Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0961-W/03
Anerkennung der Entlohnung eines Kanzleiverwesers und der Kosten der Auflösung einer Anwaltskanzlei als Verlassenschaftspassivum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0961-W/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
3. September 2002 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 25. November 2000 ist Herr Mag. U. ohne
Hinterlassung einer formgültigen letztwilligen Anordnung verstorben. Auf
Grund des Gesetzes waren die erbl. Mutter und der erbl. Vater je zur Hälfte
des Nachlasses zu Erben berufen. Auf Grund des Beschlusses vom
30. Jänner 2001 des BG X wurden die auf Grund des Gesetztes von
der erbl. Mutter und vom erbl. Vater je zur Hälfte des Nachlasses
abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen. Die erbl. Mutter ist am
27. September 2001 nachverstorben. Der Nachlass wurde mit Beschluss vom
8. Mai 2002 der Verlassenschaft nach der erbl. Mutter und dem erbl. Vater
je zur Hälfte eingeantwortet.
Am 3. September 2002 wurden die
Erbschaftssteuerbescheide erlassen. Dagegen hat der erbl. Vater sowohl im
eigenen Namen, als auch als Erbe nach der verstorbenen erbl. Mutter Berufung
eingebracht. Beantragt wurde, diverse Honorarnoten als weitere Abzugspost zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wies
das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab, da einerseits die
Sachverständigengebühren und die Notariatskosten bereits
berücksichtigt worden seien, andererseits die Kosten von Mag. L. und
Dr. W. Kosten für die Übernahme von Verfahren und den Abschluss
und die Verwertung der Kanzlei seien und somit keine Passivposten
darstellten.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Vorgebracht wurde, die Bescheidbegründung sei
unrichtig, da die Kosten von Mag. L. und Dr. W. für die
Übernahme von Verfahren gesondert in Rechnung gestellt worden
seien.
Die Entlohnung von Mag. L. hätte die
mittlerweilige Stellvertretung laut Beschluss der Rechtsanwaltskammer betroffen.
Dr. W. sei mit der Auflösung der Kanzlei beauftragt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG
unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen ua der Erwerb durch Erbanfall.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG
entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des
Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich
der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 12 ErbStG)
maßgeblich. Die Folge dieser Bestimmung ist, dass eine
nach dem Anfall eingetretene
Änderung der Wertverhältnisse bei der Steuerberechnung unbeachtlich
ist (vgl. VwGH 14.1.1988, 86/16/0016). Eine nach dem Entstehen der Steuerschuld
eintretende Entwertung des Nachlassvermögens führt zu keiner Minderung
der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer
Erhöhung der Steuer führt (vgl. VwGH 9.9.1988, 87/16/0123). Im Bereich
der Erbschaftssteuer gilt demnach das Stichtagsprinzip. Das Wesen einer
Stichtagsbewertung besteht in der Feststellung der an diesem Tag selbst
herrschenden Wertverhältnisse punkto Besitz und Schuldposten. Beim Erwerb
von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Er
ist gleichzeitig der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. § 20 Abs. 4 legt
demonstrativ fest, was insbesondere vom
Erwerb abzuziehen ist.
In
seinem Erkenntnis vom 30. August 1995, 95/16/0172, 0173 zu § 20
ErbStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich im Zusammenhang
aus § 20 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 4 bis
§ 20 Abs. 6 und § 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass
nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem
Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die
den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu
bringen.
In bürgerlich rechtlicher Sicht zählen zu den
Nachlassverbindlichkeiten die Erblasserschulden, die Erbfallsschulden und die
Erbgangsschulden.
Unter Erblasserschulden sind danach die vererblichen
Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden
sind, auch wenn sie erst später fällig werden. Die Erbfallschulden
sind Verbindlichkeiten erb- und familienrechtlicher Natur, die ihrem Wesen nach
erst durch den Erbfall ausgelöst werden, wie z.B.
Pflichtteilsansprüche und Legate.
Erbgangsschulden sind die Verbindlichkeiten, die durch die
gerichtliche Abhandlungspflege entstehen.
Eine Last (Schuld) gilt allerdings nur dann als
abzugsfähig, wenn diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hat.
Schulden und Lasten werden somit nur dann als vom Nachlass abzugsfähig
bewertet, wenn die Lasten (Schulden) bereits im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld bestanden haben (vgl. Fellner Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz § 20 RZ 18a samt darin zitierter
Judikatur).
Kosten, die erst nach dem Erwerb bzw. nach dem Todestag neu
entstanden sind, können nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den
einzelnen Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG gesondert angeführt
sind (VwGH vom 11. 5. 2000, 97/16/0214). Dies sind insbesondere die
Kosten der Bestattung, der Todeserklärung, der Eröffnung einer
letztwilligen Verfügung oder eines für oder wegen des Nachlasses
geführten Rechtsstreites.
Dies gilt für die Entlohnung von Mag. L., auch
wenn sie zwingend entstanden sind und ebenso für die Entlohnung von
Dr. W. für die Auflösung der Kanzlei. Was die Kosten für
Miete, Thermenwartung und Ausmalen der Kanzlei betrifft, gilt ebenso, dass nach
dem Todestag entstehende Kosten nicht in Abzug gebracht werden
können.
Der VwGH hat beispielsweise im Erkenntnis vom
15. 6. 2001, 95/16/0172 ausgesprochen, dass die nach dem Todestag des
Erblassers neu entstehenden Kosten, die der Erhaltung der erworbenen
Gegenstände dienten, nicht gemäß
§ 20 Abs. 4
ErbStG zu berücksichtigen seien, da nach dem Sinn des § 20 ErbStG
- von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen -
grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten
abzugsfähig seien. Folglich seien die während der Abwicklung der
Verlassenschaft angefallenen Aufwendungen für die erblasserische Wohnung
nicht abzugsfähig.
Der Vorhalt der h. o. Behörde vom 2. Februar 2004
blieb unbeantwortet.
Aufgrund der vorzitierten Ausführungen war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0961-W/03
- Stammnummer
- 9158
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF