Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0062-L/06
Schenkung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-L/06vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 8. August 2005
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungssteuer wird mit
3 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 27.999,19 €
festgesetzt mit 839,97 €.
Entscheidungsgründe
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 1.3.2005 räumte Herr WH
seiner Ehegattin, der Berufungswerberin, auf deren Lebenszeit das unentgeltliche
Wohnrecht an dem auf der Liegenschaft EZ 1010 GB K befindlichen Haus
S-Straße, in S und zwar an sämtlichen sich in diesem Haus
befindlichen Räumlichkeiten, ein. Der Monatswert des Rechtes wurde im
Vertrag mit 100,00 € angesetzt.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die
Schenkungssteuer vom Kapitalwert des Wohnrechtes, allerdings begrenzt durch den
steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes (= dreifacher
Einheitswert) fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass die Bewertung mit 100,00 € monatlich im Hinblick auf die
Unterhaltspflicht des Ehegatten und der Tatsache, dass auch der
Dienstbarkeitsbelastete selbst ein Wohnrecht im gegenständlichen Haus habe
und der Ehegattin ein Wohnrecht zustehe, angemessen sei.
Das Finanzamt gab der Berufung dahingehend Folge, dass es
den Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG bei der
Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb berücksichtigte;
in Bezug auf den Wert des Rechtes und das Vorbringen auf die eheliche
Unterhaltspflicht wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Bei der Einräumung eines Wohnrechtes an die Ehegattin
dürfe nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei
Einräumung dieses Rechtes an eine andere Person. Die Anwendung des
Richtwertmietzinses sei ebenfalls nicht geeignet, weil dieses Objekt nicht dem
Mietrechtsgesetz unterliege. Außerdem seien im Richtwertsgesetz
Abschläge beispielsweise für den Erhaltungszustand der Wohnung
vorgesehen. Bei dem 40 Jahre alten Haus mit einer Wohnfläche von rund
100 m² seien von Beginn an keine Renovierungsarbeiten mehr
durchgeführt worden. Die Heranziehung des dreifachen Einheitswertes
scheine ebenfalls unangemessen, weil dem Ehegatten ebenfalls ein Nutzungsrecht
zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im
Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt
als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Gegenstand einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung kann somit
jede vermögenswerte Sache, somit auch ein Recht, wie die Einräumung
einer Dienstbarkeit sein. Der Umstand, dass ein unentgeltlich eingeräumtes
Wohnrecht eine derartige vermögenswerte Sache ist, ist allgemein bekannt
und bedarf keiner Erörterung. Der Erfüllung des steuerlichen
Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, ob es sich bei der Wohnung, die
Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit ist, um die eheliche Wohnung
handelt, in welcher die Erfüllung der in § 90 ABGB
geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen zum Ausdruck gekommen ist.
Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen
Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten
Ansprüche hinsichtich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit,
auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam
über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt ist. Die aus dem
Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden
(VwGH v. 20.12.2001, 2001/16/0592). Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen, die
nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Eine in
Sachwerten bestehende Leistung ist nach dem Wert zu beurteilen, den sie objektiv
gesehen, für den Leistungsempfänger hat. Der Wortlaut des Gesetzes
"ortsübliche Mittelpreise" weist darauf hin, dass der Wert nach objektiven
Maßstäben zu ermitteln ist, das heißt, es muss der Betrag
errechnet werden, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich
die Leistungen am Verbraucherort zu beschaffen. Als Wert eines
Wohnrechtes kann dabei ein Wert angesetzt werden, der auch unter Fremden im Fall
einer Vermietung erzielbar ist. Dabei kann im Wege der Schätzung
(§ 184 BAO) der Richtwert nach dem Richtwertgesetz herangezogen
werden. Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist
der Richtwert jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung
festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des
angemessenen Hauptmietzinses nach
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die mietrechtliche
Normwohnung ist nach § 2 Abs. 1 RichtWG eine Wohnung
mit einer Nutzfläche zwischen 30 m² und 130 m² in
brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett
und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine
gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit
durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist. Bei der Liegenschaft,
in welcher der Wohnrecht eingeräumt wurde, handelt es sich um das Haus mit
der Grundstücksadresse S.. Das Haus ist ca. 40 Jahre alt, die
Nutzfläche beträgt ca. 100 m². Der Richtwert je m²
kann daher mit (gerundet) 4,70 € angesetzt werden. Auch wenn
nach dem Berufungsvorbringen von Beginn an keine Renovierungsarbeiten
durchgeführt wurden, so kann daraus nicht zwingend auf einen schlechten
Bauzustand geschlossen werden; auch die Mitnutzung durch den Geschenkgeber
ändert nichts am Wert des Rechtes, weil die Berufungswerberin zur Nutzung
des gesamten Gebäudes (dinglich) berechtigt ist. Nicht maßgeblich
ist, ob das Gebäude den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt,
weil nur der Wert des Wohnrechtes auf diese Art ermittelt wurde. Der im
Wege der Schätzung herangezogene Wert nach dem Richtwertgesetz kann daher
der Besteuerung zugrundegelegt werden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Wert eines Nutzungsrechtes
nicht höher sein als der (steuerliche) Wert des genutzten Wirtschaftsgutes
selbst; der steuerlich maßgebliche Wert des Gebäudes ist im
gegenständlichen Fall nach § 19 ErbStG der dreifache
Einheitswert; der Kapitalwert des Nutzungsrechtes ist daher mit diesem Wert
begrenzt. Demnach ergibt sich folgende
Steuerberechnung:
|
Wert des Wohnrechtes (höchstens dreifacher
Einheitswert
|
37.499,19
€
|
Freibeträge gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3
ErbStG
|
9.500,00 €
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3 % vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 27.999,19 €
|
839,97
€
Linz, am
30. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-L/06
- Stammnummer
- 20576
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF