Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2855-W/06
Erfüllung eines Vermächtnisses durch Hingabe von endbesteuerten Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2855-W/06vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch
Dr. Georg Zakrajsek, öffentlicher Notar, 1010 Wien,
Museumsstraße 5, vom 16. November 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Oktober
2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.Die Erbschaftssteuer wird mit €
11.254,70 neu festgesetzt
Entscheidungsgründe
H.B. verstarb
am 2. März 2005. Mit Testament vom 7. Oktober 1992 setzte er den
Bw. als Alleinerben ein und vermachte seiner Schwägerin E.B. ein
Vermächtnis von S 200.000,00 (€ 14.534,57).Dieses
Vermächtnis wurde im Verlassenschaftsverfahren von Elisabeth Böhm am
5. April 2005 angenommen. Mit mittlerweile rechtskräftigem
Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes H. vom 29. August 2005 wurde
der gesamte Nachlass dem Bw, aufgrund dessen unbedingter Erbserklärung, zur
Gänze eingeantwortet. Das Vermächtnis wurde von ihm durch
Übergabe von endbesteuerten Vermögen in Form von zwei Sparbüchern
an die Vermächtnisnehmerin erfüllt.
Mit Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. Oktober 2006 wurde gegenüber dem Bw. die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG im Betrage von
€ 11.648,94 festgesetzt. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbes, wurde für das zum Nachlass gehörende endbesteuerte
Vermögen von € 444.073,01 der Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in der Höhe von
€ 429.538,44 zum Abzug gebracht, und das vorstehend angeführte
Vermächtnis in der Position: "Guthaben bei Banken" berücksichtigt,
indem der Betrag € 14.534,57 von € 444.073,01 abgezogen
wurde
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Aufhebung dieses
Bescheides und die Neuberechnung der Erbschaftssteuer mit der Begründung,
dass bei der Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbs Todfallskosten
von € 1.792,58 und das Vermächtnis von € 14.534,57
unrichtigerweise keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Richtigerweise hätte der Wert dieses Vermächtnisses, im Sinne des
§ 20 ErbStG, vom gesamten ererbten Vermögen und nicht von der
Position "Guthaben bei Banken abgezogen werden müssen; dies wurde sich aus
seiner Stellung als Alleinerbe sämtlicher Sparbücher im Wege der
Universalsukzession und aus dem lediglich schuldrechtlichen Anspruch der
Vermächtnisnehmerin gegenüber den Erben ergeben. Der vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern vorgenommene Abzug bei der Position
"Guthaben bei Banken" würde nicht zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage
führen, da der sich aus diesem Abzug ergebende Betrag ohnedies als
Freibetrag gemäß
§15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zum Abzug gebracht
werden hatte müssen.
Der
bekämpfte Bescheid wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2006
insoweit abgeändert, als dass die Todfallskosten bei der Ermittlung des
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes in Abzug gebracht wurden und die
Erbschaftssteuer im Betrage von € 11.254,70 neu festgesetzt wurde. Als
Begründung dazu wurde im Wesentlichen angeführt, dass die
Übergabe von endbesteuerten Vermögen durch den Erben an die Legatarin
in Erfüllung eines Vermächtnisses, beim Erben zu einer Reduktion des
Freibetrages gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG um den
Betrag dieses Vermächtnisses führen wurde, da dieser Freibetrag der
Legatarin zustehen würde. Ziel des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
wäre es nämlich, dass der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleibt,
indem er aus endbesteuerten Vermögen besteht.
Dagegen stellte
der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch
den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird
festgestellt, dass die am 7. März 2007 zu G 54/06 erfolgte Aufhebung
des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof erst
mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt ,sodass die verfassungswidrige
Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände- mit Ausnahme der
Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die
Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs. 4 zweiter Satz B-VG
ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips
ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die als verfassungswidrig
aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des
Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten
gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
gültigen Fassung lauten:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1995,BGBl
1955/141 (ErbStG), unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftssteuer.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb
durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Im Sinne des
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Gemäß
§ 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG sind vom Erwerbe insbesondere die Kosten
der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der
landesüblichen, kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten
und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales abzuziehen.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG erster Anstrich bleibt bei einem Erwerb
von Todes wegen Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97
Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster und dritter Satz
des Einkommensteuergesetz 1988,in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl
Nr. 12/1993, unterliegen,sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen
soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen
Einkommensteuer gemäß
§ 37 Abs. 8 des
Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, steuerfrei; dies gilt für
Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden.
Zu den in der
Berufung enthaltenen Darstellungen wird ausgeführt:
Die Bestimmung
des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet sich aus § 1
Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz ab, dessen Sinn und Zweck es ist, den Erbgang
im Hinblick darauf steuerfrei zu stellen, dass die aus diesem Anlass anfallende
Steuer insoweit -gesamthaft betrachtet ohne Rücksicht auf die Lage im
Einzelfall - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist und im Hinblick auf
die bereits erfolgte Abgeltung nicht (gleichsam neuerlich) eingehoben werden
soll. Daher ist § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG so anzuwenden, dass die
Erbschaftssteuerfreiheit von endbesteuertem Vermögen nur einmal, aber zur
Gänze zum Tragen kommen muss (VfGH, Erkenntnis vom 25. Februar 1999,
B 128/97).
In diesem
Erkenntnis wird festgestellt, dass es nicht von der zufälligen
erbrechtlichen Lage abhängen darf, ob endbesteuertes Vermögen auch
tatsächlich erbschaftssteuerfrei bleibt.
Daraus folgt,
dass einem Legatar, welchem vom Erben endbesteuerte Vermögen ausgefolgt
wurde, die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG im Ausmaß des von ihm erworbenen endbesteuerten Vermögens
zusteht.(Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 77a zu
§ 15)
Bezogen auf den
vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Vermächtnisnehmerin, weil ihr vom
Bw. aus dem von ihm geerbten endbesteuerten Vermögen von
€ 444.073,01 ein Betrag von € 14.534,57 ausgefolgt wurde,
bei der Ermittlung ihres erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes ein Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 im Ausmaß von
€ 14.537,57 zusteht.
Das hat zur
Folge, dass bei dem Bw, bei der Ermittlung seines erbschaftssteuerpflichtigen
Erwerbes, für das geerbte endbesteuerte Vermögen, lediglich ein
Freibetrag von € 429.538,44.- (Differenz 444.073,01 minus 14.534,57)
in Abzug gebracht werden kann.
Im
bekämpften Bescheid erfolgte daher der Abzug eines Freibetrages
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in der Höhe von
€ 429.538,44 zu Recht.
Es ist dem Bw.
darin zuzustimmen, dass er das gesamte endbesteuerte Vermögen durch
Universalsukzession geerbt hat und dass die Vermächtnisnehmerin ihm
gegenüber lediglich einen rein obligatorischen Anspruch auf Ausfolgung des
ihr als Vermächtnis zugewendeten Geldbetrag hat. Er war daher zur
Ausfolgung von endbesteuerten Vermögen nicht gezwungen.
Im Sinne des
§ 20 Abs. 1 ErbStG ist die Erbschaftssteuer vom gesamten
Vermögensanfall an den Erwerber zu bemessen, worunter die gesamte, durch
den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen ist. Damit
wird im Erbschaftssteuerrecht das Bereicherungsprinzip festgemacht, wonach der
Erwerb nur mit seinem "Nettowert" steuerpflichtig ist.
Diesem
Bereicherungsprinzip wurde- im Gegensatz zu den Ausführungen des Bw-
seitens der Amtspartei hinsichtlich der Berücksichtigung des
Vermächtnisses bei der Ermittlung des erbsteuerpflichtigen Erwerbes wie
folgt Rechnung getragen:
Vom Betrag des
geerbten endbesteuerten Vermögens von € 444.073,01 wurde das
daraus ausgefolgte Vermächtnis von € 14.534,57 abgezogen und in
der Folge bei der Position Guthaben bei Banken der Betrag von
€ 429.538,44 ausgewiesen. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung des
steuerpflichtigen Erwerbes, in der Position Guthaben bei Banken zum Ansatz
gebracht, womit der Nettoerwerb des Erben an endbesteuerten Vermögen
berücksichtigt wurde, und als Freibetrag gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG ,aus den vorstehend aufgezeigten Gründen, zum Abzug
gebracht.
Ein doppelter
Abzug des in Rede stehenden Vermächtnisses hätte in dieser (aus
EDV-technischen Gründen) gewählten rechnerischen Darstellung der
Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbs, eine
unrechtmäßige Schmälerung der durch den maßgeblichen
Erwerb eingetretenen Bereicherung des Bw. bedeutet, und in der Folge zu einer
falschen Berechnung der Erbschaftssteuer geführt.
Dagegen blieben
im bekämpften Bescheid bei der Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen
Erwerbes, im Lichte des § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG, die über die
Bestattungskosten hinausgehenden ausgewiesenen Todfallskosten von
€ 1.792,58 zu Unrecht unberücksichtigt.
Die Berechnung
der Erbschaftssteuer stellt sich daher wie folgt dar:
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
29.868,54
€
|
Geld
|
731,71
€
|
bezugsberechtigte
Versicherung
|
28.988,83
€
|
Guthaben
bei Banken
|
444.073.01
€
|
andere
bewegliche Gegenstände
|
200,00
€
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
4.803,00
€
|
abzüglich
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
6.677,20
€
|
abzüglich
sonstige Kosten (Todfallskosten)
|
1.792,58
€
|
abzüglich
Vermächtnis
|
14.534,57
€
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
110,00
€
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
429.538,44
€
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
46.406,30
€
|
abgerundet
gemäß
§ 28 ErbStG
|
46.406,00
€
|
davon
22% gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse
V)
|
10.209,32
€
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
|
|
steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in der Höhe von €
29.868,00
|
1.045,38
€
|
Erbschaftssteuer
gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
11.254,70
€
Der
Unterschiedsbetrag zum Bescheid vom 20. Oktober 2006 beträgt €
394,24
Aus den
aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2855-W/06
- Stammnummer
- 33680
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF