Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0580-L/07
Nach bestimmten Merkmalen abgeschlossener Personenkreis erfüllt nicht die Voraussetzung der Öffentlichkeit, im Geschäftsbereich fehlendes Bewusstsein der Freigebigkeit, Besuch der Hausmesse ist Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-L/07vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SW GmbH, Adr, vertreten durch Stemmer
Bahl Fend, Steuerberatungskanzlei, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
8. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 1. März 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der öff. Notar Dr. P.K. hat am 8. November
2006 ein Protokoll über die Verlosung des Hauptpreises eines Gewinnspieles
im Rahmen der "Orientierung 2007" (=österreichische Hausmesse für
Wohnen und Einrichten) verfasst und dem Finanzamt angezeigt. Die
Teilnahmebedingungen lauteten auszugsweise wie
folgt: Die Verlosung im Rahmen der
Orientierung 6. bis 10. September 2006 (Orientierung 2007) richtet
sich ausschließlich an Händler, nicht an Privatpersonen. Die
Teilnahme ist nicht bzw. nur beschränkt öffentlich. Das
übermittelte Vorteilsheft enthält die originalen Geschenk-Kupons.
Diese Kupons sind gleichzeitig die Teilnahmekarte für das Gewinnspiel.
Teilnahmeberechtigt sind alle vollständig ausgefüllten Original-Kupons
(Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung untersagt), die den Firmenstempel
des Teilnehmers (Unternehmens) enthalten und während der Orientierung 2007
bei einem der aktiv teilnehmenden Hersteller persönlich abgegeben werden.
Als Gewinner kann nur ein Unternehmen bzw. eine Firma ermittelt werden.
Der Gewinner muss sich vorab durch Ankreuzen auf dem Geschenk-Kupon entscheiden,
bei welchem Hersteller der Gewinn eingelöst wird. Es wurden 5.397
Teilnahmekarten eingesandt. Als Gewinner wurde die Firma Tischlerei SW,
Küchen- und Wohnstudio, Adr, ermittelt. Der Hauptpreis war ein
Einkaufsgutschein der Firma pR GmbH & Co KG zum Bezug von
Waren in der Gesamthöhe von 50.000,00 €.
Daraufhin hat das Finanzamt mit Bescheid vom
1. März 2007 dem SW Schenkungssteuer in Höhe von
10.975,80 € von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
50.000,00 € vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die SW GmbH, nunmehrige
Berufungswerberin, =Bw., am 8. März 2007 Berufung erhoben (das
Einzelunternehmen des SW wurde inzwischen nach Art. III UmgrStG
eingebracht). Der Gewinngutschein des Möbelherstellers pR sei nur
gewerblich einlösbar und weder übertragbar noch in bar ablösbar
und habe daher der tatsächliche Gewinn lt. Bestätigung von der Fa. pR
lediglich 25.000,00 € betragen. Zudem unterlägen, unter Hinweis
auf das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2004, öffentliche
Preisausschreiben nicht mehr der Schenkungssteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2007
hat das Finanzamt der Berufung teilweise hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlage stattgegeben und die Schenkungssteuer neu in Höhe von
4.480,20 € festgesetzt. Im Übrigen seien Gewinne aus
unentgeltlichen Ausspielungen nur dann steuerfrei, wenn sie sich an die
Öffentlichkeit wenden. Lt. Teilnahmebedingungen habe sich die Verlosung
jedoch ausschließlich an Händler, nicht an Privatpersonen gerichtet.
Die Teilnahme sei nicht bzw. nur beschränkt öffentlich gewesen.
Nunmehr begehrt die Bw. rechtzeitig die Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, weil die Einschränkung einer
allgemein zugänglichen Möbelmesse auf Firmeninhaber nicht den
Ausschluss der Öffentlichkeit impliziere. Nur weil das Preisausschreiben an
Unternehmer gerichtet sei, sei damit nicht gleichzeitig die Befreiungsbestimmung
des § 15 Abs. 1 Zif. 6 ErbStG verwirkt. Unter Hinweis auf
die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage seien keine allzu
strengen Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich unentgeltliche Ausspielungen
an einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis richteten, sei in
der Regel von einer ausreichenden Öffentlichkeitswirkung im Sinne der
gesetzlichen Bestimmung auszugehen.
Aufgrund einer Presseinfo der "Orientierung 2007" im
Internet ergibt sich folgendes Bild von dieser Veranstaltung: 16
österreichische Möbelhersteller stellen an verschiedenen
Veranstaltungsorten (überwiegend die eigenen betrieblichen Schauräume
und Ausstellungszentren) aus. Rund 400 Fachhändler aus Österreich,
Deutschland, Schweiz, Südtirol und Slowenien haben die Veranstaltung
genutzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Erbschaftssteuergesetz 1955 (ErbStG) gelten als steuerpflichtige Schenkungen im
Sinne des Gesetzes Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes
(Zif. 1) und andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Zif. 2).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Zif. 6
ErbStG bleiben steuerfrei, Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie
Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit
gerichtet sind (ab 1. Jänner 2003, AbgÄG 2004, BGBl. I
2004/180).
"Öffentlichkeit" setzt die Zugänglichkeit von
Informationen, Kommunikation und Beteiligungsmöglichkeiten für einen
unbegrenzten Kreis von Personen voraus (Meyers Lexikon). Im
gegenständlichen Fall war die Hausmesse jedoch nicht für jeden,
sondern nur für einen nach bestimmten Merkmalen abgeschlossenen
Personenkreis (Händler) zugänglich. Die Allgemeinheit, dh. ein
großer Kreis von unbeteiligten Personen, war von der Veranstaltung
ausgeschlossen.
Demnach ist das Tatbestandsmerkmal des § 15
Abs. 1 Zif. 6 ErbStG nicht erfüllt, worauf das Finanzamt
zutreffend hinweist. Allerdings wird die Schenkungssteuer vom
Bereicherungsprinzip beherrscht.
Darauf beziehen sich auch die Erläuterungen der
Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004:
Eine freigebige Zuwendung
liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Empfänger der
Zuwendung objektiv bereichert ist und der Zuwendende den Willen hat, den
Zuwendungsempfänger auf seine Kosten zu bereichern. Nach der ständigen
Rechtsprechung genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der
freigebigen Zuwendung das Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit
seiner Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers direkt gerichteter
Wille iSd. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
Im Bereich geschäftlicher
Beziehungen wird bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das subjektive
Merkmal der Freigebigkeit trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden
hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv
unentgeltlichen machen, in den Hintergrund treten, wenn die Bereicherung des
Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des
Zuwendenden
dient, dh. objektiv und nahezu
ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des
Zuwendenden gerichtet ist. Da im Geschäftsleben regelmäßig
danach getrachtet wird, für eine Leistung eine mindestens gleichwertige
Gegenleistung zu erlangen, kann auch bei objektiv unentgeltlichen, dh. nicht auf
einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen
subjektiv eine
Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen,
die sein Bewusstsein von der
Unentgeltlichkeit seiner Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen
einzelnen Vorgang, sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden
insgesamt abzustellen ist.
Dies
manifestiert sich auch darin, dass die Aufwendungen einer Ausspielung und die
darauf entfallende Schenkungssteuer im Ertragssteuerrecht abzugsfähige
Aufwendungen sind. Bei Gewinnen aus unentgeltlichen Ausspielungen handelt es
sich um unentgeltliche Erwerbe, in denen das Bewusstsein der Freigebigkeit des
Zuwendenden in einem Maße zurückgedrängt ist, dass es
gerechtfertigt ist, derartige Vorgänge von der Schenkungssteuer zu
befreien.
Auch nach Ansicht des BFH kann im Bereich
geschäftlicher Beziehungen bei einem objektiv unentgeltlichen Vorgang das
subjektive Merkmal der Freigebigkeit entfallen, soweit der Steuerpflichtige in
objektiv nachvollziehbarer Weise dartut, dass die Bereicherung des
Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden
diente, dh. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung
geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist, da im
Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine
Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erlangen.
In gegenständlichen Fall sprechen auf Seiten der
anbietenden Hersteller jedenfalls starke wirtschaftliche Motive für das zur
Verfügung stellen ihrer Produkte im Rahmen des Gewinnspieles.
Die Ausgestaltung des Gewinnspieles und hier insbesondere
folgende Fakten unterstreichen den engen geschäftlichen Bezug des
Gewinnspieles: Der Preis besteht nur in eigenen Produkten und kann nicht in bar
abgelöst werden. Es können nur von den Herstellern selbst ausgesuchte
Kunden mit ihrem persönlichen Gutschein an dem Gewinnspiel teilnehmen. Die
Kunden äußern ihr besonderes Interesse an einem Hersteller schon
durch die Auswahl des gewünschten Einkaufsgutscheines.
Vor allem aber ist eine Teilnahme nur durch
persönliche Abgabe des Kupons während der Messe möglich, was den
Besuch der Hausmesse und somit den erwünschten Kundenkontakt und
Werbeeffekt garantiert. Damit wird sichergestellt, dass die interessierten
Kunden quasi als Gegenleistung auch tatsächlich die Hausmesse besuchen.
Im Vordergrund der Überlegungen steht somit für
die Aussteller zweifelsfrei nicht der hingegebene Warenwert, sondern die
Überzeugung, dass durch das Gewinnspiel im Rahmen der Hausmesse
geschäftliche Beziehungen zu möglichen Abnehmern angebahnt, gepflegt
oder intensiviert werden können.
Demgegenüber ist aber nach Ansicht des VwGH bei
Verlosungen - trotz Förderung geschäftlicher Interessen -
grundsätzlich eine Bereicherung gegeben. Verlosungen führen zu
freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu
erbringenden Leistung kein geldwertes Interesse hat.
Diesbezüglich gilt es, wie oben bereits angesprochen,
zu bedenken, dass gerade der konkrete Sachverhalt zeigt, dass auch schon die
bloße Teilnahme am Gewinnspiel und damit verbunden der zwangsläufige
Besuch der Messe (was gleichbedeutend ist mit einem Besuch des Ausstellers in
seinen Geschäftsräumlichkeiten) für den Aussteller geldwertes
Interesse haben kann.
Wenn aber von Gesetzes wegen schon Gewinnspiele an die
Öffentlichkeit schenkungssteuerbefreit wurden, so fehlt bei den gegebenen
Umständen einer reinen Fachmesse im kleinsten Kreis, bei der
ausschließlich potentielle Kunden angesprochen werden (und
teilnahmeberechtigt sind), umso mehr das Bewusstsein der Freigebigkeit und
sollten auch solche Preise steuerfrei belassen werden.
Wegen des fehlenden Bereicherungswillens wurde somit nach
Ansicht der entscheidenden Behörde der Schenkungstatbestand
gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gar nicht verwirklicht und
kann der Berufung daher stattgegeben werden.
Linz, am 14.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-L/07
- Stammnummer
- 36227
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF