…die freigebige Zuwendung der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes gleichgestellt. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH vom 7.6.1984, B 426/80; VwGH vom 7.9.1989, 88/16/0022). Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen…
…der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und gelten als solche Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem Tag…
…zB § 3 ErbStG - Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes) kommt die erfolgreiche Anfechtung dann als rückwirkendes Ereignis (iSd. § 295a BAO) in Betracht, wenn die Anfechtung zivilrechtlich ex tunc (rückwirkend) wirkt (Ritz, BAO, § 295a, Tz. 21). Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist allein die Frage, ob die…
…insoweit als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt von der Besteuerung u.a. ausgenommen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie nach Z…
…jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des…
…auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2…
…Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z1) und jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird…
…durchgeführt worden. Die Heranziehung des dreifachen Einheitswertes scheine ebenfalls unangemessen, weil dem Ehegatten ebenfalls ein Nutzungsrecht zustehe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 3…
…des Wertes eines Grundstückes im Sinne des bürgerlichen Rechtes ist) nicht mehrere Vermögensanfälle gegeben sein, die gesondert als entgeltlich oder unentgeltlich beurteilt werden könnten. Die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Übergabsvertrag um eine gemischte Schenkung handelt, wird entsprechend dem oben zitierten Erkenntnis des…
…Leibrentenvertrag gehört somit an sich zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften und ist als grundsätzlich entgeltlicher Vertrag keine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (VwGH 8.2.1990, 89/16/0180). Allerdings kann bei besonderen Umständen des Einzelfalles eine gemischte Schenkung auch bei Leibrentenverträgen vorkommen (VwGH 21…
…gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden…
…auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten: Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2…
… 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Während das bürgerliche Recht verlangt, dass Geschenkgeber und…
…Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein…
… 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Im gegebenen Fall liegt unbestritten eine gemischte Schenkung vor. Dabei handelt es sich im gegebenen Fall ungeachtet der Tatsache, dass mehrere, zu unterschiedlichen Vermögensarten…
…Zustimmung der Präsidentin des unabhängigen Finanzsenates geändert und der nunmehr entscheidenden Referentin die Berufung im Jänner 2005 zugeteilt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes sowohl jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z 1…
…auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten: Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes 2…
…dann, wenn Passiven des Betriebes mitübertragen werden, von Entgeltlichkeit auszugehen ist, so hätte der § 15a ErbStG betreffend Betriebsübergabe einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 ErbStG gilt als Schenkung iS dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, 2…
…äußerst unglaubwürdig. Es ist daher weiters zu prüfen, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt: Gemäß § 1 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer Schenkungen unter Lebenden. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nicht nur jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Zif. 1)…
…rechtliche Beurteilung Auf Grund des § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt ua. als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gemäß…