Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0393-S/05
Aufgrund der Einkommenssituation ist die Einräumung eines Wohnrechtes noch angemessen im Sinne des § 15 Abs. 2 ErbStG, die zusätzliche Gewährung eines Fruchtgenussrechtes nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-S/05vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, vom
11. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
9. Mai 2005, St.Nr. 333/5083, ErfNr. 200.306/2005, betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Schenkungssteuer wird mit € 92,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Übergabsvertrages vom 10.1.2005, ErfNr.
200.306/05, wurde der Bw über Vorbehalt ihres Ehegatten als Übergeber
ein Wohnrecht im Erdgeschoss des Übergabsobjektes und ein Fruchtgenussrecht
an der im ersten Stock befindlichen Garconniere eingeräumt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte mit Bescheid vom
9.5.2005 Schenkungssteuer in Höhe von € 5.336,10 fest und zwar
ausgehend vom Wert des Wohnrechtes (€ 120.153,66) und des
Fruchtgenussrechtes (€ 33.643,03), somit zusammen € 153.796,69. Da
dieser Betrag den Betrag des anteiligen dreifachen Einheitswertes (€
98.435,36) übersteigt, wurde der Betrag des dreifachen Einheitswertes als
Bemessungsgrundlage herangezogen. Der anteilige Einheitswert wurde mit der
Hälfte des Gesamteinheitswertes angenommen.
Dagegen erhob die Bw Berufung, weil die
Wohnrechtseinräumung im Zuge der Übertragung der Ehewohnung mangels
Bereicherungsabsicht des Übergebers keinen schenkungsteuerbaren Vorgang
darstelle.
Der Ehegatte handle vielmehr in unterhaltsrechtlicher
Verpflichtung, denn die Bw habe Anspruch auf weitere Nutzung der Ehewohnung, was
der Ehegatte im Zuge der Übertragung der Ehewohnung sicherzustellen
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4.10.2005 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab und setzte
die Schenkungssteuer auf € 6.197,82 hinauf.
Die Bemessungsgrundlage wurde insoferne geändert als
nicht mehr der halbe Einheitswert herangezogen wurde, sondern jener
Prozentanteil vom Einheitswert, der den eingeräumten Rechten (Wohnrecht und
Fruchtgenuss) an der gesamten Wohnutzfläche des Gebäudes
entspricht.
Mit Vorlageantrag vom 12.10.2005 wurde neuerlich die
Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides begehrt, indem auf die Entscheidung des
UFSI vom 27.5.2004, RV/0545-I/03, verwiesen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetztes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes (u.a.) 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung des Bedachten (außerdem) steuerfrei.
Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 leg. cit. ist nach
§ 15 Abs. 2 ErbStG eine den Vermögensverhältnissen und der
Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
erfasst gleichermaßen Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten wie von
Dritten zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur
Ausbildung.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1
Z. 2 ErbStG nicht erfüllen (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 12 zu § 3 ErbStG mwN). Wird der Unterhalt oder die Ausbildung auf Grund
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung gewährt, so bedarf es keiner
Befreiung, weil dann der Tatbestand der freigebigen Zuwendung gar nicht
erfüllt ist (vgl. Fellner, aaO, Rz 12 zu § 3 sowie Rz 29 zu §15
ErbStG; vgl. auch Dorazil/Taucher, ErbStG4, Rz 11.4 zu § 15).
Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor;
der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche
Leistungen, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in
Anwendung des § 15 Abs. 2 erster Satz ErbStG noch als angemessener
Unterhalt zu qualifizieren sind.
Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu
gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung u.a. (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz
29b zu § 15 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes).
Gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten
nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Nach § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB steht einem
Ehegatten ein Unterhaltsanspruch auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1
nicht zu leisten vermag.
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung
u.a.) zu leisten (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12 zu § 94 ABGB
mwN). Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr
Unterhalt, als er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige
Leistung (Stabentheiner aaO, Rz 11 zu § 94 ABGB).
Nach der Systematik des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und des
§ 15 Abs 1 Z 9 ErbStG weisen die zwischen Unterhaltungsberechtigten und
Unterhaltungsverpflichteten vereinbarten Unterhaltszahlungen freigebigen
Charakter auf, sind allerdings bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes steuerbefreit (VwGH 16.6.1983, 82/15/0028,
11.2.1988, 86/16/0187, 27.6.1991, 90/16/0096, 17.9.1992,
91/16/0088).
Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt
grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach. Primär nach der Gestaltung in diesem Sinne bestimmen sich
die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, und
zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand, sonstigen
Sorgepflichten, und umfassen neben Nahrung, Kleidung und Wohnung auch die
übrigen Bedürfnisse wie die nach Erholung, Freizeitgestaltung,
medizinischer Versorgung. Unterhalt ist bei aufrechter Ehe - mangels anderer
autonomer Gestaltung durch die Ehegatten - teils in natura (Nahrung, Beistellung
der Wohnung u.a.) zu leisten, teils aber auch in Geld (für Bekleidung nach
eigenem Geschmack, Bestreitung außerhäuslicher Bedürfnisse
u.a.). Wohl erfolgt die Unterhaltsbemessung unter Bedachtnahme auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles, doch erfordert es nicht nur die
"ausgleichende Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der
Rechtsprechung" bei der Bemessung von generalisierenden Regeln
auszugehen.
In diesem Sinn kennt die Rechtsprechung u.a. die Regel: Bei
beiderseitigem Einkommen gebühren dem weniger verdienenden Ehegatten 40
Prozent des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (OGH
26.9.1991, AZ 8 Ob 635/90, RZ 5/1992, S. 125).
In der neuesten Entscheidung des VwGH (29.6.2006,
2006/16/0016) wird die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG
für anwendbar erklärt, auch wenn dabei ein dingliches Wohnrecht
eingeräumt wird.
Wesentliche Aussagen dieses Erkenntnisses
sind:
1.) Stellt sich eine
Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor; der Anwendungsbereich des § 15
Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den
Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche Leistungen, die das nach dem Gesetz
Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 erster
Satz ErbStG noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren
sind.
2.) Leistet ein Ehegatte
dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als er gesetzlich
müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung (Stabentheiner in
Rummel3, Rz 11 zu § 94 ABGB).
3.) Der Umstand, dass aus
dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen
Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der
Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach
§ 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung
im Sinn des § 94 ABGB nicht entgegen.
4.) Wird daher dem
fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch
Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies
dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen
Abbruch.
Im Übergabsvertrag vom 10.1.2005 ist unter Pkt. 4.)
ausgeführt, dass der Übergeber sich das Wohnrecht und das
Fruchtgenussrecht für die Ehegattin u.a. deswegen habe zusichern lassen, um
seiner Unterhaltspflicht zu entsprechen.
Die Einkommenssituation der Ehegatten, die beide
Pensionseinkünfte beziehen, stellt sich 2005 so dar, dass das Einkommen der
Ehegattin rund 40 % des Familieneinkommens beträgt.
Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Geschenkgebers
ist nach der Einkommenssituation nicht gegeben. Die Zuwendungen sind somit
freigebig. Allerdings wurde die Ehewohnung bereits bisher gemeinsam
benützt. Sie stand im Alleineigentum des Ehegatten, der sich nunmehr dieser
Eigentumsrechte an der Liegenschaft begeben hat. Das Wohnungsrecht stellt sich
somit dar als Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Unterhaltsleistungen des
Ehegatten. Mit Änderungen in den Einkommensverhältnissen ist nicht
mehr zu rechnen.
Damit erweist sich die Einräumung des Wohnrechtes im
Sinne der zitierten neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als noch
innerhalb der Angemessenheitsgrenze des § 15 Abs. 2 ErbStG
gelegen.
Der Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung des §
15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG beginnt ja dort, wo der gesetzliche Unterhaltsanspruch
aufhört und erstreckt sich bis zur Angemessenheitsgrenze des § 15 Abs.
2 ErbStG.
Die Prüfung dieser Angemessenheit ist im vorliegenden
Falle in folgende Richtungen durchzuführen:
1.) Die Mitbenützung der Ehewohnung wird nicht nur in
natura geleistet, sondern zusätzlich pro futuro auf ein dingliches
lebenslängliches Recht erweitert und geht somit über die rechtlichen
Ansprüche hinaus.
2.) Ist die Zuwendung der unentgeltliche Mitbenützung
der Ehewohnung aus den jeweiligen Einkommenssituationen heraus noch
angemessen.
3.) Wie verhält es sich mit der Zuwendung des
Fruchtgenussrechtes.
Die Prüfung der Angemessenheit bedeutet, die Zuwendung
nach den Vermögensverhältnissen und nach der Lebensstellung des
Bedachten zu beurteilen, im Sinne von dem im Lebenskreise des Bedachten
Üblichen, soferne es den Rahmen der allgemeinen Sitte nicht
überschreitet.
Das beiden Ehegatten seitens des Übernehmers
eingeräumte Wohnrecht überschreitet diese Grenze nicht. Es entspricht
auch der bisherigen Lebenssituation der Ehegatten. Die einzige Änderung
stellt die nunmehr vertragliche Festlegung und Bindung zugunsten der Bw
dar.
Anders verhält es sich mit der Zuwendung des
Fruchtgenussrechtes. Hier kann unter Beachtung der Einkommenssituation und der
im selben Vertragswerk enthaltenen Zuwendung des unentgeltlichen Wohnrechtes
nicht mehr von einer Angemessenheit der Zuwendung ausgegangen werden, denn eine
Gütergemeinschaft hatten die Ehegatten nicht vereinbart.
Bemessungsgrundlage:
|
Wert des Fruchtgenussrechtes der Bw
|
€
|
33.643,03
|
dreifacher Einheitswertanteil lt. BVE
(anteilsmäßig)
|
€
|
14.125,19
|
gerundet
|
€
|
14.125,00
|
abzüglich Freibeträge:
|
|
|
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
§ 14 Abs. 3 ErbStG
|
€
|
7.300,00
|
2 % Schenkungssteuer von € 4.625,00
|
€
|
92,50
Die Bw hat sich mit Vorhaltsbeantwortung vom 30.8.2006 mit
dieser Bemessung einverstanden erklärt.
Salzburg, am
13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-S/05
- Stammnummer
- 24039
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF