Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0629-L/07
Wechselseitige Zuwendung des Wohnrechtes an zwei Ehewohnungen erfolgt im Rahmen des angemessenen Unterhaltes steuerfrei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-L/07vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KG, L, PStr, vertreten durch Dr. Karl
Krückl Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte, 4020 Linz,
Harrachstraße 14/I, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. März 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 5. Dezember 2006 hat KG
die ihr gehörige Eigentumswohnung in L, PStr, ihrer Tochter SK
übergeben. Hiefür hat sich die Übergeberin für sich und
ihren Ehegatten LG als Gegenleistung das lebenslange unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht am Übergabsobjekt ausbedungen.
Gleichzeitig hat LG die ihm alleine gehörige
Liegenschaft EZxy, in das Eigentum seiner Tochter UG übergeben. Als
Gegenleistung hiefür hat sich der Übergeber in gleicher Weise für
sich und seine Gattin KG die grundbücherliche Sicherstellung und
Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes am
Übergabsobjekt ausbedungen.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 22. März 2007 der Ehegattin KG Schenkungssteuer in
Höhe von 1.040,76 € vorgeschrieben, weil die Zuwendung des
Wohnrechtes durch den Ehegatten nicht im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht
erfolgt sei und daher eine Bereicherung darstelle. Die Sicherstellung der
ehelichen Unterhaltspflicht sei bereits im Zuge der Übertragung der
Liegenschaft PStr erfolgt. Überdies sei die Gattin an der Anschrift nicht
gemeldet. Als Bemessungsgrundlage wurde hinsichtlich des Wohnrechtes ein Barwert
der Verbindungsrente von insgesamt 72.966,73 € ermittelt, wovon auf
die Gattin ein Anteil von 39.236,76€ entfallen ist.
Dagegen hat KG, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, am
16. April 2007 Berufung erhoben und diese wie folgt
begründet: Das Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht eingeräumt,
sondern lediglich ein bestehendes Recht grundbücherlich sichergestellt
worden. Das Haus habe als gemeinsame Ehewohnung gedient und habe die Bw in
erheblichem Maße an der Errichtung und Instandhaltung des Gebäudes
mitgewirkt. Für die Beurteilung einer Wohnung als Ehewohnung sei die
polizeiliche Meldung nicht relevant, ebenso könnte ein Ehepaar mehrere
Ehewohnungen haben. Eventualiter werde der Vertrag ex tunc in Bezug auf das
Wohnungsgebrauchsrecht aufgehoben.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 10. Mai 2007 hat sodann die Bw die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt. Die
Erstbehörde habe die Unterhaltspflicht falsch beurteilt, weil schon aus
allgemein gesundheitlichen Gründen die Erholungsmöglichkeit im
Landhaus eine Notwendigkeit für die Bw darstelle.
Nach Vorlage der Berufung an den UFS hat am
22. Oktober 2007 die Bw ergänzend vorgebracht, der
Übergabsvertrag sei von der Bw überhaupt nicht unterfertigt worden.
Zum rechtswirksamen Zustandekommen der Vereinbarung wäre jedoch die Annahme
erforderlich.
Zuletzt hat die Bw über Vorhalt durch den UFS den
Sachverhalt noch wie folgt klargestellt: Bei der gemeinsamen Stadtwohnung
in L handle es sich um eine Eigentumswohnung mit ca. 70 m². Die
Liegenschaft EZxy sei im Jahr 1974 aus Ersparnissen erfolgt. Mit dem Bau des
Wohnhauses (200 m²) sei im Jahr 1974 begonnen worden und die Errichtung sei
mit eigenen Finanzmitteln, Unterstützung der Eltern, einer
bankmäßigen Zwischenfinanzierung und insbesondere persönlichen
Arbeitsleistungen beider Ehegatten erfolgt. Das Haus werde genau wie die Wohnung
in L gemeinsam genutzt. Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden. Im Zuge der
zwischenzeitlich erfolgten grundbücherlichen Durchführung der
Übergabe sei die Einräumung eines dinglichen Wohnungsgebrauchsrechtes
für die Bw nicht vorgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Gemäß
§ 3
Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes und jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein.
Mit der vorliegenden Vereinbarung wurde der Bw von ihrem
Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches
unentgeltlich zugewendet. Durch diesen Vorgang wurde die Bw in ihrem
Vermögen bereichert. Die Streitparteien gehen daher übereinstimmend
von einer Zuwendung des Ehegatten an die Bw aus.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Zif. 9
ErbStG bleiben jedoch Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes des Bedachten steuerfrei. Angemessen ist eine den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig. (§ 15 Abs. 2 leg. cit.)
Wird der Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner Befreiung, weil dann
der Tatbestand der freigebigen Zuwendung gar nicht erfüllt ist. Der
Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1
Zif. 9 ErbStG umfasst daher nur solche Leistungen, die das nach dem Gesetz
Gebotene überschreiten, jedoch noch als angemessener Unterhalt zu
qualifizieren sind. Anders ausgedrückt beginnt der Anwendungsbereich des
§ 15 Abs. 1 Zif. 9 ErbStG dort, wo der gesetzliche
Unterhaltsanspruch aufhört und erstreckt sich bis zur Angemessenheitsgrenze
des § 15 Abs. 2 ErbStG.
Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu
gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung. Die Ehegatten haben nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Einem Ehegatten steht ein
Unterhaltsanspruch nur dann zu, soweit er seinen Beitrag nicht zu leisten
vermag. Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich
großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung u.a.) zu leisten.
Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als
er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer neueren
Entscheidung vom 29. Juni 2006, 2006/16/0016, klarstellt,
überschreitet die Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes jedenfalls
das nach dem Gesetz Gebotene. Überdies stellt nach Ansicht des UFS an sich
die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an einem Zweitwohnsitz eine
freiwillige Leistung dar, weil damit nicht ein "dringendes" Wohnbedürfnis
befriedigt wird. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Übergeber Beamter
und die Bw Pensionistin ist. Lt. Veranlagungsakte haben die beiden Ehegatten im
Jahr 2006 über ein annähernd gleich hohes Einkommen verfügt,
welches in etwa 23.000,00 € betragen hat.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Bw im
konkreten Fall gegen ihren Mann einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in der
Form der Bereitstellung eines Wohnrechtes in der Liegenschaft EZxy hatte.
Eine über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung
hinausgehende freiwillige Unterhaltsleistung fällt nämlich dann in den
Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Zif. 9
ErbStG, wenn sie noch als angemessener
Unterhalt zu qualifizieren ist.
Wie bereits oben angeführt, ist gemäß
§ 15 Abs. 2 ErbStG die Angemessenheit der Zuwendung nach den
Vermögensverhältnissen und nach der Lebensstellung des Bedachten zu
beurteilen.
Die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse bestimmen sich nach Einkommen, Vermögen,
Gesundheitszustand, sonstigen Sorgepflichten usw.; sie umfassen neben Nahrung,
Kleidung und Wohnung auch die übrigen Bedürfnisse wie etwa die nach
Heizung und Beleuchtung, aber auch Hygiene, medizinischer Versorgung, Erholung,
Freizeitgestaltung und Kultur. Maßstab für die Angemessenheit ist
auch das im Lebenskreis der Ehegatten Übliche, sofern es den Rahmen der
allgemeinen Sitte nicht überschreitet.
Soweit die Bw vermeint, eine Erholungsmöglichkeit im
strittigen Objekt sei für sie aus allgemein gesundheitlichen Gründen
notwendig, kommt diesem Argument keine Bedeutung zu, weil es nach allgemeiner
Anschauung zu diesem Zweck nicht unbedingt notwendig und üblich ist, einen
Zweitwohnsitz zu unterhalten. Besondere, in der Person der Bw gelegene
Umstände, welche einen Wohnsitz am Land notwendig machen, hat die Bw nicht
vorgebracht.
Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt
jedoch grundsätzlich autonom durch
die Ehegatten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Bei
unveränderten Umständen ist eine solche Gestaltung bindend. Ausgehend
vom bisherigen Lebensaufwand des Bedachten sind daher die Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen.
Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass
die Ehegatten während aufrechter Ehe über Jahre hinweg ihre
Lebensverhältnisse eben so gestaltet haben, dass beide tatsächlich
sowohl in der eher kleinen Ehewohnung in der PStr als auch in dem
streitgegenständlichen Haus wohnten. Beide Partner haben Wohnung und Haus
praktisch als gleichwertige Wohnsitze betrachtet, sie haben sohin zwei
Ehewohnungen unterhalten. Daran sollte sich trotz Übertragung des Eigentums
an die Kinder nichts ändern. Aus diesem Grund haben sich die Ehegatten
wechselseitig das gemeinsame (lebenslange und unentgeltliche)
Wohnungsgebrauchsrecht an beiden Wohngelegenheiten sichergestellt. Dies
bedeutet, dass die Zuwendung als angemessen angesehen werden kann, vor allem
deshalb, weil sich durch die Einräumung des Wohnrechtes zugunsten der Bw an
der bisherigen faktischen Lebenssituation der Ehegatten nichts geändert
hat.
Wenn das Finanzamt vermeint, das Wohnrecht sei der Bw nicht
im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht zugewendet worden, weil dies bereits
anlässlich der Übertragung der Liegenschaft in der PStr geschehen sei,
muss entgegengehalten werden:
An der Eigentumswohnung in der PStr hat die Bw ihrem Gatten
das Wohnrecht eingeräumt und nicht umgekehrt. Im Gegenzug hat LG seiner
Gattin das Wohnrecht am Landhaus eingeräumt. Unter den Begriff der
Ehewohnung ist eine solche Wohnung zu subsumieren, die der gemeinsamen
Lebensführung gewidmet ist. Dies setzt voraus, dass die Wohnung
während der Ehe tatsächlich gemeinsam benützt wird oder zumindest
im allseitigen Einvernehmen der Ehepartner als Ehewohnung bestimmt ist. Dies
trifft auf beide Wohngelegenheiten der Ehegatten zu. Selbst im Falle
einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft muss ein betroffener Ehegatte
sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste
beschränken; vielmehr soll dem betroffenen Ehegatten jene
Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente. Es kann
daher im konkreten Einzelfall als der Lebensstellung der Ehegatten durchaus
angemessen angesehen werden, wenn der Befriedigung des ehelichen
Wohnbedürfnisses zwei Wohngelegenheiten gleichwertig dienen.
Somit ist kein Grund ersichtlich, warum im konkreten Fall
die gegenseitige Sicherung des status quo Schenkungssteuer auslösen soll.
Soweit die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der
Gestaltung der Lebensverhältnisse auch von der Vermögens- und
Einkommenslage der Ehegatten abzuleiten ist, wäre die Berufungswerberin
alleine finanziell wohl nicht imstande, sich zwei Ehewohnungen zu leisten. Es
entspricht jedoch der autonomen Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft die
vorhandenen Kräfte anzuspannen und dadurch entweder Vermögen zu bilden
oder das Einkommen auszugeben. Die Ehegatten haben nach ihren Angaben zur
Errichtung des Hauses gleichteilig beigetragen und dient somit die
Einräumung des Wohnrechtes hier nicht einer Vermögensanhäufung
bei der Bw, sondern lediglich der Sicherung eines höchstpersönlichen
Wohnbedürfnisses, das dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringt.
Die Wohnrechtszuwendung ist daher als den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Berufungswerberin
angemessene freiwillige Unterhaltsleistung zu qualifizieren, somit unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z9 ErbStG subsumierbar,
weshalb der angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben
ist.
Abschließend soll in Bezug auf die übrigen in
der Berufung vorgebrachten Argumente noch darauf hingewiesen werden, dass im
Schenkungssteuerrecht durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen,
mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, eine
einmal entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt werden kann. Eine
freigebige Zuwendung ist überdies auch dann verwirklicht, wenn bloß
der Zuwendende (ohne vertragliche Einigung) den einseitigen Willen hat, den
Bedachten zu bereichern. Die fehlende Unterschrift der Bw im
Übergabsvertrag ist somit nicht relevant. Ebensowenig kommt es auf
die grundbücherliche Durchführung an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-L/07
- Stammnummer
- 37791
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF