Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0247-L/02
Schenkung nur bei Vorhandensein einer bereicherten und einer beschwerten Person. Bereicherungswille im geschäftlichen Verkehr nicht zu vermuten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-L/02vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EM, P, vom 17. Dezember 1997
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz vom 19. November 1997 betreffend Schenkungssteuer 1995
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 18. August 1995 ist beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in L (FAG) ein Aktenvermerk der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt L mit folgendem Inhalt
eingelangt:
In Zusammenhang mit der Causa WR und andere ist über
Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Wohnung des EM am
10. August 1995 eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, bei der auch
für das FAG und für das Finanzamt L relevante Sachverhalte bekannt
geworden sind: 1. EM habe von seinem k Geschäftspartner AaT
1993 S 400.000,-- geschenkt
bekommen und 2. EM , der zu 49 % an der Fa. aT in K beteiligt
sei, habe 1995 S 140.000,-- an
Provisionen, welche die Firma erhalten habe, für sich behalten.
Zum Beweise wurde die im Zuge der Hausdurchsuchung mit EM
aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen mit
folgendem Inhalt beigegeben:
Ad 1.: Auf die Frage, wovon er während der letzten
Jahre seinen Lebensunterhalt finanziert habe:
Ich habe glaublich im Frühjahr 1993 in
drei Teilbeträgen von meinem k
Geschäftspartner AaT ca.
S 400.000,-- erhalten. Und über
Nachfragen: Ja, de facto wurde mir dieses Geld
geschenkt. Ad 2.: Glaublich Ende 1994/Anfang 1995 habe die Fa. aT
(Parfum-)Öle aus Österreich importiert. Die Geschäftsbeziehungen
habe er vermittelt. Auf die Frage, ob er für die Vermittlungen eine
Provision erhalten habe: Ich nicht, die Fa.
aT. Ich habe aber das Geld auch
verwendet, ich schätze es waren S 140.000,--.
Daraufhin hat das FAG dem EM und nunmehrigen
Berufungswerber (=Bw) zu Punkt 1 der Kontrollmitteilung eine
Abgabenerklärung zugesandt, zu welcher der Bw wie folgt Stellung genommen
hat: Der genannte Betrag von S 400.000,-- sei ihm von seinem k
Geschäftspartner nicht geschenkt, sondern nur geliehen worden. Es seien von
ihm auch bereits Rückzahlungen geleistet worden, die betreffenden Belege
befänden sich in Wien beim Finanzamt, da sämtliche Ordner und
Unterlagen bei einer Prüfung mitgenommen worden seien.
Zur Verifizierung dieses Vorbringens hat das FAG die
zuständige Sachbearbeiterin bei der Prüfungsabteilung Strafsachen,
Finanzamt 2/20, in Wien, Frau PW, welche die beschlagnahmten Unterlagen zur
Auswertung erhalten hatte, kontaktiert. Lt. Aktenvermerk vom
13. Jänner 1997 (Bemessungsakt Seite 1) hat jedoch Frau PW
telefonisch bekannt gegeben, dass bezüglich der Schenkung keine Unterlagen
vorhanden gewesen seien.
Mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juli 1997 hat das
FAG sodann dem Bw aufgetragen bekannt zu geben, ab wann, auf welche Weise und in
welcher Höhe die Rückzahlungen geleistet worden seien. In seinem
Antwortschreiben hat der Bw nur wiederum darauf verwiesen, dass die zu diesem
Fall benötigten Unterlagen eingezogen worden seien und er daher leider
nicht behilflich sein könne.
Daraufhin hat das FAG mit Bescheid vom 19. November
1997 dem Bw für die erhaltenen 400.000,-- S Schenkungssteuer in
Höhe von 71.730,-- S vorgeschrieben. In der Begründung hat das
FAG hiezu ausgeführt, von einer Schenkung sei auszugehen, weil dem
Ergänzungsersuchen nicht entsprochen worden sei und der Hinweis, die
entsprechenden Unterlagen seien eingezogen worden, in Bezug auf die gestellten
Fragen nicht beachtlich sei.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid hat der Bw
rechtzeitig berufen, weil von seiner Seite aus belegbar sei, dass einige
Teilbeträge rückgezahlt worden seien. Aber die Unterlagen
befänden sich noch immer in Wien.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt
Linz die weiteren S 140.000,-- lt. Punkt 2 der Kontrollmitteilung als
Provisionszahlung qualifiziert und hiefür dem Bw Einkommensteuer für
1995 vorgeschrieben hat (StNr. 172/7810). Auch dagegen hat der Bw mit
ähnlicher Begründung, es habe sich lediglich um einen Kredit
gehandelt, berufen. In diesem Zusammenhang steht der Aktenvermerk vom
16. April 1998, Anruf MF, FA L (Bemessungsakt Seite 14): falls
hinsichtlich des Schenkungsbetrages in Höhe von S 400.000,-- keine
Schenkung vorliegen würde, wäre auch dieser Betrag
einkommenssteuerlich relevant, wobei eine spätere Rückzahlung
unbeachtlich wäre. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995
wurde vom Finanzamt L abgewiesen.
In der Folge hat das FAG nochmals von Amts wegen
nachgeforscht, ob sich tatsächlich bei den vom Finanzamt beschlagnahmten
Unterlagen Beweise für die behauptete Rückzahlung der erhaltenen Summe
fänden. Diesbezüglich enthält der Bemessungsakt (Seite 15)
neben anderen den folgenden, relevanten Aktenvermerk vom 20. April
1998: Lt. Telefonat mit Frau PW seien die Unterlagen hinsichtlich des
Sachverhaltes durchgesehen, jedoch keine zweckdienlichen Hinweise gefunden
worden. Die Unterlagen seien dem Landesgericht für Strafsachen Wien
vorgelegt worden.
Aufgrund dieser Information hat das FAG am 20. Mai
1998 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen und wie folgt
begründet: Laut Mitteilung des Finanzamtes 2/20 in Wien
(Prüfungsabteilung Strafsachen) befänden sich bei den beschlagnahmten
Unterlagen zum gegenständlichen Sachverhalt keine zweckdienlichen Belege
bzw. Beweismittel. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung könne dem
Berufungsvorbringen kein Glaube geschenkt werden, da die angebotenen
Beweismittel nicht vorhanden sind und erfahrungsgemäß die erste
Aussage einer Partei den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten
komme. Andererseits habe der Bw auch nicht versucht, andere Beweismittel
anzubieten (Bankbestätigungen oder Zeugen).
Am 25. Juni 1998 hat der Bw sodann die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt, weil er von den
leihweise erhaltenen 400.000,-- S ca. 200.000,-- S nachweislich
bereits rückgeführt habe; der offene Restbetrag sei bis zum Jahre 2002
spätestens zurückzubezahlen. Bei seiner Aussage vom 10. August
1995 könne es sich nur um ein Missverständnis infolge der nervlichen
Anspannung auf Grund der damaligen Hausdurchsuchung handeln. Die
Überweisungsbelege werde er versuchen in den nächsten Wochen zu
beschaffen.
Trotz seiner Ankündigung und einer neuerlichen
Aufforderung durch den UFS vom 19. Oktober 2004, insbesondere die bis 2002
erfolgten Rückzahlungen nachzuweisen, hat der Bw nicht
reagiert.
Darauf folgende Erhebungen durch den UFS haben ergeben,
dass der Bw in Zusammenhang mit den von der Prüfungsabteilung Strafsachen
ermittelten Sachverhalten zwischenzeitig am 20. September 2002 durch das
Landesgericht für Strafsachen Wien (123 Hv 396/01) und
abschließend am 7. April 1995 durch den OGH (15 Os 31/04)
wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und Abgabenhinterziehung zu
einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und einer Geldstrafe in Höhe
von 1,179.000,-- € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Jahr 10 Monate)
verurteilt wurde. In diesem Verfahren ist zutage getreten, dass der Bw mit
seinen beiden Firmen E GesmbH aus PL und ATG. mit Sitz in K seit 1992
führendes Mitglied einer verzweigten kriminellen Organisation gewesen ist,
welche sich durch Vorsteuerbetrug über Scheingeschäfte in großem
Stil finanziert hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw gibt an, im Jahr 1993 von seinem
Geschäftspartner S 400.000,-- erhalten zu haben, wobei er
diesbezüglich jedoch zwei einander widersprechende Aussagen (Schenkung bzw.
Leihe) gemacht hat.
Zur "Leihe" hat der UFS folgende
Überlegungen angestellt:
Der Bw hat bezüglich der Rückzahlungen, welche
bis zur Hausdurchsuchung im Jahr 1995 erfolgt sein sollen, immer nur
Behauptungen aufgestellt, diese jedoch nie konkretisiert bzw. verifiziert,
obwohl der Bw im Zuge des vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gegen
ihn abgeführten Strafverfahrens und insgesamt während einer langen
Zeit Gelegenheit gehabt hätte, in die benötigten Unterlagen Einsicht
zu nehmen. Er hat auch trotz Vorhalte nie versucht, sein Vorbringen zumindest
glaubhaft zu machen. Der Bw hat beispielsweise weder dargelegt, in wie vielen
Teilbeträgen, welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die
Rückzahlungen erfolgt sind, noch aus welchen konkreten (beschlagnahmten)
Belegen sie ersichtlich hätten sein müssen. Es darf angenommen werden,
dass derartige Fakten dem Bw zumindest zu Beginn des Verfahrens (Vorhalt 1996
und Berufung 1997) noch in Erinnerung waren.
Demgegenüber hat die mit dem Fall intensiv befasste
Prüferin in Wien zweimal (13. Jänner 1997 und 20. April
1998) telefonisch bestätigt, dass bezüglich des gegenständlichen
Sachverhaltes keine zweckdienlichen Unterlagen vorhanden waren.
Jedenfalls aber hätte es dem Bw möglich sein
müssen, Rückzahlungen nach der Hausdurchsuchung 1995 nachzuweisen (der
gesamte "Kredit" war nach seinen Angaben spätestens bis zum
Jahre 2002 zurückzuzahlen). Der Bw hat jedoch nie konstruktiv am Verfahren
mitgewirkt und keinerlei Zahlungsnachweise erbracht, obwohl ihm das Erfordernis
hiefür durch das anhängige Verfahren dringend vor Augen geführt
wurde.
All dies spricht gegen die Existenz der behaupteten
Beweismittel und macht das Vorbringen des Bw insgesamt äußerst
unglaubwürdig.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob überhaupt eine
Schenkung vorliegt:
Gemäß
§ 1 ErbStG unterliegen der
Schenkungssteuer Schenkungen unter Lebenden. Gemäß
§ 3
Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nicht nur jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Zif. 1), sondern auch
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).
Voraussetzung einer Schenkung ist zunächst einmal das
Vorhandensein einer bereicherten und einer durch die Zuwendung beschwerten
Person. Diesbezüglich fällt auf, dass im Strafverfahren nie eine
Person namens AaT in Erscheinung getreten ist und im Urteil festgestellt wird,
dass der Bw sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der von ihm beherrschten
k Fa. aT von L aus selbst getroffen hat, sodass die reale Existenz eines
Geschäftspartners in K überhaupt zweifelhaft geblieben ist.
Daneben ist das wesentlichste Merkmal einer Schenkung der
Bereicherungswille beim Zuwendenden. Nach der Judikatur kann aber im
geschäftlichen Verkehr der Bereicherungswille nicht vermutet werden, wenn
eine objektiv unentgeltliche Leistung nahezu ausschließlich auf die
Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist. Im
Wirtschaftsleben kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Leistung ohne
eine entsprechende Gegenleistung hingegeben wird.
Nun ist aber hervorgekommen, dass der Bw von 1992 bis 1995
in großem Stil als Exporteur und Vermittler für die Organisation des
WR tätig war. Schon im Jahr 1992 hat er erwiesenermaßen in 13
Fällen für WR Exporte von wertlosen Waren zu einem weit
überhöhten Preis an dessen ausländische Firma "I"
abgewickelt. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Bw für diese
Dienste Provisionen erhalten hat.
Aufgrund des gesamten Akteninhaltes und der allgemeinen
Lebenserfahrung ist daher im konkreten Fall entgegen der eigenen Angaben des Bw,
er habe 400.000,-- S de facto geschenkt bekommen, nicht von einer Schenkung
im Sinne des ErbStG auszugehen, sondern müssen die Angaben des Bw, im
Kontext mit den geschäftlichen Beziehungen zu der Organisation des WR ,
dessen maßgebliches Mitglied der Bw gewesen ist, gesehen werden.
In der Regel trifft es zwar zu, dass erste Angaben eines
Befragten im Vergleich mit späteren eher der Wahrheit entsprechen; in der
gegebenen Konstellation ist jedoch der Wahrheitsgehalt der Aussage des Bw vom
10. August 1995 aus anderen Gründen anzuzweifeln.
Insbesondere ist die konkrete Situation einer
Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes auf gerichtlich strafbare Handlungen mit
zu bedenken. Wenn der Bw unter diesen Umständen eine Schenkung von seinem
ausländischen Geschäftspartner quasi "hervorzaubert", um
die Finanzierung seines Lebensunterhaltes darlegen zu können, so ist dies
lediglich als Ausfluss des akuten Erklärungsnotstandes, in dem sich der Bw
befunden hat, anzusehen. Die vage Aussage, 400.000,-- S seien ihm "de
facto geschenkt" worden, entbehrt jedoch im Lichte der kriminellen
Betätigung des Bw und mangels substanzieller Beweise jeder
Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bw in Anbetracht der
Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt die Finanzbehörde bereits konkreten
Verdacht geschöpft hatte und damit der drohenden Überführung
einer Straftat, versucht hat, seine wahre Einkunftsquelle zu verschleiern.
Wenn auch die tatsächlichen Geldflüsse aufgrund
des langen Zurückliegens nicht mehr im Detail nachvollzogen werden
können bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, so ist in
der Gesamtschau doch als erwiesen anzunehmen, dass der Bw im fraglichen Zeitraum
seinen Lebensunterhalt aus den Geschäftsbeziehungen zu WR bestritten hat
und daher seine Aussage vom 10. August 1995, auf die allein sich der
gegenständliche Bescheid gründet, nicht den Tatsachen entsprochen hat
und daher ein schenkungssteuerrechtlich relevanter Vorgang auszuschließen
ist.
In Summe sprechen jedenfalls die Umstände des Falles
insgesamt gegen das tatsächliche Vorliegen einer steuerpflichtigen
Schenkung oder freigebigen Zuwendung, sodass die Vorschreibung einer
Schenkungssteuer nicht gerechtfertigt war.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-L/02
- Stammnummer
- 21488
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF