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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100045/2014

Glücksspielabgabe für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen in Form von Turnieren und Cashgames

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100045/2014vom 31.07.2019Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Über die Höhe der Einsätze der einzelnen Spiele wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage kann daher nicht aus den Aufzeichnungen ermittelt werden. Es erfolgt somit die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO. Mit Hilfe der Tabelle, die die Höhe des Tischgeldes je nach Höhe des Pots festlegt, kann ermittelt werden, in welchem Verhältnis das Tischgeld zum Pot steht. Da aufgrund der Aussage der Veranstalterin im Zuge der am Standort Ort_1 durchgeführten Befragung am 15.06.2012 der durchschnittliche Pot bei cashgames meist zwischen € 10,00 und € 30,00 beträgt, lasst sich ausgehend davon das durchschnittliche Verhältnis des Tischgelds zum Pot errechnen. | Pot | Tischgeld | Prozentsatz | 10 | 1 | 10,00% | 11 | 1 | 9,09 % | 12 | 1 | 8,33 % | 13 | 1 | 7,69 % | 14 | 1 | 7,14 % | 15 | 1 | 6,67 % | 16 | 1 | 6,25 % | 17 | 1 | 5,88 % | 18 | 1 | 5,56 % | 19 | 1 | 5,26 % | 20 | 1 | 5,00 % | 21 | 1 | 4,76 % | 22 | 1 | 4,55 % | 23 | 1 | 4,35 % | 24 | 1 | 4,17 % | 25 | 1 | 4,00 % | 26 | 1 | 3,85 % | 27 | 1 | 3,70 % | 28 | 1 | 3,57 % | 29 | 1 | 3,45 % | 30 | 3 | 10,00 % Durchschnittlicher Prozentsatz 5,87% Das Tischgeld beträgt somit ca. 6% der Summe der Einsätze (Pot). Somit kann aufgrund der Tischgelder die Höhe der Einsätze errechnet werden, indem die Tischgelder durch den durchschnittlichen Anteil (Prozent) der Tischgelder je Pot dividiert werden. In einer am 30.01.2013 durchgeführten Befragung im Lokal C. gab der Floorman zu Protokoll, dass durchschnittlich 2-3% des Pots als Rake einbehalten wird. Somit wird mit obiger Schätzung einer allfälligen Ungenauigkeit zu Lasten der Abgabepflichtigen mehr als Rechnung getragen. Im Übrigen wurde die Schätzmethode der Hochrechnung der Potgröße aus den vereinnahmten Tischgeldern zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch in den Begleitschreiben zur Selbstberechnung seitens der Abgabepflichtigen angewandt. Es ergeben sich hinsichtlich der Glücksspielabgabe für Cashgames folgende Feststellungen im Vergleich zu den mittels Abgabenerklärung angemeldeten Beträgen [Grafik] [Grafik] Summe Nachforderung: € 405.081,03 Prüfungsabschluss: Die Schlussbesprechung wurde am 29.11.2017 in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung, StB auf Wunsch der Frau A. ohne ihr Beisein abgehalten. Es wurde zugesichert, dass Frau A., die sich zu dieser Zeit in Wien befand, bei ihrer Rückkehr nach Ort_1 Anfang Dezember 2017 die Niederschrift unterfertigen und an das FAGVG senden wurde. Da bis Ende Februar keine Übermittlung der Niederschrift erfolgte, wurde Frau A. mit Schreiben vom 27.02.2018 aufgefordert, zu den Feststellungen der Prüfung binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, andernfalls die Bescheide über die Glücksspielgabe in Übereinstimmung mit den darin angeführten Beträgen ausgefertigt wurden. Mittels Telefonat vom 14.03.2018 meldete sich Dr. D. E. von der Kanzlei E., K. Rechtsanwälte, Str_5, PLZ_5 Ort_1, und ersuchte, berufend auf seine Vollmacht, um Übermittlung der Niederschrift und gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der Aufforderung zur Stellungnahme um weiter 14 Tage. Die Niederschrift wurde am 14.03.2018 Herrn Dr. E. übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme beim FAGVG eingelangt. Bescheidfestsetzung: In den Begleitschreiben zur Selbstberechnung der Glücksspielabgabe wurde jeweils, somit innerhalb eines Monats, der Antrag gem. § 201 (3) 1 BAO auf Festsetzung mit Null gestellt. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurde im Zuge der Prüfung festgestellt, dass die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe unrichtig ist. Somit ist für den Zeitraum August 2015 bis September 2017 in Übereinstimmung mit § 201 (3) 1 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung durchzufuhren. 1.4.4. Bescheide vom 17.04.2018 Die belangte Behörde erließ am 17.04.2018 drei Bescheide (09-12/2015, 01-12/2016, 01-09/2017) gemäß § 201 BAO und setzte die Glückspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG fest wie folgt: | Monat | Poker Turnierform € | Poker Cashgame € | Glücksspielabgaben | September 2015 | 1.063,20 | 19.168,00 | 20.231,20 | Oktober 2015 | 688,40 | 17.672,00 | 18.538,40 | November 2015 | 858,40 | 18.261,33 | 19.119,73 | Dezember 2015 | 1.020,80 | 18.544,00 | 19.564,80 | Jänner 2016 | 808,80 | 19.586,67 | 20.395,47 | Februar 2016 | 787,20 | 18.394,67 | 19.181,87 | März 2016 | 746,40 | 20.616,00 | 21.362,40 | April 2016 | 736,00 | 18.349,33 | 19.085,33 | Mai 2016 | 785,60 | 18.544,00 | 19.329,60 | Juni 2016 | 738,40 | 18.517,33 | 19.255,73 | Juli 2016 | 739,20 | 18.450,67 | 19.189,87 | August 2016 | 692,80 | 17.794,67 | 18.487,47 | September 2016 | 828,80 | 17.037,33 | 17.866,13 | Oktober 2016 | 704,00 | 17.176,00 | 17.880,00 | November 2016 | 744,80 | 16.245,33 | 16.990,13 | Dezember 2016 | 784,80 | 16.117,33 | 16.902,13 | Jänner 2017 | 782,40 | 16.386,67 | 17.169,07 | Februar 2017 | 732,80 | 15.322,67 | 16.055,47 | März 2017 | 832,00 | 16.784,00 | 17.616,00 | April 2017 | 728,00 | 16.664,00 | 17.392,00 | Mai 2017 | 806,40 | 16.269,33 | 17.075,73 | Juni 2017 | 708,80 | 16.386,67 | 17.095,47 | Juli 2017 | 624,00 | 17.008,00 | 17.632,00 | August 2017 | 652,80 | 16.376,00 | 17.028,80 | September 2017 | 710,40 | 16.664,00 | 17.374,40 Jeder Bescheid wurde folgendermaßen begründet: "Der Bemessung wurde das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt. Begründung und genauere Berechnung sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu entnehmen, welche insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Zi. 1 BAO da die Selbstberechnung nicht richtig war ." 1.4.5. Beschwerde vom 17.05.2018 Die Beschwerde richtet sich gegen die mit drei Bescheiden vom 17.04.2018 erfolgte Festsetzung von Glücksspielabgaben für die Zeiträume August 2015 bis Dezember 2015, Jänner 2016 bis Dezember 2016 sowie Jänner 2017 bis September 2017. Die Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führte inhaltlich aus: "1. Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) Nach § 93 Abs 3 lit. a BAO hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Den drei bekämpften Bescheiden fehlt es an jeglicher Begründung. Eine Niederschrift über die Schlussbesprechung ist nie zustande gekommen. Ein Prüfbericht lag den Bescheiden nicht bei bzw. war den Bescheiden nicht angeschlossen. Eine Begründung der Bescheid liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, wie es zu den bekämpften Glückspielabgaben gekommen ist. Die Bescheide sind daher nichtig, jedenfalls mit einer Mangelhaftigkeit behaftet. Die Beschwerdeführerin macht daher eine Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. 2. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung 1. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel verkennt, dass der Gesetzgeber den neuen Vorschriften des § 2 und den geringfügig ergänzten Vorschriften über die Abgaben in den §§ 57 und 59 GSpG denselben fingierten Unternehmerbegriff des UStG zugrunde legt, wie in der Glücksspielnovelle GSpG-Novelle 2008. Das erweist sich für die bestehenden Pokerspielsalons, vor allem in Hinblick auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes" nicht nur verfassungsrechtlich als problematisch, sondern auch praktisch als undurchführbar. Freigewerbliche Unternehmer eines Pokerspielsalons nach alter Rechtslage sind keine Glücksspielkonzessionäre. Sie haben im Rechtssinn keine Monats- und Jahresspielumsätze bei Gewinnen aus den Glücksspieleinsätzen aus eigenem Recht. Spieleinsätze und Gewinne stehen von Spiel zu. Spiel ausschließlich in der rechtlichen Verfügungsmacht der jeweiligen autonomen Spielergruppe. Der freigewerbliche Unternehmer kann daraus rechtlich weder einen eigenen Umsatz, noch einen Gewinn aus eigenem Recht erzielen. Der in den freigewerblichen Pokerspielsalons durch geleistete Spieleinsätze monatlich und jährlich bloß faktisch gegebene, rein rechnerisch veranschlagte Umsatz kann dem freigewerblichen Unternehmer rechtlich nicht zugeordnet werden. Der Abgabenpflicht für einen Monats- und Jahresumsatz aus fiktiven, rein rechnerischen Summen Spieleinsätzen, abzüglich der ausgezahlten Gewinne, entspringt weder einem zweiseitigen, noch einem kollektiven Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und dem freigewerblichen Unternehmer aus dem Spiel. Dieser hat keine rechtliche Verfügungsmacht über die einzelnen Spieleinsätze. Er kassiert keine Spieleinsätze und ist weder rechtlich befugt, noch in der Lage davon aus eigenem Recht Gewinne zu ziehen. Einsätze und Gewinne liegen rechtlich und faktisch auf dem Spielertisch jeder Spielergruppe. Sie stehen während jedes Spieles nur der betreffenden Spielergruppe und am Ende eines jeden Spieles ausschließlich dem jeweils gewinnenden Spieler zu. Der freigewerbliche Unternehmer eines Pokerspielsalons verfügt bei den konkreten Spielen weder über eine Bank, noch über ein Spielkapital, noch über einen Bankhalter, noch über Erläuterungen diametral entgegen. Auch wenn auf die freigewerblich betriebenen Pokerspielsalons weiterhin die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung finden und wie bisher die allgemeinen Abgabenpflichten auf Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzuwenden sind, ist die Anwendbarkeit der neuen Abgabenvorschriften der §§ 57 und 59 in der Fassung der zwei Glücksspielnovellen 2008 und 2010 auf vornherein ausgeschlossen. 2. Die Anwendung des § 2 GSpG scheidet insofern im gegenständlichen Sachverhalt bereits von vornherein aus, als vom Betreiber kein Gewinn in Aussicht gestellt wird. Es ist vielmehr so, dass sich die Spieler untereinander den Gewinn ausspielen, ohne dass dieser jemals in die Sphäre des Betreibers gelangt ist. Eine Ausbezahlung von vermögenswerten Leistungen bzw. Gewinnen durch den Betreiber liegt demnach nicht vor. 3. Selbst wenn nach § 57 Abs 1 GSpG die Rede davon ist, dass bei tournierförmigen Ausspielungen anstelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne) des Turnieres maßgeblich sind und davon eine 16%-ige Glücksspielabgabe zu bezahlen ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen des § 57 GSpG steht. Glücksspielautomaten ist von den Jahresbruttospieleinnahmen bei der Festlegung Glücksspielabgabe auszugehen. § 57 Abs 5 GSpG normiert, dass als Jahresbruttospieleinnahme immer die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres gelten. Wenn daher etwa bei Glücksspielautomaten immer die ausbezahlten Gewinne abzuziehen sind, so ist es ein Verfügungsrecht über die Spieleinsätze. Die Spieleinsätze werden nicht durch den Unternehmer eingenommen. Sie werden von den Spielern bei jedem Spiel und für jedes Spiel gesondert auf den Spieltisch gelegt und stehen von da an bis zum Spielschluss rechtlich ausschließlich in einer autonomen Verfügungsmacht der jeweiligen Spielergruppe. Rechtlich gehören sie dem Gewinner des jeweiligen Spieles, keinesfalls jedoch einzelnen und in Summe dem freigewerblichen Unternehmer eines Pokerspieles. Dieser kann weder über die Einsätze, noch über eine Absonderung von Gewinnen rechtens verfügen. Ganz abgesehen davon, dass bei jedem dieser Spiele die Summe der Spieleinsätze und der Gewinne identisch sind und daher auch an freigewerblichen Unternehmern rechtlich und wirtschaftlich vorgehen. Die aus den Spieleinsätzen für den Betrieb zu veranschlagenden Nettosummen pro Monat und Jahr können für freigewerbliche Unternehmen nur rechnerisch fiktiv und nicht auch als ein materiell-rechtlicher, monatlicher bzw. jährlicher Umsatz des Unternehmens erfasst werden. Der Betreiber eines freigewerblichen Pokerspielsalons ist daher weder ein Unternehmer im Sinne des § 2 GSpG 1989, noch ein Unternehmer im Sinne des § 2 der GSpG-Novelle 2008, §§ 57 und 59 beider GSpG-Novellen. Er hat weder ein Verfügungsrecht über die Spieleinsätze, noch über die Gewinne daraus. Dieser Umstand steht der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 57 und 59 auf freigewerblich betriebene Pokerspielsalons auch gemäß der Begründung in den völlig unerfindlich, warum diese Gesetzesbestimmung des § 57 GSpG nicht auch auf turnierförmige Ausspielungen anzuwenden ist. Wenn daher bei den übrigen Ausspielungen die ausbezahlten Gewinne abzuziehen sind, so hat dies seine Gültigkeit auch für turnierförmige Ausspielungen. Im gegenständlichen Fall liegt auf der Hand, dass sämtlichen Einsätzen Auszahlungen bzw. ausgezahlte Gewinne gegenüberstehen, die völlig ident sind. Es liegt daher bei der turnierförmigen Ausspielung auf der Hand, dass schlussendlich keine wie immer gearteten Einsätze mehr verbleiben, sodass die Jahresbruttospieleinnahmen gleich Null sind. Richtigerweise wäre daher bei turnierförmigen Ausspielungen nur jener Betrag anzusetzen, der allenfalls beim Betreiber verbleibt. Nachdem bei diesen Turnieren die Spieler sämtliche Einsatze untereinander ausspielen, wäre die Jahresbruttospieleinnahme gleich Null. Auch aus diesen Überlegungen fällt keine wie immer geartete Glücksspielabgabe an. Sollte § 57 Abs 1 GSpG in einer anderen Weise ausgelegt werden, so ist die Bestimmung jedenfalls verfassungswidrig, weil dadurch turnierförmige Ausspielungen massiv benachteiligt wären. Im Übrigen stünde diese Gesetzesbestimmung auch mit einfachen Gesetzesbestimmungen in Widerspruch, weil bei der Ermittlung sämtliche sämtlicher Steuern auch die Ausgaben (= ausbezahlte Gewinne) zu berücksichtigen sind. 4. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des GSpG zur Konzessionsabgabe in der derzeitigen Form europarechtswidrig sind. Die Betreiberin hat selbst keine Möglichkeit, an dieser Konzessionsabgabe teilzunehmen bzw. wurde ihr Antrag nicht einmal entgegengenommen, sodass sich die Betreiberin beschwert erachtet. Die Bestimmungen des GSpG, jedenfalls die besonderen Bestimmungen in Bezug auf die Konzessionsabgabe, sind als europarechtswidrig daher nicht anwendbar. 5. Die Berechnung der Glückspielabgabe im Zusammenhang mit den Pokerturnieren war völlig korrekt. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach mitgeteilt, dass die Pokerturniere überwiegend nicht veranstaltet worden sind. Die auf der Homepage beworbenen Garantiesummen wurden mangels der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl nie erreicht. Die Abgabenbehörde hat sich nicht einmal ansatzweise mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern die Glückspielabgabe für die Pokerturniere anhand der Homepage geschätzt. Diese Schätzmethode steht diametral zum realen Tagesgeschehen und ist daher unzulässig. Die Nachforderungen EUR 10.580,70 sind daher unberechtigt. 6. Zu den Nachforderungen in Bezug auf die Cashgames wird darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen der Steuerbehörde der durchschnittliche Pott nicht bei EUR 10,00 bis EUR 30,00, sondern zwischen EUR 2,00 und EUR 10,00 liegt. Von einem Pott zwischen EUR 10,00 und EUR 30,00 entspricht nicht den Tatsachen und verfälscht die Berechnungen der Steuerbehörde. Die Nachforderungen von EUR 405.081,03 sind nicht nur überhöht, sondern schlicht und ergreifend undenkbar. Die von den Steuerbehörden für 2015, 2016 und 2017 festgelegte Glückspielabgabe ist falsch berechnet." 1.4.6. Beschwerdevorentscheidungen vom 19.06.2018 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.06.2018 wurden die Beschwerden abgewiesen. Zur Begründung wurde jeweils angeführt: "Ad 1) der Beschwerde: Wenn die Beschwerdeführerin vermeint die Bescheide seien mangelhaft gar nichtig, da sie keine Begründung enthielten und der Verweis auf die Niederschrift nicht zulässig sei, da es zu keiner Niederschrift über die Schlussbesprechung gekommen sei und auch dem Bescheid die Niederschrift nicht angeschlossen gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass kein Begründungsmangel vorliegt und die Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen. Zu erwähnen ist überdies, dass ein allfälliger Begründungsmangel auch nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides führen kann. Ein allfälliger Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren jederzeit nachgeholt werden. Im gegenständlichen Fall liegt so ein Mangel jedoch nicht vor. Die Schlussbesprechung hat am 29.11.2017 mit der steuerlichen Vertretung StB stattgefunden und dieser wurde die Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgehändigt. Die Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin von der steuerlichen Vertretung zur Stellungnahme und Unterfertigung übermittelt. Da die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung machte, wurde sie mit Vorhalt des Finanzamtes vom 27.02.2018 aufgefordert binnen 14 Tagen zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen. Am 14.03.2018 rief Dr. E. (nunmehriger Vertreter der Bf.) beim Finanzamt an und gab an der Vertreter der Beschwerdeführerin zu sein und ersuchte um neuerlichen Versand der Niederschrift an ihn und Erstreckung der Frist um zwei Wochen. Die Niederschrift wurde per Email an den Vertreter gesendet. Daraufhin kam keine Reaktion durch den Vertreter. Daher erfolgte mit 13.04.2018 die Ausstellung des Schlussberichtes. Mit den Glücksspielabgabebescheiden vom 17.04.2018 wurde der Bericht im selben Kuvert an die Beschwerdeführerin mitübersendet. Das Argument der Nichtüberprüfbarkeit läuft daher völlig ins Leere. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (zB VwGH 20.1.2005, 2002/14/0116; 4.6.2008, 2006/13/0172; 3.9.2008, 2006/13/0122), dies auch dann, wenn dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VwGH 20.12.1994, 89/14/0149; 25.9.2002, 97/13/0123). Zulässig ist auch, sich in einer Begründung auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe zu beziehen (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195; ebenso auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Die Bescheide wurden daher ordnungsgemäß erlassen. Ad 2. der Beschwerde: Was die Beschwerdeführerin verkennt ist, dass es zu sämtlichen Vorbringen bereits Judikatur gibt und die Argumentation somit ins Leere läuft: Betreffend sämtlicher Vorbringen wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen: UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-I/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-I/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012, BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 30.12.2016, RV/6100540/2010, BFG vom 21.08.2017, RV/7101181/2013) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014, vom 19.2.2015, E 293/2015, vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016, vom 08.06.2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016, und vom 26.02.2018, E 3862-2017, E 3452-2017 und E 3860-2017 und des VwGHs vom 19.10.2017, GZ. Ro 2015/16/0024-7 und vom 27.3.2018, Ro 2017/17/0025. Beide Höchstgerichte bestätigten die Anwendbarkeit der Glücksspielabgabebestimmungen auf „freigewerbliche Pokersalons". So führt der VwGH in seinem Beschluss vom 19.10.2017 wie folgt aus (Hervorhebungen nicht im Original): „Mit der GSpG Novelle 2008 nahm der Gesetzgeber eine beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen im § 1 Abs. 2 GSpG vor und nannte dabei ausdrücklich auch Poker. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass es für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sei, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung komme - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handle. Überdies solle durch die Aufnahme Verwaltungsgerichtshof 19.10.2017 des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden (ErläutRV 658, BlgNR 24. GP, 5). Der Verfassungsgerichtshof hegt dagegen insofern keine Bedenken, a/s er es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen sieht, wenn dieser das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfGH vom 27. Juni 2013, G26/2013, G 90/2012, VfSlg. 19.767/2013). ....Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bot die Revisionswerberin in den von ihr betriebenen Kartencasinos als Veranstalterin interessierten Personen die Möglichkeit, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Damit liegen auch Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 1 GSpG vor, welche Glücksspiele sind, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung in Form eines Geldeinsatzes erbringen, sowie bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung (Gewinn) in Aussicht gestellt wird." Darüber hinaus widerspricht das Argument die Beschwerdeführerin stelle die Gewinne nicht in Aussicht, daher könne keine Ausspielung vorliegen, dem klaren Wortlaut des § 2 GSpG. § 57 Abs. 1 GSpG steht nicht im Widerspruch mit den übrigen Absätzen des § 57 GSpG. So ist den Erläuterungen (ErläutRV 658, BlgNR 24. GP, 9) zu entnehmen, dass die Glücksspielabgabe nach § 57 die allgemeine Abgabe auf Ausspielungen ist. Sie soll dem bisher auf Glücksspiele anwendbaren Steuersatz des Gebührengesetzes entsprechen und beträgt unverändert 16 % vom Einsatz. Dem Vorbringen der mangelnden Verfügungsmacht ist die ständige Rechtsprechung des VfGH entgegen zu halten: „…Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass die Frage, ob mit der GSpG- Novelle 2008, BGBI. 154/2010, eine verfassungswidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols erfolgt ist, für die Lösung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung ist, weil § 33 TP 17 GebG (in der Fassung vor dem 1. Jänner 2011) - gestützt auf die Abgabenerhebungskompetenz des Bundes gemäß § 6 F-VG1948 - lediglich an die in § 1 GSpG genannten Glücksspiele - unabhängig von deren monopolrechtlichen Konsequenzen - anknüpft. Gleiches gilt für die Frage, ob durch diese Novelle ein verfassungswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen erfolgte, da die beschwerdeführende Gesellschaft die strittige Veranstaltung auch im Hinblick auf die - mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 51/11, zum Teil aufgehobene - Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 24 GSpG rechtmäßig durchführen konnte. In der Abgabeneinhebung ist auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte zu erkennen, weil es der Abgabenpflichtige in der Hand hat, die Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuld zu treffen (vgl. dazu auch VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039 mwN). Dass der Begriff des Spiels "Poker" in verfassungswidriger Weise unbestimmt sei, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. Das Beschwerdevorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Das Vorbringen der Antragstellerin sie habe keine Verfügungsmacht über das Geld/die Einsätze, und dass auch keinerlei Vertrag mit dem Spieler zustande käme, sowie dass es keine Möglichkeit gebe, die Abgabe abzuziehen ist nicht richtig. Es wird zwar kein Glücksvertrag mit dem Spieler abgeschlossen, durch den Wechsel von Geld in Jetons erlangt die Antragstellerin jedoch die Verfügungsmacht und auch die Möglichkeit beim Rückwechsel die Abgabe abzuziehen. Die Glücksspielabgabe ist weder verfassungswidrig noch widerspricht sie dem Gemeinschaftsrecht. Darüber hinaus wird auf die ständige Rechtsprechung des UFS/BFG und des VwGHs (VwGH vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024) zu Poker verwiesen, sowie auf die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014 und vom 19.2.2015, E 293/2015 und vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016 und vom 08.06.2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016. So bestätigte der Verfassungsgerichtshof erneut in seinem Beschluss vom 08.06.2017 die Verfassungsmäßigkeit und führte wie folgt aus: „Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. StGG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 11. ZPEMRK und wegen Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen Monopolbestimmungen des Glücksspielgesetzes und der §§ 57 ff. GSpG. Nach den Beschwerdebehauptungen waren diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer — allenfalls grob— unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht die Bestimmungen der §§ 57 ff. GSpG richtig angewendet hat, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: Die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit und die daraus allenfalls folgende Gleichheitswidrigkeit ("Inländerdiskriminierung") der Glücksspielmonopolregelungen liegt nicht vor (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua). Die Aufnahme von "Poker" in den Begriff des Glücksspiels gemäß § 1 Abs. 2 GSpG ist nicht gleichheitswidrig (VfSlg. 19.767/2013). Ein Vergleich der Glücksspielabgaben mit der Konzessionsabgabe nach § 28 GSpG scheidet aus, weil den Regelungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen: Zum einen treffen (Spielbanken- )Konzessionäre weitgehende Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz (insbesondere Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG). Zum anderen haben die Konzessionäre neben der Spielbankenabgabe gemäß § 28 GSpG einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten. Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Automatenaufsteller einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt — wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat —nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSIg. 18.183/2007 und 19580/2011)." Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wird entgegengehalten, dass das Glücksspielgesetz und auch die Glücksspielabgabe (GSpG) idgF unionsrechtskonform sind. Es existieren diverse Judikate des VwGH, sowie des VfGH und auch des OGHs, in welchen die EU-Rechtskonformität des GSpG bestätigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht bestätigt. Dieser kam nach Gesamtwürdigung der Umstände zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliegt. Neben dem VwGH hat auch der VfGH mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, die Unionsrechtskonformität und die Verfassungskonformität des GSpG bestätigt. Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdeführerin keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt, und daher kann kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet werden. Nach der Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 und OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m), ist auch bei „reinen Inlandssachverhalten" der Verstoß gegen Unionsrecht zu untersuchen, da dieser Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung" auslöst. Die Untersuchung ergab, dass nach den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes keine Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgaben und daraus folgende Inländerdiskriminierung, die einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt hätte, vorliegt. Die Ablehnungsbeschlüsse sind keine „Sachentscheidungen", sie bilden jedoch ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG bzw. der Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG (Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349). Darüber hinaus ist die Kohärenz der österreichischen Regelung auf dem Gebiet der Glücksspiele zudem mittlerweile von allen drei österreichischen Höchstgerichten bejaht worden (vgl. VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, und OGH vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m). Ungeachtet dessen hat der EuGH bereits in zahlreichen Entscheidungen die Kriterien für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung eines Glücksspielmonopols festgelegt (siehe ua. EuGH C-390/12, Pfleger; EuGH C-347/09, Dickinger/Omer; EuGH C-64/08, Engelmann). Sowohl der VwGH als auch der VfGH haben sich in ihren Erkenntnissen vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, bzw. vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, eingehend mit der diesbezüglichen Judikatur des EuGH auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Es liegt daher weder Unionswidrigkeit noch Verfassungswidrigkeit vor. Dass die Turniere nicht stattgefunden haben, wurde seitens der Beschwerdeführerin nie behauptet, und es war klar dass diese stattgefunden haben und ist dies während der Prüfung Außerstreit gestanden. Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin nur, dass die in Aussicht gestellten garantierten Gewinne die Bemessungsgrundlage darstellen. Was jedoch klar aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 GSpG hervorgeht. Das Finanzamt hat von der Bemessungsgrundlage, die von der Beschwerdeführerin selbst bekannt gegeben wurde die Glücksspielabgabe bemessen (siehe auch Prüfbericht). Die Behauptung der Pot liege zwischen 2 und 10 Euro ist willkürlich und entspricht nicht den der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Daten und auch nicht den Feststellungen des Finanzamtes in den bisherigen Prüfungen der Beschwerdeführerin. Nicht die Berechnung des Finanzamts entspricht nicht den Tatsachen, sondern die Behauptung der Beschwerdeführerin." 1.4.7. Vorlageantrag vom 03.07.2018 und Ergänzung vom 19.07.2018 Mit Vorlageantrag vom 03.07.2018, der keine weiterführenden inhaltlichen Ausführungen enthält, beantragte die Bf. unter Bezugnahme auf "die Beschwerdevorentscheidung", welche am 22.06.2018 zugestellt worden sei, die "Entscheidung über die Beschwerde" durch das Bundesfinanzgericht. Mit Ergänzung vom 19.07.2018 stellte die Bf. klar, dass sie hinsichtlich "aller drei" Beschwerdevorentscheidungen "betreffend Glücksspielabgabe 08/2015 bis 12/2015, 01/2016 bis 12/2016 und 01/2016 bis 09/2017" die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht begehrte. 1.4.8. Vorlagebericht vom 31.07.2018 Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und verwies, da der Vorlageantrag keine Begründung enthielt, auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung und darüber hinaus auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes: UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-I/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-I/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012, BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 30.12.2016, RV/6100540/2010, BFG vom 21.08.2017, RV/7101181/2013) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014, vom 19.2.2015, VfGH E 293/2015, vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016, vom 08.06.2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016, und vom 26.02.2018, E 3862/2017, E 3452/2017 und E 3860/2017 und des VwGH vom 19.10.2017, GZ. Ro 2015/16/0024-7 und vom 27.3.2018, VwGH Ro 2017/17/0025. 1.4.9. Mündliche Senatsverhandlung am 30.07.2019 Da die Bf. in allen Beschwerden eine mündliche Verhandlung und in den Beschwerden vom 14.11.2013, 26.11.2014 und 16.11.2015, jedoch nicht in der Beschwerde vom 17.5.2018 die Entscheidung durch den Senat beantragt hatte, hat der Senatsvorsitzende als Einzelrichter iSd § 272 Abs. 3 BAO zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Verbindung der Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit der Beschwerde, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren verlangt. Seitens der Parteien erfolgten hinsichtlich der Aktenlage und des vorliegenden Sachverhaltes keine weiteren Ausführungen. Die Bf. verwies auf ihre bisher gestellten Anträge. Zum Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit und der Verfassungswidrigkeit durch die Bf. wurde seitens der belangten Behörde auf die inzwischen ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. 2. Rechtslage betreffend den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 § 1 GSpG idF BGBl. I 73/2010 (19.08.2010 bis 14.12.2012) lautet: "(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. (3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle oder dieses Beirates wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben." § 1 GspG idF BGBl. I 112/2012 (15.12.2012 bis 03.08.2013) lautet: "(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. (3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben." § 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 (seit 19.08.2010) lautet: "(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). (2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. (4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind." Die Absätze 1 und 6 des § 4 GSpG idF BGBl. I 73/2010 (seit 19.08.2010) lauten: "(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. (6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn 1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und 2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und 3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und 4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln." § 22 GSpG idF BGBl. I 167/2013 (seit 15.08.2015 weggefallen, BGBl. I 118/2015) lautet: "Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro." Die Absätze 1 und 5 des § 57 GSpG idF BGBl. I 111/2010 (01.01.2011 bis 30.12.2016) lauten: "(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. (5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres." Die Absätze 1 bis 5 des § 59 GSpG idF BGBl. I 111/2010 (01.01.2011-01.08.2011) lauten: "(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58: 1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages; 2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne. (2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind 1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57: - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5); - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand. 2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren. (3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet. (4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt; b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5). (5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise." Die Absätze 1 bis 5 des § 59 GSpG idF BGBl. I 76/2011 (02.08.2011-31.08.2011) lauten: "(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58: 1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages; 2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne. (2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind 1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57: - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5); - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand. 2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren. (3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet. (4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt; b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5). (5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise." Die Absätze 1 bis 5 des § 59 GSpG idF BGBl. I 76/2011 (seit 01.09.2011) lauten: "(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58: 1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels; 2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne. (2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind 1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57: – der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5); – bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand. 2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren. (3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet. (4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100045/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100045.2014
Stammnummer
125265
Gültig
31.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF