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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105562/2016

Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG für die Veranstaltung von Kartenpoker (Cashgames und Pokerturniere)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105562/2016vom 17.10.2023Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 4. August 2016 und vom 27. August 2018 gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten) vom 28. Juni 2016 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 11/2014 bis 05/2015 und 07/2015 bis 02/2016 sowie vom 22. Juni 2018 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 03/2016 bis 04/2018, Steuernummer ***StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Vorlage vom 8.11.2016 FA10/B/2016/004277 Am 8.11.2016 legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) dem BFG Bescheidbeschwerden der ***BF*** (kurz Bf.) gegen Bescheide vom 28.6.2016 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 11/2014 bis 02/2016 zur Entscheidung vor. 2. Vorlage vom 4.1.2019 FA 10/B/2018/003933 Mit weiterem Vorlagebericht vom 4.1.2019 legte das FA weitere Beschweidbeschwerden der Bf. gegen Bescheide vom 22.6.2018 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 03/2016 bis 04/2018 zur Entscheidung vor. Die Vorlageberichte des Finanzamtes enthalten folgende - bis auf die Zeiträume/Daten idente - Darstellung zum Sachverhalt: "Die Beschwerdeführerin (Bf) veranstaltete an mehreren inländischen Standorten (***1*** u ***2***) im Zeitraum November 2014 bis Februar 2016 [März 2016 bis April 2018] Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz in Form von Pokerturnieren und Poker-Cashgames und dem Kartenspiel Two Aces. Die Bf veranstaltete diese Ausspielungen indem sie durch Bereitstellen von Spielort, Spieltischen und Spielpersonal, Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen und Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, einem bestimmten oder unbestimmten Interessentenkreis eine (in Anspruch genommene) Spielgelegenheit verschaffte. Die Bf selbst beteiligt sich weder an diesen Spielen, noch tritt sie als Bankhalter auf. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter vom 4.7.2007. Die Bf legte monatliche Abrechnungen über die Glücksspielabgabe und gleichzeitig Anträge auf Festsetzung gemäß § 201 BAO. In den Anmeldungen werden nur Bemessungsgrundlagen für die Pokerspiele bekanntgegeben. Die Glücksspielabgabe wird jedoch mit € 0,-- angemeldet. Die Anmeldung selbst enthält keine Anmeldung der Glücksspielabgabe für das Spiel Two Aces. Die bekanntgegebene Bemessungsgrundlage für die Turniere ergibt sich aus der Summe der in Aussicht gestellten Gewinne. Die Bemessungsgrundlage für die Cash-Games wird mangels vorhandener Aufzeichnungen ausgehend vom vereinnahmten Tischgeld geschätzt bekanntgegeben. Auf Grund der Ermittlungen und der Feststellung, dass über die Einsätze (Bemessungsgrundlage) beim Spiel Two Aces keine Aufzeichnungen geführt werden, wurde die Bemessungsgrundlage ausgehend vom vereinnahmten Tischgeld geschätzt. Ausgehend von den eingereichten Anmeldungen und den darin bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen und der geschätzten Bemessungsgrundlagen erfolgte die Festsetzung der Glücksspielabgabe mittels Bescheiden gem. § 201 BAO. Gegen sämtliche Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11.8.2016 [06.09.2018] wurden diese als unbegründet abgewiesen. Fristgerecht wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht eingebracht." 3. Angefochtene Bescheide - Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG Angemerkt wird, dass entgegen der Angabe im Vorlagebericht betreffend den Zeitraum 06/2015 der Antrag gemäß § 201 BAO vom FA abgewiesen und keine Festsetzung von Glücksspielabgaben erfolgt ist. Dies mit der Begründung, dass der Standort ***1*** im Juni 2015 geschlossen gewesen sei und daher keine Ausspielungen stattgefunden und keine Glücksspielabgaben angefallen seien. Dieser Bescheid wird in der Beschwerde, in der BVE und im Vorlageantrag auch nicht angeführt und ist somit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Gegenstand sind somit nur die im Folgenden angeführten Bescheide. 3.1 Festsetzungsbescheide vom 28.6.2016 Mit Bescheiden vom 28. Juni 2016 setzte das FA jeweils gemäß § 201 BAO iVm § 57 Abs. 1 GspG Glückspielabgabe betreffend Glücksspielabgabe vom 28.6.2016 für die Monate 11/2014 bis 05/2015 und 07/2015 bis 02/2016 unter Anwendung eines Steuersatzes von 16% mit folgenden Beträgen fest: | Zeitraum | Abgabenbetrag | 11/2014 | 17.206,86 | 12/2014 | 58.614,86 | 01/2015 | 117.065,14 | 02/2015 | 110.427,42 | 03/2015 | 137.636,57 | 04/2015 | 25.901,71 | 05/2015 | 7.003,43 | 07/2015 | 1.071.246,97 | 08/2015 | 960.029,14 | 09/2015 | 854.277,83 | 10/2015 | 1.039.576,11 | 11/2015 | 1.051.183,88 | 12/2015 | 1.330.510,98 | 01/2016 | 1.238.871,78 | 02/2016 | 1.026.311,66 Die Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, dass die Begründung gesondert ergeht. Die gesonderte Begründung vom 28.6.2016 zu den Bescheiden betreffend Glücksspielabgabe für die Zeiträume 02/2015 - 05/2015 und 07/2015 - 02/2016 hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Sachverhalt und Verfahrensablauf Die ***BF***, ***FN ***, ***ADR***, ist seit ***DATUM*** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Sie betreibt am Standort ***1*** seit 27.11.2014 (saisonbedingt jeweils von November bis Mai) und am Standort ***2*** seit 01.07.2015 jeweils ein Kartencasino, in dem sie als Veranstalter interessierten Personen die Möglichkeit bietet, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Es wird vorwiegend Poker in Form von Turnieren und Cashgames sowie das Spiel Two Aces angeboten. Zu den Cashgames werden täglich Aufzeichnungen betreffend den einzelnen Tischen geführt (Tischnummer, Öffnung und Schließung der Tische, Dauer, Spiel, Limit, Tischgeld). Die ***BF*** selbst beteiligt sich an diesen Spielen nicht und tritt nicht als Bankhalter auf. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter vom 04.07.2007. Aufgrund der mit Vorhaltsbeantwortung vom 05.03.2015 betreffend Prüfungszeitraum 11/2014 - 01/2015 vorgelegten Belegen wurde festgestellt, dass am Standort ***1*** auch das Spiel Two Aces gespielt wurde. Laut der mit Vorhaltsbeantwortung vom 07.04.2015 betreffend Prüfungszeitraum 11/2014 - 01/2015 vorgelegten Spielregeln handelt es sich bei Two Aces um eine abgewandelte Form von Black Jack. Das Ziel bei TWO ACES ist es mit dem Kartenwert dem Wert 22 näher zu kommen als der Spielergeber, ohne aber den Wert 22 zu überschreiten. Das ASS kann als 1 oder 11 gewertet werden. Bei 22 darf keine Karte mehr gekauft werden. Der Spielergeber muss bis 16 kaufen und ab 17 stehen bleiben. Two Aces selbst ist eine Kombination aus zwei ASSEN mit den ersten beiden Karten. Two Aces schlägt alle anderen Kartenkombinationen auch solche, die den Wert 22 erreicht haben. Die Abrechnungen über die Glücksspielabgabe jeweils für Februar 2015 bis Mai 2015 und Juli 2015 bis Februar 2016 wurden mittels amtlichen Vordrucks GSp 50 vorgenommen, darin wurden die Bemessungsgrundlagen für Cashgames für die Monate 02/2015 - 05/2015 und 07/2015 - 02/2016 die Bemessungsgrundlage für die Pokerturniere für die Monate 07/2015 - 02/2016 erklärt und die Glücksspielabgabe mit € 0,00 selbstberechnet. Beigelegt wurde jeweils der Buchungsnachweis, der die Tischerlöse enthält. Die ***BF*** beantragt gem. § 201 BAO die Abgabe für den jeweiligen Monat (02/2015 - 05/2015 und 07/2015 02/2016) mit € 0,00 festzusetzen. Die Abgabenschuldnerin hat die Bemessungsgrundlagen für die Cashgames und Two Aces aufgrund selbst vorgenommener Schätzung auf Basis des Tischgeldes ermittelt - (Tischgeld: 3,5) x 100. Es wurde für die Monate 02/2015 - 05/2015 und 07/2015 - 02/2016 jeweils das Kontoblatt mit den monatlichen "Tischerlösen" (Buchungsnachweise) vorgelegt. Weiters wurden im GSp 50 die Bemessungsgrundlagen lt. beiliegender Aufstellung 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Bescheidbegründung bildet, angegeben und die Glücksspielabgabe mit EUR 0,00 selbstberechnet. Mit Anfrage vom 08.04.2016 an die ***BF*** wurde ersucht, die Tischerlöse lt. vorgelegten Buchungsnachweisen getrennt für Two Aces und Cashgames aufzugliedern. Weiters wurde ersucht bekanntzugeben, ob im ZR 02/2015 - 02/2016 im Standort ***1*** Pokerturniere stattgefunden haben. Wenn ja, wurde ersucht, die jeweiligen Turnieraufzeichnungen vorzulegen. Mit Email vom 04.05.2016 wurde von der ***BF*** durch die ***STb GmbH*** die Aufteilung der Tischerlöse, getrennt für Cashgames und Two Aces, für die einzelnen Monate betreffend Filiale ***1*** bekanntgegeben. Weiters wurde bekanntgegeben, dass in diesem Zeitraum keine Pokerturniere in ***1*** stattgefunden haben. Für die Turniere wurde jeweils das Kontoblatt mit den monatlichen "Erlöse Entree" für den Standort ***2*** (Buchungsnachweis) vorgelegt. Weiters wurden im GSp 50 die Bemessungsgrundlagen angegeben (siehe Aufstellung 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Bescheidbegründung bildet) und die Glücksspielabgabe mit EUR 0,00 selbstberechnet. Am Standort ***1*** haben lt. Vorhaltsbeantwortung keine Pokerturniere stattgefunden. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 GSpG an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. Diese unterliegen einer Glücksspielabgabe von 16%. … Rechtliche Beurteilung seitens der Abgabenbehörde: Der Antrag auf Festsetzung gem. § 201 BAO wurde binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht. Die Festsetzung gemäß § 201 BAO erfolgt daher zwingend. Da sich die von der Abgabepflichtigen bekanntgegebenen Selbstberechnungen als offensichtlich nicht richtig erweisen (mit EUR 0,00), erfolgt die Festsetzung gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO entsprechend der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen laut GSp 50 - aufgeteilt auf Poker Cashgames und Two Aces. Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen (§ 2 GSpG), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Gemäß § 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Mit BGBL I 2014/13, ausgegeben am 28.02.2014, Inkrafttreten ab 01.03.2014 (Tag nach der Verlautbarung), wurde § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes geändert und lautet nunmehr wie folgt: Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist somit insbesondere das Spiel Poker und dessen Spielvarianten. Warum die Abgabenschuldnerin entgegen dem eindeutigen Gesetzesinhalt des § 1 Abs. 2 GSpG, der von einer langjährigen Rechtsprechung getragen wird, der Ansicht ist, Poker sei kein Glücksspiel, ist nicht nachvollziehbar. Auch Two Aces ist dem eindeutigen Gesetzesinhalt nach ein Glücksspiel. So kann neben der ausdrücklichen Nennung von Two Aces im § 1 Abs. 2 GSpG auch schon aus den vorgelegten Spielregeln erkannt werden, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG entsteht die Abgabenschuld bei Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner. Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner. Die Argumentation betreffend der neuen Übergangsbestimmung (§ 60 Abs. 33 GSpG) geht ins Leere, da diese Bestimmung - so wie auch die Vorgängerbestimmung siehe dazu BFG v. 18.12.2014, RV/7103332/2011 - keine abgabenrechtlichen Anordnungen enthält. § 60 Abs. 33 GSpG lautet: § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. So kann den Erläuternden Bemerkungen zu BGBI 13/2014 eindeutig entnommen werden, dass es sich hierbei wiederum lediglich um eine ordnungspolitische Bestimmung handelt. Erläuterungen: "Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur besteht für bestimmte Pokerangebote auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung ein gewisser Vertrauensschutz (VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012). Dem soll durch Einführung einer Übergangsfrist Rechnung getragen werden. Der Betrieb von Poker-Casinos auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung soll sohin mit 1. Jänner 2017 nicht mehr zulässig sein und sodann ausschließlich im Rahmen einer streng beaufsichtigten konzessionierten Spielbank gemäß § 22 ausgeübt werden". Eine abgabenrechtliche Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Es liegt daher sowie nach der alten Ende 2012 ausgelaufenen Übergangsbestimmung lediglich allenfalls keine verbotene Ausspielung vor (BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, vom 26.02.2015, RV/3100689/2012, RV/3100690/2012 RV/3100691/2012, und RV/3100692/2012, vom 27.02.2015, RV/3100693/2012 und RV/3100694/2012, vom 02.03.2015, RV/3100695/2012 und RV/3100696/2012, und vom 05.03.2015, RV/2100581/2012). Es wird somit nicht ausgesagt, dass keine Ausspielung vorliegt und auch nicht, dass das gesamte Glücksspielgesetz und die Abgabenbestimmungen nicht auf die Pokercasinos anwendbar sind. Durch die Übergangsbestimmung wird die Anwendung des § 2 GSpG in der Fassung BGBI I 54/2010 nicht ausgeschlossen, Das Glücksspielgesetz besteht aus Monopolbestimmungen und Abgabenbestimmungen Ausnahmen vom Monopol sind in den Monopolbestimmungen geregelt und Abgabenbefreiungen in den Abgabenbestimmungen. § 57 Abs. 6 GSpG enthält keine Befreiungen für Pokersalons, so sind diese auch nicht befreit. Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG bezieht sich nur auf eine Monopolbestimmung (§ 2 GSpG) und es wird keinerlei Bezug auf eine Abgabenbestimmung genommen. Die Übergangsbestimmung sagt aber keinesfalls aus, dass dann überhaupt keine Ausspielung vorliegt, sondern lediglich keine verbotene Ausspielung (Betonung liegt auf "verbotene"). Darüber hinaus sei vollständigkeitshalber erwähnt, dass die Übergangsbestimmung lediglich Pokerangebote umfasst und nicht andere Glücksspiele wie Two Aces. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG entsteht die Abgabenschuld bei Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Dem Vorbringen, es läge mangels Unternehmereigenschaft der Abgabenschuldnerin keine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG im gegenständlichen Fall vor, ist entgegenzuhalten: Durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 GSpG wurde auch nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern. Im gegenständlichen Fall ist daher die Unternehmereigenschaft gegeben. Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner. Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner. § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG dehnt den Begriff des Abgabenschuldners für den konzessions- bzw. bewilligungslosen Bereich auf mehrere Personen aus, die dann als Gesamtschuldner für die Abgabe herangezogen werden können. Die Abgabenschuldnerin bringt vor, dass § 59 Abs. 2 GSpG als Abgabenschuldner den Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) und den Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) sowie den Vertragspartner des Spielteilnehmers, den Veranstalter einer Ausspielung sowie den Vermittler nenne, wobei letztes zusammengefasst jene Fälle beträfe, in denen ein Berechtigungsverhältnis fehle. Da die Abgabeschuldnerin weder eine Konzession nach § 17 Abs. 6 GSpG hat, noch Inhaber einer Bewilligung nach § 5 GSpG ist, liege es daher auf der Hand, dass § 59 Abs. 2 Z 1 erster Spiegelstrich GSpG daher nicht anwendbar sei. In der Aufzählung des § 59 Abs. 2 GSpG fehle die Bezugnahme auf gewerberechtliche Betriebe von Kartenspielsalons, die aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen betrieben werden. Darüber hinaus falle die Abgabenschuldnerin auch nicht unter § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG, der ausdrücklich auf das "Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses" abstelle, da sie in Bezug auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit aufrechte Gewerbeberechtigungen halte. Dem ist zu entgegnen, dass ein Berechtigungsverhältnis im Sinne des § 59 Abs. 2 GSpG im Hinblick auf die nachfolgende Aufzählung - Konzessionär bzw. Bewilligungsinhaber - und aus der Gesetzessystematik so zu verstehen ist, dass hierunter lediglich der Konzessionär gemäß § 28 GSpG und der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 GSpG fallen. Enthält ein Gesetz keine Definition eines Begriffes, so ist der Begriff nach dem Gesetz auszulegen in dem der Begriff steht. Eine Gewerbeberechtigung ist demnach keine Berechtigung im Sinne des § 59 Abs. 2 GSpG. Im gegenständlichen Fall liegt daher kein Berechtigungsverhältnis vor. Die für die Beurteilung anzuwendende Bestimmung wer Abgabenschuldner ist, ist daher § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG. Abgabenschuldner ist somit der Veranstalter. Die ***BF*** schuldet die Glücksspielabgabe als Abgabenschuldner gem. § 59 Abs. 2 Z 1 2. Teilstrich GSpG zur ungeteilten Hand. Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen (§ 2 GSpG), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16 VH vom Einsatz. Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Spieleinsätze werden bei den Cashgames und Two Aces von den Spielern an die Spielgemeinschaft geleistet und nicht an das Casino. Aufzeichnungen zu den Einsätzen liegen nicht vor. Dazu wäre bei jedem Tisch zu jedem Zeitpunkt des laufenden Spiels eine Beobachtung nötig. Dies kann von der Abgabenbehörde nicht nachgeholt werden. Das bedeutet für die Glücksspielabgabe, dass die Bemessungsgrundlage zu den Cashgames und Two Aces nur im Schätzungswege ermittelt werden kann. Die Berechnung des Finanzamtes baut auf der von der Abgabenschuldnerin selbst vorgenommenen Schätzung auf Basis des Tischgeldes auf. Bei den Cashgames werden Tischgelder abhängig von der Pothöhe einbehalten. Dabei wurde das Tischgeld mit durchschnittlich 3,5% des Pots angenommen. Bei Two Aces werden ebenfalls Tischgelder eingehoben, EUR 20,00 pro Schlitten. Anhand der vorgelegten Tischabrechnungen, die täglich erstellt werden, wurde eine Rückrechnung auf die Einsätze vorgenommen. Bemessungsgrundlage = (Tischgeld : 3,5) x 100 Die Bemessungsgrundlagen für Pokerturniere, Cashgames und sonstige Ausspielungen = Two Aces wurden lt. beiliegender Aufstellung 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Bescheidbegründung bildet, ermittelt." 3.2 Bescheide vom 22.6.2018 Mit Bescheiden vom 22. Juni 2018 setzte das FA jeweils gemäß § 201 BAO iVm § 57 Abs. 1 GspG Glückspielabgabe unter Anwendung eines Steuersatzes von 16% mit folgenden Beträgen fest: | Zeitraum | Abgabenbetrag | 03/2016 | 1.190.860,23 | 04/2016 | 1.011.119,43 | 05/2016 | 968.595,29 | 06/2016 | 781.312,34 | 07/2016 | 936.334,19 | 08/2016 | 806.991,25 | 09/2016 | 781.535,89 | 10/2016 | 937.145,83 | 11/2016 | 817.201,83 | 12/2016 | 1.083.735,31 | 01/2017 | 873.854,22 | 02/2017 | 793.888,57 | 03/2017 | 1.031.764,11 | 04/2017 | 1.001.097,60 | 05/2017 | 865.448,46 | 06/2017 | 955.797,37 | 07/2017 | 1.082.583,09 | 08/2017 | 980.017,03 | 09/2017 | 1.011.081,46 | 10/2017 | 1.079.228,57 | 11/2017 | 1.059.318,19 | 12/2017 | 1.390.405,78 | 01/2018 | 1.286.048,30 | 02/2018 | 925.477,19 | 03/2018 | 1.128.380,00 | 04/2018 | 904.922,26 Die Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, dass die Begründung gesondert ergeht. Die gesonderte Begründung vom 27.6.2018 zu den Bescheiden betreffend Glücksspielabgabe für die Zeiträume 03/2016 - 04/2018 hat folgenden Inhalt: "Sachverhalt und Verfahrensablauf Die ***BF***, ***FN ***, ***ADR***, ist seit ***DATUM*** im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Sie betreibt am Standort ***2*** seit 01.07.2015 jeweils ein Kartencasino und hat am Standort ***1*** von 03/2016 bis 04/2016 ein Kartencasino betrieben, in dem sie als Veranstalter interessierten Personen die Möglichkeit bietet, zusammen mit anderen Besuchern organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Es wird und wurde vorwiegend Poker in Form von Turnieren und Cashgames sowie das Spiel Two Aces angeboten. Zu den Cashgames werden täglich Aufzeichnungen betreffend den einzelnen Tischen geführt (Tischnummer, Öffnung und Schließung der Tische, Dauer, Spiel, Limit, Tischgeld). Die ***BF*** selbst beteiligt sich an diesen Spielen nicht und tritt nicht als Bankhalter auf. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter vom 04.07.2007. Aufgrund der mit Vorhaltsbeantwortung vom 05.03.2015 betreffend Prüfungszeitraum 11/2014 - 01/2015 vorgelegten Belegen wurde festgestellt, dass am Standort ***1*** auch das Spiel Two Aces gespielt wurde. Laut der mit Vorhaltsbeantwortung vom 07.04.2015 betreffend Prüfungszeitraum 11/2014 - 01/2015 vorgelegten Spielregeln handelt es sich bei Two Aces um eine abgewandelte Form von Black Jack. Das Ziel bei TWO ACES ist es mit dem Kartenwert dem Wert 22 näher zu kommen als der Spielergeber, ohne aber den Wert 22 zu überschreiten. Das ASS kann als 1 oder 11 gewertet werden. Bei 22 darf keine Karte mehr gekauft werden. Der Spielergeber muss bis 16 kaufen und ab 17 stehen bleiben. Two Aces selbst ist eine Kombination aus zwei ASSEN mit den ersten beiden Karten. Two Aces schlägt alle anderen Kartenkombinationen auch solche, die den Wert 22 erreicht haben. Die Abrechnungen über die Glücksspielabgabe für 03/2016 - 04/2018 wurden mittels amtlichen Vordrucks GSp 50 vorgenommen, darin wurden die Bemessungsgrundlagen für Cashgames und die Bemessungsgrundlage für die Pokerturniere erklärt und die Glücksspielabgabe mit € 0,00 selbstberechnet. Beigelegt wurde jeweils der Buchungsnachweis, der die Tischerlöse enthält. Die ***BF*** beantragt gem. § 201 BAO die Abgabe für die Monate 03/2016 - 04/2018 mit € 0,00 festzusetzen. Die Abgabenschuldnerin hat die Bemessungsgrundlagen für die Cashgames und Two Aces aufgrund selbst vorgenommener Schätzung auf Basis des Tischgeldes ermittelt - (Tischgeld: 3,5) x 100. Es wurde für die Monate 03/2016 - 04/2018 jeweils das Kontoblatt mit den monatlichen "Tischerlösen" (Buchungsnachweise) vorgelegt. Weiters wurden im GSp 50 die Bemessungsgrundlagen wie folgt angegeben: | 03/2016 | 7.369.971,43 | 04/2016 | 6.229.571,43 | 05/2016 | 5.922.628,57 | 06/2016 | 4.831.857,14 | 07/2016 | 5.790.885,71 | 08/2016 | 4.985.314,29 | 09/2016 | 4.820.314,29 | 10/2016 | 5.769.371,43 | 11/2016 | 4.963.371,43 | 12/2016 | 6.683.885,71 | 01/2017 | 5.384.142,86 | 02/2017 | 4.886.228,57 | 03/2017 | 6.363.685,71 | 04/2017 | 6.184.800,00 | 05/2017 | 5.332.142,86 | 06/2017 | 5.895.628,57 | 07/2017 | 6.678.314,29 | 08/2017 | 6.048.771,43 | 09/2017 | 6.255.057,14 | 10/2017 | 6.673.228,57 | 11/2017 | 6.499.685,71 | 12/2017 | 8.602.257,14 | 01/2018 | 7.961.742,86 | 02/2018 | 5.721.571,43 | 03/2018 | 6.954.200,00 | 04/2018 | 5.567.857,14 und die Glücksspielabgabe mit EUR 0,00 selbstberechnet. Gemäß § 57 Abs. 1 GspG unterliegen Ausspielungen (§ 2 GspG), an denen die teilanhme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Der Antrag auf Festsetzung gem. § 201 BAO wurden binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht. Die Festsetzung gemäß § 201 BAO erfolgt daher zwingend. Da sich die von der Abgabepflichtigen bekanntgegebenen Selbstberechnungen als offensichtlich nicht richtig erweisen (mit EUR 0,00), erfolgt die Festsetzung gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO entsprechend der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen laut GSp 50. Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Spieleinsätze werden bei den Cashgames und Two Aces von den Spielern an die Spielgemeinschaft geleistet und nicht an das Casino. Aufzeichnungen zu den Einsätzen liegen nicht vor. Dazu wäre bei jedem Tisch zu jedem Zeitpunkt des laufenden Spiels eine Beobachtung nötig. Dies kann von der Abgabenbehörde nicht nachgeholt werden. Das bedeutet für die Glücksspielabgabe, dass die Bemessungsgrundlage zu den Cashgames und Two Aces nur im Schätzungswege ermittelt werden kann. Die Berechnung des Finanzamtes baut auf der von der Abgabenschuldnerin selbst vorgenommenen Schätzung auf Basis des Tischgeldes auf. Bei den Cashgames werden Tischgelder abhängig von der Pothöhe einbehalten. Dabei wurde das Tischgeld mit durchschnittlich 3,5% des Pots angenommen. Bei Two Aces werden ebenfalls Tischgelder eingehoben, EUR 20,00 pro Schlitten. Anhand der vorgelegten Tischabrechnungen, die täglich erstellt werden, wurde eine Rückrechnung auf die Einsätze vorgenommen. Bemessungsgrundlage = (Tischgeld : 3,5) x 100 Für die Turniere wurde jeweils das Kontoblatt mit den monatlichen "Erlöse Entree" für den Standort ***2*** (Buchungsnachweis) vorgelegt. Weiters wurden im GSp 50 die Bemessungsgrundlagen wie folgt angegeben: | 03/2016 | 72.905,00 | 04/2016 | 89.925,00 | 05/2016 | 131.092,00 | 06/2016 | 51.345,00 | 07/2016 | 61.203,00 | 08/2016 | 58.381,00 | 09/2016 | 64.285,00 | 10/2016 | 87.790,00 | 11/2016 | 144.140,00 | 12/2016 | 89.460,00 | 01/2017 | 77.446,00 | 02/2017 | 75.575,00 | 03/2017 | 84.840,00 | 04/2017 | 72.060,00 | 05/2017 | 76.910,00 | 06/2017 | 78.105,00 | 07/2017 | 87.830,00 | 08/2017 | 76.335,00 | 09/2017 | 64.202,00 | 10/2017 | 71.950,00 | 11/2017 | 121.053,00 | 12/2017 | 87.779,00 | 01/2018 | 76.059,00 | 02/2018 | 62.661,00 | 03/2018 | 98.175,00 | 04/2018 | 87.907,00 und die Glücksspielabgabe mit EUR 0,00 selbstberechnet. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 GSpG an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. Diese unterliegen einer Glücksspielabgabe von 16%. Der Antrag auf Festsetzung gem. § 201 BAO wurden binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht. Die Festsetzung gemäß § 201 BAO erfolgt daher zwingend. Da sich die von der Abgabepflichtigen bekanntgegebenen Selbstberechnungen als offensichtlich nicht richtig erweisen (mit EUR 0,00), erfolgt die Festsetzung gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO entsprechend der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen laut GSp 50. … Rechtliche Beurteilung seitens der Abgabenbehörde: Betreffend sämtliche Vorbringen wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen: UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-1/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-1/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012, BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012, BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 30.12.2016, RV/6100540/2010, BFG vom 21.08.2017, RV/7101181/2013) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014, vom 19.2.2015, E 293/2015 , vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016, vom 08.06.2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016, und vom 26.02.2018, E 3862-2017, W 3452-2017 und E 3860-2017 und des VwGHs vom 19.10.2017, GZ. Ro 2015/16/0024-7 und vom 27.3.2018, Ro 2017/17/0025. Gemäß § 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Mit BGBL I 2014/13, ausgegeben am 28.02.2014, Inkrafttreten ab 01.03.2014 (Tag nach der Verlautbarung), wurde § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes geändert und lautet nunmehr wie folgt: Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist somit insbesondere das Spiel Poker und dessen Spielvarianten. Warum die Abgabenschuldnerin entgegen dem eindeutigen Gesetzesinhalt des § 1 Abs. 2 GSpG, der von einer langjährigen Rechtsprechung getragen wird, der Ansicht ist, Poker sei kein Glücksspiel, ist nicht nachvollziehbar. Auch Two Aces ist dem eindeutigen Gesetzesinhalt nach ein Glücksspiel. So kann neben der ausdrücklichen Nennung von Two Aces im § 1 Abs. 2 GSpG auch schon aus den vorgelegten Spielregeln erkannt werden, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG entsteht die Abgabenschuld bei Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner. Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner. Die Argumentation betreffend der neuen Übergangsbestimmung (§ 60 Abs. 33 GSpG) geht ins Leere, da diese Bestimmung - so wie auch die Vorgängerbestimmung siehe dazu BFG v. 18.12.2014, RV/7103332/2011 - keine abgabenrechtlichen Anordnungen enthält. § 60 Abs. 33 GSpG lautet: § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. So kann den Erläuternden Bemerkungen zu BGBI 13/2014 eindeutig entnommen werden, dass es sich hierbei wiederum lediglich um eine ordnungspolitische Bestimmung handelt. Erläuterungen: "Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur besteht für bestimmte Pokerangebote auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung ein gewisser Vertrauensschutz (VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012). Dem soll durch Einführung einer Übergangsfrist Rechnung getragen werden. Der Betrieb von Poker-Casinos auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung soll sohin mit 1. Jänner 2017 nicht mehr zulässig sein und sodann ausschließlich im Rahmen einer streng beaufsichtigten konzessionierten Spielbank gemäß § 22 ausgeübt werden". Eine abgabenrechtliche Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Es liegt daher sowie nach der alten Ende 2012 ausgelaufenen Übergangsbestimmung lediglich allenfalls keine verbotene Ausspielung vor (BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, vom 26.02.2015, RV/3100689/2012, RV/3100690/2012 RV/3100691/2012, und RV/3100692/2012, vom 27.02.2015, RV/3100693/2012 und RV/3100694/2012, vom 02.03.2015, RV/3100695/2012 und RV/3100696/2012, und vom 05.03.2015, RV/2100581/2012). Es wird somit nicht ausgesagt, dass keine Ausspielung vorliegt und auch nicht, dass das gesamte Glücksspielgesetz und die Abgabenbestimmungen nicht auf die Pokercasinos anwendbar sind. Durch die Übergangsbestimmung wird die Anwendung des § 2 GSpG in der Fassung BGBI I 54/2010 nicht ausgeschlossen, Das Glücksspielgesetz besteht aus Monopolbestimmungen und Abgabenbestimmungen Ausnahmen vom Monopol sind in den Monopolbestimmungen geregelt und Abgabenbefreiungen in den Abgabenbestimmungen. § 57 Abs. 6 GSpG enthält keine Befreiungen für Pokersalons, so sind diese auch nicht befreit. Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG bezieht sich nur auf eine Monopolbestimmung (§ 2 GSpG) und es wird keinerlei Bezug auf eine Abgabenbestimmung genommen. Die Übergangsbestimmung sagt aber keinesfalls aus, dass dann überhaupt keine Ausspielung vorliegt, sondern lediglich keine verbotene Ausspielung (Betonung liegt auf "verbotene"). Darüber hinaus sei vollständigkeitshalber erwähnt, dass die Übergangsbestimmung lediglich Pokerangebote umfasst und nicht andere Glücksspiele wie Two Aces. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG entsteht die Abgabenschuld bei Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Dem Vorbringen, es läge mangels Unternehmereigenschaft der Abgabenschuldnerin keine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG im gegenständlichen Fall vor, ist entgegenzuhalten: Durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 GSpG wurde auch nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern. Im gegenständlichen Fall ist daher die Unternehmereigenschaft gegeben. Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner. Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner. § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG dehnt den Begriff des Abgabenschuldners für den konzessions- bzw. bewilligungslosen Bereich auf mehrere Personen aus, die dann als Gesamtschuldner für die Abgabe herangezogen werden können. Die Abgabenschuldnerin bringt vor, dass § 59 Abs. 2 GSpG als Abgabenschuldner den Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) und den Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) sowie den Vertragspartner des Spielteilnehmers, den Veranstalter einer Ausspielung sowie den Vermittler nenne, wobei letztes zusammengefasst jene Fälle beträfe, in denen ein Berechtigungsverhältnis fehle. Da die Abgabeschuldnerin weder eine Konzession nach § 17 Abs. 6 GSpG hat, noch Inhaber einer Bewilligung nach § 5 GSpG ist, liege es daher auf der Hand, dass § 59 Abs. 2 Z 1 erster Spiegelstrich GSpG daher nicht anwendbar sei. In der Aufzählung des § 59 Abs. 2 GSpG fehle die Bezugnahme auf gewerberechtliche Betriebe von Kartenspielsalons, die aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen betrieben werden. Darüber hinaus falle die Abgabenschuldnerin auch nicht unter § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG, der ausdrücklich auf das "Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses" abstelle, da sie in Bezug auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit aufrechte Gewerbeberechtigungen halte. Dem ist zu entgegnen, dass ein Berechtigungsverhältnis im Sinne des § 59 Abs. 2 GSpG im Hinblick auf die nachfolgende Aufzählung - Konzessionär bzw. Bewilligungsinhaber - und aus der Gesetzessystematik so zu verstehen ist, dass hierunter lediglich der Konzessionär gemäß § 28 GSpG und der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 GSpG fallen. Enthält ein Gesetz keine Definition eines Begriffes, so ist der Begriff nach dem Gesetz auszulegen in dem der Begriff steht. Eine Gewerbeberechtigung ist demnach keine Berechtigung im Sinne des § 59 Abs. 2 GSpG. Im gegenständlichen Fall liegt daher kein Berechtigungsverhältnis vor. Die für die Beurteilung anzuwendende Bestimmung wer Abgabenschuldner ist, ist daher § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG. Abgabenschuldner ist somit der Veranstalter. Die Befreiungsbestimmungen für die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 6 GspG sind auf die Abgabenschuldnerin nicht anzuwenden, weil sie weder eine konzessionierte Spielbank im Sinne des § 21 GSpG betrieb noch Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG ("Wirthauspoker") durchführte. Die ***BF*** schuldet die Glücksspielabgabe als Abgabenschuldner gem. § 59 Abs. 2 Z 1 2. Teilstrich GSpG zur ungeteilten Hand." 4. Beschwerden In den gegen die Bescheide betreffend Glücksspielabgabe für die Zeiträume 02/2015 - 05/2015, 07/2015 - 02/2016 und 03/16-04/18 erhobenen Beschwerden wandte die Bf. jeweils ein, dass das Angebot der Bf. nicht der Glücksspielabgabe unterliege. Beantragt wurde jeweils die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben oder die Glücksspielabgabe mit € 0,00 festzusetzen. 4.1. Beschwerden vom 4.8.2016 Die Bescheidbeschwerden vom 4.8.2016 betreffend die Zeiträume 02/2015 - 05/2015 und 07/2015 - 02/2016 der Bf. enthalten einleitend folgende Darstellung des Sachverhaltes: "***BF*** ("***BF***" oder 'Beschwerdeführerin") betrieb im Beschwerdezeitraum am Standort ***1*** ein sogenanntes "Pokercasino", das ist ein Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter, insbesondere für Poker. Dafür hat sie eine Gewerbeberechtigung ("Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles 'Poker' und anderer erlaubter Kartenspiele") mit Wirksamkeit ab 4.7.2007 erhalten. Das ausgeübte Gewerbe ist ein freies Gewerbe außerhalb des Anwendungsbereiches des GSpG. In den Lokalen der Beschwerdeführerin treffen Spieler einander zum Kartenspielen. Dabei werden sowohl Poker Cash Games als auch Two Aces, eine Variante von Black Jack, gespielt. Die Tätigkeit der ***BF*** beschränkt sich auf die Zurverfügungstellung von Spieltischen und unselbständigen Hilfsdiensten mit gastronomischer Betreuung der Kartenspieler nach Wunsch. Die ***BF*** nimmt an den Spielen nicht teil. Die Spieler organisieren ihre Spiele selbst. Sie spielen ausschließlich untereinander und miteinander. Die ***BF*** darf auch nicht an den Spielen teilnehmen, andernfalls würde sie ihre Gewerbebefugnis überschreiten und ihr Geschäftsführer würde sich nach § 168 StGB strafbar machen. Da ***BF*** in die Spielverträge der Spieler nicht eingebunden ist, weiß sie auch nicht, wie viel die Spieler tatsächlich an Einsatz leisten bzw wie viel sie gewinnen oder verlieren. Sie war und ist daher auch nicht in der Lage, bekannt zu geben, welche Einsätze die Besucher leisten." Begründung der Beschwerden Nach Darstellung der Rechtslage und Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16 2 an den Verfassungsgerichtshof legte die Bf. zusammengefasst mit folgenden Argumenten dar, warum ihr Angebot nicht der Glücksspielabgabe unterliege: Nach der Übergangsbestimmung in § 60 Abs 33 GSpG sei § 2 Abs 4 GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31 . Dezember 2012 aufrecht war, erst ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. Dies könne auf zwei unterschiedliche Arten ausgelegt werden: Entweder dahingehend, dass keine Ausspielung vorliege oder dahingehend, dass bloß keine verbotene Ausspielung vorliege. Unabhängig von der gewählten Auslegung bestehe im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls keine Abgabenpflicht. Die Auslegung, wonach überhaupt keine Ausspielung vorliege, habe zur Konsequenz, dass eine Voraussetzung für eine Abgabenpflicht - das Vorliegen einer Ausspielung - nach § 57 GSpG nicht gegeben sei und somit der Beschwerdeführerin auf Basis dieser Bestimmung keine Glücksspielabgaben vorgeschrieben werden können. Die Auslegung, wonach bloß keine verbotene Ausspielung (sondern eine erlaubte Ausspielung) vorliege, vermag eine Abgabenpflicht ebenso wenig zu begründen, da die Abgabenpflicht ausschließlich an verbotene Ausspielungen anknüpfe. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhalt von § 2 Abs 4 GSpG, welcher verbotene Ausspielungen definiert, und § 57 Abs 6 GSpG, demzufolge all jene Ausspielungen, welche nicht als verbotene Ausspielungen zu qualifizieren sind, nicht der Abgabenpflicht unterlägen. Aufgrund der Übergangsbestimmung sei der Betrieb von frei gewerblichen Pokersalons durch die Beschwerdeführerin unstrittig nicht verboten. Dass die Abgabenpflicht das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung voraussetze, erkläre auch, warum die Beschwerdeführerin nach dem ganz klaren Wortlaut des § 59 GSpG nicht Abgabenschuldner sei. Da das Monopol und die Ausnahmen vom Monopol gemäß dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdezeitraum jedenfalls unionsrechtswidrig gewesen seien (vgl OGH 30.3.2016, 4 Ob31/16 m ua) und die Inländerdiskriminierung verfassungswidrig sei, treffe dies auch auf die Besteuerung der Beschwerdeführerin zu. 4.2. Beschwerden vom 27.8.2018 Die gegen die Bescheide betreffend Glücksspielabgabe für die Zeiträume 03/2016 - 04/2018 erhobenen Beschwerden wurden zusammengefasst wie folgt begründet: Eine historische, teleologische und systematische Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen ergebe, dass nur vereinnahmte Einsätze nach § 57 Abs 1 GSpG der Glücksspielabgabe in Höhe von 16% unterliegen können. Andernfalls würden sich eine Reihe von Wertungswidersprüchen und auch unsachlichen Unterscheidungen sowie unsachlichen Gleichbehandlungen ergeben. Würden erlaubte Pokerspiele mit 16% vom Einsatz der Spieler besteuert werden, ungeachtet dessen ob dieser vom Unternehmer vereinnahmt wird oder nicht, so würden verbotene Spiele (zB Onlinepoker, verbotene Pokerturniere) niedriger als erlaubte Spiele besteuert werden. Eine neue Entscheidung des VwGH zur Besteuerung von erlaubten Pokerspielen bestätige diese Auslegung (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0076-11). Daraus sei abzuleiten, dass auch im Bereich der Glücksspielabgabe nur tatsächlich vereinbarte Einsätze die Bemessungsgrundlage darstellen können. Wenn der Anbietet daher kein Bankhalter sei, und er daher die Einsätze nicht entgegennimmt, könnten nicht die gesamten Einsätze, sondern nur die vereinnahmten Teile der Einsätze der Besteuerung unterzogen werden. Nur bei verbotenem Poker mit Bankhalter mache es Sinn, den Unternehmer anhand sämtlicher Einsätze (die von ihm nämlich verbotenerweise entgegengenommen werden) zu besteuern. Es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden eine Tätigkeit, die erlaubt sei, so hoch besteuert haben zu wollen, und gleichzeitig aber als nachhaltig unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 GSpG angesehen zu haben. Der Unternehmerbegriff des GspG sei dem umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff nachempfunden, und setze daher eine regelmäßige über mehrere Monate oder sogar Jahre ausgeübte Tätigkeit voraus. Wenn der Gesetzgeber diese erlaubte Tätigkeit so prohibitiv besteuern hätte wollen, dass sie nicht egelmäßig und wiederholt ausgeübt werden kann, stünde dies im Widerspruch zum Unternehmerbegriff, der eine nachhaltige Tätigkeit voraussetze. Die Festsetzung der Glücksspielabgabe stelle in der von der Abgabenbehörde angenommenen Höhe eine erhebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV dar, welche durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt werden könne. Darüber hinaus unterstelle die Abgabenbehörde dem Gesetz aufgrund der gewählten Auslegung eine verbotene Beihilfe, weil die Beschwerdeführerin auf ihre erlaubte Tätigkeit ein Vielfaches ihrer Einnahmen an Abgaben zu entrichten hätte, während Konzessionäre auf dieselbe erlaubte Tätigkeit keine derartige Abgabe zahlen. Dies verstoße gegen Art 107 AEUV: 5. Beschwerdevorentscheidungen 5.1 BVE 11.8.2016 Die Beschwerden betreffend Glücksspielabgabe 11/2014-01/2015, 02/2015-05/2015, 07/2015-02/2016 wurden vom FA mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.8.2016 mit auszugsweise folgender Begründung als unbegründet abgewiesen. "Es wird betreffend sämtlicher Punkte auf die ständige Rechtsprechung des UFS bzw. BFG (UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031LI/02 RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RW1667-w/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-1/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RW0500-1/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012•, BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014 und vom 19.2.2015, E 293/2015 verwiesen. Ad 4.2. und 5.4. der Beschwerde: - Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit Die Beschwerdeführerin (Bf.) bringt vor, dass die österreichische Monopolregelung und - praxis unionsrechtswidrig sei und die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes (GSpG) nicht anzuwenden sei, weil sie die Dienst- und Niederlassungsfreiheit verletze, sowie dass eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung vorliege. Dem wird insbesondere entgegengehalten, dass entgegen dem Vorbringen der Bf., bei den Glücksspielabgaben keine conditio sine qua non im Verhältnis zum Glücksspielmonopol besteht. Dh selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen würde nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen. Im Gegensatz zum Strafverfahren gemäß §§ 52ff GSpG, welches unmittelbar mit dem Glücksspielmonopol zusammenhängt (ohne Glücksspielmonopol keine Strafe), liegt bei den Glücksspielabgaben kein solches Verhältnis zum Glücksspielmonopol vor: "Würde man der Bf. folgen und gedanklich das Glücksspielmonopol "wegfallen lassen", hätte die Bf. für sich noch nichts gewonnen, da das Glücksspielmonopol nur ein Bereich ist, der im Glücksspielgesetz - das nicht "Glücksspielmonopolgesetz" heißt geregelt ist" (BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und vom 02.02.2015, Rv/7103459/2012). Die nicht mit dem Glücksspielmonopol zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen würden bestehen bleiben, das wären z.B. § 1 Abs. 1 GSpG, § 1 Abs. 2 GSpG, § 2 GSpG (mit Ausnahme § 2 Abs. 4 GSpG), alle Bestimmungen mit Legaldefinitionen und die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG bis § 59 GSpG.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105562/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105562.2016
Stammnummer
142514
Gültig
17.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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