Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0636-L/02
Schenkung des anteiligen nackten Grund und Bodens ohne dem darauf befindlichen Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0636-L/02vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des MS, wohnhaft in X, vertreten durch
Dr. Alfred Pühringer, Notar, 4040 Linz, Ferihumerstraße 4, vom
9. Februar 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
19. Jänner 2000 betreffend Schenkungssteuer auf Grund des
Schenkungsvertrages mit GS und IS vom 28. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 28. Dezember 1999 schlossen die
Ehegatten GS und IS als Übergeber und deren Sohn MS als Übernehmer
einen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, der nachfolgende, für
das Berufungsverfahren maßgebliche Bestimmungen enthält:
Erstens: Die Ehegatten
GS und IS sind
auf Grund des Schenkungsvertrages vom 3. Mai 1988 je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch des Bezirksgerichtes
E, EZ 562
Grundbuch Sch,
mit dem einzigen Grundstück 372/12 Baufläche (Gebäude,
begrünt) per insgesamt 780 m² und befindet sich auf diesem
Grundstück das Haus
S.
Herr
MS beabsichtigt
durch Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses eine eigene, separate
Wohnung zu errichten.
Zweitens: Die Ehegatten
GS und IS
schenken und übergeben hiermit ihrem Sohn
MS und letzterer
übernimmt von ersteren im Schenkungswege, je einen Viertel-Anteil der den
Erstgenannten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft (...)
GS
und IS sind demnach zu je einem Viertel-Anteil,
MS zur
Hälfte Eigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft.
Festgestellt wird, dass Gegenstand der Schenkung
lediglich die Hälfte des Grundstückes ist und nicht des Gebäudes,
da der Geschenknehmer seine Wohneinheit (zweites Obergeschoß) selbst
errichten will.
Viertens: Die Übergabe bzw. Übernahme des
Geschenkobjektes erfolgen mit Unterfertigung dieses Vertrages am heutigen Tage
(...)
Zwölftens: Für den Fall, dass die
Geschenkgeber oder der Geschenknehmer Wohnungseigentum begründen wollen, so
verpflichtet sich der jeweilige andere Teil dieser Begründung von
Wohnungseigentum zuzustimmen (...).
Vierzehntens: Die Vertragsparteien erteilen hiermit ihre
ausdrückliche Einwilligung bzw. Zustimmung, dass auf Grund dieses Vertrages
und ohne ihr weiteres Einvernehmen im Grundbuch des Bezirksgerichtes E, ob der
Liegenschaft EZ 562 Grundbuch Sch nachstehende
Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können:
1. Ob je einem Viertel-Anteil des GS und der IS wird das
Eigentumsrecht für MS einverleibt, sodass nunmehr MS Eigentümer eines
Hälfteanteiles dieser Liegenschaft ist.
Die Bewertungsstelle des Finanzamtes G teilte auf Anfrage
des einschreitenden Notars mit, dass die vertragsgegenständliche
Liegenschaft als Einfamilienhaus bewertet sei und der zuletzt rechtskräftig
festgestellte Einheitswert 341.000,00 S betrage. Dieser Einheitswert wurde
auf Antrag in einen Grundstückswert von 37.000,00 S und einen
Gebäudewert von 304.000,00 S aufgeschlüsselt.
Mit Bescheiden vom 19. Jänner 2000 schrieb das
Finanzamt MS (= Berufungswerber = Bw) für die Schenkungen von seinem
Vater und seiner Mutter Schenkungssteuer von je 2.810,00 S vor, wobei es
die Schenkungssteuer jeweils ausgehend von einem Viertel des zuletzt
festgestellten Einheitswertes, somit 85.250,00 S, ermittelte.
In der gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen
Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, im Schenkungsvertrag sei
ausdrücklich festgestellt worden, dass Gegenstand der Schenkung die
Hälfte des Grundstückes und nicht des Gebäudes sei, da der
Geschenknehmer seine Wohneinheit im zweiten Obergeschoß selbst errichten
wolle. Der Schenkung müsse richtigerweise die Hälfte des
Grundstückswertes, somit 18.500,00 S, zu Grunde gelegt werden. Unter
Berücksichtigung der Freibeträge hätte lediglich eine
Schenkungssteuer von insgesamt 2 %, somit 370,00 S, vorgeschrieben
werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2000 wies
das Finanzamt die gegen beide Schenkungssteuerbescheide eingebrachte Berufung
als unbegründet ab. Gegenstand der Schenkung sei laut Urkunde lediglich die
Hälfte des Grundstückes und nicht des Gebäudes gewesen. Der Bw
habe einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Das auf dem
Grund und Boden der Geschenkgeber befindliche Gebäude sei Bestandteil
desselben. Aus § 297 ABGB ergebe sich der Grundsatz, dass das Eigentum
am Gebäude vom Eigentum an Grund und Boden nicht getrennt werden
könne. Unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 10.10.1962, B 84/62,
führte das Finanzamt aus, dass Parteienvereinbarungen niemals wirksam dahin
gehen könnten, dass das Eigentum an Grund und Boden einerseits und am
Bauwerk andererseits verschiedenen Personen zustehe, wenn es sich um ein
Gebäude handle, das in der Absicht errichtet worden sei, dass es stets auf
dem Grundstück bleiben solle. Die in den angefochtenen Bescheiden
ermittelte Bemessungsgrundlage, die vom anteiligen Einheitswert des
Grundstückes samt darauf befindlichem Gebäude ausgehe, entspreche
daher dem Gesetz.
Mit Eingabe vom 11. April 2000 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die Ansicht des Finanzamtes, dass das Eigentum an Grund und
Boden nicht getrennt werden könne, sei unrichtig. Der Bw habe den
Grundanteil erworben, um selbst und mit eigenen Mitteln eine Wohneinheit zu
errichten. Dafür werde in Zukunft ein eigener Einheitswert bzw. eine
Erhöhung des bestehenden Einheitswertes festgesetzt werden. Würde der
Bw das Grundstück mit dem anteiligen Wohnobjekt erwerben, so würden
nach Bauführung die Geschenkgeber von ihm einen Einheitswert, nämlich
die Erhöhung desselben, anteilig erhalten. Dem Bw stehe nicht das Recht zu,
das bestehende Gebäude zu nutzen, zumal es ausdrücklicher Wille der
Geschenkgeber gewesen sei, dass der Bw lediglich den Grundanteil erhalten solle.
Im Vertrag sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass beide Teile die
Begründung von Wohnungseigentum verlangen könnten. Es sei daher sehr
wohl möglich, lediglich einen Grundanteil zu erwerben. Die zivilrechtliche
Aussage im Bescheid, dass das Gebäude Bestandteil des Grund und Bodens sei,
treffe daher für die Steuerbemessung in keiner Weise zu.
Die Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich am 14. April 2000 vorgelegt. Auf Grund des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I 2002/97, ist seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung
berufen. Im Zuge eines internen Belastungsausgleiches im Sinne des
§ 270 Abs. 4 BAO wurde rückwirkend die Bestellung zum
Referenten mit Zustimmung der Präsidentin des unabhängigen
Finanzsenates geändert und der nunmehr entscheidenden Referentin die
Berufung im Jänner 2005 zugeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes sowohl jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (Z 1) als auch jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (Z 2).
Für die Wertermittlung einer Schenkung ordnete
§ 19 Abs. 2 ErbStG in der vor BGBl. I 2000/142 geltenden und
auf den Berufungsfall anzuwendenden Fassung an, dass für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Grundstücke der
Einheitswert maßgebend ist, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Nach § 51 Abs. 1 BewG gehört zum
Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile
(insbesondere Gebäude) und des Zubehörs.
Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige
grundstücksgleiche Rechte (§ 51 Abs. 2 BewG) sowie ein
Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es
wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist (§ 51
Abs. 3 BewG).
§ 2 Abs. 1 BewG bestimmt, dass jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den
Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen. Nach Abs. 2 leg. cit. kommen mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als
sie demselben Eigentümer, bei mehreren zusätzlich im selben
Verhältnis, gehören.
Nach § 24 Abs. 1 lit. d BAO werden
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Nach Abs. 2 leg. cit.
gelten die Bestimmungen des Abs. 1 auch für wirtschaftliche Einheiten
im Sinn des Bewertungsgesetzes.
§ 297 ABGB lautet: Ebenso gehören zu den
unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht
aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser
und andere Gebäude (...).
Aus § 297 ABGB geht - einerseits in
Verbindung mit § 294 ABGB, andererseits in Zusammenhang mit den
§§ 414 ff ABGB - der Grundsatz des bürgerlichen
Rechtes hervor, dass das Eigentum am Grund und Boden vom Eigentum am darauf
errichteten Gebäude nicht getrennt werden kann. Dieser Grundsatz ist als
einer der tragenden Grundsätze des österreichischen Sachenrechtes
zwingendes Recht. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz kennt das bürgerliche
Recht aber insbesondere das Baurecht (§ 6 BauRG) und das
Superädifikat (§ 435 ABGB).
Für die Dauer bestimmte Bauwerke sind demnach
zivilrechtlich unselbstständige Bestandteile der Liegenschaft. Die
zwingende Bestimmung des § 297 ABGB kann durch Parteienvereinbarung
nicht ausgeschaltet werden (vgl. Spielbüchler in Rummel³,
§ 297 Rz 3).
Wie aus § 51 BewG ersichtlich ist, erfolgten die
bewertungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen in Anlehnung an die
zivilrechtlichen Bestimmungen.
Unbestritten ist, dass der für die Liegenschaft zum
Zeitpunkt der Schenkung zuletzt festgestellte Einheitswert 341.000,00 S
betrug und diese als Einfamilienhaus bewertet war.
Strittig ist im vorliegenden Fall die der Schenkungssteuer
zu Grunde zu legende Bemessungsgrundlage. Während nach Dafürhalten des
Bw vom zuletzt festgestellten Einheitswert nur der Bodenwert zum Ansatz gelangen
dürfe, erachtet das Finanzamt die begehrte Aufspaltung des Einheitswertes
in einen Grundstücks- und Gebäudewert für nicht
zulässig.
Aus dem Einheitswertakt ist ersichtlich, dass für das
berufungsgegenständliche Grundstück auf Grund obigen
Schenkungsvertrages mit Bescheid vom 19. Juli 2000 ab 1. Jänner
2000 eine Zurechnungsfortschreibung im Sinne des § 21 BewG erfolgte,
wonach der gesamte (!) Einheitswert in Höhe von 341.000,00 S den neuen
Miteigentümern - MS zur Hälfte und GS und IS jeweils zu einem Viertel
- zugerechnet wurde.
Die Zurechnung betreffend normiert § 24
Abs. 1 lit. e BAO, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen
ungeteilt gehören, diesen so zuzurechnen sind, als wären sie nach
Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu
bestimmen, zu denen die beteiligten Personen am Vermögen ungeteilt
berechtigt sind.
In weiterer Folge wurde der bisher als Einfamilienhaus
(§ 54 Abs. 1 Z 4 BewG) bewertete Grundbesitz infolge der
Aufstockung durch den Bw als Mietwohngrundstück (§ 54 Abs. 1
Z 1 BewG) bewertet. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 erfolgte mit
Wirkung ab 1. Jänner 2004 eine Artfortschreibung im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG, wobei der nunmehr erhöhte
Einheitswert von 39.200,00 €, der wiederum für die gesamte
Liegenschaft, somit den Grund und Boden sowie das darauf befindliche, nunmehr
zweigeschossige Gebäude festgestellt wurde, unverändert anteilig auf
den Bw und seine Eltern als Miteigentümer aufgeteilt wurde.
Sind mehrere Personen Eigentümer derselben ungeteilten
Sache, entsteht Miteigentum (§ 825 ABGB). Das Eigentumsrecht ist
zwischen den Miteigentümern nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt. Die
Miteigentümer haben Eigentum nach ideellen Anteilen; nicht die Sache,
sondern das Recht ist geteilt, sodass jeder nur über sein Anteilsrecht und
nur alle über das Ganze verfügen können.
Ein real geteiltes Eigentum, bei dem jedem
Miteigentümer nicht eine Quote, sondern ein ganz bestimmter Teil der Sache
gehört (so etwa in der Form des Stockwerkseigentums, welches die
horizontale Teilung eines Gebäudes zur Folge hatte) kann nicht mehr neu
geschaffen werden (RGBl 1879/50).
Nach § 10 Grundbuchsgesetz (GBG) kann das
Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften,
sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen,
die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte,
zu einem Drittel, eingetragen werden.
Auch im Grundbuch erfolgte daher auf Grund des
Schenkungsvertrages und der Aufsandungsklausel unter Punkt Vierzehntens des
Vertrages die Verbücherung des anteiligen Eigentumsrechtes am gesamten
Grundstück zu je einem Viertel für die Eltern des Bw und zur
Hälfte für den Bw.
Obwohl laut Punkt Zweitens des Schenkungsvertrages dem Bw
nur die Hälfte des Grund und Bodens und nicht auch des Gebäudes
übertragen werden sollte, wurde eine Unterscheidung der Eigentumsrechte am
nackten Grund und Boden und am Gebäude weder im Grundbuch noch im
Einheitswertbescheid vorgenommen. Sowohl die Grundbuchseintragung als auch die
Einheitswertfeststellung erfolgten unter der Prämisse des Bestehens von
Miteigentum des Bw und seiner Eltern am Grundstück sowie dem darauf
befindlichen Gebäude.
Der Bw bringt aber unter Berufung auf den Vertragsinhalt
vor, nur die Hälfte des Grund und Bodens, nicht aber auch des Gebäudes
im Schenkungswege erhalten zu haben, sodass das Vorliegen einer der genannten
Ausnahmebestimmungen - eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, von
wirtschaftlichem Eigentum bzw. eines Baurechtes - zu prüfen bleibt.
Nach § 1 Abs. 1 BauRG ist das Baurecht das
dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der
Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Da ein Baurecht in das Grundbuch
einzutragen und in seiner Wirksamkeit von der Grundbuchseintragung abhängig
ist (§ 5 Abs. 1 BauRG), eine derartige Grundbuchseintragung aber
nicht ersichtlich ist, scheidet das Vorliegen eines Baurechtes aus.
Nimmt der Bw eine Aufstockung an dem im Hälfteeigentum
der Eltern verbliebenen Gebäude vor, so wird dieser neu geschaffene
Gebäudeteil in eine enge, untrennbare Beziehung zum bestehenden
Gebäude und zum Grundstück gesetzt. Dieser neu geschaffene
Gebäudeteil ist daher als unselbstständiger Bestandteil des
(bestehenden) Gebäudes anzusehen. Zu Recht und vom Bw nicht beanstandet
wurde daher dieser neue Gebäudeteil bei der Bewertung des Grundstückes
als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG einbezogen. Das
nunmehr mehrgeschossige, zwei Wohnungen umfassende Gebäude ist zweifelsohne
auch nach den Anschauungen des Verkehrs (§ 2 BewG) insgesamt als
einheitliches Gebäude und damit als wirtschaftliche Einheit anzusehen.
Handelt es sich bloß um einen Gebäudeteil (hier:
eine Aufstockung), so kann dieser nicht als selbstständiges Gebäude
und damit nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht als Gebäude auf
fremdem Grund und Boden angesehen werden, da der Gesetzgeber neben
"Gebäuden auf fremdem Grund" nicht auch bloße Gebäudeteile und
damit unselbstständige Bestandteile in diese Sonderregelung nach
§ 51 Abs. 3 BewG einbezogen hat (vgl. VwGH 24.6.1991,
90/15/0112).
Zu den Gebäuden auf fremdem Grund und Boden im Sinne
des § 51 Abs. 3 BewG ist anzumerken, dass diese im
Bewertungsrecht als selbstständiges Grundstück zu bewerten sind. Aus
§ 2 Abs. 2 BewG, wonach mehrere Wirtschaftsgüter zu einer
wirtschaftlichen Einheit nur zusammengefasst werden dürfen, wenn sie
demselben Eigentümer bzw. denselben Eigentümern im selben
Verhältnis gehören, ergibt sich, dass diesfalls sowohl für das
Grundstück, auf dem sich das Bauwerk befindet, als auch für das
Gebäude selbst ein eigener Einheitswert festzustellen ist. Das
Grundstück, auf dem sich ein derartiges Gebäude befindet, ist dabei
als nicht bebaut zu behandeln.
Grundsätzlich kann auch Bauwerken, die auf fremdem
Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in solider Bauweise
ausgeführt werden, die Eigenschaft eines Superädifikates zuerkannt
werden. Entscheidend ist, ob das Gebäude dauernd auf dem Grundstück
belassen werden soll oder nicht. Es kommt dabei nicht auf die
(unkontrollierbare) innere Absicht des Erbauers, sondern auf das
äußere Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des
Gebäudes erschlossen werden kann. "Dauernd" bedeutet, dass auf die
natürliche Lebensdauer eines Gebäudes abzustellen ist.
Im vorliegenden Fall ist aus den am 19. Juli 2000 und
am 22. Februar 2005 erlassenen Einheitswertbescheiden ersichtlich, dass
eine bewertungsrechtliche Einstufung als Gebäude auf fremdem Grund und
Boden weder vor noch nach der Aufstockung erfolgt ist. Eine fehlende
Belassungsabsicht des Gebäudes wurde im bisherigen Verwaltungsverfahren
weder behauptet, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus der
Aktenlage.
Aus der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass etwa dem
gesamten Gebäude der Charakter eines Gebäudes auf fremdem Grund
zukommen und dieses nicht in Belassungsabsicht errichtet worden sein
könnte. Einem aktuellen Grundbuchsauszug ist zu entnehmen, dass das
Gebäude vor der Aufstockung bereits Gegenstand eines Schenkungsvertrages
vom 15. Jänner 1973 gewesen ist und somit zumindest seit mehr als
dreißig Jahren besteht. Darüber hinaus ist die Adresse S seit rund
zwanzig Jahren der Hauptwohnsitz der Eltern des Bw. Das Gebäude ist demnach
weder vor noch nach der Aufstockung als Gebäude auf fremdem Grund und Boden
zu qualifizieren.
Wie bereits oben dargestellt, ist aus den
Einheitswertbescheiden vielmehr zu folgern, dass unterschiedliche
Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden einerseits und am Gebäude
andererseits nicht bestanden bzw. bestehen, sondern gleichteiliges Miteigentum
am Grund und Boden und auch am (gesamten) Gebäude.
Wurde das Gebäude bei seiner Errichtung in der Absicht
erbaut, dass es stets auf der Liegenschaft bleiben soll, dann wurde dem Bw mit
dem anteiligen Grundeigentum nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" auch
das anteilige Miteigentum am Gebäude übertragen.
Obwohl für die strittige Frage, in welchem Umfang nach
schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten eine Schenkung anzunehmen ist, nicht
von Bedeutung, ist dennoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass selbst an dem vom Bw aufgestockten Gebäudeteil sich die Annahme von
wirtschaftlichem Eigentum im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d
BAO verbietet, da sich das wirtschaftliche Eigentum nach dem Wortlaut der
Gesetzesbestimmung des § 24 Abs. 1 lit. d BAO auf das
einzelne Wirtschaftsgut bezieht. Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasst aber
nur das, was im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung
selbstständig bewertbar erscheint. Voraussetzung für die Zurechnung im
Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO ist die Ausübung der
wirtschaftlichen, einem Eigentümer gleich kommende Verfügungsmacht
über ein einheitliches, selbstständiges Wirtschaftsgut. Da ein
Gebäude ein einheitlicher Baukörper ist, kann an einzelnen Teilen
eines Gebäudes kein selbständiges wirtschaftliches Eigentum
begründet werden (vgl. VwGH 24.6.1991, 90/15/0112).
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird von den
Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt.
Insgesamt ist das Vorliegen einer der Ausnahmebestimmungen,
welche die Trennung von Haus- und Grundeigentum für zulässig erachten,
weder in zivil- noch steuerrechtlicher Hinsicht gegeben.
Für die Schenkungssteuerbemessung ist die
bewertungsrechtliche Zuordnung entscheidend, da der Einheitswertbescheid als
Feststellungsbescheid (§ 192 BAO) für den Abgabenbescheid
(Schenkungssteuerbescheid) ein Grundlagenbescheid und damit für diesen
bindend ist.
Nach § 186 Abs. 3 BAO sind mit der
Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des
Gegenstandes und darüber zu verbinden, wem dieser Einheitswert zuzurechnen
ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist
auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag
sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für die
Schenkungssteuerbemessung der Einheitswert (ab 1. Jänner 2001 der
dreifache Einheitswert) maßgeblich. Eine Bindung besteht dabei nicht nur
hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes und der Zurechnung, sondern auch
hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes. Ebenso besteht hinsichtlich der
Beurteilung von Grundstücken als wirtschaftliche Einheit eine
Bindungswirkung des Schenkungssteuerbescheides an den Einheitswertbescheid.
Dem Vorbringen des Bw, er habe keinen Anteil am
Gebäude, sondern nur die Hälfte des Grund und Bodens im Schenkungswege
übertragen erhalten, sodass die Steuerbemessung nicht von dem für die
gesamte Liegenschaft festgestellten Einheitswert anteilig erfolgen dürfe,
ist zu entgegnen, dass die gesamte Liegenschaft als wirtschaftliche Einheit
bewertet worden ist. Zum einen ist die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer nach § 19 Abs. 2 ErbStG der zuletzt
festgestellte Einheitswert, zum anderen
ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass im vorliegenden Fall auf Grund
der erörterten gesetzlichen Bestimmungen weder zivil- noch steuerrechtlich
von einer bloß anteiligen Grundstücksschenkung auszugehen ist,
sondern davon, dass dem Bw gleichteiliges Miteigentum sowohl am Grund und Boden
als auch am bestehenden Gebäude übertragen worden ist. Die
Ausscheidung des Gebäudewertes aus dem für die gesamte wirtschaftliche
Einheit festgestellten Einheitswert für Zwecke der
Schenkungssteuerbemessung ist daher nicht möglich.
Die Schenkungssteuer ist als Stichtagssteuer konzipiert,
sodass auch dem Umstand, dass in Zukunft allenfalls Wohnungseigentum
begründet werden wird, keine Bedeutung beigemessen werden
kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 297 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 186 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0636-L/02
- Stammnummer
- 14973
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF