Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0400-G/05
Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung stellt ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-G/05vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der gemischten Schenkung wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt, liegt ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin, 8962 Irdning, Aignerstraße
22, vom 17. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 27. November 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 1. Dezember 2003 hat die
Berufungswerberin von MH die Liegenschaft EZ x, bestehend aus dem
Grundstück 186/9 im Ausmaß von 848 m² mit dem darauf errichteten
Einfamilienhaus um den Kaufpreis von 43.604 Euro erworben. Als Ablöse
für das gleichzeitig übereignete Inventar wurde ein Pauschalbetrag von
7.300 Euro vereinbart. Die Übergabe bzw. Übernahme des
Vertragsgegenstandes erfolgte mit dem Tag der beidseitigen Unterfertigung des
Kaufvertrages.
Als Gegenleistung räumte die Berufungswerberin
für AH ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein
lebenslängliches Wohnungsrecht hinsichtlich der gesamten
Vertragsliegenschaft ein, welche Rechte von AH unter einem angenommen wurden.
Über Vorhalt wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass eine
Inventarliste nicht vorgelegt werden könne, da großteils nicht mehr
bekannt sei, wann und zu welchem Preis die Möbel angeschafft worden seien.
Das Wohnungsrecht für AH wurde mit monatlich 60 Euro bewertet.
Mit Bescheid vom 27. November 2003 wurde der
Berufungswerberin Grunderwerbsteuer für den entgeltlichen Teil des
Rechtsgeschäftes in Höhe von Euro 1.652,14 vorgeschrieben.
Gleichzeitig erfolgte die Festsetzung von Schenkungssteuer in Höhe von
1.942,26 Euro. Bemessungsgrundlage bildete der steuerlich maßgebliche Wert
der erworbenen Liegenschaft abzüglich der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung in Höhe von 47.204 Euro sowie abzüglich des zustehenden
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass Gegenleistung bei einem Kauf
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen sei.
Vom Wert des Grundstückes sei die Gegenleistung nur
unter den im § 4 Abs. 2 GrEStG genannten besonderen
Voraussetzungen zu berechnen.
Im gegenständlichen Fall sei zu Unrecht der Wert des
Grundstückes mit dem dreifachen Einheitswert herangezogen worden.
Maßgeblich sei einzig und allein der Kaufpreis zuzüglich des
kapitalisierten Wohnungsrechtes. Für das vorliegende Rechtsgeschäft
sei eine Schenkungssteuer nach Ansicht der Berufungswerberin nicht zu
entrichten.
Verwiesen wurde in der Berufung weiters auf den Abschluss
des gegenständlichen Vertrages im engeren Familienkreis, weshalb der
Kaufpreis wahrscheinlich nicht den sonst üblichen Preisen entspreche. Dazu
komme das zugunsten der Großmutter einverleibte Wohnungsrecht, welches in
Summe zu einer Entwertung der Liegenschaft für die Käuferin
führen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Zum Wesen einer Schenkung - so die
Begründung - gehöre deren Unentgeltlichkeit und deren Freigebigkeit.
Gemischte Schenkungen iSd § 935 ABGB seien gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen als der Wert des
Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Für den Bereicherungswillen genügt es, dass die
zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt
(vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu
§ 3 ErbStG unter ErgA 12/11A Abs. 6 referierte
Judikatur), wobei der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus
dem Sachverhalt erschlossen werden kann (Fellner aaO Abs. 7).
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG normiert, dass
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen sind.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte,
die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind jedoch nur insoweit von
der Grunderwerbbesteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes des
Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Unter dem Wert des Grundstückes im Sinne dieser grunderwerbsteuerlichen
Bestimmung ist gemäß
§ 6 Abs. 1 lit b GrEStG das Dreifache des
Einheitswertes zu verstehen. Durch diese Bestimmung wird klargelegt, dass bei
gemischten Rechtsgeschäften der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer
unterliegt.
Bei der gemischten Schenkung wird eine Sache teils
entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Die gemischte Schenkung
besteht also aus einem Kauf und einer Schenkung (VwGH vom 21. April 1983,
82/16/0172). Eine gemischte Schenkung ist als einheitliches Geschäft zu
beurteilen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I II 195).
Stehen Leistung und Gegenleistung in einem Kaufvertrag in
einem offenbaren Missverhältnis, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz die
beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen.
Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung
stellt ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
dar. Ein solches Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des
Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße,
für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1991,
90/15/0084). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28.
November 1956, Slg. 1538/F ausgesprochen, dass bei einem Rechtsgeschäft vom
unentgeltlichen Teil des Erwerbes Schenkungssteuer vorzuschreiben ist, wenn die
vom Erwerber zu erbringenden Leistungen nicht den (ab 2001 dreifachen BGBl I
2000/142) Einheitswert des übergebenen Grundvermögens erreichen.
Im gegenständlichen Fall hat sich die
Berufungswerberin verpflichtet, für den Erwerb der Liegenschaft EZ xx,
welche mit dem dreifachen Einheitswert in Höhe von Euro 61.917,24 zu
bewerten ist, eine Gegenleistung im Gesamtbetrag von Euro 47.204 zu
erbringen. Das im zu beurteilenden Fall damit zu Tage tretende
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung legt unter Bedachtnahme
auf das im Abgabenverfahren vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis zwischen
Verkäufer und Käuferin den Schluss nahe, dass es sich bei dem
Kaufvertrag um eine gemischte Schenkung handelt.
Der Hinweis in der Berufung auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, 2000/16/0086 ist
verfehlt, da aus dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt keine
gemischte Schenkung hervorgeht. In diesem Erkenntnis vertritt der
Verwaltungsgerichtshof ua. die Auffassung, dass die grundsätzliche
Billigung von Grunderwerbsteuern und der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b
Z 1 GGG durch das Gemeinschaftsrecht es ausschließe, derartige Steuern von
vornherein als Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 56 EG
anzusehen.
Zum weiteren Einwand, es sei im gegenständlichen Fall
zu Unrecht der Wert des Grundstückes mit dem dreifachen Einheitswert
herangezogen worden, wird ausgeführt: Es ist zutreffend, dass die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung und gem. Abs. 2 unter den in dieser Gesetzesbestimmung
aufgezählten Voraussetzungen vom Wert des Grundstückes zu berechnen
ist. Die Berufungswerberin übersieht jedoch, dass der bei einer gemischten
Schenkung vorliegende entgeltliche Teil des Rechtsgeschäftes nicht die
Anforderung der Schenkungssteuer für den
unentgeltlich erlangten Erwerb
verhindert.
Auf Grund des Missverhältnisses zwischen den im
konkreten Fall von den Vertragsteilen jeweils zu erbringenden Leistungen liegt
unzweifelhaft eine gemischte Schenkung vor, weshalb das Finanzamt völlig zu
Recht vom entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer und überdies für den
unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer festgesetzt hat. Zur Ermittlung der
Bereicherung wurde die gesamte Gegenleistung in Höhe von Euro 47.204
vom gesamten Wert der Zuwendung (dreifacher Einheitswert in Höhe von
Euro 61.917,24) in Abzug gebracht.
Dem Schenkungssteuerbescheid ist somit keine
Rechtswidrigkeit anzulasten, weshalb sich die Berufung als unbegründet
erweist und spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-G/05
- Stammnummer
- 33095
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF