…Ein auf die Bereicherung des Empfängers direkt gerichteter Wille iSd. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Im Bereich geschäftlicher Beziehungen wird bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen…
…ob in subjektiver Hinsicht ein Bereicherungswille seitens der Übergeberin bzw. eine Freigebigkeit deswegen nicht gegeben sei, weil die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Ehegattin nach den Bestimmungen des ABGB erfolgte und der Unterhalt insbesondere auch den Anspruch auf die Wohnung umfasst…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 11. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Mai 2005, St.Nr. 333/5083, ErfNr. 200.306/2005, betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge…
…ob in subjektiver Hinsicht ein Bereicherungswille seitens des Übergebers bzw. eine Freigebigkeit deswegen nicht gegeben sei, weil die Einräumung des Wohnrechtes in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehegatten nach den Bestimmungen des ABGB erfolgte und der Unterhalt insbesondere auch den Anspruch auf die Wohnung umfasst…
…eine Forderung, welcher der Vater mit seiner Zuwendung nachgekommen wäre. Damit liegt aber eindeutig Freigebigkeit vor. Der Vater hat mit seiner damaligen Zusage eine Art "Schenkungsversprechen" über eine eventuell zukünftige Zuwendung abgegeben, welche Schenkung bzw. freigebige Zuwendung dann mit der tatsächlichen Geldübergabe verwirklicht wurde. Neben…
…ob in subjektiver Hinsicht ein Bereicherungswille seitens der Übergeberin bzw. eine Freigebigkeit deswegen nicht gegeben sei, weil die Einräumung des Wohnrechtes in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Ehegattin erfolgte und der Unterhalt insbesondere auch den Anspruch auf die Wohnung umfasse. Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen…
…§ 94 ABGB in Verbindung mit § 97 ABGB in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt, weshalb von einer Freigebigkeit der streitgegenständlichen Zuwendung keine Rede sein könne. Der Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG sei somit nicht verwirklicht. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit der…
…St. auf ein angemessenes Entgelt verzichtet und eine unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich genommen habe, sei das Tatbestandserfordernis der Freigebigkeit erfüllt. Angesichts der wertmäßigen Differenz (laut dargestellter Berechnung) zwischen Alt- und Neubestand in Höhe von S 193.358,85, sei die Bw um diesen Wert…
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass…
…die Innovationsstiftung für Bildung (§ 1 ISBG) sowie an deren Substiftungen (§ 4c EStG 1988) Rz 1349o1365: Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind freigebige Zuwendungen (zur Freigebigkeit siehe Rz 1330 f1307 ff und 1330d) an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs…
… 4b EStG 1988 entsprechend gilt. Rz 1349e1351: Eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung freigebig erfolgt (zur Freigebigkeit vgl. Rz 1330 f1307 ff und Rz 1330d), nicht zur Gänze zur zeitnahen Verwendung der zugewendeten Mittel für den begünstigten Zweck des…
…91/16/0086, zB bei gesetzlicher Unterhaltspflicht). Dies gilt auch bei Erfüllung einer Naturalobligation (zB Bezahlung einer verjährten Schuld). Auch satzungsgemäßen Zuwendungen von Privatstiftungen mangelt es an Freigebigkeit und sie stellen somit keine Schenkungen dar. Da § 121a Abs. 1 BAO nur von Schenkungen unter Lebenden…
…2008. Die Schenkung umfasst einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit der Zuwendung, die Verminderung des Vermögens des Zuwendenden und die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden, der subjektive erfordert den Bereicherungswillen: Der betreffende schuldrechtliche Vertrag hat…
…der Gebührenpflicht ausgenommen. Da eine Rente von monatlich 1.200 vereinbart ist, kann nicht von Freigebigkeit gesprochen werden und ist daher das Schenkungssteuergesetz nicht anwendbar". Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird ausgeführt…
…Summe zu einer Entwertung der Liegenschaft für die Käuferin führen würde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zum Wesen einer Schenkung - so die Begründung - gehöre deren Unentgeltlichkeit und deren Freigebigkeit. Gemischte Schenkungen iSd § 935 ABGB seien gemäß § 3 Abs…
…enthalten Verrechnungs- und Zahlungsvereinbarungen ausschließlich in Bezug auf die GmbH-Anteile. Aus dem Erbteilungsübereinkommen ergibt sich mathematisch eine objektive Bereichung. Was die subjektive Seite betrifft, ist eine Freigebigkeit nicht auszuschließen. Die Passage: "....die Söhne erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mutter das Verlassenschaftsvermögen übernimmt...."…
…2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein…
…auszugehen, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Partner keine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erbracht werde. In diesem Bereich könne auch bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden, dass seine Leistung objektiv zu einer Bereicherung des Empfängers derselben führ…
…auszugehen, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Partner keine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erbracht werde. In diesem Bereich könne auch bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden, dass seine Leistung objektiv zu einer Bereicherung des Empfängers derselben führ…
…auszugehen, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Partner keine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erbracht werde. In diesem Bereich könne auch bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden, dass seine Leistung objektiv zu einer Bereicherung des Empfängers derselben führ…