Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3810-W/02
Das Erbteilungsübereinkommen ist gegenüber dem Erbanfall ein eigener Rechtsvorgang (Schenkungssteuer, Börsenumsatzsteuer, Grunderwerbsteuer). Ist § 20 ErbStG konstitutiv, wenn eine Wertediskrepanz vorliegt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3810-W/02vom 28.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermögensübertragungen an künftige Erben uä. werden oft vom
anderen Teil Gegenleistungen verlangt, die nicht am Wert der eigenen Leistung
gemessen werden; für die Festsetzung der "Gegenleistung" sind vielmehr
andere Gesichtspunkte, insbesondere solche der Versorgung, der vorweggenommenen
Erbfolgeregelungen uä Erwägungen entscheidend (Stoll,
Rentenbesteuerung3,
622ff.; VwGH 17.12.1998, 96/16/0241; VwGH 31.3.1999, 98/16/0358; VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327; VwGH 13.11.2005; 2005/16/0214).
Werden mittels einheitlichen Rechtsgeschäftes mit den
Grundstücken auch bewegliche Sachen übertragen, dann muss die für
den gesamten Vermögensübergang in Betracht kommende Gegenleistung nach
dem Verhältnis der Werte der unbeweglichen Sachen und beweglichen Sachen
aufgeteilt werden, um jeweils die Entgeltsanteile für die Grunderwerbsteuer
und die Börsenumsatzsteuer bestimmen zu können.
Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage der
Schenkungssteuer gilt folgendes: Gemäß
§ 20 ErbStG gilt als
Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Dieses Einheitsprinzip
besagt, dass im Fall der gemischten Schenkung der Vorgang als Einheit
aufzufassen ist und es zu keiner Zerlegung kommt. Vom Gesamterwerb werden die
Entgeltsanteile abgezogen, in der Differenz zwischen Gesamterwerb und Entgelt
liegt die unentgeltliche Bereicherung.
Rechnerisch wurden je 1/3 Aktivposten (S 7,065.791,25)
dem Abfindungsbetrag samt anteilige Passivposten (S 4,966.245,71)
gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung brachte ein
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Vorschein. Da in den
Aktiva nicht nur die GmbH-Anteile, sondern auch Liegenschaften und sonstiges
Vermögen enthalten waren, und infolge Verwirklichung mehrere
Verkehrsteuergesetze verschiedene Vorschriften zur Anwendung kommen, wurde die
aus 1/3 Passiva und Abfindung bestehende Gegenleistung im Verhältnis der
Summe der Verkehrswerte zu den Verkehrswerten einmal der Liegenschaften, dann
der GmbH-Anteile und schließlich des sonstigen Vermögens
aufgeteilt.
Grunderwerbsteuer:
Die Verhältnisrechnung betreffend Liegenschaftsanteile ergab, dass der
Anteil der Gegenleistung höher war als der dafür hingegebene im
Erbteil enthaltene anteilige Einheitswert. Für die Festsetzung von
Schenkungssteuer von der Übertragung von Liegenschaftsanteilen verbleibt
hier kein Raum. Das Geschäft ist, was die Liegenschaftsanteile betrifft,
ein rein entgeltliches.
Börsenumsatzsteuer:
Die Verhältnisrechnung betreffend GmbH-Anteile ergab ein
Missverhältnis zwischen GmbH-Anteilen und der darauf entfallenden
Gegenleistung. Gemeiner Wert von 1/3 GmbH-Anteile = S 5,437.296,50 und die
auf die GmbH-Anteile entfallenden Passiva+Abfindung (Gegenleistung) =
S 2,885.368,51 (= 57,75% des Gesamtkaufpreises, 53,07% des gemeinen
Wertes).
Schenkungssteuer:
Ebenso ergab die Verhältnisrechnung in Bezug auf das sonstige Vermögen
(Versicherungserlöse) ein Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung.
Aus dieser Gegenüberstellung der Verkehrswerte des
übertragenen Vermögens einerseits und Gegenleistung andererseits
ergibt sich das Maß der objektiven Bereicherung. Zu einer
Schenkungssteuerpflicht aus einer Vermögensübertragung solcher Art
kann es nur dann kommen, wenn das subjektive Element der Bereicherungsabsicht
offen zutage liegt oder aus den Umständen erschließbar ist. Dies kann
dann der Fall sein, wenn die Verhältnisse so gelagert sind, dass sich
für einen Teil auf jeden Fall nur eine Vermögenseinbuße,
für den anderen Teil hingegen notwendig ein unentgeltlicher
Vermögenszuwachs ergeben muss, weil keine Gegenleistung vorliegt und eine
Bereicherung außer Zweifel steht.
Das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung in dieser rechnerisch dargestellten Größenordnung ist
ein Sachverhalt, aus dem ein Akt der Freigebigkeit grundsätzlich
erschlossen werden kann.
3.3.) Bereicherungsabsicht
des Gebers (subjektives Merkmal)
Das Ausmaß dieses Aktes der Freigebigkeit ist nun
anhand des Erbteilungsübereinkommens, des Gesellschaftsvertrages, des
Erörterungsgespräches und der Aussagen in der mündlichen
Senatsverhandlung zu untersuchen:
1. Erbteilungsübereinkommen: Im
Erbteilungsübereinkommen ist zwar nicht dezidiert festgehalten, dass die
Söhne die Absicht haben zu schenken, doch die Söhne erklären sich
ausdrücklich damit einverstanden, dass die Witwe das gesamte
Verlassenschaftsvermögen übernimmt. Es liegt keine reine Schenkung
vor, sondern die Witwe übernimmt die im Verlassenschaftsvermögen
enthaltenen Passivposten und verpflichtet sich, zur Abgeltung sämtlicher
Erbansprüche an die Söhne je eine Abfindung zu zahlen. Zwischen
Liegenschaften, GmbH-Anteilen und Versicherungserlösen wird nicht
differenziert. Erst die weiteren Absätze enthalten Verrechnungs- und
Zahlungsvereinbarungen ausschließlich in Bezug auf die
GmbH-Anteile.
