Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0065-S/05
Die Veräußerung einer Liegenschaft nach Erbanfall und vor Einantwortung ist für die Erbschaftsteuer irrelevant.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-S/05vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erbschaftsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, soferne der Erbe vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Es ist daher von der Zusammensetzung und dem Wert des angefallenen Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auszugehen. Die Veräußerung einer Liegenschaft nach dem Tod des Erblassers und vor Einantwortung ist für die Erbschaftsbesteuerung irrelevant.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom 15. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 13. Jänner 2005,
StNr. 099/4308, ErfNr. 102.210/2004, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist aufgrund seiner bedingten
Erbserklärung vom 1. Juni 2004 alleiniger Erbe nach seinem am
19. November 2003 verstorbenen Bruder F.G..
Mit Kaufvertrag vom 9. Juni 2004 hat der Bw als
Vertreter der Verlassenschaft nach seinem Bruder F.G. aus den im Alleineigentum
des Erblassers befindlichen Liegenschaften der EZ 136, KG M. Grundbuch R. das
Grundstück 707/4, veräußert.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 21. Juni
2004 wurde dieser Kaufvertrag abhandlungsbehördlich genehmigt.
Mit Einantwortungsurkunde vom 18. August 2004 wurde
dem Bw der gesamte (restliche) Nachlass eingeantwortet.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat im angefochtenen
Bescheid die Mindeststeuer im Sinne des § 8 Abs. 5 ErbStG vom Dreifachen
des zuletzt festgestellten Einheitswertes bemessen.
Der Bw. begehrt, die vor Einantwortung
veräußerte Liegenschaft aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden und
nur die ihm eingeantwortete Liegenschaft der Erbschaftsbesteuerung zu
unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen ua der Erwerb durch Erbanfall.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG erhöht sich
die nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer bei
Zuwendungen a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um
2 vH b) an andere Personen um 3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung
erworbenen Grundstücke.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG darf sich die nach
den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer im Falle des
Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger
als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Für die Wertermittlung ist nach § 18 ErbStG
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend, das ist bei Erwerben von Todes wegen in Zusammenhalt mit §
12 Abs. 1 Z 1 ErbStG im gegenständlichen Falle der Zeitpunkt des Todes des
Erblassers.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des
Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall
durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (VwGH 14.5.1992, 91/16/0019;
19.12.1996, 96/16/0091).
§ 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip,
wonach die Erbschaftssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die
Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der
Besteuerung unterworfen werden, nicht dagegen schon die bloße Aussicht auf
eine erst in Zukunft mutmaßlich oder möglicherweise eingetretene
Bereicherung. Mit dem Erbanfall, also regelmäßig mit dem Tode des
Erblassers, besteht für den Erben schon mehr als die bloße
Anwartschaft auf sein Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, etwa iSd §
726 ABGB der Erbschaft zu entsagen oder sie auf Grund des § 805 ABGB
(unbedingt bzw einfach) auszuschlagen, spricht für einen echten
Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die
Möglichkeit, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe der
Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich
(Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt eindeutig, dass
der Erbe bereits durch den Erbanfall bzw mit dem Tod des Erblassers durch den
Erwerb seines Erbrechts von Todes wegen bereichert ist (VwGH 2.7.1992,
90/16/0167).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH
26.4.2001, 2001/16/0032, 0033) ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall
im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG mit der Annahme der Erbschaft, also der
Abgabe der Erbserklärung erfüllt (VwGH 19.12.1996, 96/16/0091;
11.5.2000, 97/16/0214). Mit der Abgabe der Erbserklärung ist also
der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen (VwGH 3.10.1996,
95/16/0191).
Die sohin zum Stichtag (Todestag nach § 18 iVm §
12 ErbStG) vorzunehmende Wertermittlung umfasst sowohl die
umfangmäßige (siehe § 20 ErbStG) wie auch die rechnerische
Feststellung der Bemessungsgrundlage auf Grund des nach § 19 ErbStG jeweils
in Betracht kommenden Wertmaßstabes.
Zufolge dieses im § 18 ErbStG normierten
Stichtagsprinzips können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen
nicht berücksichtigt werden (VwGH 14.1.1988, 86/16/0016, 9.9.1988,
87/16/0123). Auch Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich
ohne Bedeutung (VwGH 19.5.1988, 86/16/0203; 17.12.1992, 91/16/0137; 9.9.1993,
92/16/0190; 25.9.1997, 96/16/0280, 29.1.97, 97/16/0002).
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich
schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch
macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den
Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen.
Änderungen
in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt
des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung
grundsätzlich ohne Bedeutung. Stichtag für die Bewertung des
ererbten Vermögens ist der Todestag des Erblassers, maßgebend im
Falle des § 19 Abs 2 ErbStG der zuletzt vor diesem Stichtag festgesetzte
Einheitswert (VwGH 14.1.1988, 86/16/0016, 19.5.1988, 88/16/0203, 28.6.1989,
88/16/0047).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind
Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach
dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die
Veräußerung von Nachlassgegenständen vor Einantwortung, für
die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (VwGH 13.10.1983,
82/15/0143, 0145, 1.12.1987, 86/16/0013, 19.5.1988, 87/16/0009).
Für den vorliegenden Berufungsfall bedeutet dies, dass
im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen
1.) das Grundstück 707/4, das während des
Abhandlungsverfahrens veräußert wurde, dem Bw und alleinigen Erben
tatsächlich angefallen ist und daher in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen ist
2.) aber nicht der Kaufpreis in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen ist, sondern der gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG
anzusetzende dreifache Einheitswert (aufgrund des ausgewiesenen Kaufpreises ist
evident, dass der gemeine Wert über dem Dreifachen des Einheitswertes
liegt) und
3.) trotz Vorliegens einer negativen Bemessungsgrundlage
für die Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. b iVm. Abs. 5 ErbStG dennoch festzusetzen ist.
Da der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen voll
entspricht, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
12. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-S/05
- Stammnummer
- 15341
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF