Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0187-S/04
Verzicht der Erbin auf Rückzahlung eines Darlehens, welches der Erblasser zu Lebzeiten seinem Sohn gewährt hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-S/04vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Jänner 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt zu Lebzeiten seines Vaters, des
Erblassers, welcher am 1. Juli 1999 verstorben ist, ein Darlehen, welches zum
Todestag mit einem Betrag von ATS 532.000,-- aushaftete. Die Mutter des
Berufungswerbers und Erbin erklärte in einem Rechtsstreit wegen
Feststellung der Ungültigkeit eines Testamentes in der mündlichen
Gerichtsverhandlung vom 26. März 2001 folgendes:
"Zum Zeitpunkt des Todes meines Mannes hat es eine
Rückzahlungsverpflichtung des Klägers (des Berufungswerbers)
betreffend das ihm von meinem Mann gegebene Darlehen gegeben, wobei
tatsächlich mein Sohn meinem Mann monatlich ATS 2.500,-- zurückbezahlt
hat. Wieviel zum Zeitpunkt des Todes meines Mannes noch zurückzuzahlen
gewesen wäre, weiß ich nicht mehr. Ich habe meinem Sohn damals
erklärt, er müsse nun nichts mehr zurückzahlen, das wäre das
Geld meines Mannes gewesen, ich brauche nichts mehr. Ich will es auch jetzt
nicht mehr." In einem Schreiben vom 11. Juni 2003 teilte der
Rechtsvertreter der Erbin dem Gerichtskommissär mit, dass seine Mandantin
(Erbin) auf eine ordnungsgemäße Abrechnung der erfolgten
Darlehenszahlungen bestehe. Im Hauptinventar im Rahmen des Protokolls vom
23. Juli 2003 wurde die aushaftende Darlehensforderung im Betrag von ATS
532.000,-- (€ 38.661,95) nicht als Aktivpost mit dem Hinweis aufgenommen,
dass diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und darauf
hingewiesen werde, dass die Erbin hinsichtlich dieser Forderung Verzicht
geleistet habe. Mit Gerichtsbeschluss vom 1. Oktober 2003 wurde
schließlich der Erbin der Reinnachlass von € 81.370,01, worin nicht
die berufungsgegenständliche Darlehensforderung enthalten ist,
eingeantwortet. Sowohl im Rahmen des Erbschaftssteuerbescheides als auch
des berufungsgegenständlichen Schenkungssteuerbescheides wurde der
Besteuerung die berufungsgegenständliche Darlehensforderung zu Grunde
gelegt. Der letztgenannte Bescheid wurde damit begründet, dass die Mutter
des Berufungswerbers auf die Darlehensforderung verzichtet habe und dieser
Betrag daher schenkungssteuerpflichtig sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der
Berufungswerber unter Hinweis auf § 939 ABGB ein, dass nach dieser
Bestimmung derjenige, der auf ein gehofftes oder wirklich angefallenes oder
zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem anderen ordentlich abzutreten
oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu überlassen,
für keinen Geschenkgeber anzusehen sei. Deshalb sei die Verzichtshandlung
der Erbin im Gegenstandsfall nicht als Schenkung zu qualifizieren und daher auch
keine Schenkungssteuer vorzuschreiben.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung wurde neben
der bereits erwähnten Bestimmung des § 939 ABGB auch § 1381 ABGB
angezogen. Danach macht eine Schenkung, wer dem Verpflichteten mit dessen
Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich
erlässt. Es wäre jedoch, so das Finanzamt in seiner Begründung,
im gegenständlichen Fall letztendlich ohne Bedeutung, ob der Verzicht mit
oder ohne Einwilligung des Verpflichteten erfolgte, zumal der Schenkungssteuer
gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz nicht nur Schenkungen im
Sinne des ABGB unterliegen, sondern unter anderem jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden
bereichert worden sei. Da somit der gegenständliche Forderungsverzicht als
Schenkung bzw. als freigebige Zuwendung zugunsten des Berufungswerbers zu
qualifizieren sei, könne der Berufung kein Erfolg beschieden
sein. Fristgerecht brachte der Berufungswerber unter Verweis auf
die Ausführungen in der Berufung einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat kann, wie aus der
Chronologie der Ereignisse als auch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers
hervorgeht, als erwiesen annehmen, dass die Erbin auf die ihr aufgrund des
Erbanfalls zuzurechnende Darlehensforderung zugunsten ihres Sohnes Verzicht
geleistet hat. Unter dem Vermögen einer bestimmten Person versteht
man die Summe aller ihr zustehenden Vermögenswerte, Rechte und
Verbindlichkeiten (Koziol-Welser [5] II, 14; Ehrenzweig [2] I/2, 393;
JBl.1971.259; JBl. 1960, 257 u.a.). Das Erbrecht tritt mit dem Tode des
Erblassers ein (§ 536 ABGB); hat der Erbe diesen Zeitpunkt überlebt,
geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft wie andere frei
vererbliche Rechte auf ihn über (§ 537 ABGB). Das Erbrecht wird also
schon vor Einantwortung der Verlassenschaft, mit welchem Zeitpunkt nach
herrschender Auffassung der Eigentumserwerb des Erben eintritt, ein für den
Erben vermögenswertes Recht und damit Teil seines Vermögens, über
das er unbeschränkt, auch durch Schenkung (SZ 30/64), verfügen kann
(Stanzl in Klang [2] IV/1, 594). Nur eine Erbschaftsschenkung ist
ausschließlich bis zur Einantwortung möglich, weil nach diesem
Zeitpunkt kein Erbrecht, sondern nur noch ein Recht an den geerbten Sachen
existiert (Koziol-Welser [5] II, 325). Da die geerbten Sachen dem Erben aber
schon vorher bekannt sind, besteht für ihn kein Hindernis, auch schon vor
der Einantwortung über diese zu verfügen, auch wenn er noch nicht
unbeschränkter Eigentümer im Sinne des § 944 erster Satz ABGB ist
(vgl. OGH vom 30.10.1979, 1 Ob 718/79, vom 22.3.1994, 5 Ob 506/94, VwGH vom
29.1.1997, 97/16/0002). Im Gegenstandsfall hat die Erbin hinsichtlich der
ihr vom Erblasser angefallenen Darlehensforderung gegen ihren Sohn verfügt
und zugunsten Letzterem verzichtet. Da die Erbin bereits durch den Erbanfall
bzw. mit dem Tod des Erblassers durch den Erwerb des Erbrechtes von Todes wegen
bereichert wurde ( vgl VwGH 29.1.1997, 97/16/0002 ), wurde auch gemäß
§ 12 Erbschaftsteuergesetz, welcher die Entstehung der
Erbschaftsteuerschuld regelt, di e berufungsgegenständliche
Darlehensforderung in die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage
einbezogen. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber durch die
Verzichtsleistung der Erbin auf die noch ausstehende Darlehensforderung
entschuldet und damit bereichert wurde.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz
(ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Der Berufungswerber
zieht nun die Bestimmung des § 939 ABGB an, welche wie folgt
lautet: Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder
zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem anderen ordentlich abzutreten,
oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist
für keinen Geschenkgeber anzusehen. Andererseits regelt § 1381 ABGB,
dass derjenige, welcher dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein
unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, eine Schenkung
macht. Der Berufungswerber ist nun der Ansicht, dass die
Verzichtsleistung seiner Mutter auf die Darlehensforderung infolge Fehlens
seiner Einwilligung keine Schenkung nach dem Bürgerlichen Recht darstelle
und somit keinen schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand erfülle. Dem
ist entgegenzuhalten: Im § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG wird die freigebige
Zuwendung der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes gleichgestellt.
Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH
vom 7.6.1984, B 426/80; VwGH vom 7.9.1989, 88/16/0022). Der wesentliche
Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen
freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, dass bei der Schenkung
Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen
Bereicherung, bei der freigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer
Bereicherung des Bedachten auf Seiten des Zuwendenden vorliegt (vgl. u.a. VwGH
vom 24.5.1991, 89/16/0068). Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte
der Bereicherung nicht bewusst; andernfalls liegt eine Schenkung in
bürgerlich-rechtlichem Sinn vor (vgl. VwGH 8.2.1990,
89/16/0180). Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt somit
den der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes ein (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungsteuer,
§ 3 Rz. 7 ff und dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Die freigebige Zuwendung geht begriffsmäßig weit über den
Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung hinaus und umfasst jene
deswegen in allen Fällen, weil zur Erfüllung einer freigebigen
Zuwendung die Tatsache allein genügt, dass im Vermögen des Bedachten
eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Der
Entstehungstatbestand der bürgerlich-rechtlichen Schenkung nach § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG ist überflüssig und nur aus rechtshistorischen
Gründen in das Gesetz aufgenommen worden, damit nicht die irrige Meinung
entsteht, dass die bürgerlich-rechtliche Schenkung von der Steuerpflicht
nicht erfasst wird (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Der dem
Schenkungsteuerrecht eigentümliche Begriff der freigebigen Zuwendung
unterscheidet sich dadurch von der bürgerlich-rechtlichen Schenkung, dass
bei letzterer zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer eine vertragliche
Einigung über Gegenstand und Wert der Schenkung sowie über die
ausdrücklich erklärte Schenkungsabsicht des Geschenkgebers vorliegt,
während bei der freigebigen Zuwendung die Einigung des Gebers und des
Bedachten über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist. Die
bürgerlich-rechtliche Schenkung ist der - wichtigste -
Unterfall der freigebigen Schenkung nach § 3 Abs 1 Z 2
Erbschaftsteuergesetz, weil danach jede Schenkung bürgerlichen Rechtes
gleichzeitig immer und in jedem Falle eine freigebige Zuwendung sein muss (vgl.
VwGH 4.11.1994, 94/16/0030). Eine solche Zuwendung setzt also voraus,
dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen
des Zuwendenden eintritt (VwGH 19.3.1997, 95/16/0160). Der Bereicherungswille
ist gegeben, wenn sich der Zuwendende des Umstandes bewusst ist, dass er durch
seine Zuwendung den Bedachten bereichert. Zur Verwirklichung des subjektiven
Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt der (einseitige) Wille des
Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empfängers
gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht (Animus donandi) ist nicht
erforderlich (vgl. Fellner aaO. § 3 Rz. 11 f und dort angeführte
höchstgerichtliche Rechtsprechung). Im Besonderen ist die Annahme
des Bereicherungswillens bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes
Erbberechtigten) Angehörigen gerechtfertigt, weil Familienbande
Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein
Anlass besteht (vgl. u.a. VwGH 9.11.2000, 99/16/0482). Aus dem der
Behörde vorgelegten Gerichtsverhandlungsprotokoll und der darin enthaltenen
Erklärung der Mutter des Berufungswerbers, wonach ihr Sohn das Darlehen
nicht mehr zurückzuzahlen hätte, kann die Annahme des
Bereicherungswillens auf Seiten der Mutter des Berufungswerbers und Erbin
erschlossen werden.
Der Darlehensforderungsverzicht seitens der Erbin ist als
freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG zu qualifizieren. Es
wurde daher zu Recht Schenkungssteuer festgesetzt.
Salzburg, am
25. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 939 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1381 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
VerzichtDarlehensforderungfreigebige ZuwendungSchenkung im Sinne des bürgerlichen RechtesEinwilligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-S/04
- Stammnummer
- 26035
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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