Aus dem Erbteilungsübereinkommen ergibt sich
mathematisch eine objektive Bereichung. Was die subjektive Seite betrifft, ist
eine Freigebigkeit nicht auszuschließen. Die Passage: "....die Söhne
erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass
die Mutter das Verlassenschaftsvermögen
übernimmt....", weist auf ein Inkaufnehmen einer möglichen
Bereicherung der Witwe hin.
Das Erbteilungsübereinkommen enthält zwar eine
gemischte Schenkung, lässt aber das Ausmaß der freigebigen Zuwendung
offen. Die Verrechnungs- und Zahlungsvereinbarungen scheinen in Bezug auf die
GmbH-Anteile eine gewollte Entgeltlichkeit wiederum in den Vordergrund zu
stellen.
2. Gesellschaftsverträge: in den
Gesellschaftsverträgen existiert kein Punkt, was im Fall des Todes eines
Gesellschafters mit den GmbH-Anteilen passieren sollte. Die Witwe und die
Söhne waren infolge ihrer Erbenqualität in die Rechtstellung des
Erblassers eingetreten und damit in die Vereinbarungen der
Gesellschaftsverträge eingebunden. Vergleicht man die Regelungen der
Gesellschaftsverträge mit dem Erbteilungsübereinkommen, ergeben sich
vorerst keine besonderen Divergenzen. Die Bestimmungen über die
Kündigung eines Gesellschafters könnten als Analogon herangezogen
worden sein: Die Kündigung eines Gesellschafters hat grundsätzlich die
Auflösung der Gesellschaft zur Folge, es sei denn, die übrigen
Gesellschafter übernehmen den Anteil des kündigenden Gesellschafters
zu einem Abtretungspreis, der dem Buchwert entspricht.
In den Berufungsschreiben wurde erwähnt, dass die
Abfindungen von S 4,000.000,00 aus dem Stammkapital S 24,231.724,00
berechnet wurden: Halbes Stammkapital S 12,115.862,00 und davon 1/3
S 4,121.954,00. In Ausführung dessen wurde die Abfindung dem
Erbteilungsübereinkommen zugrunde gelegt.
Das entspricht, genau genommen, nicht den
Gesellschaftsverträgen, die auf entsprechenden Buchwert als Abfindung und
nicht einen Bruchteil des Stammkapitals lauten. Nach dem Wortlaut des
Erbteilungsübeinkommens einigten sich die Erben über diese Abfindung,
dass damit sämtliche Erbansprüche abgegolten sind, und nicht nur die
GmbH-Anteile. Ließt man das Erbteilungsübereinkommen weiter, dass
"Für den Fall, dass ....die Bw.... ihren
Söhnen....Geschäftsanteile der Firmengruppe übertragen sollte,
haben sich die jeweiligen Übernehmer den Übergabewert auf obige
Erbschaftsforderung anrechnen lassen. Sollte demnach der Wert des Anteils den
Erbanspruch von S 4,000,000,00 übersteigen, entfällt die im Punkt
2. festgelegte Zahlungsverpflichtung zur Gänze. Ansonsten ist ein
allenfalls niedrigerer Übergabswert von der Erbschaftsforderung in Abzug zu
bringen.", werden Abfindungsbetrag, der hier auch als Erbanspruch
bezeichnet wird und GmbH-Anteile einander gegenübergestellt. Von den
Liegenschaftsanteilen und den Versicherungserlösen ist keine Rede.
Aus der Auslegung der Gesellschaftsverträge im
Zusammenhang mit dem Erbteilungsübereinkommen ergibt sich, dass in Bezug
auf die GmbH-Anteile ein Inkaufnehmen der Bereicherung der Witwe durch die
Söhne in den Hintergrund tritt. Dies vor allem deshalb, da einerseits die
Abfindung der Abgeltung aller Erbforderungen dienen sollte, sie aber
tatsächlich im Fall der Übernahme eines GmbH-Anteiles durch einen der
Söhne gegen den GmbH-Anteil aufgerechnet werden sollte.
3. Erörterungsgespräch und mündliche
Senatsverhandlung: Die Bw. und der Sohn Sohn2 stellten die Lage so dar:
Die Geschäftsanteile an den GmbHs wurden in den
letzten Jahren (Jahrzehnten) nicht an Nichtfamilienmitglieder verkauft. Der
Erblasser führte den kaufmännischen Teil und den Verkauf, der andere
Gesellschafter den technischen Teil des Unternehmens. Da die
"Außengeschäfte" durch den Tod des Erblassers als eines
Hauptgesellschafters nicht weitergeführt wurden, geriet das Unternehmen
unter Druck, so rasch als möglich eine konsolidierte Nachfolge zu schaffen.
Im Sinn der Familientradition wurde der Hälfteanteil des Erblassers am
Unternehmen nicht nach den Erbquoten übernommen. Da zum Zeitpunkt des
Erbteilungsübereinkommens Sohn2 beim Bundesheer war und Sohn1 die
Fachhochschule besuchte, kam damals nur die Witwe, die Bw., in Frage, die
Anteile zu übernehmen. Sie sollte den kaufmännischen Part
weiterführen, bis einer der Söhne die Ausbildung abgeschlossen hatte
und übernehmen konnte. Für sie war es immer klar, dass einer der
beiden Söhne das Unternehmen "bekommt". Wären die beiden Söhne
damals schon mit dem Studium fertig gewesen, wäre das kein Problem gewesen.
Über Beratung durch den damaligen Steuerberater wurde die Vorgangsweise
vorgeschlagen, mit Erbteilungsübereinkommen die Erbschaft zu
übernehmen und die Anteile mit S 4 Mio. pro Sohn abzugelten. Über die
Details der Vereinbarung machten sich die Erben keine Gedanken, denn für
sie stand das Unternehmen, das für sie Existenzgrundlage ist, im Zentrum.
Die Zielvorgabe des Erbteilungsübereinkommens war die
Unternehmensfortführung. Die Nachfolgeregelung im Unternehmen musste rasch
getroffen werden, da z.B. Lohnzahlungen für 130 Mitarbeiter zu
bewerkstelligen waren. Im Notfall könnte das Unternehmen auch an
Familienfremde verkauft werden, allerdings unter den gesellschaftsvertraglichen
Bedingungen des Aufgriffsrechtes. Das heißt, wenn beide Gesellschafter
verkaufen oder der andere zustimmt, oder auf sein Aufgriffsrecht verzichtet. Der
Erblasser hatte von seinem Vater das Unternehmen bekommen, seine Schwester die
Eigentumswohnung. Da das Hauptaugenmerk auf dem Unternehmen liegt, steigt der,
der nicht das Unternehmen bekommt - das war schon immer so - "schlechter"
aus.
Sohn2 war am Anfang nicht bewusst, dass der Erbteil einen
höheren Wert hatte als der Abfindungsbetrag zuzüglich 1/3
Passivposten. Er war sich auch im Zeitpunkt des Erteilungsübereinkommens
der Wertediskrepanz nicht bewusst und konnte nicht sagen, welche Posten in die S
4 Mio. eingeflossen sind. Es geschah damals unter Zeitdruck, er wusste aber,
dass es mit dem damaligen Vertreter ein Erläuterungsgespräch gab.
Sohn2 wollte seine Mutter nicht bereichern, er wollte sie nur mit dem
nötigen Pouvoir ausstatten, damit sie das Unternehmen fortführen
konnte. Für ihn und seinen Bruder lag das Hauptaugenmerk auf der
Fortführung des Unternehmens. Die nachlassgegenständlichen
Liegenschaften sind mit dem Betrieb eng verwoben, darauf stehen
hauptsächlich Lager- und Produktionshallen. Da der Erbteil, der aus
Liegenschaftsanteilen, Versicherungen und GmbH-Anteilen besteht, für ihn
und die Familienmitglieder immer eine Einheit darstellt, machte er sich
über die Liegenschaftsanteile gesondert keine Gedanken.
Warum als Abfindung der Betrag von S 4 Mio. pro Sohn
genommen wurde, konnte kaum rekonstruiert werden. Die in der Niederschrift vom
12. Mai 2000 erwähnten, aber nicht in den Nachlass fallenden Versicherungen
stehen nicht im Zusammenhang mit dem Abfindungsbetrag. Es dürfte Unterlagen
über die Berechnung gegeben haben, die aber vom damaligen Parteienvertreter
nicht übergeben worden waren.
Der jetzige Parteienvertreter gab zur Höhe des
Abfindungsbetrages befragt die Erklärung ab, dass infolge Krankheit und Tod
die Konkurrenten darauf warteten, dass es zu Erbstreitigkeiten kommt. Da man
nicht wusste, wie es mit dem Unternehmen weitergeht, nahm man vorsichtshalber
den niedrigeren Wert (von S 4 Mio.). Der Großteil der Liegenschaften ist
betrieblich genutzt, weswegen sie in den Abfindungsbetrag natürlich
einbezogen worden waren. Das Wohngebäude steht auf einer Liegenschaft auf
der sich ein Teil des Unternehmens, wie Produktionshallen, befindet. Unter
"Übergabewert" in Punkt 2.) 2. Absatz des Erbteilungsübereinkommens
hat man möglicherweise verstanden, dass man das Unternehmen zum Stichtag
30.6.2007 neu bewerten würde. In der Niederschrift in der Verlassenschaft
wurden die Werte auf den Todestag rückbezogen. Die Wertediskrepanz
resultiert daraus, dass zu dem damaligen Zeitpunkt die zukünftigen Werte
nicht bekannt waren. Es kann nur einer der beiden Söhne das Unternehmen
übernehmen, der andere Sohn ist der "Benachteiligte". Im wirtschaftlichen
Leben wird niemand etwas verschenken und das hat auch keiner der Söhne
gemacht. Die Söhne nahmen keine Schenkung in Kauf, denn in diesem Fall
hätten sie das Erbteilungsübereinkommen nicht unterschrieben. Es war
Unternehmensfortführung und nicht Schenkung im Blick.
Zwischen den Parteienaussagen dem Wortlaut des
Erbteilungsübereinkommens sind keine Widersprüche festzustellen. Das
Unternehmen - die GmbH-Anteile - standen als Existenzgrundlage der Familie im
Zentrum der Überlegungen. Die Fortführung des Unternehmens stand im
Vordergrund. Detailliertere Vereinbarungen wurden keine getroffen. Zwischen
Unternehmen und Erbteil wurde nicht weiter differenziert, geerbtes Unternehmen
und Erbteil das eine Mal kongruent gedacht, das andere Mal nicht.
Das subjektive Merkmal, die Bereicherungsabsicht auf Seiten
der Geber stellt sich aufgrund dieser Beweislage für den UFS
folgendermaßen dar:
Im Zeitpunkt des Abschlusses des
Erbteilungsübereinkommens am 12. Mai 2000 waren die Söhne 21 bzw. 19
Jahre und befanden sich noch in Ausbildung. Ein Inkaufnehmen eines geschenkten
Überhanges kann bei dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
durchaus erschließbar sein. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist es wenig
wahrscheinlich, anzunehmen, dass pro Kind - noch in Ausbildung, ein Inkaufnehmen
einer Bereicherung in Bezug auf die Mutter in Höhe von S 2,069.545,54
bestand, die sich sicherlich rechnerisch richtig, wie das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 zum Vorbereitungsvorhalt darlegt, ergibt. Aus
damaliger Sicht war die Zukunft des Unternehmens ungewiss, man entschloss sich
im Jahr 2000 zu einer vorsichtigen Prognose für 2007, dem Jahr der
Fälligkeit für die Abfindungsbeträge. Die Bw. verpflichtete sich,
bei Fälligkeit S 8 Mio. an die Söhne zu bezahlen, was bedeutet,
dass auch ihre Liquidität im Jahr 2000 für das Jahr 2007 einkalkuliert
werden musste. Für Zwecke der Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer
gilt zwar das Stichtagsprinzip, doch kann bei der Untersuchung des subjektiven
Moment der Bereichungsabsicht weiter ausgeholt werden: Einerseits wurden zum
Zeitpunkt der Erbteilungsübereinkommens die Erbquoten zurückprojeziert
auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zu welchem das Unternehmen "gut
dastand". Andererseits gab es nach dem Tod des Erblassers "Einbrüche", die
mitverursacht waren durch eine längere Krankheit des anderen
Gesellschafters und durch die Söhne, die noch in Ausbildung standen und
keiner von ihnen "übernehmen" konnte. Nach der Familientradition scheint
das Unternehmen hauptsächlich in der verwandtschaftlich direkten Linie oder
Seitenlinie weitergeführt worden zu sein. Diesmal übernahm die Witwe
(verheiratet, aber nicht verwandt), die GmbH-Anteile bis einer ihrer Söhne
weiterführen konnte. Angesichts dieser neuen Situation dürften sich
die Erben pro futuro vorsichtshalber zu Abfindungsbeträgen in Höhe von
1/6 des Stammkapitals entschlossen zu haben.
Das Erbteilungsübereinkommen tendiert hinsichtlich der
GmbH-Anteile in Richtung entgeltliches Rechtsgeschäft. Dafür spricht
z.B. der Passus dass sich der Sohn, der einen GmbH-Anteil übernimmt, diesen
auf den Abfindungspreis anrechnen lassen muss.
Eine Schenkung der Söhne an die Mutter kann nur vor
dem Hintergrund vorliegen, dass das Rechtsgeschäft über die
GmbH-Anteile von Mutter und Söhnen als entgeltliches gewollt war und auch
so verstanden wurde. Angesichts dieser besonderen Konstellation ist davon
auszugehen, dass hinsichtlich der "gemischten Schenkung" der GmbH-Anteile keine
Bereicherungsabsicht, nicht einmal ein Inkaufnehmen einer Bereicherung bestand.
Zweck des Erbteilungsübereinkommens war die Unternehmensfortführung
und damit auch die Existenzsicherung, und nicht, dass die Söhne der Mutter
das Unternehmen aus einem Akt der Generosität überlassen, ein solcher
hinsichtlich der GmbH-Anteile nicht einmal mitschwingt.
Da börsenumsatzsteuerlich ein vereinbarter Preis nicht
vorliegt, war die Börsenumsatzsteuer vom gemeinen Wert der GmbH-Anteile zum
Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens festzusetzen (siehe
RV/3936-W/02).
Keine Aussagen konnten bezüglich des sonstigen
Vermögens getroffen werden. Das Hauptaugenmerk lag am Unternehmen. Aus der
Antwort von Sohn2 auf die Frage ob er seine Mutter bereichern wollte, indem er
ihr den wertvolleren Erbteil hinterließ "Ich wollte meine Mutter nicht
bereichern, ich wollte sie nur mit dem nötigen Pouvoir ausstatten, um das
Unternehmen weiterzuführen", kann geschlossen werden, dass er eine
Bereicherung der Bw. hinsichtlich der Versicherungserlöse bzw. des
anteiligen Bausparvertrages inkauf nahm. Dieses, als sonstiges Vermögen
bezeichnet, weist einen Bezug zur privaten Sphäre auf.
Ein Inkaufnehmen der Bereicherung der Bw. durch die
Söhne lag somit hinsichtlich des sonstigen Vermögens vor.
3.4.)
Schlussfolgerungen
Diese Beurteilung des Sachverhaltes ergibt sich aus der
Auslegung des Wortlautes des Erbteilungsübereinkommens, der
Gesellschaftsverträge und der Aussagen im Erörterungsgespräch und
in der mündlichen Senatsverhandlung.
Objektiv liegt infolge des augenscheinlichen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine Bereicherung
vor. Die auf die Liegenschaften entfallende verhältnismäßige
Gegenleistung ist höher als der Einheitswert, weswegen diesbezüglich
ein rein entgeltliches Geschäft vorliegt. Das ergibt sich aus der
Proportion. Nach der Aussage des Sohnes Sohn2 hatte er sich keine Gedanken zu
den Liegenschaften gemacht. Die auf die GmbH-Anteile entfallende
verhältnismäßige Gegenleistung ist zwar geringer als der gemeine
Wert der GmbH-Anteile, doch war diesbezüglich Unternehmensfortführung,
entgeltliches Rechtsgeschäft und kein Inkaufnehmen einer Bereicherung
gewollt. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich
aus der Aufstellung der Proportion, gegen die weder von Seiten der Bw., noch von
Seiten des Finanzamtes Einwände erhoben wurden. Die Schlussfolgerung, dass
sich das Inkaufnehmen der Bereicherung von Seiten der Geber nicht auf die
GmbH-Anteile erstreckte, resultiert auch aus dem Ergebnis der Proportionen,
wonach hinsichtlich der Liegenschaften, die überwiegend betrieblich genutzt
werden, ein rein entgeltliches Geschäft vorliegt, die aber hinsichtlich der
GmbH-Anteile eine Divergenz von Leistung und Gegenleistung ausweist.
Hinsichtlich der gemischten Schenkung beim sonstigen Vermögen ist eine
Bereicherungsabsicht aus dem Sachverhalt zu erschließen.
Das Erbteilungsübereinkommen beinhaltet keine reine
Schenkung, sondern ein aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen gemischtes
Rechtsgeschäft. Da die Bw. aufgrund des Erbteilungsübereinkommens je
Sohn 1/3 Nachlass übernahm, dessen Besitzposten aus Liegenschaften,
GmbH-Anteilen und sonstigen Wirtschaftsgütern bestehen, sind der
Abfindungsbetrag und die Schuldposten des Nachlasses als Gegenleistung
verhältnismäßig auf diese Vermögensgegenstände
aufzuteilen. Werden Liegenschaften entgeltlich erworben, so unterliegt dieser
Vorgang insoweit der Grunderwerbsteuer. Der Teil der Gegenleistung, der auf die
von der Bw. übernommenen Liegenschaften entfällt, ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG befreit, da es sich um die Aufteilung von zum
Nachlass gehörigen Liegenschaften durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
handelt. Werden GmbH-Anteile entgeltlich erworben, handelt es sich um ein
entgeltliches Anschaffungsgeschäft über Wertpapiere, das nach der
damaligen Rechtslage noch der Börsenumsatzsteuer unterliegt und ist daher
gemäß
§§ 17-22 KVG mit 2,5% zu versteuern.
Da für die Erbschafts- und Schenkungssteuer das
Prinzip der tatsächlichen Bereicherung im Vordergrund steht, ist das
angefallene Vermögen vor der Besteuerung um die auf diesem lastenden
Schulden und Verbindlichkeiten und darüber hinaus noch um bestimmte andere
im Gesetz angegebene Ausgaben zu vermindern. Die Beurteilung des Erwerbes der
GmbH-Anteile als entgeltliches Anschaffungsgeschäft im Rahmen eines
Erteilungsübereinkommens findet in dem Grundsatz der Einheitlichkeit des
Rechtsgeschäftes gemäß
§ 20 ErbStG Platz und
widerspricht auch sonst nicht der verkehrsteuerlichen Ordnungslinie. Im §
20 ErbStG ist das Nettoprinzip normiert (Besitzposten abzüglich
Schuldposten). Der Unterschiedsbetrag zwischen Aktiva (= der Wert der im
einzelnen Fall zum Erwerb gehörenden Wirtschaftsgüter) und Passiva (=
die Summe der Schulden und Lasten, der Verbindlichkeiten) stellt die
Bereicherung des Erwerbers dar. Als Erwerb gilt der gesamte
Vermögensanfall, das heißt das, was dem Erwerber ohne Gegenleistung
und in freigebiger Absicht zufällt.
Die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäftes
bezüglich Liegenschaften, GmbH-Anteile und sonstigem Vermögen wurde
darüber hinaus von den Erben selbst betont.
Die Bemessungsgrundlage zur Schenkungssteuer wurde
gemäß
§ 20 ErbStG und im Detail über
Verhältnisrechnung ermittelt.
3.5.) Keine
sachliche Befreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG sind
Schenkungen unter Lebenden von Geldeinlagen bei inländischen
Kreditinstituten beim Erwerb durch Personen der Stkl. I bis IV, wenn die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Zuwendungen....befreit. Die Befreiung gilt auch für
Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden
ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis,
dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war.
Die Steuerschuld für das Erbteilungsübereinkommen
entstand vor dem 8. Juli 2000. Der Verlassenschaftsakt wurde dem Finanzamt vom
Bezirksgericht Z7 am 16. Juni 2000 zur Gebührenbemessung übersendet.
Damit war der Vorgang der Abgabenbehörde bekannt und die Befreiung von
Schenkungssteuer kann - hier vor allem auf den anteiligen Bausparvertrag - nicht
angewendet werden.
3.6.) Keine
sachliche Befreiung
gemäß
§ 15a ErbStG
§ 15a ErbStG ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden,
für die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht. Nach dieser
Bestimmung sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von
Betrieben, Teilbetrieben, Kapitalanteilen ua. bis zu einem Wert von 365.000 Euro
befreit, sofern der Erwerber ein natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder aus gesundheitlichen
Gründen seinen Betrieb nicht fortführen kann.
Da keiner der beiden Söhne als Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens am 12.Mai 2000 das 55. Lebensjahr
vollendet hatte oder aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb nicht
hätten führen können, kommt die schenkungssteuerliche
Begünstigung für Betriebsübergaben nicht in Betracht.
3.7.) Kein
Absetzbetrag gemäß
§ 17 ErbStG
Gemäß
§ 17 ErbStG kann der Absetzbetrag
für mehrfachen Erwerb desselben Vermögens nur gewährt werden,
wenn Personen der Steuerklasse I oder II Vermögen anfällt, das in den
letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen
erworben worden ist. Schenkungssteuerrechtlich liegt im
Erbteilungsübereinkommen eine Schenkung des Sohnes an die Mutter.
Gemäß
§ 7 ErbStG ist die Geschenknehmerin nach den
persönlichen Verhältnissen zum Geschenkgeber die Mutter, sie
fällt in die Steuerklasse III. Da die Bw. im persönlichen
Verhältnis zum Geschenkgeber weder in die Steuerklasse I noch II
fällt, ist ein wesentlichen Merkmal des § 17 ErbStG nicht
erfüllt. Der Absetzbetrag gemäß
§ 17 ErbStG kann für
den Schenkungsvorgang Sohn an Mutter nicht gewährt werden.
4) Berechnung
Grunderwerbsteuer, Börsenumsatzsteuer und Schenkungssteuer lt.
Erbteilungsübereinkommen
Die Berechnung der
Börsenumsatzsteuer, der Schenkungssteuer vom Sonstigen Vermögen
basiert auf dem Zahlenmaterial des Finanzamtes, Stellungnahme vom 25. Oktober
2007, Teil B.)
|
Verkehrswert der
Liegenschaften (3x EW) (1/3 3,523.982,00)
|
S 10,571.946,00
|
Gemeiner Wert
GmbH-Anteile (1/3 5,437.296,50)
|
S 16,311.889,50
|
Sonstiges
Vermögen (1/3 453.834,08, Für Zwecke der Verhältnisrechnung
wurden die nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG befreiten Vermögenswerte
(Bausparverträge) miteinbezogen)
|
S 1,361.502,25
|
Summe der Aktiva
nach Verkehrswerten (1/3 9,415.112,58)
|
S 28,245.337,75
|
Abzüglich
Summe der Passiva (1/3 996.245,71)
|
S 2,988.737,12
|
Vermögen
nach Verkehrswerten
|
S 25,256.600,63
|
Davon
1/3
|
S 8,418.866,88
|
1/3 Passiva
S 996.245,71 + Abfindungsbetrag S 4,000.000,00
|
S 4,996.245,71
|
|
|
Berechnung je Sohn
an Mutter Besitzposten gegen Abfindung+Passiva
|
|
1.)
Grunderwerbsteuer
Verhältnisrechnung
Liegenschaften:
Summe 1/3 VW : 1/3
VW Liegensch = 1/3 Passiva+Abfindung :
X
9,415.112,58 : 3,523.982,00 =
4,996.245,71 : X
X = auf
Liegenschaften entfallende Passiva+Abfindung (Kaufpreis) = 1,870.044,55 (vgl.
1/3 EW =S 1,174.660,66)
|
Frei
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG
|
2.)
Börsenumsatzsteuer
Verhältnisrechnung
GmbH-Anteile :
Summe 1/3 VW : 1/3
GmbH-Anteile= 1/3 Passiva+Abfindung :
X
9,415.112,58 : 5,437.296,50 =
4,996.245,71 : X
X = auf
GmbH-Anteile entfallenden Passiva+Abfindung (Kaufpreis) = S 2,885.368,51 (=
57,75% des Gesamtkaufpreises, 53,07% des gemeinen Wertes)
|
Börsenumsatz-steuer
vom gemeinen Wert der
GmbH-Anteile:
|
3.)
Schenkungssteuer
Verhältnisrechnung
Sonstiges Vermögen (1/3
441.031,98)
Summe 1/3 VW : 1/3
Sonstiges V.= 1/3 Passiva+Abfindung :
X
9,415.112,58 : 453.834,08 =
4,996.245,71 : X
X = auf Sonstiges
Vermögen entfallende (Kaufpreis) =
S 240.832,66
1/3 Sonstiges V:
S 453.834,08 abzüglich anteilig
S 240.832,66=
Wert des
zugewendeten Vermögens: S 213.001,42
|
Schenkungssteuer
von Sonstigen vermögen
|
Die auf das
sonstige Vermögen entfallende Gegenleistung ist insoweit einer Proportion
zu unterziehen, als die anteilige Gegenleistung für das nach § 15
(1)1a und § 15 (1)1b ErbStG befreite Vermögen zu ermitteln ist. Diese
Vermögenswerte sind nur insoweit steuerfrei, als sie unentgeltlich erworben
wurden.
|
|
1/3 sonstiges
Vermögen : 1/3 Hausrat (§ 15 (1)1a ) =
anteilige Passiva+Abfindung :
X
453.834,08 : 16,666,66 =
240.832,66 : X
X =
8.844,37
1/3 Hausrat 16,666,66
abzüglich der darauf entfallenden Gegenleistung 8.844,37 = nach § 15
(1)1a ErbStG befreites Vermögen (soweit dieses unentgeltlich zugewendet
wird) = S 7.822,29
|
|
1/3 sonstiges
Vermögen : 1/3 bewegl Gegenstände (§ 15 (1)1b ErbStG) = anteilige
Passiva+Abfindung . : X
453.834,08
: 4.333,33 = 240.832,66 : X
X =
2.299,54
1/3 sonstige bewegliche
körperliche Gegenstände 4.333,33 abzüglich darauf entfallender
Gegenleistung 2.299,54 = nach § 15 (1)1b ErbStG befreites Vermögen
(soweit dieses unentgeltlich zugewendet wird) = S 2.033,79
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Wert des
zugewendeten Vermögens:
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S 213.001,42
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Abzüglich
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
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-
S 6.000,00
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Abzüglich
§ 15 Abs. 1 Z. 1a ErbStG
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-
S 7.822,29
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Abzüglich
§ 15 Abs. 1 Z. 1b ErbStG
|
-
S 2.033,79
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Bemessungsgrundlage
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S 197.112,34
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Bemessungsgrundlage
gerundet S 197.110 (€ 14.324,54) gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG x 7,5% =
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S 14.784,00
(€ 1.074,34)
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Schenkungssteuer
laut Bescheid
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S 453.385,00
(€ 32.948,77)
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Differenz
Herabsetzung um
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S 438.601,00
(€ 31.874,37)
Aus der Verhältnisrechnung resultiert ein rein
entgeltlicher und damit rein grunderwerbsteuerbarer Erwerb der Liegenschaften,
weswegen für eine allfällige diesbezügliche Schenkungssteuer kein
Raum verbleibt und auch kein Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4 oder 5
ErbStG festzusetzen wäre.
Mangels subjektiven Elementes wurden die GmbH-Anteile aus
der Berechnung der Schenkungssteuer wieder herausgenommen.
Eine Bereicherung verbleibt lediglich bezüglich des
"Sonstigen Vermögens" (Versicherungserlös, Hausrat usw.). Diese
Berechnung ergibt eine Verminderung der Schenkungssteuer und eine Erhöhung
der Börsenumsatzsteuer.
5.)
Zusammenfassung
Am 17. Mai 1997 verstarben der Erblasser und ein Sohn. Der
Erblasser hinterließ kein Testament, weswegen die gesetzliche Erbfolge zum
Tragen kam und die Witwe und die beiden Söhne zu je 1/3 des Nachlasses zu
Erben berufen waren.
Im Nachlass befinden sich Liegenschaftsanteile,
GmbH-Anteile, sowie Versicherungserlöse (Bausparguthaben). Die Witwe war
Bezugsberechtigte des überwiegenden Teiles der
Versicherungserlöse.
Der "Fahrzeug- und Anhängerbau" (AGmbH ) steht im
Mittelpunkt des Unternehmens und macht auch das Gros der betrieblichen
Tätigkeit aus. Der "Stahlbau" (BGmbH ) entwickelte sich erst in den letzten
Jahren als Zweig aus den Erfahrungen mit Fahrzeuge- und Anhängeraufbauten.
Die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 12 Jahren
(Jahre 1993 bis 2004) der beiden GmbHs zeigen das Bild eines wohlsortierten,
florierenden Unternehmens. Auf der Homepage im Internet bezeichnet sich das
Unternehmen selbst als Familienbetrieb (ausführliche Darstellung UFS vom
28.1.2008, RV/3818-W/02, RV3819-W/02 und RV/3820-W/02).
Der Erblasser führte den kaufmännischen Teil und
den Verkauf, der andere Gesellschafter den technischen Teil des Unternehmens. Da
die "Außengeschäfte" durch den Tod des Erblassers als eines
Hauptgesellschafters nicht weitergeführt wurden, geriet das Unternehmen
unter Druck, so rasch als möglich eine konsolidierte Nachfolge zu schaffen.
Im Sinn der Familientradition wurde der Hälfteanteil des Erblassers am
Unternehmen nicht nach den Erbquoten übernommen. Da die Söhne damals
noch in Ausbildung waren, kam nur die Witwe, die Bw., in Frage, die Anteile zu
übernehmen. Sie sollte den kaufmännischen Part weiterführen, bis
einer der Söhne die Ausbildung abgeschlossen hatte und übernehmen
konnte. Über Beratung durch den damaligen Steuerberater wurde die
Vorgangsweise vorgeschlagen, mit Erbteilungsübereinkommen die Erbschaft zu
übernehmen und die Anteile mit S 4 Mio. pro Sohn abzugelten. Über die
Details der Vereinbarung machten sich die Erben keine Gedanken, denn für
sie stand die Fortführung des Unternehmens, das für sie
Existenzgrundlage ist, im Zentrum. Die Nachfolgeregelung im Unternehmen musste
rasch getroffen werden, da z.B. Lohnzahlungen für 130 Mitarbeiter zu
bewerkstelligen waren. Dem Sohn Sohn2 war am Anfang nicht bewusst, dass der
Erbteil einen höheren Wert hatte als der Abfindungsbetrag zuzüglich
1/3 Passivposten. Sohn2 wollte seine Mutter nicht bereichern, er wollte sie nur
mit dem nötigen Pouvoir ausstatten, damit sie das Unternehmen
fortführen konnte. Für ihn und seinen Bruder lag das Hauptaugenmerk
auf der Fortführung des Unternehmens. Da der Erbteil, der aus
Liegenschaftsanteilen, Versicherungen und GmbH-Anteilen besteht, für ihn
und die Familienmitglieder immer eine Einheit darstellt, machte er sich
über die Liegenschaftsanteile gesondert keine Gedanken.
Das Finanzamt berechnete von je 1/3 Erbanfall die
Erbschaftssteuer (RV/3818-W/02 u.a.).
Das Erbteilungsübereinkommen beurteilte das Finanzamt
als gemischte Schenkung und errechnete auf Grund einer Verhältnisrechnung
Schenkungssteuer jeweils für die Schenkung eines Sohnes an die Mutter, die
Bw., sowie anteilsmäßig Börsenumsatzsteuer bezüglich der
GmbH-Anteile (RV/3936-W/02).
In den Berufungen wurde eingewendet, die Festsetzung der
Schenkungssteuer widerspräche den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus dem
Erbteilungsübereinkommen könne nicht ein zweiter
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang konstruiert werden. Die Berechnung der
Steuern selbst blieb unangefochten.
Zu strittigen Punkt 1. Bewertung der GmbH-Anteile: Es ist
richtig, für Zwecke der Erbschaftssteuer, aber auch zur Aufstellung der
Verhältnisrechnung Grunderwerbsteuer - Schenkungssteuer und
Börsenumsatzsteuer den gemeinen Wert der GmbH-Anteile nach der
Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens zum 1.1.1997 zu berechnen und nicht
den Buchwert heranzuziehen.
Zu strittigen Punkt 2. 2 Rechtsvorgänge: Im
Wesentlichen besteuern die Gebühren und Verkehrsteuern den projektierten
oder tatsächlichen Vermögensübergang von einer Person auf eine
andere (dynamisches Prinzip der Gebühren und Verkehrsteuern). Die
Berechnung der Erbschaftssteuer für je 1/3 Erwerb von Todes wegen sowie der
Schenkungssteuer und Börsenumsatzsteuer (und der grunderwerbsteuerbaren
Liegenschaftsübertragung) für das zwischen den Erben unter Lebenden
abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen erfolgte zu Recht, da der Erwerb
von Todes wegen (Erblasser-> Erben) und das Erbteilungsübereinkommen
unter Lebenden (Erben-> Erben) zwei Rechtsvorgänge, zwei
verkehrsteuerlich bedeutsame Übergänge von Vermögen von einer
Person auf eine andere, verwirklichen. Die Vorgänge (1) Erwerb von Todes
wegen und (2) Rechtsgeschäft der Erben untereinander sind daher sowohl in
der rechtlichen Beurteilung als auch rechnerisch zu entkoppeln.
Zu strittigen Punkt 3. Vorliegen der
Bereicherungsabsicht
Handelten die Söhne, indem sie der Mutter den
gegenüber der Abfindungsbeträge "wertvolleren" Erbteil
überließen, in freigebiger Absicht?
Nach Judikatur und Literatur muss die Bereicherungsabsicht
keine ausdrückliche sein, sondern sie kann aus dem Sachverhalt erschlossen
werden. Das Inkaufnehmen einer Bereicherung durch den Geber stellt einen Akt der
Freigebigkeit dar und erfüllt das subjektive Merkmal des § 3 Abs. 1 Z.
2 ErbStG.
Rechnerisch wurden je 1/3 Aktivposten dem Abfindungsbetrag
samt anteiligem Passivposten gegenübergestellt. Diese
Gegenüberstellung brachte ein Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung nach Verkehrswerten um 47% zum Vorschein. Die Aktiva bestanden aus
Liegenschaften, GmbH-Anteilen und Versicherungserlösen (Bausparvertrag).
Die aus 1/3 Passiva und Abfindung bestehende Gegenleistung wurde im
Verhältnis der Summe der Verkehrswerte zu den Verkehrswerten einmal der
Liegenschaften, dann der GmbH-Anteile und schließlich des sonstigen
Vermögens mittels mathematischer Proportion aufgeteilt.
Die Proportion ergab, dass die auf die Liegenschaften
entfallende verhältnismäßige Gegenleistung höher ist als
der Einheitswert, weswegen diesbezüglich ein rein entgeltliches
Geschäft vorliegt. Der entgeltliche Liegenschaftserwerb ist
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Die auf die GmbH-Anteile entfallende verhältnismäßige
Gegenleistung ist zwar geringer als der gemeine Wert der GmbH-Anteile, doch war
von den Erben diesbezüglich Unternehmensfortführung, entgeltliches
Rechtsgeschäft und kein Inkaufnehmen einer Bereicherung gewollt. Die
GmbH-Anteile als Existenzgrundlage der Erben standen im Zentrum aller
Vereinbarungen. Hinsichtlich der gemischten Schenkung beim sonstigen
Vermögen ist eine Bereicherungsabsicht aus dem Sachverhalt zu
erschließen.
Im § 20 ErbStG ist das Nettoprinzip normiert
(Besitzposten abzüglich Schuldposten). Als Erwerb gilt der gesamte
Vermögensanfall, das heißt das, was dem Erwerber nicht nur
unentgeltlich, sondern auch freigebig zufällt. Im Falle von
Wertediskrepanzen von Gegebenem und Erworbenem kommt § 20 ErbStG die
Rolle als Matrix im Sinn von System, das zusammengehörende Einzelfaktoren
darstellt, zu, die das gesamte Rechtsgeschäft von der verkehrsteuerlichen
Beurteilung her durchspannt. Liegt eine gemischte Schenkung vor, ist
§ 20 ErbStG konstitutiv, selbst dann, wenn sich herausstellt, dass
sich das subjektive Element nicht auf alle Besitzposten, die in der
Gegenleistung nicht gedeckt sind, erstreckt. Die Beurteilung des Erwerbes der
GmbH-Anteile als entgeltliches Anschaffungsgeschäft im Rahmen eines
Erteilungsübereinkommens und Herausnahme aus der Schenkungssteuerpflicht
findet im § 20 ErbStG seinen Platz und sprengt nicht den Grundsatz der
Einheitlichkeit der gemischten Schenkung. Insoweit war der Berufung
stattzugeben. Die Bemessungsgrundlage zur Schenkungssteuer wurde
gemäß
§ 20 ErbStG und im Detail über
Verhältnisrechnung ermittelt.
Für die Berechnung der Schenkungssteuer konnten die
sachlichen Befreiungen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 19 und § 15a
ErbStG, sowie der Absetzbetrag gemäß
§ 17 ErbStG mangels
Voraussetzungen nicht gewährt werden.
Bemerkt wird, dass der Erwerb der GmbH-Anteile als
entgeltliches Anschaffungsgeschäft zur Gänze gemäß
§
21 Z. 3 KVG vom gemeinen Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des
Erbteilungsübereinkommens 12. Mai 2000 der damals noch geltenden
Börsenumsatzsteuer unterzogen wurde (UFS vom 28.1.2008,
RV/3936-W/02).
Aus all diesen Gründen erfolgte eine teilweise
Stattgabe der Berufung betreffend Schenkungssteuer. In Bezug auf den
Bereicherungswillen hinsichtlich der GmbH-Anteile wurde stattgegeben,
hinsichtlich des sonstigen Vermögens wurde abgewiesen.
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 19 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 20 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 22 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3810-W/02
- Stammnummer
- 32833
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF