Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4257-W/02
Aufteilung eines einheitlichen Erwerbsvorganges (gemischte Schenkung) zur Ermittlung einer Begünstigung für einen Teil des zugewendeten Vermögens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4257-W/02vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist zwecks Feststellung des Umfanges der Begünstigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG, § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, § 8 Abs. 6 ErbStG etc. ein einheitlicher Erwerbsvorgang fiktiv in mehrere Erwerbsvorgänge aufzuteilen, ändert dies nichts an der Einheitlichkeit des Erwerbsvorganges.
Die Bemessungsgrundlage (Wert des Erwerbes) für die Schenkungssteuer bei einheitlicher Schenkung mehrerer Sachen ist unter allen Umständen die Summe der Bruttowerte der übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich der Summe aller damit verbundenen Belastungen und Gegenleistungen (siehe dazu Stoll, "Schenkungssteuerrechtliche Einheits- oder Individualerfassung einer unentgeltlichen Übertragung mehrerer Grundstücke durch einen einheitlichen Rechtsvorgang", ÖStZ 1981, 226; VwGH vom 17.10.1968, 1719/67; UFS vom 6.7.05, RV/1449-W/04).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Juni
2002, StNr., ErfNr., betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert wie
folgt:
|
Die Schenkungssteuer wird
festgesetzt mit (gemäß
§ 8 (1) ErbStG 2% vom
steuerpflichtigen Erwerb von € 3.007,00 = €
60,14 gemäß
§ 8 (4) ErbStG 2% vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke von € 5.207,00 = €
104,14)
|
€
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164,28
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Die Grunderwerbsteuer wird
festgesetzt mit (gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 mit 2% vom
Wert der anteiligen Gegenleistung in Höhe von € 33.076,07)
|
€
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661,52
Soweit durch
diesen Bescheid ein Mehrbetrag festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Berufungsentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabevertrag vom 1. März 2002 übergab
Herr J., geb. am 1942, seiner Tochter, der Berufungswerberin (Bw.), den
landwirtschaftlichen Betrieb in A. zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung
des Lebensunterhaltes in Form eines Ausgedinges mit einem einvernehmlich
festgestellten Wert von € 119.500,00.
Der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebliche Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes betrug €
23.546,00 für das land- und frostwirtschaftliche Vermögen
zuzüglich eines übersteigenden Wohnungswertes von €
18.023,00.
Auf Grund der gegebenen Wertverhältnisse zwischen den
übergebenen Liegenschaften und der Gegenleistung erkannte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) im Übergabsvertrag
eine gemischte Schenkung und setzte gegenüber der Bw. mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juni 2002 Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 2.390,00 (2% der Gegenleistung in Höhe von € 119.500,00) und
mit Schenkungssteuerbescheid vom selben Tag ausgehend vom Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens von € 70.638,00 und des Wertes
des Grundvermögens von € 54.069,00 abzüglich der
Gegenleistung von € 119.500,00, somit ausgehend von einem steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke von € 5.207,00, unter
Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG in Höhe von € 2.200,00, Schenkungssteuer in Höhe von
€ 54,28 fest (gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG (Steuerklasse
I) 2 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 3.007,00
...............= € 60,14 zuzüglich gemäß
§ 8
Abs.4 ErbStG 2 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von € 5.207,00 .........= € 104,14 abzüglich
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8 Abs.6 ErbStG 4 % von € 2.949,00 höchstens jedoch
......-.€ 110,00).
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wendete
die Bw. ein, dass im Berufungsfall nicht berücksichtigt worden sei, dass
eine bäuerliche Übergabe gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz vorliege. Da die dem landwirtschaftlichen Betrieb
zurechenbaren Gegenleistung (rund 63%) dessen Wert übersteige, falle keine
Schenkungssteuer für den Betrieb, sondern allenfalls nur für die
Wohnhausübereignung an. Die Grunderwerbsteuer für die
Betriebsübergabe (ohne Wohnhaus) berechne sich mit 2% von
€ 23.546,00 = € 470,92). Entsprechend den
Bestimmungen des § 5a NeuFöG in der Fassung BGBl I 56/2002 sei aber
auch diese Grunderwerbsteuer nicht zu entrichten. Begründend führt die
Bw. dazu aus, dass sie sich vor dem 1. März 2002, also dem
Übergabestichtag, nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich
betätigt habe. Eine allenfalls erforderliche amtliche Bestätigung
werde die Bw. nachreichen, sobald es das neue amtliche Formular dafür
gebe.
Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid und gegen
den Schenkungssteuerbescheid wurden vom FAG mit der Begründung, dass im
gegebenen Fall eine gemischte Schenkung vorliege, § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
aber nur für Verträge gelte, die zur Gänze entgeltlich seien,
sowie mit dem Hinweis, dass lt. Vertrag der Übergeber Pensionist und
die Übernehmerin Landwirtin sei, und daher bereits dem Vertrag zu entnehmen
wäre, dass die Übernehmerin nicht Jungunternehmerin sei und § 5a
Abs. 2 Z 2 NeuFöG daher nicht zu gewähren sei, als unbegründet
abgewiesen.
Zu dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag legte die Bw.
einen Antrag auf Erstattung gemäß
§ 4 iVm § 5a
NeuFöG - (Teil-) Betriebsübertragung (NeuFö 4) bei.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens erklärte die Bw.,
dass sie vor Übergabe des Landwirtschaftsbetriebes als Heilmasseurin
tätig gewesen sei und dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Übergabe an
Herrn S. verpachtet gewesen sei. Dieser Pachtvertrag sei mit Übergabe des
Betriebes an sie aufgelöst worden und sie bewirtschafte den Betrieb
selbst. Im Rahmen dieses Vorhalteverfahrens wurde weiters festgestellt,
dass bei Aufteilung der Gegenleistung nach Verkehrswerten, auf das
Grundvermögen eine Gegenleistung von € 33.076,07
entfällt.
Die Grundlagen der Berechnung der auf das
Grundvermögen entfallenden Gegenleistung wurde dem FAG und der Bw.
vorgehalten. Da die Bw. jedoch meinte, dass die Aufteilung der
Gegenleistung nicht nach dem Verkehrswert sondern nach dem Einheitswert zu
erfolgen habe, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 BAO bis
zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichthof zur Zl. 2005/16/0113
anhängigen Verfahrens ausgesetzt und nach dessen Beendigung mit Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007 wurde das Berufungsverfahren
fortgesetzt, wobei bemerkt wird, dass dieser Beschluss keine Ausführungen
zur Rechtsfrage, derentwegen die Aussetzungen erfolgte, enthält.
Das FAG stimmte in seiner Eingabe vom 11. September 2007
sowohl der Berechnung der auf das Grundvermögen entfallenden Gegenleistung
wir auch der Anwendung des NeuFöG ausdrücklich zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Grunderwerbsteuer:
Auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist die Grunderwerbsteuer, wenn
ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen
Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung
des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird, vom Wert des
Grundstückes zu berechnen.
Im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG ist
gemäß
§ 6 Abs. 1 GrEStG der Einheitswert anzusetzen, wenn das
Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen
entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen
Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen
Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa
nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten (UFS vom 26.1.2004,
RV/0118-W/04).
Es ist weder die Ortsüblichkeit der Gegenleistung noch
das Verhältnis zwischen der auf das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen entfallenden Gegenleistung zum Verkehrswert dieses Vermögens
für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG maßgeblich.
Die vertragsgegenständlichen land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke wurden vom Übergeber seiner Tochter
zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen. Der landwirtschaftliche Betrieb wird
von der Übernehmerin weitergeführt.
Der Tatbestand der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Z
2 GrEStG ist erfüllt und es ist daher für die Übergabe der land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2
GrEStG iV mit § 6 Abs. 1 und 2 GrEStG der Einheitswertes der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke in Höhe von € 23.546,00
der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Wert.
Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG iV. mit § 6 Z 2
NeuFöG in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung
(in der Folge: NeuFöG) liegt eine Betriebsübergabe vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung
beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb
(Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des
Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die die
Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat. Gemäß Abs. 2 Z 1
leg.cit. sind die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der
§§ 3, 4, 5 und 7 für Betriebsübertragungen
sinngemäß anzuwenden. Auf Grund des Abs. 2 Z 2 leg.cit. wird
die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert
€ 75.000,00 nicht übersteigt, nicht erhoben.
Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zum
Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl 483/2002, treten ua. die Wirkungen
des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuföG vor dem 1. September 2002 nachträglich
(rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind bei
nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten
(zurückzuzahlen).
Der amtliche Vordruck (NeuFö 4) wurde mit dem
Vorlageantrag vorgelegt. Bedenken, dass die sonstigen Voraussetzungen für
die Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nicht gegeben
wären, bestehen nicht.
Da der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer
maßgebende Wert, der auf die Übertragung der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke entfällt, € 75.000,00 nicht
übersteigt, und die Übertragung dieser land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke mit einer Betriebsübertragung im Sinne des § 5a
NeuFöG in unmittelbarem Zusammenhang steht, ist die Grunderwerbsteuer,
soweit diese auf Übertragung dieser land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke entfällt, nicht zu erheben.
Davon unberührt ist die Grunderwerbsteuer, soweit
diese auf das Grundvermögen (übersteigenden Wohnungswert)
entfällt.
Die Grunderwerbsteuer für die Übergabe des
Grundvermögens ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Die auf das Grundvermögen entfallende Gegenleistung
beträgt bei Aufteilung nach den Verkehrswerten unbestritten
€ 33.076,07.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken und sonstigen Grundstücken ist die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 34a
zu § 4 GrEStG).
Aus dem mit Eingabe vom 23. März 2006 von der Bw. ins
Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November
2005, 2004/16/0095 kann nicht abgeleitet werden, dass eine Aufteilung der
Gegenleistung auf das übergebene land- und forstwirtschaftliche
Vermögen und das Grundvermögen nach den Einheitswerten zu erfolgen
habe. Es lagen lt. dem, diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt als
Grundstückswerte lediglich die Einheitswerte vor, sodass für den
Verwaltungsgerichtshof lediglich nicht nachvollziehbar war, wie die belangte
Behörde die anteilige Gegenleistung abweichend vom Verhältnis der
vorliegenden Grundstückswerte errechnet hatte (UFS vom 24.8.07,
RV/0940-W/06).
Die Grunderwerbsteuer war daher gemäß
§ 7 Z
1 GrEStG 1987 mit 2% vom Wert der anteiligen Gegenleistung in Höhe von
€ 33.076,07 festzusetzen.
Zur
Schenkungssteuer:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Im gegebenen Fall liegt unbestritten eine gemischte
Schenkung vor. Dabei handelt es sich im gegebenen Fall ungeachtet der Tatsache,
dass mehrere, zu unterschiedlichen Vermögensarten gehörige
Grundstücke übergeben wurden, um einen einheitlichen
Erwerbsvorgang.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber.
Im Hinblick darauf, dass anlässlich des oa.
Vorhalteverfahrens die Ansicht vertreten wurde, dass hinsichtlich des Erwerbes
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ein negativer Erwerb (die
anteilige Gegenleistung übersteigt den Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) vorläge und unabhängig davon die
Schenkungssteuer für den Erwerb des Grundvermögens auf Grund der
Differenz zwischen dem Wert des Grundvermögens und der auf das
Grundvermögen anteilig entfallenden Gegenleistung festzusetzen sei, ist
folgendes auszuführen: Ist zwecks Feststellung des Umfanges der
Begünstigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG, § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG, § 8 Abs. 6 ErbStG etc. ein einheitlicher Erwerbsvorgang fiktiv
in mehrere Erwerbsvorgänge aufzuteilen, ändert dies nichts an der
Einheitlichkeit des Erwerbsvorganges. Die Bemessungsgrundlage (Wert des
Erwerbes) für die Schenkungssteuer bei einheitlicher Schenkung mehrerer
Sachen ist unter allen Umständen die Summe der Bruttowerte der
übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich der Summe aller
damit verbundenen Belastungen und Gegenleistungen (siehe dazu Stoll,
"Schenkungssteuerrechtliche Einheits- oder Individualerfassung einer
unentgeltlichen Übertragung mehrerer Grundstücke durch einen
einheitlichen Rechtsvorgang", ÖStZ 1981, 226; VwGH vom 17.10.1968, 1719/67;
UFS vom 6.7.05, RV/1449-W/04).
Gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG ermäßigt
sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und
forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro, wenn durch die
Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben
wird.
Wie die Bw. bereits in ihrer Berufung erkannt hat,
entfällt, da die dem Landwirtschaftsbetrieb zuzurechnende Gegenleistung
dessen Wert übersteigt, keine Schenkungssteuer auf den Erwerb des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens, sodass auch keine Begünstigung nach
§ 8 Abs. 6 ErbStG gegeben sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4257-W/02
- Stammnummer
- 34085
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF