Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1449-W/04
Gemischte Schenkung bei bäuerlichem Übergabsvertrag trotz Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1449-W/04vom 06.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Handelt es sich bei einer landwirtschaftlichen Übergabe um eine gemischte Schenkung (siehe VwGH 19.10.1995, 95/16/0133), kann aus der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht geschlossen werden, dass zwar der übersteigende Wohnungswert, nicht aber das als landwirtschaftliches Grundstück bewertete Vermögen der Schenkungssteuer unterläge.
Das Schenkungssteuerrecht kennt nicht einzelne "Erwerbsvorgänge" sondern gemäß § 20 ErbStG nur einen einheitlichen "gesamten Vermögensanfall an den Erwerber" (Stoll, ÖStZ 1981, 226), sodass bei einem landwirtschaftlichen Übergabsvertrag nicht mehrere Vermögensanfälle gegeben sein können, die gesondert als entgeltlich oder unentgeltlich beurteilt werden könnten.
Auch ist § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt (VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246).
Beim übersteigenden Wohnungswert handelt es sich nicht um ein gesondertes Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG, das im Zuge der Übertragung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit einem gesonderten Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG übertragen werden könnte.
Eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer betreffend den übersteigenden Wohnungswert in einem gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid, neben dem Grunderwerbsteuerbescheid betreffend das landwirtschaftliche Grundstück, ist daher nicht möglich, da bezüglich ein und derselben Steuer hinsichtlich eines bestimmten Tatbestandes nur eine einheitliche Abgabenfestsetzung denkbar ist (siehe dazu Fellner, "Keine Teilrechtskraft im Abgabenverfahren", SWK 1987 A V 5).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. März
2004, betreffend Grunderwerbsteuer und gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. September 2003,
betreffend Schenkungssteuer, jeweils ErfNr., entschieden:
Der Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. März 2004 wird Folge gegeben und
der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
Schenkungssteuerbescheide vom 9. September 2003 und die
Berufungsvorentscheidungen vom 8. März 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Übergabsvertrag vom 28. August 2003
übertrugen Herr J., Pensionist, und Frau H., geb. am 27. April 1949,
Landwirtin, ihnen gehörige Grundstücke der EZ1,2,3inB., EZ3,4,5inF.,
EZ7inK., EZ8inM., EZ9,10,11inU., EZ12,13,14inN. und EZ15,16,17inKb. (lt.
Abgabenerklärung Gre1 im Ausmaß von insgesamt 32,1812 ha), mit allem
Zubehör, landwirtschaftlichen Maschinen etc. ihrem Sohn C. (Bw.), zu einem
beiderseits vereinbarten Übergabspreis von
€ 49.490,20.
Lt. Pkt. "Zweitens" des Übergabsvertrages wird der
Übergabspreis durch diverse Ausgedingeleistungen berichtigt.
Lt. Pkt. "Drittens" erfolgte die Übergabe der
Grundstücke in den Besitz und Genuss des Übernehmers mit dem Tag der
Unterfertigung des Übergabsvertrages.
Unter Pkt. "Siebentens" des Übergabsvertrages ist
ausgeführt, dass beide Vertragsteile ausdrücklich erklären, dass
ihnen der Wert des Übergabsobjektes und die Angemessenheit des
Übergabspreises bekannt seien, und sie daher vereinbaren die Bestimmung des
§ 934 ABGB nicht anzuwenden und unter Hinweis auf die ihnen bekannte
Bestimmung des § 935 ABGB erklären, ausdrücklich auf das Recht,
diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des Wertes
anzufechten, zu verzichten.
Auf Grund dieses Übergabsvertrages setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber
dem Bw. mit gesonderten Bescheiden für den Erwerb von H. ausgehend von
einem als "steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke" bezeichneten
Betrag in Höhe von € 7.626,44 eine Schenkungssteuer in Höhe von
€ 261,04 fest und für den Erwerb von J. ausgehend von einen ebenfalls
als "steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke" bezeichneten
Betrag in Höhe von € 58.573,99 (Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens € 50.911,55, Wert der übrigen
Grundstücke € 7.626,44) eine Schenkungssteuer von € 3.314,22
fest.
Der Schenkungssteuerbescheid für den Erwerb von H.
wurde wie folgt begründet: "Die
Begünstigung gemäß
§ 15 a ErbStG wurde berücksichtigt.
Die Vorschreibung der Schenkungssteuer erfolgt vom Einheitswert der übrigen
Liegenschaften abzüglich der darauf anfallenden
Gegenleistung."
Der Schenkungssteuerbescheid für den Erwerb von J.
wurde wie folgt begründet: "Die
Bemessungsgrundlage sind die Einheitswerte abzüglich der anteiligen
Gegenleistung laut Abgabenerklärung."
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
wendete der Bw. im Wesentlichen ein, gemäß
§ 4 GrEStG sei die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an ein Kind des Übergebers zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen werde. Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a
GrEStG sei als Wert des Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG der Einheitswert anzusetzen. Der jeweilige Anteil des Einheitswertes laut
Einheitswertbescheid des Finanzamtes Tulln vom 1. Jänner 1993, EWAZxxxxx
betrage € 24.745,10. Der Wert der Gegenleistung betrage jeweils €
24.745,10. Die Vorschreibung von Schenkungssteuer sei ohne Grundlage
erfolgt und das FAG habe in keiner Weise begründet, wie es zu dem Ergebnis
gekommen sei. Tatsächlich liege keine Schenkung vor.
Mit weiterem Bescheid vom 9. September 2003 setze das
Finanzamt ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von € 49.490,20 die
Grunderwerbsteuer für den gegenständlichen Übergabsvertrag fest,
hob jedoch in der Folge diesen Bescheid gemäß
§ 299 BAO wieder
auf und setzte mit gesonderten Bescheiden vom 8. März 2004, jeweils
betreffend den Übergabsvertrag vom 28. August 2003, zum einen eine
Grunderwerbsteuer vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
von € 49.490,20 in Höhe von € 989,80 und zum anderen eine
Grunderwerbsteuer von einem Teil der Gegenleistung von € 3.760,46 in
Höhe von € 75,21 fest.
Letzterer wurde begründet wie folgt:
|
"Gesamtgegenleistung
|
€
|
49.490,20
|
|
|
|
EW land- und
forstwirtschaftl. Liegenschaften
|
€
|
49.490,20
|
EW übersteigender
Wohnungswert
|
€
|
8.139,36
|
|
|
|
Verkehrswert der land-
u. forstwirtschaftlichl. Liegenschaften
|
€
|
989.804,00
|
Verkehrswert des
übersteigenden Wohnungswertes
|
€
|
81.393,60
|
Summe
|
€
|
1,071.197,60
Von der
Gesamtgegenleistung entfällt auf den übersteigenden Wohnungswert ein
Betrag von € 3.760,46 nach folgender
Berechnung
49.490,20
verhält sich zu 1,071.197,60 so wie x zu 81.393,60"
Mit Berufungsvorentscheidungen, ebenfalls vom 8. März
2004, änderte das FAG die angefochtenen Schenkungssteuerbescheide und
setzte die Schenkungssteuer sowohl für den Erwerb von H. wie auch für
den Erwerb von J. von einem "steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke" von jeweils € 10.328,82 in Höhe von jeweils
€ 409,76 fest und begründete dies wie
folgt: "Richtig ist, dass die Steuer
bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber vom Wert des
Grundstückes zu berechnen ist, weshalb der Berufung hinsichtlich der
Schenkungssteuervorschreibung bezüglich der Übertragung der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke stattzugeben
ist.
Daneben wird aber noch ein
sonstig bebautes Grundstück, nämlich der Wohnungswert gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG, mit einem anteiligen Einheitswert von richtig €
4.069,68 (anstatt falsch im bekämpften Bescheid € 3.015,93),
übergeben. Für die Übertragung dieses Grundstückes ist die
Gegenleistung maßgeblich. Die Gesamtgegenleistung ist im Verhältnis
des jeweiligen Verkehrswertes aufzuteilen. Übersteigt der dreifache
Einheitswert des übergebenen sonstig bebauten Grundstückes die
errechnete Gegenleistung, ist Schenkungssteuer zu erheben, weil ein teilweise
unentgeltlicher Erwerb vorliegt. Das gilt auch dann, wenn bei der Übergabe
der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke die Voraussetzungen des
§ 4 Absatz 2 Ziffer 2 GrEStG gegeben
sind.
Im gegenständlichen
Fall entfällt auf das sonstig bebaute Grundstück eine ant.
Gegenleistung von € 1.880,23 (Hinsichtlich der Berechnung wird auf den
GrESt-Bescheid verwiesen). Der anteilige dreifache Einheitswert dieser
Liegenschaft beträgt € 12.209,04, der steuerlich maßgebliche
Wert beträgt demnach € 10.328,82 (12.209,04 minus
1.880,23)."
In dem gegen die Berufungsvorentscheidungen betreffend
Schenkungssteuer eingebrachten Vorlageantrag wendete der Bw.
sinngemäß ein, es hätte keine Schenkungssteuer vorgeschrieben
werden dürfen. Selbst wenn das FAG nunmehr meine, dass auch der Wert
des sonstigen bebauten Grundstückes bei der Steuerbemessung zu
berücksichtigen sei, dann hätte es auch diesen Teilwert von
ursprünglich S 112.000,00, nunmehr € 8.139,36 nur der
Grunderwerbsteuer und nicht zusätzlich der Schenkungssteuer zu Grunde legen
dürfen, da auch für diesen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG anzuwenden sei. Die vom FAG bei der Berechnung
der Schenkungssteuer angeführten Beträge seien weder nachvollziehbar
noch durch das Gesetz gedeckt.
In der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid des FAG
vom 8. März 2004 betreffend den gegenständliche Übergabsvertrag,
mit dem eine Grunderwerbsteuer von € 75,21 vorgeschrieben wurde,
wendete sich der Bw. ebenfalls gegen die Berechnung und meinte weiter, auch
für den Wohnungswert würden dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie
für die übergebenen Grundstücke gelten, da diese eine
wirtschaftliche Einheit bildeten. Der zweite Grunderwerbsteuerbescheid
blieb unangefochten.
Zum Sachverhalt ist ergänzend festzuhalten, dass lt.
ha. vorliegendem Bewertungsakt EWAZxxxxx des Finanzamtes Tulln der vor
Übergabe zuletzt festgestellte Einheitswert des gegenständlichen
landwirtschaftlichen Betriebes S 681.000,00 (entspricht € 49.490,20) und
der Wohnungswert, soweit dieser dem Grundvermögen als sonstiges bebautes
Grundstück zugerechnet wurde S 112.000,00 (entspricht € 8.139,36)
beträgt, woraus sich ein Gesamtwert von € 57.629,56
ergibt.
Weiters ist festzuhalten, dass lt. Bewertungsstelle des
Finanzamtes Tulln ua. das zur EZ1inB. gehörige unbebaute Grundstück
1xx Baufl. (begrünt) im Ausmaß von 4008 m2 als Bauland Agrar gewidmet
ist und dass lt. Kaufpreissammlung in den Jahren 2003 bzw. 2004 bei einzelnen
Erwerbsvorgängen für Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung
pro m2 in der KG F. € 2,18 bis € 3,65, in der KG B. € 1,96 bis
€ 2,89 in der KG Kb. € 1,80 und in der KG U. € 1,60 sowie
für ein unbebautes Grundstück in der KG B. € 36,62 bezahlt
wurden.
Aus dem hier vorliegenden Bewertungsakt geht weiters
hervor, dass die Übergeber lt. den in diesem Akt einliegenden
Grunderwerbsteuererklärungen mit Kaufvertrag vom 14. Dezember
1984 in der KG B. und der KG F. gelegene landwirtschaftliche Grundstücke im
Ausmaß von 20.101 m2 mit einem Einheitswert von S 28.000,00 um einen
Kaufpreis von S 400.000,00 (14,3-facher Einheitswert), mit Kaufvertrag
vom 9. November 1988 ein in der KG K. gelegenes landwirtschaftliches
Grundstück im Ausmaß von 4.555 m2 mit einem Einheitswert von
S 8.000,00 um einen Kaufpreis von S 100.000,00 (12,5-facher
Einheitswert), mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1998 ein in der KG Kb.
gelegenes landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 5.036 m2 mit
einem Einheitswert von S 11.000,00 um einen Kaufpreis von S 150.000,00
(13,64-facher Einheitswert) und mit Kaufvertrag vom 15. Jänner 1992
ein in der KG B. gelegenes landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß
von 7.501 m2 mit einem Einheitswert von S 12.660,00 um einen Kaufpreis von
S 375.000,00 (27-facher Einheitswert) erworben haben.
Über
die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde
erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich dieser Rechtsvorgang
auf inländische Grundstücke bezieht, wobei so viele
Grunderwerbsteuerfälle vorliegen, als wie Grundstücke im Sinne des
§ 2 GrEStG übergegangen sind (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz. 71 zu § 1
GrEStG)
Im gegeben Fall wurde für die nunmehr
vertragsgegenständlichen Grundstücke, anlässlich der Feststellung
des Einheitswertes, ein Wohnungswert ermittelt, welcher gemäß
§
33 Abs. 2 BewG iV. mit § 30 Abs. 2 Z 4 BewG hinsichtlich des S 30,0000,00
(entspricht € 2 180,185) übersteigenden Betrages dem
Grundvermögen zugerechnet wurde. Um ein gesondertes Grundstück im
Sinne des § 2 GrEStG, dessen Übertragung als gesonderter Rechtsvorgang
im Sinne des § 1 GrEStG gesehen werden könnte, handelt es sich
beim übersteigenden Wohnungswert jedoch nicht.
Für den hier gegenständlichen Rechtsvorgang wurde
gegenüber dem Bw. mit zwei gesonderten Bescheiden Grunderwerbsteuer
festgesetzt. Beide Bescheide beziehen sich ausdrücklich auf den selben
Rechtsvorgang ("Übergabsvertrag vom 28.
August 2003 mit J.
ua.").
Da jedoch bezüglich ein und derselben Steuer
hinsichtlich eines bestimmten Tatbestandes nur eine einheitliche
Abgabenfestsetzung denkbar ist (siehe dazu Fellner, "Keine Teilrechtskraft im
Abgabenverfahren", SWK 1987 A V 5), und der nicht angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid, welcher zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist,
über den selben Tatbestand abspricht, wie der hier angefochtene Bescheid,
war der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache aufzuheben.
Über
die Berufung gegen die Schenkungssteuerbescheide wurde
erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes (neben der Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes) jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Dabei genügt es für den Bereicherungswillen, dass
die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, wobei
der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt
erschlossen werden kann. Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer
gemischten Schenkung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung (VwGH 18.9.2003, 2003/16/0087).
Auch bei landwirtschaftlichen Übergaben kann eine
gemischte Schenkung gegeben sein. In der Regel bleibt bei
landwirtschaftlichen Übergabsverträgen der Wert der Gegenleistung
(z.B. der Kapitalwert des Ausgedinges) hinter dem Wert des übergebenen
Gutes zurück. Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, kann immer nur anhand
der Umstände des Einzelfalles und der bestehenden bäuerlichen
Lebensordnung beurteilt werden (VwGH 19.10.1995, 95/16/0133).
Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche
und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei der Beurteilung, wie weit der
Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, ist der Wert der beiderseits
erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages maßgebend (4
Ob 583/78; 8 Ob 184/97k). Als Entgelt kommt weiters auch ein Ausgedinge in
Betracht. Eine gemischte Schenkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die
Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen.
Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als Geschenk
ansehen wollen (SZ 49/75 ua; RIS-Justiz RS0019356) (OGH 22.10.2001, 6 Ob 24/01
z).
Aus der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auf
eine landwirtschaftliche Übergabe kann weder geschlossen werden, dass das
als landwirtschaftliches Grundstück bewertete Vermögen nicht der
Schenkungssteuer ausgehend vom dreifachen Einheitswert (§ 19 Abs. 2 ErbStG)
abzüglich anteiliger Gegenleistung unterläge, noch dass das gesamte
übergebene Vermögen einschließlich des übersteigenden
Wohnungswertes nicht der Schenkungssteuer unterläge, sodass sowohl der vom
FAG in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht, wie auch der Ansicht
des Bw. entgegenzutreten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
4.12.2003, 2002/16/0246 ausgeführt hat, ist die Auffassung, die Anwendung
des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge"
beschränkt, im Gesetz nicht gedeckt.
Beim gegenständlichen Übergabsvertrag handelt es
sich aus schenkungssteuerrechtlicher Sicht um eine einheitliche
Vermögensübertragung. Das Schenkungssteuerrecht kennt nicht einzelne
"Erwerbsvorgänge", sondern gem § 20 ErbStG nur einen einheitlichen
"gesamten Vermögensanfall an den Erwerber" (Stoll,
"Schenkungssteuerrechtliche Einheits- oder Individualerfassung einer
unentgeltlichen Übertragung mehrerer Grundstücke durch einen
einheitlichen Rechtsvorgang", ÖStZ 1981, 226). Handelt es sich bei
einer einheitlichen Übertragung mehrerer Grundstücke um einen
schenkungssteuerrechtlich einheitlich zu beurteilenden Vorgang, dann können
bei einer landwirtschaftlichen Übergabe eines oder mehrerer
Grundstücken mit einem übersteigenden Wohnungswert (welcher nicht
für ein eigenständiges Grundstück im Sinne des bürgerlichen
Rechtes und auch nicht für einen bestimmten Teil eines Grundstückes
steht, sondern lediglich ein Teil des Wertes eines Grundstückes im Sinne
des bürgerlichen Rechtes ist) nicht mehrere Vermögensanfälle
gegeben sein, die gesondert als entgeltlich oder unentgeltlich beurteilt werden
könnten.
Die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen
Übergabsvertrag um eine gemischte Schenkung handelt, wird entsprechend dem
oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes anhand der zu
ermittelnden Umstände des Einzelfalles beurteilt werden
müssen.
Der bisher vorliegende Sachverhalt spricht für ein
krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und somit
für eine gemischte Schenkung.
Sollte sich diese Sachverhaltsannahme im weiteren Verfahren
bestätigen, werden zur Beurteilung der Befreiung nach § 15 a ErbStG
noch Ermittlungen erforderlich sein.
So geht der angefochtene Schenkungssteuerbescheid
betreffend die Übergabe von H., welche zum Zeitpunkt der Übergabe das
55. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, von einer Befreiung nach § 15a
ErbStG aus, ohne dass Ermittlungen angestellt wurden, um festzustellen, ob die
Übergeberin wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig war, dass sie nicht in der Lage war, ihren
Betrieb fortzuführen.
Zur Übergabe von J. ist zu sagen, dass es für die
Begünstigung nach § 15a ErbStG nicht erforderlich ist, dass der
Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG erzielt hat. Eine Verpachtung des Betriebes vor
Übergabe ist nur dann als befreiungsschädlich anzusehen, wenn diese
einer Betriebsaufgabe gleichzusetzen ist (siehe VwGH 4.12.2003,
2002/16/0246).
Im Zuge des erforderlichen Vorhalteverfahrens wird im Falle
einer Befreiung nach § 15 a ErbStG zwecks Aliquotierung der Gegenleistung,
auch zu ermitteln sein, wie sich der Verkehrswert des übergebenen
Vermögens auf das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen und
das übrige Vermögen aufteilt (siehe VwGH 11.11.2004,
2004/16/0095).
Da grundlegende Ermittlungen unterblieben sind, waren die
angefochtenen Schenkungssteuerbescheide samt Berufungsvorentscheidungen
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Dieses Ermessen begründet sich wie
folgt: Billigkeitsgründe, die dagegen sprechen, liegen nicht
vor. Für die Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht
die Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO. Danach hat die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz obliegt.
Anderseits ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach
den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen. Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist
(im gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
Parteistellung zu. Bei Durchführung der Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten Erklärungen des Bw. der
Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden und
umgekehrt wären allfällige Stellungnahmen des Finanzamtes wieder dem
Bw. zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die Durchführung der
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu zeitlichen
Verzögerungen führen würde (UFS vom 14.7.2004,
RV/0872-W/03). Da dem Bw. die Wertverhältnisse (siehe Pkt.
"Siebentens" des Übergabsvertrages) und allfällige sonstige
maßgebliche Umstände bekannt sein müssen, und es zumutbar
scheint, dass dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sowie seiner
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht den Sachverhalt glaubhaft darlegt und
erforderlichenfalls nachweist, war davon auszugehen, dass zur vollständigen
Klärung ein Vorhalteverfahren durch das FAG unter Zugrundelegung obiger
Rechtsanschauungen des unabhängigen Finanzsenates ausreichen
werde. Auf die Bestimmung des § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO, wonach
die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind, wird
hingewiesen.
Wien, am 6.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sicherung des Lebensunterhaltesbäuerlicher Übergabsvertraggemischte Schenkungübersteigender Wohnungswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1449-W/04
- Stammnummer
- 16805
- Gültig
- 06.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF