Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105562/2016
Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG für die Veranstaltung von Kartenpoker (Cashgames und Pokerturniere)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105562/2016vom 17.10.2023Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ist nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG, denn diese sind eine allgemeine Rechtsverkehrssteuer auf den Abschluss bestimmter Spielverträge, die zwar im selben Gesetz wie das Glücksspielmonopol geregelt sind, aber an und für sich unabhängig vom Glücksspielmonopol in Geltung stehen. Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG sind in Bezug auf die Abgaben, die die Konzessionäre gemäß § 14 GSpG, § 21 GSpG und § 22 GSpG zu leisten haben, die Konzessionsabgabe und die Spielbankabgabe, eine lex generalis, da die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG und die Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG ebenfalls "echte Steuern" auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge sind und zu den Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG in der Relation stehen, dass grundsätzlich der Abschluss bestimmter Glücksverträge der Glücksspielabgabe unterliegt, handelt es sich um einen Konzessionär, besteht eine Befreiung von der Glücksspielabgabe, dafür fällt Konzessionsabgabe bzw. Spielbankabgabe an.
Das Glücksspielmonopol ist vergleichsweise keine Grundlage für die Glücksspielabgabe, wie das System der Einheitsbewertung für einige Verkehrsteuern, da das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG keine Steuer ist, sondern eine Verwaltungstechnik um das Glücksspiel mit seinen Besonderheiten, wie Spielerschutz, Vorbeugung gegen Geldwäsche, Sportförderung und die Aufsicht über die Konzessionäre umfasst. Außerdem ist die GlückSspielabgabe keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine Art "Rechtsverkehrsteuer".
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30.03.2016, 4 Ob 31/16m u.a., stellte der OGH in den Revisionsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Darin wird beantragt einzelne bzw. alle Bestimmungen des GSpG sowie des NÖ Spielautomatengesetz 2011 als verfassungswidrig aufzuheben. Der OGH führt darin im Kern aus, dass unter Berücksichtigung des in den Verfahren zum tatsächlichen Werbeauftritt der Bundeskonzessionäre festgestellten Sachverhalts mangels maßvoller Werbung von einer Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol ausgegangen werden muss. Im Ergebnis bestehen daher Bedenken einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Inländerdiskriminierung des GSpG, weshalb der OGH bis zu einer Entscheidung des VfGH mit der Fortführung des Verfahrens innehält. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des GSpG obliegt daher ausschließlich dem VfGH, die vom OGH abgewartet wird.
Andererseits hat der VwGH mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, 11 Ro 2015/17/0022, die Vereinbarkeit des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht bestätigt.
Der VwGH nahm - wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) gefordert - eine ausführlich begründete Gesamtwürdigung aller Umstände vor (vgl. Rz. 69 bis 122). Der VwGH sprach aus, dass durch das GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. Rz. 119 und 122). Diese Ziele dienen auch nicht bloß als Vorwand, um eine Einnahmenmaximierung zugunsten des Staatshaushaltes zu rechtfertigen (vgl. Rz. 122). Das GSpG dient erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie Kriminalität gegenüber Spielern (vgl. Rz. 116). Der VwGH erachtet es als geeignet, dass insbesondere weniger suchtgeneigte Glücksspiele massiv beworben werden, um Spieler von illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten (vgl. Rz. 115). Der VwGH kam daher nach Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind (vgl. Rz. 123) und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliegt, weil nach dem GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt werden (vgl. Rz. 124). Auf die ausführliche Entscheidung wird verwiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.04.2016, Ra 2015/17/0063, sprach der VwGH aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) für die Behandlung der in der Beschwerde vorgebrachten Unanwendbarkeit des GSpG von Amts wegen zu ermitteln hat, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt und das Unionsrecht damit überhaupt anzuwenden ist. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, beginnend mit VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, dass in Fällen mit behaupteten Unionsrechtsbezug, amtswegig Feststellungen zum Vorliegen eines Auslandsbezugs und zur Anwendbarkeit des Unionsrechts zu treffen sind. Dieses Erkenntnis stellt - entgegen zum Teil anderslautender Presseaussendungen - kein Abgehen von der oben zitierten Entscheidung des VwGH zur Bestätigung der Unionsrechtskonformität dar, sondern bestätigt die bisherige ständige Rechtsprechung des VwGH zum Amtswegigkeitsgrundsatz und zum Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Landesverwaltungsgerichte.
Darüber hinaus wurde in den Erkenntnissen des VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, festgestellt, dass aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern die glücksspielabgabenrechtliche Gleichbehandlung von Konzessionären und Nichtkonzessionen nicht für ein fiskalistisches, einnahmenmaximierendes Glücksspielmonopol spricht, sondern jeder mit der glücksspielgesetzlichen Rechtsverkehrsteuer belegt wird, der den Abgabentatbestand verwirklicht, d.h. spezielle Glücksverträge abschließt und von einem geografischen Ort im Inland daran teilnimmt. Selbst wenn man sich das Glücksspielmonopol "wegdenken" würde, hätte dies rechtsverkehrsteuerlich die Folge, dass:
- die Konzessionäre zwar nicht mehr konzessions- bzw. spielbankabgabepflichtig, dafür aber in wesentlich gleicher Höhe glücksspielabgabepflichtig bzw. rechtsgeschäftsgebührenpflichtig gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG wären und
- die Bf. wie bisher gemäß § 57 Abs. 1 GSpG glücksspielabgabenpflichtig mit 16% bliebe.
Aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern konnte eine Unionsrechtswidrigkeit nicht verortet werden, weswegen sich für die Bf., die keinen grenzüberschreitenden Tatbestand verwirklicht, auch keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer Inländerdiskriminierung ergeben kann. Aus diesem Grund ist der Stellung eines Normprüfungsantrages gemäß An. 140 B-VG aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern der Boden entzogen.
Darüber hinaus hat der VfGH mehrfach die Verfassungskonformität der Glücksspielabgabe und des GSpG ausgesprochen, ein Abweichen von dieser Rechtsprechung ist nicht zu erwarten:
Der VfGH hat am 6.12.2012, B 1337/11, und am 6.12.2012, B 1339/11, zu § 14 GSpG festgestellt, dass die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien geeignet ist, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele (Verhinderung von Straftaten, Verhinderung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme durch unreglementierte Konkurrenz etc) zu erreichen, da die Konzessionsaufsicht bei einer beschränkten Anzahl wirksamer ist. Die Beschränkung verstößt weder gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG noch ist sie sonst unsachlich.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.12.1991, 88/17/0010, setzt die Bundesverfassung den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus. Das Glücksspielmonopol widerspricht nicht der in Art. 6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit. (VwGH 21.12.1998, 97/17/0175; o.A. Glücksspielgesetz 6 , 39, 55).
Zur Frage der Beschränkung der Lotterienkonzessionen entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 7.3.2013, 2011/17/0303, dass eine beschwerdeführende Partei durch die Erteilung der Konzession an einen Mitbewerber nur dann in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden sein kann, wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt.
Hinsichtlich der Besteuerung von Cashgames hat der VfGH mit Beschluss vom 19.02.2015, E 293/2015 die Behandlung der Beschwerde aufgrund von Aussichtslosigkeit abgelehnt hat, wörtlich: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 2 GSpG, sowie die Bestimmungen über die Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt grundsätzlich im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1988 uva; vgl. auch VfSlg. 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003)."
Schließlich wird angemerkt, dass neben dem oben genannten Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, mehrere Gerichte selbständig die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht geprüft und das österreichische Glücksspielmonopol für zulässig befunden haben bzw. keine Zweifel hegen:
BFG:
RS/7100015/2012 vom 21.11.2014
RV/7103459/2012 vom 02.02.2015
RV/7101758/2012 vom 10.6.2015
RV/7101758/2012 vom 20.06.2016
…
VwGH:
(mit Hinweis, dass sich das LVwG OÖ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ausführlich mit der Frage der Unionsrechtwidrigkeit des GSpG befasst habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass eine solche nicht vorliege)
Ra 2015/17/0095 vom 22.02.2016
Ra 2015/17/0096 vom 22.02.2016
Ra 2015/17/0098 vom 25.02.2016
Ra 2016/17/0025 bis 0027 vom 29.02.2016
Ra 2016/17/0045 vom 15.03.2016
Ra 2016/17/0001 bis 0002 vom 17.03.2016
Ra 2016/17/0022 bis 0024 vom 17.03.2016
Ra 2016/17/0036 vom 17.03.2016
Ra 2016/17/0035 vom 23.03.2016
Ra 2016/17/0039 vom 23.03.2016
Ra 2016/17/0040 vom 23.03.2016
Ra 2016/17/0043 vom 23.03.2016
Ra 2016/17/0055 bis 0056 vom 23.03.2016
Ra 2015/17/0186 bis 0187 vom 23.03.2016
Ra 2015/17/0130 vom 24.03.2016
Ra 2016/17/0054 vom 24.03.2016
Ra 2015/17/0147 vom 30.03.2016
Ra 2015/17/0135 vom 31.03.2016
Ad 5.1. der Beschwerde
Übergangsbestimmung:
Auch die Argumentation betreffend der neuen Übergangsbestimmung (§ 60 Abs. 33 GSpG) geht ins Leere, da diese Bestimmung - so wie auch die Vorgängerbestimmung siehe dazu BFG v. 18.12.2014, RV/7103332/2011 - keine abgabenrechtlichen Anordnungen enthält.
§ 60 Abs. 33 GSpG lautet: § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
So kann den Erläuternden Bemerkungen zu BGBI 13/2014 eindeutig entnommen werden, dass es sich hierbei wiederum lediglich um eine ordnungspolitische Bestimmung handelt.
Erläuterungen: "Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur besteht für bestimmte Pokerangebote auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung ein gewisser Vertrauensschutz (VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012). Dem soll durch Einführung einer Übergangsfrist Rechnung getragen werden. Der Betrieb von Poker-Casinos auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung soll sohin mit 1. Jänner 2017 nicht mehr zulässig sein und sodann ausschließlich im Rahmen einer streng beaufsichtigten konzessionierten Spielbank gemäß § 22 ausgeübt werden".
Eine abgabenrechtliche Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Es liegt daher, so wie nach der alten Ende 2012 ausgelaufenen Übergangsbestimmung, lediglich keine verbotene Ausspielung vor.
Es wird somit nicht ausgesagt, dass keine Ausspielung vorliegt und auch nicht, dass das gesamte Glücksspielgesetz und die Abgabenbestimmungen nicht auf die Poker-Casinos anwendbar sind. Durch die Übergangsbestimmung wird die Anwendung des § 2 GSpG in der Fassung BGBI 1 54/2010 nicht ausgeschlossen.
Das Glücksspielgesetz besteht aus Monopolbestimmungen und Abgabenbestimmungen. Ausnahmen vom Monopol sind in den Monopolbestimmungen geregelt und Abgabenbefreiungen in den Abgabenbestimmungen.
§ 57 Abs. 6 GSpG enthält keine Befreiungen für Pokersalons, so sind diese auch nicht befreit.
Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG bezieht sich nur auf eine Monopolbestimmung (§ 2 GSpG) und es wird keinerlei Bezug auf eine Abgabenbestimmung genommen.
Die Übergangsbestimmung sagt aber keinesfalls aus, dass dann überhaupt keine Ausspielung vorliegt, sondern lediglich keine verbotene Ausspielung (Betonung liegt auf "verbotene").
Ad 5.2. der Beschwerde:
Ausspielung
Wenn die Bf. vorbringt, dass keine Ausspielung vorliege, weil aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG weder eine erlaubte, noch eine verbotene Ausspielung vorliege und daher gar keine Ausspielung vorliege, wird dem entgegengehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Ausspielungen Glücksspiele sind die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Bereits nach alter Rechtslage war der Unternehmerbegriff bei den Pokercasinobetrieben gegeben. Mit der Glücksspielgesetznovelle 1996 wurde Abs. 4 des § 2 GSpG neu geschaffen. Mit dieser Novelle wurde der Begriff der Ausspielung und vor allem auch der des veranstaltenden Unternehmers (Veranstalters) klarer formuliert.
Bereits im Zuge dieser Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBI 1 747/1996, hat der Gesetzgeber der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die wiederholt ausgesprochen hat, dass der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muss, sondern dass es ausreichend ist, dass den Leistungen der Spieler im Gewinnfall eine Gegenleistung gegenübersteht. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es gleichgültig ist, wem gegenüber der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und dass auch nicht erforderlich ist, dass die Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) zufließen muss (VwGH 25.7.1990, 86/17/0062; 23.12.1991, 88/17/0010).
Den erläuternden Bemerkungen ist weiters zu entnehmen, dass eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einem Unternehmer organisiert wird. Den Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP kann entnommen werden, dass auch der Unternehmensbegriff gegeben ist, wenn mehrere vom Unternehmer unabhängige Spieler gegeneinander spielen und Gewinn und Verlust nur zwischen den Spielern auftritt, das Spiel aber von einem Unternehmer (Veranstalter) organisiert (beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten oder durch Festlegung der Spielregeln bzw. Entscheidung von Zweifelsfällen) wird (vgl. hiezu Foregger-Serini zu § 168 StGB ["Veranstalten heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel zu geben"] sowie Erlacher zu §§ 2 und 4 GSpG).
Unternehmer iSd Gesetzes ist jemand, der selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des GSpG ist der Begriff "Unternehmer" in § 2 Abs. 2 GSpG weit gefasst. Zielsetzung des GSpG ist es, das Glücksspiel wegen der Spielsuchtund Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken. Die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 25.7.1990, 86/17/0062) hat diese weite Auslegung erläutert, dass es dem Gesetzgeber darauf nicht ankommt, ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt. Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers (Veranstalters) ist sohin nicht erforderlich. Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (dh mit Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt. Wird eine Ausspielung entgegen den Vorschriften des GSpG ohne aufrechte Konzession des Bundesministers für Finanzen durchgeführt, liegt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor.
Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiterst dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Nunmehr geht eindeutig aus der gesetzlichen Formulierung hervor, was der VwGH in seiner bisherigen Judikatur wiederholt ausgesprochen hat, dass der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muss, sondern dass es ausreichend ist, dass den Leistungen der Spieler im Gewinnfall einen Gegenleistung gegenübersteht. Es ist ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich "die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung" organisiert oder angeboten wird. Auch in diesem Fall liegt eine Ausspielung vor.
Im gegenständlichen Fall ist die Bf. eindeutig Unternehmerin iSd § 2 GSpG, weil sie interessierten Personen in ihrer Einrichtung, einem Pokercasino, die Möglichkeit bietet, an von ihr angebotenen Kartenpokerspielen in Form des Cashgame oder in Turnierform teilzunehmen. Es liegt eine Ausspielung vor. Damit ist auch steuerrechtlich § 57 Abs. 1 GSpG automatisch verwirklicht.
Ad 5.3.der Beschwerde:
Verbotene Ausspielung
Die Aussage, dass der Glücksspielabgabe lediglich verbotene Ausspielungen unterliegen, ist schlichtweg falsch. Weder § 57 GSpG noch § 58 GSpG knüpfen an verbotene Ausspielungen an. § 57 und § 58 Abs. 1 zweiter Teilsatz und Abs. 2 GSpG besteuern Ausspielungen an sich. Unter § 57 Abs. 1 GSpG sind auch die Lotterien des Konzessionärs nach § 17 Abs. 6 GSpG zu subsumieren.
Wie die Bf. zu dem Schluss kommt die Glücksspielabgabe umfasse nur verbotene Ausspielungen ist nicht nachvollziehbar.
Abgabenschuldner
Wenn die Bf. vorbringt sie sei nicht Abgabenschuldnerin, da ihr Fall unter keinen der Tatbestände des § 59 GSpG zu subsumieren sei, wird dem entgegengehalten, dass sie Abgabenschuldnerin gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG ist.
Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner.
Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5), sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner.
§ 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG dehnt den Begriff des Abgabenschuldners für den konzessions- bzw. bewilligungslosen Bereich auf mehrere Personen aus, die dann als Gesamtschuldner für die Abgabe herangezogen werden können.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass § 59 Abs. 2 GSpG als Abgabenschuldner den Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) und den Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) sowie unter anderem den Veranstalter einer Ausspielung nenne, wobei letztes jene Fälle beträfe, in denen ein Berechtigungsverhältnis fehle.
Da die Beschwerdeführerin weder eine Konzession nach § 17 Abs. 6 GSpG hat, noch Inhaberin einer Bewilligung nach § 5 GSpG ist, liege es daher auf der Hand, dass § 59 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich GSpG daher nicht anwendbar sei. Darüber hinaus falle die Beschwerdeführerin auch nicht unter § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG, der ausdrücklich auf das "Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses" abstelle, da sie in Bezug auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit aufrechte Gewerbeberechtigungen halte.
Dem ist zu entgegnen, dass ein Berechtigungsverhältnis im Sinne des § 59 Abs. 2 GSpG im Hinblick auf die nachfolgende Aufzählung - Konzessionär bzw. Bewilligungsinhaber - und aus der Gesetzessystematik so zu verstehen ist, dass hierunter lediglich der Konzessionär gemäß § 28 GSpG und der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 GSpG fallen. Enthält ein Gesetz keine Definition eines Begriffes, so ist der Begriff nach dem Gesetz auszulegen in dem der Begriff steht.
Eine Gewerbeberechtigung ist keine Berechtigung im Sinne des § 59 Abs. 2 GSpG. Auch die Übergangsbestimmung an sich vermittelt kein Berechtigungsverhältnis, es besteht ein Unterschied zwischen dem Nichtvorliegen einer verbotenen Ausspielung durch (vorübergehende) "Pardonierung" in einer Übergangsbestimmung und des Besitzes eines Berechtigungsverhältnisses nach dem Glücksspielgesetz.
Im gegenständlichen Fall liegt daher kein Berechtigungsverhältnis vor. Für die Beurteilung wer Abgabenschuldner ist, ist daher § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG die anzuwendende Bestimmung.
Die Beschwerde war daher aus unbegründet abzuweisen."
5.2 BVE vom 6.8.2018
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6.9.2018 betreffend Glücksspielabgabe 03/2016 bis 04/2018 enthält folgende Begründung:
"Vorerst wird zu sämtlichen Vorbringen auf die ständige Rechtsprechung des BFG, des VfGH und des VwGHs verwiesen (UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-1/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-1/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012, BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 30.12.2016, RV/6100540/2010, BFG vom 21.08.2017, RV/7101181/2013) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 2109.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014, vom 19.2.2015, E 15. Oktober 2016, G 103-104/2016, vom 08.06.2017, E 1330/2016-13, E und vom 26.02.2018, E 3862-2017, E 3452-2017 und E 3860-2017 und des 293/2015, vom 1756/2016 VwGHs vom 19.10,2017, GZ. Ro 2015/16/0024-7 und vom 27.3.2018, Ro 2017-17-0025).
Ad 3. Der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellt ihre Rolle im Pokerspiefbetrieb dergestalt dar, dass sie lediglich die Tische zur Verfügung stellt, unselbständige Hilfstätigkeiten erbringt und die gastronomische Betreuung der Kartenspieler übernimmt. Dies entspricht nicht den Tatsachen.
Es mag richtig sein, dass die Bf. sich nicht selbst an den Pokerspielen beteiligt, also nicht Vertragspartner der Spielteilnehmer ist, und nicht als Bankhalter auftritt, jedoch ist ihre Rolle definitiv nicht so untergeordnet wie dargestellt.
Vielmehr ist die Bf. als Veranstalterin für den gesamten Spielbetrieb verantwortlich und würde dieser ohne die Bf. nicht stattfinden. Die Bf. legt u.a. sämtliche Spielregeln fest, bestimmt welche Spiele gespielt werden, stellt sämtliches Personal zur Verfügung, das für den Spielbetrieb notwendig ist, stellt sämtliche Spielutensilien, den Spielort zur Verfügung und bewirbt die Gelegenheit zum Spiel.
Sowohl nach der BAO als auch § 59 Abs. 3 GSpG ist die Bf. verpflichtet Aufzeichnungen zu die eine Überprüfung führen der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten.
Nur weil die Revisionswerberin ihren Pflichten nicht nachkommt, ist die Abgabe im Schätzungsweg zu ermitteln.
Die Führung von Aufzeichnungen ist ihr definitiv zumutbar und wurden diese rechtswidrig nicht gemacht.
Ad. 5.1.-5.5. der Beschwerde:
Vorweg sei festgehalten, dass das Judikat des VwGH zur Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer (vom 21.3.2018 Ra 2017/13/0076) nach ho. Dafürhalten keine Auswirkung auf die bisherige Judikatur zur Glücksspielabgabe hat.
Der VwGH hat nämlich unter GZ. Ro 2017/17/0025 bis Ro 2017/17/0029-4 erst jüngst die ordentlichen Revisionen eines Pokerunternehmens gegen Glücksspielabgabebescheide des FAGVG für 05/2011 bis 06/2012 gern. § 57 Abs. 1 GSpG zurückgewiesen. Als Begründung wird dabei ausgeführt, dass eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht (mehr) vorliege. Konkret führt der VwGH dabei aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024 (dieselbe beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Verwaitungsgericht und die Abgabenzeiträume Jänner 2011 bis April 2011 betreffend), unter Einbeziehung der herangezogenen Bemessungsgrundlagen ausführlich mit der Frage der Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden GmbH für die in deren Pokersaions abgehaltenen Pokerspieie auseinandergesetzt und die gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 59 GSpG festgesetzten Glücksspielabgaben für den dort in Rede stehenden Zeitraum als rechtmäßig erkannt."
Das zitierte Judikat erging am 27.03.2018, somit 6 Tage nach der Entscheidung zur Vorarlberger Kriegsopferabgabe/Vergnügungssteuer. Allein aus der zeitlichen Abfolge ist ableitbar, dass der VwGH keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu § 57 ff GSpG ins Auge fasst, sondern tatsächlich lediglich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz für notwendig erachtet hat.
Es wird daher auch keine neue Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufgeworfen.
Überdies ist zu bedenken, dass in gegenständlichem Judikat die Frage zu klären war, ob die von den Spielern geleisteten Einsätze als "Eintrittsgelder" im Sinne des § 2 ff des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes zu verstehen sind bzw. ob eine Pauschalierung der Abgabe nach den durchschnittlich zu erzielenden Eintrittsgeldern auf Basis der Poker-Spieleinsätze zulässig ist.
Der VwGH hat letztendlich klargestellt, dass die Spieleinsätze darunter nicht subsumierbar sind. Wesentlich war bei der Entscheidungsfindung des VwGH auch, dass die Eintrittsgelder nach dem Kriegsopfergesetz auch tatsächlich vom Veranstalter vereinnahmt werden müssen.
Eine Vergleichbarkeit der Einsätze im Sinne des § 57 Abs. 1 GSpG mit den Eintrittsgeldern wie sie die Bf. ableitet, kann aus dem Erkenntnis nicht gewonnen werden.
Während das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz die Abgabe auf gesellschaftliche Veranstaltungen im Allgemeinen regelt, stellt das GSpG naturgemäß allein auf Glücksspiele ab. Im Falle der Glücksspielabgabe gern. § 57 Abs. 1 GSpG sind Überlegungen zur Subsumierbarkeit gar nicht erst anzustellen, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und deshalb gar kein Raum für Interpretationen besteht:
"Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen ~ vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von §17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers."
§ 57 Abs. 1 GSpG ist darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem Ausspielungsbegriff gern. § 2 GSpG zu lesen. Im Gegensatz zur Kriegsopferabgabe müssen die Einsätze bei einer Ausspielung dem klaren Gesetzeswortlaut nach nicht dem Veranstalter zufließen.
So lautet § 2 Abs. 1 GSpG:
§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Bemessungsgrundlage sind daher die geleisteten Einsätze und nicht die vereinnahmten.
Die Heranziehung einer anderen Bemessungsgrundlage als der Einsätze bzw. der in Aussicht gestellten Gewinne für Pokerspiele ohne Konzessionen/Bewilligungen nach dem GSpG ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut undenkbar und rechtswidrig.
Eine teleologische Reduktion des Begriffes Einsätze ist aufgrund des klaren Gesetzwortlautes und der Rechtsprechung des VwGH nicht zulässig.
Sämtliche Vorbringen der Bf. finden keine Deckung in der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des VfGH. Beide Höchstgerichte haben nunmehr mehrfach zur Besteuerung von Pokerspielen sowohl nach § 33 TP 17 GebG als auch nach § 57 Abs. 1 GSpG ausgesagt, dass diese rechtens ist und keine Ungleichbehandlung vorliegt.
Wenn die Bf. vorbringt, dass es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne, dass Pokerausspielungen in Pokersalons von den Einsätzen besteuert werden, so stehen der von der Bf. vertretenen Rechtsansicht mittlerweile 4 (VfGH vom 08.06.2017 E 1330/2016, E 1756/2016 und VfGH vom 26.02.2018, E 3862/2017, E 3452/2017, E 3860/2017) Beschlüsse des VfGH klar entgegen.
Der Verfassungsgerichtshof bestätige darin die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Bf. mit der Glücksspielabgabe.
So führt der VfGH aus wie folgt aus:
"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 StGG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK und wegen Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen Monopolbestimmungen des Glücksspieigesetzes und der §§ 57 ff. GSpG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob- unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes.
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht die Bestimmungen der §§ 57 ff. GSpG richtig angewendet hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: Die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit und die daraus allenfalls folgende Gleichheitswidrigkeit ("Inländerdiskriminierung") der Glücksspielmonopolregelungen liegt nicht vor (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua).
Die Aufnahme von "Poker" in den Begriff des Glücksspiels gemäß § 1 Abs. 2 GSpG ist nicht gleichheitswidrig (VfSIg. 19.767/2013). Ein Vergleich der Glücksspielabgaben mit der Konzessionsabgabe nach § 28 GSpG scheidet aus, weil den Regelungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen: Zum einen treffen (Spielbanken-) Konzessionäre weitgehende Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz (insbesondere Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG). Zum anderen haben die Konzessionäre neben der Spielbankenabgabe gemäß § 28 GSpG einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten.
Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte.
Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Automatenaufsteller einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat - nicht, zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSIg. 18,183/2007 und 19580/2011)."
Wie schon oben erwähnt, stellt die Bf. ihre Rolle im Pokerspielbetrieb so dar, dass sie lediglich die Tische zur Verfügung stelle und unselbständige Hilfstätigkeiten erbringe - dies entspricht nicht den Tatsachen und dem festgestellten Sachverhalt.
Vielmehr ist die Bf. als Veranstalterin für den gesamten Spielbetrieb verantwortlich und würde dieser ohne die Bf. nicht stattfinden. Die Bf. legt u.a. sämtliche Spielregeln fest, bestimmt welche Spiele gespielt werden, stellt sämtliches Personal zur Verfügung, das für den Spielbetrieb notwendig ist, stellt sämtliche Spielutensilien und den Spielort zur Verfügung und bewirbt die Gelegenheit zum Spiel.
Ad 5.6. der Beschwerde:
Wenn vorgebracht wird, dass die Besteuerung des Bf. eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV darstellt, welche nach der Rechtsprechung des EUGH nicht gerechtfertigt werden könne sind dem die Ausführungen des VfGH im Ablehnungsbeschluss vom 08.06.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 entgegen zu halten: "Die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit und die daraus allenfalls folgende Gleichheitswidrigkeit ("Inländerdiskriminierung") der Glücksspielmonopolregelungen liegt nicht vor (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua). "Die Aufnahme von "Poker" in den Begriff des Glücksspiels gemäß § 1 Abs. 2 GSpG ist nicht gleichheitswidrig (VfSIg. 19.767/2013). Ein Vergleich der Glücksspielabgaben mit der Konzessionsabgabe nach § 28 GSpG scheidet aus, weil den Regelungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen: Zum einen treffen (Spielbanken-)Konzessionäre weitgehende Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz (insbesondere Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG). Zum anderen haben die Konzessionäre neben der Spielbankenabgabe gemäß § 28 GSpG einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten. Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Automatenaufsteiler einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat - nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSIg. 18.183/2007 und 19580/2011)."
Nach Ansicht der Bf. liegt im gegenständlichen Fall der gleiche Eingriff in Grundrechte vor wie im Fall EuGH 11.6.2015, C-98/14 Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua.
Aus Sicht des Finanzamtes hat das zitierte Erkenntnis keine Aussagekraft für den gegenständlichen Fall. In der Rechtssache Berlington Hungary C-98/14 gab es eine pauschale (nicht vom Umsatz abhängige) Besteuerung von Automatensalons, ohne Übergangsbestimmung, die weit über den Umsätzen der Betreiber lag.
Die Glücksspielabgabe stellt keine pauschale Abgabe ohne Bezug auf Spielumsätze dar. Des Weiteren hat die Besteuerung bereits vor dem Beitritt zur EU bestanden und wurde nicht ohne Übergangsbestimmung eingeführt.
Auch das BFG hat betreffend die Glücksspielabgabe ausgesprochen, dass durch die Glückspieigesetznovelle 2008 die Besteuerung von bestimmten Glücksspielen mit Rechtsgeschäftsgebühren aus dem Gebührengesetz herausgenommen und transformiert zu Glücksspielabgaben in den § 57 GSpG bis § 59 GSpG in das Glücksspielgesetz übertragen wurde, weswegen viele steuerliche Grundsätze ebenso übertragen werden können.
Auch in den Erläuterungen zu § 57 GSpG (vgl. ErlRV657 BlgNR XXIV. GP, 9) wird dies bestätigt:
"Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ist die allgemeine Abgabe auf Ausspielungen. Sie soll dem bisher auf Glücksspiele anwendbaren Steuersatz des Gebührengesetzes entsprechen und beträgt unverändert 16% vom Einsatz."
Die Abgabe an sich bestand daher schon lange, lediglich wurden von 2010 auf 2011 die Bemessungsgrundlage und vor allem der Steuersatz gesetzlich geändert. Bis 1.1.2011 war die Bemessungsgrundlage der Gewinn abzüglich des Einsatzes des Gewinners x 25%, ab 1.1.2011 ist Bemessungsgrundlage der Einsatz x 16% bei Cashgames bzw. der in Aussicht gestellte Gewinn x 16% bei Turnierspielen. Von einer Verfünffachung, einer Pauschalsteuer bzw. darüberhinaus zusätzlich eingeführten proportionalen Steuersätzen kann hier nicht die Rede sein (Siehe auch BFG vom 25.09.2017, RV/7100908/2012).
Die Bf. kann sich auch darin nicht beschwert erachten, dass keine Übergangsregelungen vorhanden seien - bei der Transformation von der Giücksgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG zu der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG gab es eine Übergangsfrist von ca. fünf Monaten (das BGBl. I 2010/54 wurde am 19.7.2010 kundgemacht, die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG traten mit 1.1.2011 in Kraft).
Im Hinblick auf die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57-59 GSpG ist aus Sicht des Finanzamtes auch nicht erkennbar, dass diese das Anbieten von Kartenpokerspielen außerhalb des konzessionierten Bereiches für einen Steuerausländer unattraktiver machen, als für einen Steuerinländer.
Ad 5.7. der Beschwerde:
Betreffend dem Vorbringen, es liege eine verbotene Beihilfe vor, wird auf die Ausführungen in den Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 25.09.2017, GZ RV/7100907/2012 und GZ RV/7100907/2012 verwiesen:
"Stehen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder Art. 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie § 57 GSpG und § 57 Abs. 6 GSpG entgegen, die eine Steuerbefreiung für Pokerspiele innerhalb konzessionierter Spielbanken nach dem GSpG vorsehen, der gleichen Tätigkeit aber, wenn sie auf Basis einer gültigen gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt wird, diese Steuerbefreiung versagen, und eine Abgabe In Höhe von mehr als 40% der Umsätze des Unternehmers vorschreiben?"
Diese von der Bf. formulierte Frage geht von der unrichtigen rechtlichen Darstellung des § 57 Abs. 6 GSpG aus. Die konzessionierten Spielbanken sind deshalb von der "allgemeinen" Glücksspielabgabe befreit, weil sie eine "besondere" Glücksspielabgabe, nämlich die Spielbankabgabe, entrichten müssen. Die Abgabenbefreiung für den Spielbankkonzessionär gemäß § 57 Abs. 6 GSpG dient lediglich der Vermeidung einer Kumulierung von Spielbankabgabe UND Glücksspielabgabe. Die Abgabenbefreiung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG hat für die Glücksspielabgaben eine vergleichbare Funktion wie §15 Abs. 3 GebG für die Rechtsgeschäfte, die sowohl unter die Rechtsgeschäftsgebühren wie unter die anderen Verkehrsteuern fallen. Gäbe es die Befreiung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG nicht, wäre die Bf. gegenüber dem Spielbankkonzessionär steuerlich begünstigt.
In Punkt 9.6. des Erkenntnisses wurden etliche Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und den Glücksspielabgaben systematisch dargestellt. Zusammenfassend widersprechen die Glücksspielabgaben nicht dem Unionsrecht, weswegen keine Gleichheitswidrigkeit infolge Inländerdiskriminierung vorliegt. (VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016). Wie die Besteuerung angeordnet wird, liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. (EGMR 14.5.2013, 66529/11 N.K.M. v. Hungary, EGMR 25.6.2013, 49570/11 Gail v. Hungary; EGMR 2.7.2013, 41838/11 R.Sz v. Hungary). Die Ausgestaltung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG (VfGH 26.9.1995, B 220/95; VfGH 28.2.2006,B 63/05 [zu UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02]; VfGH 21.9.2012, B 1357 [zu UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11]; VfGH 10.12.2014, E 1787/2014, E 1788/2014 [zu BFG 10.10.2014, RV/3100566/2012; BFG 13.10.2014, RV/3100567/2012]) und der Glücksspielabgabe überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die Regelungen der §§ 57ff GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. (VfGH 19.2.2015, E 293/2015 [zu BFG RV/7103332/2011]; VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 [zu BFG 10.6.2016, 18.12.2014, RV/7101758/2012]). Die Aufnahme von "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG ist nicht gleichheitswidrig. Die Glücksspielabgaben können mit der Spielbankabgabe nicht verglichen werden, weil die Spielbankkonzessionäre über die Steuerpflicht hinaus viele weitere Verpflichtungen trifft. (VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016)."
Auch dieses Vorbringen geht daher ins Leere.
Daher waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen."
6. Vorlageanträge
In den Anträgen auf Vorlage der Beschwerden an das Verwaltungsgericht beantragte die Bf. jeweils die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Zweifel über die dargestellte Auslegung des Unionsrechts habe, erging die Anregung, das Verwaltungsgericht möge dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen:
1) "Stehen die Artikel 15, 16, 17 und /oder 20 GRC in Verbindung mit Artikel 52 GRC Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie jenen des Glücksspielgesetzes entgegen, nach denen auf Pokerspiele, die von nach der Gewerbeordnung befugten Unternehmern veranstaltet werden, eine Abgabe in Höhe von über 400% der Einnahmen erhoben wird, während dieselben Spiele, die von nach dem Glücksspielgesetz konzessionierten Unternehmen veranstaltet werden, von dieser Abgabe gänzlich befreit sind? "
2) "Steht Art 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie jenen des Glücksspielgesetzes entgegen, nach denen auf Pokerspiele, die von nach der Gewerbeordnung befugten Unternehmern veranstaltet werden, eine Abgabe in Höhe von über 400% der Einnahmen erhoben wird, während dieselben Spiele, wenn sie von nach dem Glücksspielgesetz konzessionierten Unternehmen veranstaltet werden, von dieser Abgabe gänzlich befreit sind?"
3) "Steht Art 107 Abs 1 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie jenen des Glücksspielgesetzes entgegen, die eine Steuerbefreiung für Pokerspiele innerhalb konzessionierter Spielbanken nach dem GSpG vorsehen, der gleichen Tätigkeit aber, wenn sie auf Basis einer gültigen gewerberechtliche Bewilligung ausgeübt wird, diese Steuerbefreiung versagen, und eine Abgabe in Höhe von mehr als 400% der Einnahmen vorschreiben? "
Für den Fall der Bejahung der dritten Frage:
4) "Ist das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf das Urteil Laboratoires Boiron (Rs C-526/04), dahin auszulegen, dass eine Abgabe von einem nach der Gewerbeordnung zur Veranstaltung von Pokerspielen befugten Unternehmen nicht erhoben werden darf, wenn dieses Unternehmen durch die Erhebung der Abgabe asymmetrisch belastet würde, weil es mit nach dem Glücksspielgesetz zur Veranstaltung von Pokerspielen befugten Unternehmen, die von dieser Abgabe befreit sind, in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht? "
6.1 Vorlageantrag vom 16.9.2016
Im Vorlageantrag vom 16.9.2016 führte die Bf. zur Begründung zusammengefasst Folgendes ergänzend aus:
Eine korrekte Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des GspG führe zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot nicht der Glücksspielabgabe unterliege.
Eine andere Auslegung und damit Besteuerung der beschwerdefüherin würde aufgrund ihrer exzessiven Höhe (mehr als 400% der Umsätze) die Eigentums- und Erwerbsfreiheit verletzen. Der Gesetzgeber würde damit über einen "Umweg" einer prohibitiven Steuer eine politisch unerwünschte Tätigkeit zum Erliegen bringen.
Darüber hinaus wäre die Besteuerung der Beschwerdeführerin gleichheitswidrig, da ihre Mitbewerberin Casinos Austria AG, bei welcher Pokerspiele - mit oder ohne Bankhalter - stattfinden dürfen, nicht der Glücksspielabgabe unterliegt. Aus den gleichen Gründen würde eine Auslegung des § 57 GSpG nach der die Beschwerdeführerin Glücksspielabgabe auf Einsätze zu entrichten hat, ihre Mitbewerberin hingegen nicht, gegen das Beihilfenverbot des Art 107 AEUV verstoßen.
Außerdem stelle die exzessive Besteuerung der Beschwerdeführerin nach § 57 GSpG eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV dar.
Schließlich sei auch das in § 3 GSpG verankerte Glücksspielmonopol als Verletzung der Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren. Im reinen Inlandssachverhalt habe die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols dessen Verfassungswidrigkeit aufgrund der Inländerdiskriminierung zur Folge. Da das Glücksspielmonopol mit der Glücksspielabgabepflicht untrennbar verbunden sei, habe dessen Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit zwingend zur Folge, dass auch die Besteuerung der Beschwerdeführerin weder mit nationalem Verfassungsrecht noch mit Unionsrecht in Einklang zu bringen sei.
Ein Vergleich mit der Besteuerung des angeblich noch gefährlicheren Online-Poker zeige, dass das gewählte Auslegungsergebnis der Finanzverwaltung nicht schlüssig sei.
6.2. Vorlageantrag vom 11.10.2018
Der Vorlageantrag vom 11.10.2018 enthält folgende Zusammenfassung:
"- Eine historische, teleologische und systematische Interpretation maßgeblichen Bestimmungen ergibt, dass nur vereinnahmte Einsätze nach § 57 Abs 1 GSpG der Glücksspielabgabe in Höhe von 16% unterliegen können. Die teleologische Reduktion der Einsätze auf die vom Glücksspielanbieter vereinnahmten Einsätze ist geboten da der weite Begriff "Einsatz" unsachlich, unverständlich und gleichheitswidrig ist, Würde man nicht auf die vom Veranstalter vereinnahmten Einsätze abstellen, so würden sich eine Reihe von Wertungswidersprüchen und auch unsachlichen Unterscheidungen ergeben. Würden erlaubte Pokerspiele mit 16% vom Einsatz der Spieler besteuert werden, ungeachtet dessen ob dieser vom Unternehmer vereinnahmt wird oder nicht, so würden verbotene Spiele (zB Onlinepoker, verbotene Pokerturniere) niedriger als erlaubte Spiele besteuert werden, (-> Punkt 4.2.1 und Punkt 4,3).
- Eine neue Entscheidung des VwGH zur Besteuerung von erlaubten Pokerspielen bestätigt die Auslegung, dass nur vereinnahmte Einsätze der Besteuerung zu unterziehen sind (vgl VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0076-11). Aus den sechs Tage nach dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen des VwGH vom 27.3.2018 , R0 2017/17/0025 und Ro 2017/17/0029 kann nicht abgeleitet werden, dass die Entscheidung vom 21.3.2018 keine Relevanz für die Glücksspielabgabe aufweist (-> Punkt 4.2.2).
- Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, eine Tätigkeit, die erlaubt ist, so hoch besteuert haben zu wollen, und gleichzeitig aber als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 GSpG angesehen zu haben. Der Unternehmerbegriff des GSpG ist dem umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff nachempfunden, und setzt daher eine regelmäßige über mehrere Monate oder sogar Jahre ausgeübte Tätigkeit voraus. Wenn der Gesetzgeber diese erlaubte Tätigkeit so prohibitiv besteuern hätte wollen, dass sie nicht regelmäßig und wiederholt ausgeübt werden kann, stünde dies im Widerspruch zum Unternehmerbegriff, der eine nachhaltige Tätigkeit voraussetzt (-> Punkt 4.41.)
- Der durch die Entscheidung des VfGH vom 30.6.2012, G 51/11, zuerkannte Schutz des Vertrauens in das Betreiben der rechtmäßigen Tätigkeit des bankhalterlosen Pokerspiels auf Basis einer gewerberechtlichen Bewilligung darf nicht durch die Erhebung einer Abgabe in exzessiver Höhe konterkariert werden (->Punkt 4.5).
- Die Festsetzung der Glücksspielabgabe stellt in der von der Abgabenbehörde angenommenen Höhe eine erhebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV dar, welche durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt werden kann (-> Punkt 4.6).
- Darüber hinaus unterstellt die Abgabenbehörde dem Gesetz aufgrund der gewählten Auslegung eine verbotene Beihilfe, weil die Beschwerdeführerin auf ihre erlaubte Tätigkeit ein Vielfaches ihrer Einnahmen an Abgaben zu entrichten hätte, während Konzessionäre auf dieselbe erlaubte Tätigkeit keine derartige Abgabe zahlen. Dies verstößt gegen Art 107 AEUV (-> Punkt 4.7)."
7. Vorlage der Beschwerden ans BFG
Am 8.11.2016 bzw. am 4.1.2019 legte das FA die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte in den Vorlageberichten - nach Abgabe ausführlicher Stellungnahmen und einer detaillierten Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFG, VfGH und VwGH - jeweils die Abweisung der Beschwerden.
8. Ergänzender Schriftsatz und Beweisanträge vom 29.5.2019
Am 29.5.2019 brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht im Verfahren betreffend Glücksspielabgabe 03/2016 - 04/2018 noch einen ergänzenden Schriftsatz ein und stellte mehrere Beweisanträge.
Zur Einleitung erstattete die Bf. einen Überblick über folgende aktuelle Rechtsprechung des VwGH sowie des BFG:
VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024
VwGH 27.03.2018, Ro 2017/17/0025
VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0150
VwGH 21.01.2019, Ro 2018/17/0007, 0008
BFG 10.06.2016, RV/7101758/2012
BFG 21.08.2017, RV/7101181/2013
BFG 25.09.2017, RV/7100907/2012
und zog daraus folgendes Zwischenergebnis:
"Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sind nach der Rechtsprechung des VwGH und des BFG zwei Beweisthemen offen, nämlich das Thema der unterschiedlichen Abgabenbelastung und das Thema der Überkompensierung:
- Erstens hat die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Spielbank einer (deutlich) niedrigeren Besteuerung als die Beschwerdeführerin unterliegt. In diesem Fall liegt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor, für deren sachliche Rechtfertigung den Mitgliedstaat die Beweislast trifft.
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105562/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105562.2016
- Stammnummer
- 142514
- Gültig
- 17.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF