %
Durchschnittlicher Prozentsatz 5,87%
Das Tischgeld beträgt somit ca. 6% der Summe der Einsätze (Pot). Somit kann aufgrund der Tischgelder die Höhe der Einsätze errechnet werden, indem die Tischgelder durch den durchschnittlichen Anteil (Prozent) der Tischgelder je Pot dividiert werden. In einer am 30.01.2013 durchgeführten Befragung im Lokal C. gab der Floorman zu Protokoll, dass durchschnittlich 2-3% des Pots als Rake einbehalten wird. Somit wird mit obiger Schätzung einer allfälligen Ungenauigkeit zu Lasten der Abgabepflichtigen mehr als Rechnung getragen. Im Übrigen wurde die Schätzmethode der Hochrechnung der Potgröße aus den vereinnahmten Tischgeldern zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch bei der Selbstberechnung bzw. in den Begleitschreiben zur Selbstberechnung seitens der Abgabepflichtigen angewandt. Es ergeben sich hinsichtlich der Glücksspielabgabe für Cashgames folgende Feststellungen im Vergleich zu den mittels Abgabenerklärung angemeldeten Beträgen
[Grafik]
Die Hochrechnung aus den in der Buchhaltung enthaltenen Erlösen (Konto 4835) ergibt für die Monate Jänner und Februar 2013 eine berichtigte Bemessungsgrundlage und führt zur Festsetzung der Abgabe im Sinne des § 201 BAO. Die mit Null selbstberechneten Abgaben der Monate Juni 2013 bis Februar 2014 werden ebenfalls bescheidmäßig zu berichtigen sein.
Festsetzung gem. § 201 BAO:
Zeitraum Jänner bis Februar 2013 Juni 2013 bis Februar 2014:
Wie aus den oben dargestellten Gegenüberstellungen ersichtlich, ergeben sich für diese Zeiträume im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte Änderungen der Berechnung der Glücksspielabgabe. Somit hat sich gem. § 201 (1) BAO die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen, und wird mittels Abgabenbescheid festgesetzt.
Zeitraum März 2013 bis Mai 2013:
Da sich die Selbstberechnung als richtig erwiesen hat, sind die Voraussetzungen für einen Abgabenbescheid gem. § 201 BAO nicht gegeben. Der im Schreiben vom 14.10.2013 gestellte Antrag auf Festsetzung gem. § 201 (2) BAO ist daher abzuweisen."
1.2.4. Bescheide vom 21.10.2014
Die belangte Behörde erließ am 21.10.2014 Bescheide gemäß § 201 BAO und setzte die Glückspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG fest für:
| Monat
| Poker Turnierform €
| Poker Cashgame €
| Glücksspielabgaben
| Jänner 2013
| 2.343,68
| 20.914,67
| 23.258,35
| Februar 2013
| 2.343,68
| 9.341,33
| 11.685,01
| Juni 2013
| 2.343,68
| 20.632,00
| 22.975,68
| Juli 2013
| 2.343,68
| 23.368,00
| 25.711,68
| August 2013
| 2.343,68
| 23.914,67
| 26.258,35
| September 2013
| 2.343,68
| 24.184,00
| 26.527,68
| Oktober 2013
| 2.343,68
| 24.578,67
| 26.922,35
| November 2013
| 2.343,68
| 21.632,00
| 23.975,68
| Dezember 2013
| 2.343,68
| 25.050,67
| 27.394,35
| Jänner 2014
| 2.343,68
| 24.040,00
| 26.383,68
| Februar 2014
| 2.343,68
| 22.082,67
| 24.426,35
Die Bescheide bezüglich der Zeiträume Jänner 2013, Februar 2013, September 2013, Oktober 2013, November 2013, Dezember 2013, Jänner 2014 und Februar 2014 wurden folgendermaßen begründet:
"Der Bemessung wurde das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt. Begründung und genaue Berechnung sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet.
Die Festsetzung erfolgte gemäß § 201 Abs. 2 Zi. 2 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Auch können die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher war dem Gesetzeszweck, mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen."
Die Bescheide bezüglich der Zeiträume Juni 2013, Juli 2013 und August 2013 wurden folgendermaßen begründet:
"Der Bemessung wurde das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt. Begründung und genaue Berechnung sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet.
Die Festsetzung erfolgte gemäß § 201 Abs. 2 Zi. 1 BAO von Amts wegen.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Auch können die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher war dem Gesetzeszweck, mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen."
Hinsichtlich der Monate März 2013, April 2013 und Mai 2013 wurde der Antrag der Bf. vom 14.10.2013 betreffend bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgabe mit drei Bescheiden vom 21.10.2014 gem. § 201 (2) BAO abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß § 201 (1) BAO kann bzw. muss die Festsetzung einer selbst zu berechnenden Abgabe mittels Abgabenbescheid erfolgen, wenn entweder keine Selbstberechnung erfolgt ist, oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für den Monat März 2013 hat sich jedoch als richtig erwiesen, wie auch aus den Feststellungen, die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffen wurden, hervorgeht.
Die weitere Begründung und Berechnung ist dem Prüfbericht zu entnehmen, welcher insoweit einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet."
1.2.5. Beschwerde 26.11.2014
Die Beschwerde vom 26.11.2014 (unter Anfügung von Ausschnitten aus diversen Zeitungsartikeln betreffend Werbeaktivitäten von konzessionierten und nicht-konzessionierten Glücksspielanbietern) richtet sich gegen die mit Bescheiden vom 21.10.2014 erfolgte
Festsetzung von Glücksspielabgaben bezüglich der Zeiträume Jänner 2013, Februar 2013, Juni 2013 bis Februar 2014 sowie
die Abweisung der für die Monate März 2013, April 2013 und Mai 2013 von der Bf. mit Antrag vom 14.10.2013 begehrten bescheidmäßigen Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 (2) BAO.
Die Bf. beantragte die Entscheidung durch den Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und führte - zusammengefasst - inhaltlich wie bereits in der Beschwerde vom 14.11.2013 sowie im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Abweisungsbescheide wie folgt aus:
"4. Rechtswidrigkeit der Abweisungsbescheide
Hinsichtlich der Monate März bis Mai 2013 hinsichtlich der die Beschwerdeführerin die Erlassung von Festsetzungsbescheiden gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO beantragt hat, wurden diese mit der Begründung abgewiesen, dass die Selbstberechnung aus Sicht der Finanzverwaltung als richtig erwiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits bestehende Judikatur des VwGH und UFS hinzuweisen, in dem die Gerichte entschieden haben, dass sofern zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der erfolgten Selbstbemessung besteht, nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls einen Grund zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 201 BAO besteht. Dass eine solche Meinungsverschiedenheit besteht, ergab sich aus den zahlreichen an die Finanzbehörde übermittelten Eingaben der Beschwerdeführerin und war sohin offenkundig.
Da ein solcher Festsetzungsbescheid gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten hat, derartige Angaben aber im Spruch der gegenständlichen Abweisungsbescheide nicht enthalten sind, fehlen diesen die für einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO geforderten notwendigen Spruchbestandteile. Dies macht die bekämpften Bescheide darüber hinaus aus formellen Gründen rechtswidrig, bildet doch der Spruch die Willenserklärung des Bescheides und stellt den normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Inhalt des Abgabenbescheides dar."
1.2.6. Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2015
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27.04.2015 wurden die Beschwerden abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
"Ad 2.2.1. der Beschwerde:
Wenn die Beschwerdeführerin (Bf) vorbringt, dass Poker kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel ist, wird dem entgegengehalten, dass
für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 03.08.2013,
jedenfalls § 1 GSpG in der Fassung vor BGBl I 167/2013 anzuwenden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG (idF vor BGBl I 167/2013) sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat Chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs 1 zu bezeichnen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich normiert, dass Poker und seine Spielvarianten Glücksspiele sind.
Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in Abs. 2 soll für den Rechtsanwender für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handelt.
Es wurde dadurch der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Es kann sich daher nicht die Frage stellen, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handelt.
Die Abgabenbehörde hat daher nicht nachzuweisen, dass Poker ein Glücksspiel ist, sondern nur das Vorliegen von Poker. Im gegenständlichen Fall wird dies auch nicht bestritten.
Für den Zeitraum von 03.08.2013 bis 01.03.2014 wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass auch vor der Novelle des Glücksspielgesetzes 2008, Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG als ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig ist, zu subsumieren war. Mit Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof vom 27.06.2013, G 26/2013-11, G 90/2012-14, kundgemacht mit BGBI. I Nr. 167/2013 vom 02.08.2013, sprach der VfGH aus, dass das Wort "Poker," in § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBI. Nr. I 54/2010, § 22 Glücksspielgesetz samt Überschrift, BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBl. Nr. I 73/2010, und § 60 Abs. 24 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989 idF BGBl. Nr. I 69/2012, als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Trotz Streichung des Wortes „Poker“ aus § 1 Abs. 2 GSpG handelt es sich bei der gegenständlichen Pokervariante Texas Holdem um ein Glücksspiel, im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG für welches auch Glücksspielabgabe zu entrichten ist. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Eine Subsumtion von Pokervarianten unter § 1 Abs. 1 GSpG ist rechtlich gedeckt, so führt der Verfassungsgerichthof auch aus „der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungswegen nicht gehindert, angesichts des Suchtpotentials nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitskomponenten das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen... Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (Pkt. 2.2.5. und 2.2. 6.) sowie der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der gesetzlichen Regelung, nämlich Rechtssicherheit zu schaffen und negative Begleiterscheinungen des Glücksspiels, wie die Spielsucht, hintanzuhalten, ist dem Gesetzgeber auch mit Blick auf die Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht entgegenzutreten, wenn er das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft." (...)
§ 57-59 GSpG in der geltenden Fassung sind auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Eine etwaige Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO hat keine Auswirkung auf die Abgabenpflicht nach dem Glücksspielgesetz von Glücksspielen.
Wie oben gesagt, war bereits vor der Novelle des Glücksspielgesetzes 2008 Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG als ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig ist, zu subsumieren. Die Glücksspieleigenschaft von Poker wurde durch höchstgerichtliche Judikatur bestätigt (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Neben diesem Erkenntnis haben noch andere Entscheidungen die langjährige Rechtsansicht des BMF, dass sämtliche international gebräuchlichen Poker-Spielvarianten Glücksspiele sind, bestätigt: ständigen gängigen Rechtsprechung des UFS nunmehr BFG (UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665—W/06, RV/1338—W/05, RV/0031—W/02 RV/1669—W/06 RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06, UFS Wien vom 13.12.2004, RV/O421-W/02, UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369—W/02 RV/0036—W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011 RV/0499—I/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011 RV/0500—I/10, UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/O744-G/11, BFG vom 26.2.2014 RV/3100689/2012, BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, ).
Kernfrage aller dieser Entscheidungen für die Qualifikation des Pokerspieles war, ob der Spieler den Spielausgang durch seine Spielentscheidung in einem solchen Maß beeinflussen kann, dass keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. (...)
Mit der Ansicht, dass Poker ein Glücksspiel ist, steht Österreich in Europa auch nicht alleine da. So wird Poker auch in Deutschland in der behördlichen Praxis allgemein als Glücksspiel betrachtet und daher der Strafdrohung des StGB unterstellt. Nämliches gilt auch für Pokerturniere. Ebenso folgte dieser Rechtsprechung der VfGH in seinen Beschlüssen vom 21.09.2012, B 1357/11-16 vom 26.2.2014, B 58-62/2014 C und vom 19. 2.2015, E 293/2015 lehnte der VfGH mit Beschluss vom 21.09.2012, B 1357/11-16. Auch der VwGH lehnte die Behandlung einer Beschwerde mit Beschluss vom 9.9.2013, 2012/16/0188, ab, da weder die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, noch Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukommen. Schließlich wird festgehalten, dass durch das AbgÄG 2014, BGBl I 13/2014, „Poker“ seit 01.03.2014 wieder ausdrücklich in § 1 Abs. 2 GSpG aufgezählt ist.
Ad 2.2.2.2. der Beschwerde:
Wenn die Beschwerdeführerin (Bf) vorbringt, dass keine Ausspielung vorliegt, weil Ausspielung nur das einseitige zivilrechtliche Rechtsgeschäft der öffentlichen Auslobung zur entgeltlichen Einlassung auf einen Glücksspielvertrag iSd ABGB durch einen befugten Unternehmer eines bestimmten Glücksspieles bedeute, wird dem entgegengehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Ausspielungen Glücksspiele sind die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). (...)
Den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP kann entnommen werden, dass auch der Unternehmensbegriff gegeben ist, wenn mehrere vom Unternehmer unabhängige Spieler gegeneinander spielen und Gewinn und Verlust nur zwischen den Spielern auftritt, das Spiel aber von einem Unternehmer (Veranstalter) organisiert (beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten oder durch Festlegung der Spielregeln bzw. Entscheidung von Zweifelsfällen) wird (vgl. hiezu Foregger— Serini zu g 168 StGB [„Veranstalten heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel zu geben“] sowie Erlacher zu §§ 2 und 4 GSpG).
Im gegenständlichen Fall liegt eine Ausspielung vor.
Ad 2.2.2.3. der Beschwerde:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt sie sei nicht ausspielende Unternehmerin im Sinne des GSpG, wird dem entgegengehalten, dass bereits nach alter Rechtslage der Unternehmerbegriff bei den Pokercasinobetrieben gegeben war. (...)
Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.
Dem Vorbringen es läge keine Unternehmereigenschaft vor ist somit entgegenzuhalten, dass durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 GSpG auch nochmals verdeutlicht wurde, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. (...)
Aus § 2 Abs. 1 GSpG ergibt sich, dass eine vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich „die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung“ organisiert oder angeboten wird. Auch in diesem Fall liegt eine Ausspielung vor. Im gegenständlichen Fall ist die Bf eindeutig Unternehmerin iSd § 2 GSpG, weil sie interessierten Personen in ihrer Einrichtung, einem Pokercasino, die Möglichkeit bietet, an von ihr angebotenen Kartenpokerspielen in Form des Cashgame oder in Turnierform teilzunehmen. Damit ist steuerrechtlich § 57 Abs. 1 GSpG automatische verwirklicht."
Ad 3.1., 3.4., 3.7. der Beschwerde:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt es liege eine steuerliche Ungleichbehandlung von gleichwertigen Marktteilnehmern vor, wird dem entgegengehalten, dass die Glücksspielabgaben lex generalis im Hinblick auf die Konzessions- und Spielbankabgabe sind, da die letzteren beiden grundsätzlich den Abschluss bestimmter Glücksverträge besteuern und damit nur besondere, „auf die Konzessionäre gemäß § 14 GSpG, § 21 GSpG und § 22 GSpG zugeschnittene“ Glücksspielabgaben iSv Rechtsverkehrsteuern sind. Konzessionäre sind von der Glücksspielabgabe befreit, dafür fällt die Konzessionsabgabe bzw. Spielbankabgabe an. Der Gesetzgeber hat keine gesonderte Besteuerung von Poker vorgesehen. (...)
Auch übersieht die Bf, dass der Konzessionär neben einer zusätzlichen Leistung des Finanzierungsbeitrages auch sämtliche Kosten iVm der Innehabung der Konzessions zu tragen hat. Der Konzessionär unterliegt strengen Spielerschutzbestimmungen, Geldwäscherichtlinien, gesetzlichen Vorgaben nach dem Glücksspielgesetz und weiteren Auflagen aufgrund des Konzessionsbescheides. Weiters unterliegt der Konzessionär einer strengen staatlichen Aufsicht und Kontrolle deren Kosten der Konzessionär ebenfalls zu tragen verpflichtet ist.
Da die Konzessionäre und Nichtkonzessionäre in Bezug auf die „allgemeinen“ und „besonderen“ Glücksspielabgaben im Wesentlichen auf „den Abschluss bestimmter Glücksverträge“ steuerlich gleich behandelt sind, kann sich die Bf. nicht wegen „Ungleichbehandlung“ beschwert fühlen.
Ad 3.3. der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die österreichische Monopolregelung und —praxis unionsrechtswidrig sei und die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes nicht anzuwenden sei, weil sie die Dienst- und Niederlassungsfreiheit verletze, und die Vergabe der Konzessionen unionsrechtswidrig erfolgte. Dem wird insbesondere entgegengehalten, dass entgegen dem Vorbringen der Revisionsweberin, bei den Glücksspielabgaben keine conditio sine qua non im Verhältnis zum Glücksspielmonopol besteht. Dh selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen würde nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen. (...)
Mittlerweile haben mehrere Landesverwaltungsgerichte die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes geprüft und das österreichische Glücksspielmonopol für zulässig befunden haben; darin wird die Regulierung als kohärent befunden und ausgeführt, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Ziele in systematischer und konsequenter Weise verfolgt werden sowie, dass an der Unionsrechtkonformität der Regelungen des Glückspielgesetzes keine Zweifel bestehen: (...)
Insoweit die Revisionswerberin vorbringt, dass keine Konzession oder Berechtigung vorliegt, weil die Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens insbesondere nach § 14 GSpG unionsrechtswidrig sei, verkennt sie, dass diese Frage nicht verfahrensgegenständlich ist. Dieses Vorbringen geht darüber hinaus aber auch ins Leere, da das Konzessionserteilungsverfahren nach § 14 GSpG bereits Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.3.2013, 2011/17/0304 und 2011/17/0303) gewesen ist und diese eine Unionsrechtswidrigkeit nicht erkannt haben. Eine solche ist auch nicht erkennbar.
(...)
Ad 3.8. der Beschwerde:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt sie sei in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt, wird dem entgegengehalten, dass das Glücksspielmonopols im Hinblick auf die Grundfreiheit der Erwerbstätigkeit verfassungskonform ist.
Der VfGH hat am 6.12.2012, B 1337/11 und am 6.12.2012, B 1339/11 zu § 14 GSpG festgestellt, dass die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien geeignet ist, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele (Verhinderung von Straftaten, Verhinderung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme durch unreglementierte Konkurrenz etc) zu erreichen, da die Konzessionsaufsicht bei einer beschränkten Anzahl wirksamer ist. Die Beschränkung verstößt weder gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG noch ist sie sonst unsachlich.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 setzt die Bundesverfassung den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus. Das Glücksspielmonopol widerspricht nicht der in Art. 6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit. (VwGH 21.12.1998, 97/17/0175; o.A. Glücksspielgesetz 6 ‚ 39, 55).
Zur Frage der Beschränkung der Lotterienkonzessionen entschied der VwGH 7.3.2013, 2011/17/0303, dass eine beschwerdeführende Partei durch die Erteilung der Konzession an einen Mitbewerber nur dann in ihrem subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden sein kann, wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich im Bereich der Cash—Games um eine exorbitant hohe Besteuerung („Erdrosselungssteuer“) handelt, wird dem entgegengehalten, dass in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es auch um Poker in Cash—Games und Turnierform ging, der VfGH mit Beschluss vom 19.02.2015, E 293/2015 die Behandlung aufgrund von Aussichtslosigkeit abgelehnt hat, (...)
Die Bemessungsgrundlage war gemäß § 184 BAO zu schätzen, weil die Bf keine Aufzeichnungen vorgelegt hat aus denen der in Aussicht Gewinn bei Turnieren ersichtlich ist. Es wurde dieselbe Schätzmethode herangezogen wie im Prüfungszeitraum 2011-2012, weil sich keine wesentlichen Änderungen an den Öffnungszeiten und an der Häufigkeit der durchgeführten Turniere ergeben hat. Hinsichtlich der veranstalteten Cash-Games wurden Aufzeichnungen geführt, aus denen die Höhe des täglichen Tischgeldes ersichtlich ist. Über die, für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nötige, Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Aus diesem Grund war auch hinsichtlich der Cash Games eine Schätzung gemäß § 184 BAO durchzuführen.
Ad 3.9. der Beschwerde
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt sie sei in ihrem Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art 16 EGRC verletzt, wird dem entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Gesetzgeber Beschränkungen verfügen kann, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer
Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Beschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. zB VfSlg. 14.075/1995, 14.503/1996). Hinsichtlich der vorgebrachten steuerlichen Ungleichbehandlung wird auf die Ausführungen zu 3.1., 3.4., 3.7. der Beschwerde verwiesen. Das Glücksspielgesetzt knüpft nicht an die nationale Herkunft an, es liegt keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. In anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Glücksspielanbieter werden nicht höher besteuert.
Ad 4. der Beschwerde - Beschwerde gegen die Bescheide über die Abweisung der
beantragten Festsetzung
Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin darf nach aktueller Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.03.2011, 2005/13/0171; VwGH vom 27.01.2009, 2006/13/0097), wenn sich die Selbstberechnung als richtig erweist keine Festsetzung erfolgen und ist der Antrag auf Festsetzung abzuweisen. (...)
Mit der Abweisung des Antrages auf Festsetzung mit der Begründung, die Selbstberechnung ist richtig gewesen, hat das Finanzamt nicht die Antragsberechtigung der Berufungswerberin, sondern eine materielle Voraussetzung für die begehrte Festsetzung verneint. Die Abweisung des Antrages stellt daher eine materielle Entscheidung dar die im Rechtsweg inhaltlich geprüft werden kann."
1.2.7. Vorlageantrag vom 02.06.2015
Mit Vorlageantrag vom 02.06.2015 beantragte die Bf., die Beschwerde gegen die Bescheide vom 21.10.2014 über
die Festsetzung von Glücksspielabgabe für die Monate Jänner - Februar 2013 sowie Juni 2013 - Februar 2014
die Abweisung der Anträge auf Festsetzung von Glücksspielabgabe für die Monate März - Mai 2013
dem Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO vorzulegen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zu treffen.
Die Bf. wiederholte die Begründung der Beschwerde und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass sie gegenüber einem Konzessionär benachteiligt sei, was anhand eines Beispiels anhand des Dezembers 2013 dargelegt werden könne: Dies zeige, dass die monatliche Steuerbelastung beim Pokerturnier um 350% und bei Cash Games um 890% höher sei als beim Konzessionär. Weiters sei zu beachten, dass die der Bf. auferlegte Glücksspielabgabe bei Cash Games höher sei als die erzielten Einnahmen (Rake) und daher die Steuerbelastung die erzielten Einnahmen übersteigen würde.
Zudem wurde ergänzend ausgeführt:
"3.2.2. Keine Präjudizialität von Glücksspielabgaben und Glückspielmonopol
Für die Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit betreffend die unterschiedliche Besteuerung von Konzessionär und gleichzustellendem Nichtkonzessionär ist es irrelevant, in welchem Gesetz die Abgaben geregelt sind (dh. im Gebührengesetz oder im Glücksspielgesetz). Die Bezugnahme auf unionsrechtlich gebotenen gesamthafte Nichtanwendung der monopolrechtlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Rs Dickinger/Ömer, zielt nicht darauf ab, dass auf bestimmten Abschluss von Glücksverträgen nicht mit Rechtsverkehrssteuern besteuert werden darf, sondern das es das Unionsrecht bzw. das Verfassungsrecht in Folge der Anwendung des Inländerdiskriminierungsverbotes gebietet gleichwertige Marktteilnehmer gleich zu behandeln und somit auch bei vergleichbaren Tatbeständen (dh. Anbieten von Pokerausspielungen) in gleicher Höhe zu besteuern.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmunen des §§ 31a GSpG, 28 Abs. 3 und 57 Abs. 2 GSpG ist evident, dass das Vorliegen einer Konzession iSd des Glücksspielmonopols des § 3 GSpG, nämlich hinsichtlich des Betriebes von Pokerausspielungen eine notwendige Bedingung darstellt, die ursächlich für eine Anwendung der genannten Befreiungs—/Ermäßigungsbestimmungen des §§ 31a GSpG, 28 Abs. 3 GSpG und 57 Abs. 4 GSpG ist. Maßgeblich ist sohin die Bezugnahme auf die Konzessionen und die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen, die sich aus dieser Bezugnahme ergeben. Gibt es kein Monopol gibt es keine Konzessionäre und auch keine konzessionierten Ausspielungen. Insofern sind das Monopol und die im Rahmen des selbigen vergebenen Konzessionen, präjudiziell für die (unterschiedlichen) Steuersätze und die sich daraus ergebene unterschiedliche Besteuerung von Konzessionären und Nichtkonzessionären.
3.2.3. 16% Glücksspielabgabenpflicht selbst bei Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols
Sofern das Glückspielmonopol als unionsrechtswidrig anzusehen ist — dies stellt wie oben dargestellt eine präjudizielle Vorbedingung für das unionsrechtlich / verfassungsrechtlich umzusetzende abgabenrechtliche Gleichbehandlungsgebot dar — und die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen in Österreich legal anbieten darf, ist es für die Herstellung eines unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Zustandes bei der Auslegung der Abgabenbestimmungen des § 57 Abs. 1 GSpG maßgeblich, dass der dem Konzessionär gleichzustellende inländische und EU-Anbieter gleich hohe Steuern und Abgaben zu entrichten hat wie der Konzessionär. Demnach hat die in § 28 Abs. 3 GSpG normierte Besteuerung für den konzessionslosen Marktteilnehmer ebenfalls Anwendung zu finden, um dadurch einen unionsrechtswidrigen und in Folge verfassungswidrigen Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Konzessionär zu vermeiden. (...)"
1.2.8. Vorlagebericht 17.08.2015
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus:
"Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag vom 02.06.2015 im Vergleich zur Beschwerde vom 26.11.2014 kein wesentliches neues Vorbringen erstattet. Die wenigen Ergänzungen sind bloß weitere Ausführungen zu bereits vorgebrachten Hauptargumenten. Auf diese wird im Folgenden kurz eingegangen: Unter Punkt 3.2.1. findet sich beispielsweise ein einfaches Berechnungsbeispiel welches die bereits vorgebrachte, vermeintliche Diskriminierung durch Ungleichbesteuerung veranschaulichen soll. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, insbesondere auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 19.02.2015, Zl. E 293/2015 im dem es um die Besteuerung von Poker (insbesondere die hier gegenständlichen Cash Games und die Turnierform) geht. Wenn die Beschwerdeführerin unter Punkt 3.2.2. vorbringt, dass das Glücksspielmonopol präjudiziell für die Steuersätze und die vermeintliche Diskriminierung sei, weil es ohne dieses keine Konzessionäre gäbe, ist dem entgegenzuhalten, dass es einerseits (wie oben angeführt) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Glücksspielabgaben nach § 57 ff GSpG und der Besteuerung von Poker gibt und wird andererseits auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zum Verhältnis der Glücksspielabgaben zum Glücksspielmonopol verwiesen (vgl. BFG vom 21.11.2014, RS/7100015/2012 und vom 02.02.2015, RV/7103459/2012). Durch das Wegdenken der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Monopol stehenden Bestimmungen würde sich nichts an der Rechtsposition und der Steuerschuld der Beschwerdeführerin ändern. Wenn die Beschwerdeführerin unter Punkt 3.2.3. vorbringt, dass im Falle einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols die Bestimmungen über die Besteuerung der Konzessionäre auf die Beschwerdeführerin anzuwenden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass es in einem solchen Falle genau umgekehrt wäre – die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Monopol stehenden Bestimmungen würden nicht angewendet werden, mit anderen Worten würden die Konzessionäre nicht der lex specialis (Konzessions- und Spielbankabgabe) sondern der lex generalis (Glücksspielabgaben) unterliegen. Die Bezugnahme auf den Fall Lindman (EuGH vom 13.11.2003, C-42/02) vermag nichts zu ändern – darin geht es um Steuerbefreiungen (oder keine) von der Einkommenssteuer und nicht um allgemeine und besondere Steuertatbestände. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Vorlageantrag weitere Abbildungen von Werbungen, Zeitungsartikel vorgelegt, welche die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols untermauern sollen. Hinsichtlich dem, von der Beschwerdeführerin ebenfalls ergänzend vorgelegtem und auf unter Punkt 3.4.3.1. Bezug genommenem Manuskript „Überblick – Spielsuchtprävention Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ (von MMag. Malgorzata Zanki vom 12.01.2015) lässt sich nicht konstatieren, dass es sich tatsächlich – wie vorgebracht – um ein Sachverständigengutachten handelt; dagegen spricht nicht nur der unstrukturierte Aufbau der Darstellung und das durchgängige Fehlen von Bezugnahmen auf Fachliteratur, sondern vor allem die polemische, einseitig-inobjektive inhaltliche Bewertung von Mängeln im Zusammenhang mit der faktischen Umsetzung der gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen; vielmehr dürfte dieses Manuskript bloß die Basis für einen Vortrag oder eine Präsentation darstellen (bzw. dargestellt haben), wie sich aus dem häufigen Hinweis auf (gemeint wohl: Power-Point-)„Folien“ (vgl. insbesondere S. 3) ergibt. Dieses „Gutachten“ vermag nichts an der Unionskonformität des Glücksspielmonopols oder gar der Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zu ändern. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Seite 31 des Vorlageantrages (bzw. S. 26 der Beschwerde) die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (24 BlgNR, 25. GP, S. 22) unrichtig zitiert („zu einer Entkriminalisierung“ statt „zu keiner Entkriminalisierung“) und dies auch noch als Beweis anführt. Richtig heißt es: „Durch eine gänzliche Konzentration der Zuständigkeiten bei den Verwaltungsbehörden für alle Glücksspielstraftatbestände verbleibt kein Anwendungsbereich für § 168 StGB; auch der Versuch des gerichtlichen Tatbestandes tritt aufgrund dieser Subsidiaritätsbestimmung hinter § 52 zurück, weil es sich auch bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 in Verbindung mit § 168 StGB um dasselbe Delikt handelt, wenngleich diese nicht in der Verwirklichung des verpönten Erfolges des § 168 StGB mündete. Dadurch sollen Reibungsverluste bei der Zuständigkeitsabgrenzung vermieden und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigt werden. Es wird durch die Vollzugskonzentration in der Verwaltung auch eine sachnähere, spezialisierte Verfolgung mit spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten wie der Beschlagnahme nach § 53, der Einziehung nach § 54 und der Betriebsschließung nach § 56a ermöglicht, wodurch ein schnelles und wirksames Reagieren auf bewilligungsloses Angebot sichergestellt wird. Die Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug der zuständigen Verwaltungsbehörden zeigen die Wirksamkeit und Effektivität des gewählten Modells. In den Jahren 2010 bis 2012 kam es erstinstanzlich zu 638 Verurteilungen, 1 195 Beschlagnahmen und 164 Einziehungen, die rechtskräftig in zweiter Instanz zu 478 Verurteilungen, 1 125 Beschlagnahmen und 58 Einziehungen führten. Im Jahr 2012 gab es demgegenüber nur zwei gerichtliche Verurteilungen nach § 168 StGB, in beiden Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt, im Jahr 2011 gab es elf gerichtliche Verurteilungen nach § 168, die zu insgesamt sieben Geldstrafen, jeweils einer bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu zwei anderen Sanktionen führten (Statistik Austria, Gerichtliche Kriminalstatistik 2011 und 2012). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Umkehr der bisherigen Subsidiaritätsregel zu keiner „Entkriminalisierung“ führt.“ Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2015 verwiesen. Antrag: Das Finanzamt beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen."
Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung GA_1 des Bundesfinanzgerichtes ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung GA_1 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung GA_2 neu zugeteilt.
1.3. Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.07.2015
1.3.1. Meldung Glückspielabgaben und Offenlegung gemäß § 119 BAO
Die Bf. hat ab 23.04.2014 mit monatlichen Schreiben folgende Meldungen und Offenlegungen gemäß § 119 BAO bei der belangten Behörde erstattet, wobei infolge der mit 1. März 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, dass Poker ein Glücksspiel iSd § 1 GSpG ist, folgende Rechtsansicht vertreten werde:
"Hinsichtlich der vertretenen Rechtsansicht wird auf die Berufung vom 14. November 2013 - Punkt 3 - verwiesen.
Das Glücksspielgesetz differenziert in §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 3 und in 57 Abs. 1 und Abs. 2 GSpG hinsichtlich der Besteuerung von Pokerausspielungen zwischen konzessionierten und nichtkonzessionierten Unternehmern. Diese Differenzierung und die inkohärente Ausgestellung der Steuersätze und Bemessungsgrundlagen im Bereich der Pokerausspielungen stellt auf Grundlage der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere der unionsrechtswidrigen Vergabe der österreichischen Glücksspielkonzessionen) und eine Diskriminierung gegenüber den Konzessionären dar und verstößt somit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Dem liegen weder Rechtfertigungsgründe des Allgemeininteresses zu Grunde noch ist diese Differenzierung als verhältnismäßig einzustufen. In Folge der unmittelbaren Anwendung des Unionrechts kann einem Nicht-Konzessionär somit keine höhere Steuerbelastung erwachsen als dem Konzessionär. Dies gilt auch hinsichtlich der Einhebung von Glücksspielabgaben.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht widerspricht die höhere Besteuerung von (aufgrund des Unionsrechts den Konzessionären gleichgestellten) Nicht-Konzessionären der Bundesverfassung in Form des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit. Die höhere Besteuerung verletzt auch das Diskriminierungsverbot und die unternehmerische Freiheit der Grundrechte-Charta. Auf diesen Befund können sich in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassene Anbieter mit Sekundärniederlassung in Österreich und in Österreich niedergelassene Vermittler eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters stützen.
Aufgrund des Durschlagens der unionsrechtlichen Grundsätze bei der Beurteilung der österreichischen Glücksspielregelungen und der verfassungsrechtlich gewährleisteten Inländerdiskriminierungsverbotes geltend diese Grundsätze für den rein innerstaatlichen Sachverhalt.
Aufgrund des Verstoßes gegen verfassungs- und unionsrechtliche Grundsätze ist die Republik Österreich nicht befugt Glückspielabgaben auf Grundlage des § 57 Abs. 1 GSpG auf Pokerausspielungen von Nicht-Konzessionären iSd GSpG iHv 16% des Einsatzes einzuheben, die höher sind als jene, die die Konzessionäre und Nichtkonzessionäre im Onlinebereich unterliegt.
Demgemäß haben wir die Bemessungsgrundlage und die Steuerlast aus den Pokerausspielungen „Cashgames“ und „Pokerturnieren“ in der Glücksspielabgabenerklärung 30% der Jahresbruttospieleinahmen (Entry-Fee bei turnierförmigen Ausspielungen bzw. Rake beim Cash-Game) analog der Besteuerung des Konzessionärs angegeben."
[Grafik]
Um der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vollumfänglich nachzukommen, habe man eine Aufgliederung gemäß der Rechtsansicht der Finanzverwaltung wie folgt vorgenommen:
[Grafik]
Hinsichtlich der geschätzten Umsätze (Hochrechnung) vom Pokerturnieren und Cashgames wurde auf die Niederschrift der Finanzverwaltung vom 14. Oktober 2013 verwiesen und gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO der Antrag gestellt, innerhalb der Monatsfrist die Glücksspielabgabe für den jeweiligen Monat mit Null festzusetzen.
1.3.2. Prüfungsauftrag vom 18.08.2015
Der von der belangten Behörde erlassene, mit 18.08.2015 datierte Prüfungsauftrag betraf die Glücksspielabgabe für den Zeitraum März 2014 bis Juli 2015 und wurde der Bf. am 20.08.2015 zur Kenntnis gebracht. Prüfbeginn war ebenfalls am 20.08.2015. Zu Beginn der Prüfung wurde keine Selbstanzeige erstattet.
1.3.3. Prüfbericht vom 09.10.2015
Die Prüfungsfeststellungen der belangten Behörde zu TZ 6 lauten wie folgt:
"Sachverhalt
Frau B. A. betreibt am Standort Ort_1, Str_1 ein Lokal mit der Bezeichnung C.. In diesen Räumlichkeiten werden regelmäßig Pokerspiele, sowohl in Turnierform als auch in Form von sogenannten Cashgames veranstaltet. Frau B. A. stellt dabei die Räumlichkeiten, die Spielausstattung und das Personal, insbesondere Dealer und Floorman, zur Verfügung. Pokerspiele in der Variante Texas Hold‘em no limit wurden im betreffenden Lokal im Prüfungszeitraum 03/2014 bis 07/2015, mit Ausnahme des Zeitraums vom 24.12. bis 27.12.2104 und des 31.12.2014, täglich veranstaltet.
Die Glücksspielabgabe wurde von Frau B. A. selbstberechnet und dem FAGVG angemeldet, und zwar dergestalt, dass in der Abgabenerklärung GSp 50 als Bemessungsgrundlage für Pokerturniere die Summe der eingenommenen entry—fees und als Bemessungsgrundlage für cashgames die Summe der eingenommenen Tischgelder (rakes) angegeben wurde, und der Steuersatz jeweils händisch auf 30% abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde jeweils ein Antrag auf Festsetzung gem. § 201 (3) 1 BAO gestellt. Die Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Festsetzung der Glücksspielabgabe im Sinne der Rechtsansicht der Finanzverwaltung wurden mit Begleitschreiben offen gelegt.
Rechtliche Würdigung
Gem. § 57 (1) GSpG unterliegen Ausspielungen, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Abgabe von 16% des Einsatzes. Bei turnierförmigen Ausspielungen treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen.
(...)
Die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ist gegeben, da Frau B. A. als Veranstalterin der Ausspielungen bei Turnieren eine Fee, und bei Cashgames einen gewissen Betrag des jeweiligen Gewinnes pro Spiel (Pot) gestaffelt nach dessen Höhe kassiert.
Abgabenschuldner der Glücksspielabgabe ist gem. § 59 (2) GSpG der Veranstalter der Ausspielungen. (...)
Berechnung der Glücksspielabgabe:
Turniere:
Für den Prüfungszeitraum wurden Aufzeichnungen der Turniere im C. Ort_1, aus denen die Summe der Buy-in hervorgeht, vorgelegt. Um zu dem gem. § 57 (1) GSpG erforderlichen in Aussicht gestellten Gewinn zu gelangen, sind zur Summe der Buy—in jeweils allfällige garantierte Gewinnsummen oder zusätzliche in Aussicht gestellte (Mindest)-Beträge hinzuzurechnen. Die diesbezüglichen Beträge wurden, mangels anderer Aufzeichnungen, dem Turnierplan laut Homepage des Betreibers entnommen.
Es ergeben sich hinsichtlich der Glücksspielabgabe für Turniere folgende Feststellungen im Vergleich zu den mittels Abgabenerklärung angemeldeten Beträgen:
[Grafik]
Die Selbstberechnung ist somit unrichtig und es ist für den Zeitraum März 2014 bis Juli 2015 in Übereinstimmung mit § 201 (3) 1 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung durchzuführen.
Cashgames:
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Normen und Schlagworte
- § 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 22 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 24 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 57 Abs. 6 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Art. 107 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100045/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100045.2014
- Stammnummer
- 125265
- Gültig
- 31.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF