…bestimmten Zeitpunkt ab (VwGH,Erkenntnis vom 27. September 1995, 95/16/0138). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip,wonach die Erschaftssteuerschuld jeweils zu dem Zeitpunkt entsteht,zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. (VwGH, Erkenntnis vom 25. März 1985, Zl.83/15/0005)…
…einem bestimmten Zeitpunkt ab (VwGH, Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl: 95/16/0138). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erschaftssteuerschuld jeweils zu dem Zeitpunkt entsteht,zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist (VwGH, Erkenntnis vom 25. März 1985, Zl.83…
…Erkenntnis vom 27. September 1995, 95/16/0138). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip,wonach die Erschaftssteuerschuld jeweils zu dem Zeitpunkt entsteht,zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist (VwGH, Erkenntnis vom 25. März 1985, Zl.83/15/0005). Änderungen in der Zusammensetzung…
…ab (VwGH, Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl: 95/16/0138). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip,wonach die Erschaftssteuerschuld jeweils zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist (VwGH, Erkenntnis vom 25. März 1985, Zl.83/15/0005). Änderungen…
…an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht.(VwGH vom 9 .November 2000/99/16/0482). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- bzw. die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht…
…weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht. (VwGH vom 9 .November 2000/99/16/0482). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- bzw. die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich…
…an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht.(VwGH vom 9 .November 2000/99/16/0482). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- bzw. die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht…
…an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht.(VwGH vom 9 .November 2000/99/16/0482). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- bzw. die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht…
…teilweise entsprochen wird, das Ermessen auszuüben. ( vgl. VwGH,9.7.1997, 95/13/0243). Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird vom Bereicherungsprinzip beherrscht. In diesem Sinn wird in § 20 Abs.1 ErbStG bestimmt, dass als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt. Die Nettobereicherung ergibt…
…91/16/0019; 19.12.1996, 96/16/0091). § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschaftssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung unterworfen werden, nicht dagegen schon die bloße Aussicht…
… 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen zu den…
… 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen zu den…
…aber nach obiger Judikatur die Erbschaftssteuer lediglich vom tatsächlich erhaltenen Wert zu bemessen. Gleichfalls unter Bedachtnahme auf das dem Erbschaftssteuerrecht immanente Bereicherungsprinzip ist sohin im Gegenstandsfall von einem Pflichtteilserwerb in Höhe von € 35.000 auszugehen und die Erbschaftssteuer nach Abzug des Freibetrages € 2…
…6 ErbStG nicht erfüllt, worauf das Finanzamt zutreffend hinweist. Allerdings wird die Schenkungssteuer vom Bereicherungsprinzip beherrscht. Darauf beziehen sich auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2004: Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Empfänger der Zuwendung objektiv bereichert ist…
…aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende Bereicherungsprinzip für bestimmte Gruppen von Schenkungen verdeutlicht und andererseits sonst mögliche Umgehungen der Haupttatbestände verhindert werden sollen. Die Tatbestände nach diesen Ziffern setzen zur Auslösung der Steuerschuld keine Freigebigkeit…
…kann, so ist die Zuwendung gemäß § 20 Abs.8 ErbStG nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt. Durch diese Bestimmung wird das Bereicherungsprinzip des Erbschaftssteuerrechtes besonders hervorgekehrt, wonach der Erwerb nur mit seinem "Nettowert" zu besteuern ist. (vgl. Fellner, Gebühren…
…Damit wird im Erbschaftssteuerrecht das Bereicherungsprinzip festgemacht, wonach der Erwerb nur mit seinem "Nettowert" steuerpflichtig ist. Diesem Bereicherungsprinzip wurde- im Gegensatz zu den Ausführungen des Bw- seitens der Amtspartei hinsichtlich der Berücksichtigung des Vermächtnisses bei der Ermittlung des erbsteuerpflichtigen Erwerbes wie folgt Rechnung getragen: Vom…
…sodass bei einer sachlich gerechtfertigten Auswahl des Haftungspflichtigen auch auf das Verhältnis des Eigenschuldners zu allen Miterben bedacht zu nehmen ist. Weiters ist zu bedenken, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird. Gleichermaßen, wie sich aus der Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als "Bereicherungssteuer" ergibt…
…Art gleichzeitig in einem stattfinden, andernfalls eine teils zweifache Übergabe impliziert würde. Es gilt jedenfalls - insbesondere auch im Hinblick auf das bei einer Schenkung zu berücksichtigende Bereicherungsprinzip - darauf Bedacht zu nehmen, was der Bw umfangmäßig letztlich am Gesamtgrundstück erworben hat, wobei sich am oben dargelegten…
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass…