Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0209-I/05
Übergabe: Ist der im Einheitswert enthaltene Gebäudewert, der von Übernehmerin eigenfinanziert errichtet wurde, Teil der Bemessungsgrundlage ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-I/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Schenkungssteuerbemessung ist grundsätzlich vom Dreifachen des zuletzt festgestellten Einheitswertes, hier zum 1.1.2004, auszugehen. Allerdings hat die Bw (Übernehmerin) erwiesenermaßen in den Jahren 2002 und 2003 das 2. OG des Gebäudes auf eigene Kosten errichtet; der diesbezügliche Gebäudewert ist im EW enthalten. Insoweit ist aber bei der Bw keine Bereicherung von Seiten des Übergebers eingetreten, der aus seinem Vermögen keine unentgeltliche Zuwendung geleistet hat; dieser Gebäudeteil konnte von seinem Bereicherungswillen gar nicht umfaßt sein, weshalb in diesem Umfang keine Schenkung verwirklicht wurde. Die Bw ist vielmehr als redlicher Bauführer iSd § 418 ABGB anzusehen. Im Ergebnis ist der Gebäudewert des selbstfinanzierten 2. OG aus dem EW auszuscheiden und vom Dreifachen dieses "Hilfswertes" die Steuer zu bemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vom 31. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. März 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG),
BGBl. 1955/141 idgF, im Betrag von € 266,30 festgesetzt. Die
Fälligkeit des Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabsvertrag vom 8. November 2004 hat L
seiner Tochter E (= Berufungswerberin, Bw) die Liegenschaft Gst 65 aus EZ (im
Ausmaß von 434 m² samt darauf errichtetem Gebäude)
übergeben (Punkt II.). Die tatsächliche Übergabe erfolgte bereits
am 1. Oktober 2004. In Punkt VI. wird festgehalten, dass "auf dem Gst 65
ursprünglich ein Garagengebäude für landwirtschaftliche Zwecke
errichtet war, über diesen Garagen wurden im 1. Stock Wohnungen errichtet
und im 2. Stock durch E für eigene Wohnzwecke eine Wohnung ausgebaut bzw.
errichtet". Im Weiteren räumt die Bw ihrer Mutter M, geb. 1938, an den im
1. Stock befindlichen Wohnungen das zu verbüchernde Fruchtgenußrecht
ein. Sämtliche Kosten und Abgaben werden von der Bw getragen.
Laut Einheitswertabfrage beträgt der zuletzt zum 1.
Jänner 2004 festgestellte erhöhte Einheitswert der
gegenständlichen Liegenschaft (Mietwohngrundstück) € 66.900.
Auf Ersuchen wurde die gesamte Wohnnutzfläche im
gegenständlichen Gebäude mit 308,89 m², jene im 1. Stock mit
139,83 m² bekannt gegeben. Der Barwert des der Mutter
eingeräumten Fruchtgenußrechtes (versicherungsmathematischer Wert)
wurde in Höhe von € 109.629,37 ermittelt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw - neben der
Vorschreibung an Grunderwerbsteuer für die zu erbringende Gegenleistung (=
Fruchtgenußrecht) - mit Bescheid vom 1. März 2005, StrNr,
ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 88.870,63 gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG insgesamt Schenkungssteuer im Betrag von
€ 7.153,60 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid). Der
Bemessung wurde der dreifache Einheitswert der Liegenschaft € 200.700
abzüglich der Gegenleistung € 109.629,37 sowie des Freibetrages
von € 2.200 zugrunde gelegt.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobenen
Berufung wurde eingewendet, dass in dem zuletzt festgestellten Einheitswert die
Bewertung des 2. Obergeschoßes des Wohnhauses enthalten sei. Diese
Aufstockung sei jedoch von der Bw selbst gebaut und finanziert worden.
Zum Nachweis wurde der an die Bw ergangene Baubescheid vom März
2002, zwei Schreiben betr. die Gewährung und Zuzählung eines
Wohnraumbeschaffungsdarlehens der Gemeinde an die Bw sowie ein Konvolut von
Professionistenrechnungen an die Bw samt Zahlungsbelegen aus dem Jahr
2002/Anfang 2003 vorgelegt. Es werde daher beantragt, die
Schenkungssteuer ausgehend von dem VOR der Aufstockung des 2. OG festgestellten
Einheitswert zu bemessen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 18. April
2005 wurde dahin begründet, dass für die Steuerbemessung der zuletzt
festgestellte Einheitswert zum 1.1.2004 maßgebend sei.
Mit Antrag vom 27. April 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, laut Mitteilung der zuständigen Bewertungsstelle habe sich
der Einheitswert infolge der Aufstockung um fast das Doppelte erhöht. Es
werde daher um nochmalige Überprüfung und Neuberechnung der Steuer
ersucht.
Die Einsichtnahme in den Bewertungsakt des FA, EW-AZ, hat
Folgendes ergeben:
Zum 1. Jänner 1979 war zur ggstdl. Liegenschaft der
Einheitswert in Höhe von S 331.000 bzw. zuletzt zum 1. Jänner
1983 mit erhöht S 446.000 festgestellt worden. Umfaßt war hiebei
das Grundstück samt Gebäude mit einem Obergeschoß. Laut
Berechnung wurde für dieses 1. OG ein Gebäudewert von S 381.780
angesetzt.
Zum 1. Jänner 2004 erfolgte aufgrund der im Jahr
2003 fertig gestellten Gebäudeaufstockung (2. OG) eine Wertfortschreibung;
der Einheitswert wurde mit erhöht € 66.900 festgestellt und wie
folgt berechnet:
|
Gebäudewert 1. OG (wie bisher) S 381.780 =
|
€ 27.745,03
|
Gebäudewert 2. OG (Bj. 2003)
|
€ 27.607,68
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Bodenwert
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€ 14.534,55
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25 % Kürzung
|
€ 3.633,64 -
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Summe
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€ 66.253,62
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25 % Kürzung
|
€ 16.563,40 -
|
Einheitswert gerundet
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€ 49.600
|
Einheitswert erhöht
|
€ 66.900
Zum 1. Jänner 2005 erfolgte letztlich die
Zurechnungsfortschreibung aufgrund der Übergabe an die Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich
überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gem. § 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, sind Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind (gemischte Schenkung) insoweit von der Besteuerung (mit
Grunderwerbsteuer) ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der
Auflage oder der Gegenleistung übersteigt, dh. unterliegen insoweit der
Schenkungssteuer.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, soweit nicht im Abs. 2
etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2
erster Satz ErbStG ist ua. für inländisches Grundvermögen (ab
2001) das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist sohin grundsätzlich der
zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der
diesbezügliche Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen. Die Einheitswertbescheide sind gem. §
192 BAO als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie über die Zurechnungsträger
auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es ist somit im Hinblick auf
die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung grundsätzlich
nicht möglich, entgegen der darin getroffenen Feststellung über den
Umfang des Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Zufolgedessen wäre daher
bei der Bemessung der Schenkungssteuer von dem Dreifachen des zuletzt zum
1. Jänner 2004 mit erhöht € 66.900 festgestellten
Einheitswertes auszugehen.
Gleichzeitig
ist aber im Gegenstandsfalle nicht zu übersehen, dass die Bw
erwiesenermaßen bereits in den Jahren 2002 und 2003 selbst und auf eigene
Kosten durch Aufstockung des (mit einem Geschoß) bestehenden Gebäudes
das 2. Obergeschoß errichtet hat. Dieser von ihr allein finanzierte
Gebäudewert hat aber in die Berechnung des Einheitswertes zum
1. Jänner 2004 (Wertfortschreibung) im Ausmaß von
€ 27.607,68 Eingang gefunden.
Im Umfang
dieses von der Bw errichteten und eigenfinanzierten Gebäudeteiles kann aber
nach Ansicht des UFS im Hinblick darauf, dass es sich hiebei sohin nicht um ein
Vermögen des Übergebers gehandelt hat, dessen er sich im Zuge der
Übergabe an die Bw "schenkungsweise" begibt, nicht von einer Schenkung
gesprochen werden. Zum Wesen der Schenkung gehört nämlich die
Unentgeltlichkeit. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn sie ein
Vermögensopfer für den
Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu
fordern hat. Dh. insoweit das Gebäude bereits von der Bw errichtet und
finanziert war, hatte der Übergeber aus seinem eigenen Vermögen nichts
zugewendet und die Bw in diesem Umfang nicht bereichert; neben der insoweit
nicht eingetretenen objektiven Bereicherung der Bw konnte sohin dieser
Gebäudeteil auch vom Bereicherungswillen des Übergebers gar nicht
umfaßt sein.
Dem
vorausgehend war der Übergeber durch die baulichen Investitionen der Bw
ebenso nicht bereichert gewesen, da dann, wenn beim Bauen mit eigenem Material
auf fremden Grund mit - wie im Gegenstandsfalle offenkundigen - Wissen und
Willen des Grundeigentümers (Vater der Bw), die Bw als redlicher
Bauführer iSd § 418 ABGB anzusehen ist und damit
außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft erwirbt. Entgegen dem
sonst geltenden Grundsatz "superficies solo cedit" wird der frühere
Eigentümer aufgrund seiner Zustimmung zur Bauführung nicht im Umfang
der Bebauung "bereichert" bzw. wächst die Bebauung nicht ihm als
Grundeigentümer an und geht damit nicht in sein Vermögen über.
Gleichfalls kann der redliche Bauführer keinen Ersatz für die
getätigten Bauaufwendungen fordern.
Im Ergebnis ist
daher hilfsweise aus dem zuletzt festgestellten Einheitswert der
Gebäudewert des von der Bw eigenfinanzierten 2. OG auszuscheiden, da in
diesem Umfang eine Bereicherung der Bw von Seiten des Vaters nicht stattgefunden
hat und damit eine Schenkung nicht verwirklicht wurde. Der bereinigte
Einheitswert bzw. diesbezügliche Hilfswert berechnet sich wie
folgt:
|
Gebäudewert 1. OG (wie bisher) S 381.780 =
|
€ 27.745,03
|
+ Bodenwert
|
€ 14.534,55
|
25 % Kürzung
|
€ 3.633,64 -
|
Summe
|
€ 38.645,94
|
25 % Kürzung
|
€ 9.661,48 -
|
Einheitswert/Hilfswert
|
€ 28.984,45
|
erhöht
|
€
39.129
Ausgehend vom
Dreifachen des obigen bereinigten Einheitswertes € 117.387,
abzüglich der Gegenleistung (= Fruchtgenußrecht)
€ 109.629,37 und des Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von € 5.557,63 bemißt sich die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG mit 2 % =
€ 111,15 zuzüglich dem
Grunderwerbsteueräquivalent gem. § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von
€ 7.757,63, das sind
€ 155,15. An
Schenkungssteuer ist daher insgesamt der Betrag von
€ 266,30
vorzuschreiben.
Der Berufung
war damit teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 418 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
gemischte SchenkungEinheitswertFeststellungsbescheidUmfangAufstockungGebäudewertBereicherungredlicher BauführerHilfswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-I/05
- Stammnummer
- 19480
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF