Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0163-I/02
Übertragung Miteigentumsanteile, Neufestsetzung Nutzwerte ("einvernehmliche unentgeltliche Übertragung")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-I/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des VwGH 19.12.2002, 99/16/0431, zugrunde liegenden Sachverhalt, liegt hier unbestritten eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WEG 1975 vor, sodass § 4 Abs. 2 WEG 1975 zur Anwendung gelangt. Neben der - auch vom Gesetzgeber - angenommenen Vermögensvermehrung und sohin eingetretenen objektiven Bereicherung, ist aufgrund der vereinbarten Unentgeltlichkeit das Tatbestandsmerkmal der Freigebigkeit erfüllt, sodass eine Schenkung verwirklicht wurde. Der Bereicherungswille braucht kein unbedingter zu sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Andreas Kolar gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 16. Jänner
2001 abgeschlossenen "Wohnungseigentumsübereinkommen gemäß
§ 4 Abs. 2 WEG 1975" wurde zwischen den Ehegatten O. St. und M. St. sowie
der Bw als Miteigentümer an der Liegenschaft in EZ 486 GB St. - bedingt
durch den bewilligten Abbruch und die Neuerrichtung eines Doppelwohnhauses auf
der Liegenschaft - die gegenseitige Übertragung bzw. Übernahme von
erforderlichen Miteigentumsanteilen laut Neufestsetzung der Nutzwertanteile
gemäß dem Sachverständigen-Gutachten des Ing. L. vom
6. November 2000 wie folgt vereinbart:
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alter Stand Anteile
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neuer Stand Anteile
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K. G. = Bw
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397/1056 (W 1)
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397/799 (Top 1)
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O. St.
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659/2112 (W 2)
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202 + 200/1598 (Top 2 u. 3)
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M. St.
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659/2112 (W 2)
|
202 + 200/1598 (Top 2 u. 3)
Laut Vertragspunkt II. bedingt die Bauführung "eine
wesentliche und baubehördlich bewilligungspflichtige Änderung der
Nutzwerte gemäß
§ 3 Abs. 2 Ziffer 3 WEG, sodass die Nutzwerte
durch gerichtliche Entscheidung neu festzusetzen sind." Sohin übertragen
und übernehmen die Vertragsteile gemäß
§ 4 Abs. 2 WEG 1975
wechselseitig jene Miteigentumsanteile, die zur Herbeiführung des "neuen
Standes" erforderlich sind, samt den damit verbundenen
Wohnungseigentumsobjekten. Die Übergabe und Übernahme der
Miteigentumsanteile erfolgt einvernehmlich in alten Rechten und Lasten sowie
unentgeltlich laut Vertragspunkt II. letzter Absatz, dies mit dem Tag der
Vertragsunterfertigung (Punkt V).
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft
wurde mit (erhöht) S 1,599.000 erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin der Bw mit Bescheid
vom 22. Feber 2001, Str. Nr. X, im Hinblick auf den Erwerb von O. St.
ausgehend vom hälftigen Differenzbetrag vom Einheitswert von S 96.678,
um welchen sich der Wert ihrer Miteigentumsanteile im Zuge der Neufestsetzung
der Nutzwerte erhöhte (= Gegenüberstellung alter Stand 397/1056el,
anteiliger Wert S 601.139, zum neuen Stand 397/799el, anteiliger Wert
S 794.497, Differenz S 193.357, davon 50 %), abzüglich dem
Freibetrag von S 1.500, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
abgerundet S 95.170 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, (Stkl. V) eine 14%ige
Schenkungssteuer im Betrag von S 13.323,80 sowie gem. § 8 Abs. 4
ErbStG 3,5 % vom Einheitswertanteil, das sind S 3.383,45, und daher
insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von gerundet S 16.707 = €
1.214,15 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die
Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, die
gegenständliche Bauführung (Abbruch und Neuerrichtung Doppelwohnhaus),
welche die Änderung der Nutzwerte bedingt habe, betreffe
ausschließlich das Objekt W 2. Dagegen bleibe das Objekt der Bw W 1 wie
bisher unverändert bestehen. Gemäß
§ 4 Abs. 2 WEG seien in
diesem Fall die Miteigentümer verpflichtet, sich gegenseitig die
erforderlichen Miteigentumsanteile zu übertragen, weshalb es auch an einer
Schenkungsabsicht mangle. Unentgeltlichkeit sei deshalb vereinbart worden, da am
Bestand und der Nutzung am Objekt der Bw keinerlei Änderung eingetreten sei
und daher auch keine Vermögensvermehrung oder Bereicherung bei ihr
vorliege. Die Neufestsetzung der Nutzwerte sei ausschließlich im Interesse
der Ehegatten St. gelegen, bei denen eine Schenkungsabsicht nicht einmal
theoretisch bestanden habe, da der Bw durch die Übertragung der Nutzwerte
kein Vorteil entstanden sei. Aus all diesen Gründen sei weder eine
Schenkung noch eine freigebige Zuwendung verwirklicht worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. April
2001 wurde damit begründet, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 4
Abs. 2 WEG 1975 im Rahmen der Nutzwertfestsetzung für einen
übernommenen Miteigentumsanteil vom Erwerber grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu leisten sei. Indem sohin O. St. auf ein angemessenes
Entgelt verzichtet und eine unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich genommen
habe, sei das Tatbestandserfordernis der Freigebigkeit erfüllt. Angesichts
der wertmäßigen Differenz (laut dargestellter Berechnung) zwischen
Alt- und Neubestand in Höhe von S 193.358,85, sei die Bw um diesen
Wert insgesamt unentgeltlich bereichert und daher die Schenkungssteuer ausgehend
vom hälftigen Betrag hinsichtlich des Erwerbes von O. St. zu Recht
vorgeschrieben worden.
Mit Antrag vom 23. Mai 2001 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
nochmals ergänzend eingewendet, es liege weder Freigebigkeit noch
insbesondere eine Vermögensvermehrung auf Seiten der Bw vor, weil die
Anteilsübertragung deren Objekt W 1 völlig unberührt gelassen
habe. Ein eigenwirtschaftliches Interesse der Bw sei nicht vorhanden, sodass
auch das "angemessene Entgelt" im Sinne des § 4 Abs. 2 WEG mit gleich
S 0 anzusetzen sei. Mangels wirtschaftlichen Vorteiles hätten sich die
Vertragsparteien auch darauf geeinigt, dass kein Entgelt zu entrichten
sei.
In der Folge wurde das Berufungsverfahren mit Bescheid vom
30. Oktober 2001 mit Zustimmung seitens der Bw (laut Schreiben vom
25. Oktober 2001) gemäß
§ 281 BAO bis zur Entscheidung des
VwGH in einer ähnlich gelagerten Beschwerdesache zu Zl. 99/16/0431
ausgesetzt, welches Erkenntnis zwischenzeitig am 19. Dezember 2002 ergangen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes (Z 1), sowie jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird (Z 2).
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst ein objektives und ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungwillen (siehe zB Dorazil,
Handkommentar zum ErbStG, 3. Auflage, Verlag Manz, § 3 Rz 1.6.).
Die bezughabenden Bestimmungen des WEG 1975
lauten:
"Mindestanteil
§ 3. (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil ist ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des
Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeiten zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte sind vom Gericht
festzusetzen.
(2) Der Nutzwert ist auf Antrag insbesondere neu
festzusetzen: 1. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder
einer sonstigen Räumlichkeit bis zur Vollendung der Bauführung durch
Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, um
mindestens 3 v. H. ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung
zulässig; 2. wenn sich der festgesetzte Nutzwert durch
Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar angrenzender Wohnungen oder
sonstigen Räumlichkeiten oder durch die Übertragung von Teilen der
Liegenschaft, die nach § 1 Abs. 2 mit einer Wohnung oder einer sonstigen
Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung
oder sonstige Räumlichkeit ändert; 3. wenn sich der
festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach der
Vollendung der Bauführung durch andere bauliche Vorgänge auf der
Liegenschaft, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen,
wesentlich ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres
...".
Die in diesem Zusammenhang weiters bedeutsame Bestimmung
gemäß
§ 4 Abs. 2 WEG 1975 lautet wie folgt:
"(2) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu
festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die
übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten;
die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom
19.12.2002, 99/16/0431 - welches als entscheidungswesentlich für
gegenständliches Berufungsverfahren erachtet und deshalb das Verfahren
gemäß
§ 281 BAO mit Bescheid vom 30. Oktober 2001
ausgesetzt worden war - der dortigen Beschwerde mit folgender Begründung
unter Darlegung der obigen Bestimmungen des WEG 1975 Folge gegeben:
"Weder dem gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag
noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass eine derartige (damals
gerichtliche) Neufestsetzung im Sinne
des § 3 Abs. 2 WEG erfolgt wäre. Den Kaufverträgen aus 1993
und 1995 lag keine gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 3 Abs. 1 WEG zu
Grunde. Erst im Wohnungseigentumsvertrag wird auf einen Sachbeschluss des
Bezirksgerichtes Kitzbühel ... verwiesen. Nach dem Vertragsinhalt
muss diesbezüglich von einer Festsetzung
der Nutzwerte im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG ausgegangen werden, nicht
aber von einer Neufestsetzung im Sinne der im § 3 Abs. 2 WEG
aufgezählten Tatbestände.
Damit ist auch der Verweis
auf § 4 Abs. 2 WEG zur Begründung einer nicht von Gesetzes
wegen vorgegebenen Unentgeltlichkeit verfehlt
...".
Dass es sich aber im Gegenstandsfalle
im Gegensatz zu obigem Beschwerdefall um
eine Festsetzung der Nutzwerte gem.
§ 3 Abs. 2 Z 3 WEG 1975
- und nicht um eine solche nach § 3 Abs. 1 - handelt, ergibt
sich eindeutig bereits aus Punkt II. des Wohnungseigentumsübereinkommens
(siehe eingangs). Diesfalls gelangt unbestritten die Bestimmung nach § 4
Abs. 2 WEG 1975 zur Anwendung, wonach für den übernommenen
Miteigentumsanteil vom Erwerber grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu
leisten ist. Demnach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei einer im
Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte erforderlichen Anteilsübereignung
eine objektive Bereicherung des
Anspruchsberechtigten erfolgt, die grundsätzlich der Abgeltung bedarf. Es
kann auch nicht bestritten werden, dass gegenständlich zusätzliche
Miteigentumsanteile - nämlich umgerechnet ein Mehr an
Miteigentumsanteilen an der Gesamtliegenschaft von rund 12,1 % (neu
insgesamt rund 49,687 %) im Vergleich zum alten Stand der Nutzwerte (rund
37,595 %) - im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte in das
Vermögen der Bw insgesamt übertragen worden ist.
Das Wohnungseigentum stellt bloß eine qualifizierte
Form des Miteigentums aber noch kein real geteiltes Eigentum dar. Entscheidend
ist daher auch nicht, ob etwa die Größe der Wohnung oder die
vereinbarte Nutzungsberechtigung eine Vergrößerung oder Änderung
erfahren hat, sodass den diesbezüglich umfassenden Berufungseinwendungen
betr. den Umstand, dass das Objekt der Bw völlig unberührt geblieben
sei und keinerlei wie immer geartete Veränderung erfahren habe, keinerlei
rechtliche Bedeutung zukommen kann; ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich
der ideelle Anteil der Bw am
Grundstück zweifellos vergrößert hat und ist insoferne dem
Einwand, es sei keine Bereicherung bzw. Vermögensvermehrung erfolgt,
entgegenzutreten.
Sind sich aber die Beteiligten, wie im
vorliegenden Falle, auch darüber laut Vertrag einig, dass die Sache - trotz
des laut obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 2 WEG 1975 grundsätzlich
entgeltlichen Charakters - unentgeltlich gegeben bzw. angenommen wird, dann
liegt neben der objektiven Bereicherung auch der erforderliche
subjektive Bereicherungswille vor (siehe
Dorazil aaO, § 3 Rz 4.2). Dieser Wille braucht auch kein unbedingter zu
sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung
im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt.(vgl. VwGH 27.4.2000,
99/16/0249; VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327).
Freigebigkeit bedeutet, dass der Leistende oder
Versprechende die unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich nimmt (Dorazil
aaO, § 3 Rz 2.1). Im Gegenstandsfalle erfolgte die Übertragung der
Miteigentumsanteile von O. St. auf die Bw entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung unentgeltlich. Das Gesetz hätte dem O. St. die
Möglichkeit geboten, ein angemessenes Entgelt zu fordern. Indem er darauf
verzichtete und mit der Bw Unentgeltlichkeit vereinbarte, hat er aber die
unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich genommen. Das Tatbestandserfordernis
der Freigebigkeit ist daher gegeben. Der Übergeber war nach dem Gesetz
nicht zur unentgeltlichen Übertragung der Anteile verhalten sondern hat
sich freiwillig im Vertrag dazu verpflichtet.
Aufgrund obiger Umstände besteht die Vorschreibung
einer Schenkungssteuer dem Grunde nach zu Recht. Gegen die Höhe der
Vorschreibung wurde kein Einwand erhoben.
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher
der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 2 Z 3 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 4 Abs. 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-I/02
- Stammnummer
- 3225
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF