Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1134-W/05
Kreditforderungen, für welche der Erblasser als Bürge und Zahler haftete, sind bei der Berechnung der Erbschaftssteuer als Schuldposten nicht zu berücksichtigen, wenn bis zum Stichtag keine Inanspruchnahme durch den Gläubiger aus dieser Haftung erfolgte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-W/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr.Ulrike Bauer, Mag.Michael Rebasso, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung der
Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes N. vom
7. April 2004 wurde in der Verlassenschaftssache nach dem am
26. August 2003 verstorbenen F.G. ein rechnerischer Nachlass von
€:257.338,32.- zu Gericht genommen und dieser Nachlass der Bw., als
erblicher Witwe zu einem Drittel, sowie K.G., als erblicher Tochter, zu zwei
Drittel, auf Grund deren zu Gericht genommenen bedingten Erbserklärungen,
eingeantwortet.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes N. vom 23. Juni
2004 wurde der rechnerische Nachlass um Passiva idHv. von €:398.513,00.- an
Kreditforderungen ergänzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern wurde gegenüber der Bw. die Erbschaftssteuer idHv: €
9600,50.- festgesetzt, wobei der Betrag von €:398.513,00 bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer nicht als Schulden berücksichtigt wurden.
Dagegen erhob die Bw, durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen
nachstehendes aus:
Innerhalb
offener Frist erhebe ich gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 11. November
2004, zugestellt am 17. November 2004,Berufung und beantrage die Abänderung
des angefochtenen Bescheids und die Festsetzung der Steuer mit € 0,00. Der
Bemessungsgrundlage wurde das Inventar vom 31.03.2004 zugrunde gelegt, den in
der Ergänzung zum Inventar angeführten Verbindlichkeiten des
Erblassers i.H.v. insgesamt € 398.513,00 versagte das Finanzamt
allerdings die Anerkennung als Passivpost mit der nicht zutreffenden
Begründung, es handle sich um Verbindlichkeiten der F.G.GmbH und stellten
daher keine Schulden des Erblassers per Todestag dar.Die Verbindlichkeiten
gegenüber der S.B. (früher: E) sind entgegen der Ansicht des
Finanzamtes als Schulden des Erblassers anzusetzen. Als Mitkreditnehmer und als
Bürge und Zahler für alle Verbindlichkeiten der F.G.GmbH haftete
dieser als ungeteilter Gesamtschuldner (§ 1376 ABGB) schon zu
Lebzeiten. Eine vergebliche Inanspruchnahme der F.G.GmbH durch die
Gläubigerin war daher zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung des
Erblassers zusätzlich nicht mehr erforderlich. Folgerichtig hat auch die
Gläubigerin Rechte aus den Forderungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers
geltend gemacht, indem sie zwar nicht sofortige Zahlung durch den
Gesamtschuldner verlangte, wohl aber unter Berufung auf bestehende
Verpflichtungen die Bestellung eines Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von
ATS 6.700.000,-an allen, sich im Privatvermögen des Erblassers befindlichen
Liegenschaften gefordert hat. Bereits aus der beiliegenden Pfandurkunde vom
11.8.2000 ergibt sich, dass neben der F.G.GmbH auch der Erblasser F.G.
persönlich im Einvernehmen Kreditnehmer aller zum Zeitpunkt der
Pfandbestellung bestehenden und auch aller erst künftig durch die Bank
(Gläubigerin) eingeräumten Kredite war. Die tatsächliche
Wertminderung des erblichen Privatvermögens ist daher bereits zu diesem
Zeitpunkt, mit Bestellung der Hypothek für die oben dargestellten
Verpflichtungen im Ausmaß von € 398.513,00, also noch vor dem Erbfall
eingetreten.
Die
Erbinnen wurden bereits vor Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der F.G. GmbH von der S.B. in ihrer Eigenschaft. als
Rechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Anspruch
genommen. Unmittelbar
nach
.
dem Ableben des Erblassers ist die Gläubigerin an die Erben, die
Berufungswerberin und deren Tochter, herangetreten und hat.aufgrund der
dargestellten Verpflichtungen des Erblassers die Zahlung und die Verwertung des,
wie oben dargestellt, verpfändeten Privatvermögens nämlich der
nachlasszugehörigen Liegenschaften und. Liegenschaftsanteile zu ihren
Gunsten gefordert. Mittlerweile wurde bereits eine Liegenschaft verkauft; der
Erlös/Kaufpreis dient der Befriedigung der Gläubigerin.
Beweise:
Meine Einvernahme, Pfandurkunde vom 11.8.2000,weiter Beweise
vorbehalten
Zu
diesem letzten Berufungspunkt wurde die Bw. am 19. Jänner 2005 vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern schriftlich befragt und
ersucht, Beweismittel zu der von ihr aufgestellten Behauptung
beizubringen.
Daraufhin
teilte die Partei mit Schreiben vom 3. März 2005 mit, dass sie und
ihre Tochter nach dem Ableben von F.G. zunächst versucht hätten die
F.G. GmbH weiterzuführen. Nach wenigen Wochen hätte sich allerdings
herausgestellt, dass dieses Unternehmen so auf den Erblasser zugeschnitten war,
dass es keinem seiner Mitarbeiter möglich war diesen zu ersetzen, was
beträchtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von
Auftraggebern gegenüber der F.G. GmbH zu Folge gehabt hätte; wodurch
die Einleitung des Konkursverfahrens über deren Vermögen unabdingbar
geworden wäre. Daher wäre es - im Vorfeld dazu- am 4. November
2003 zu einem Gespräch zwischen den Erbinnen und der S.B. gekommen, in
welchen die S.B. von den Erbinnen die Vorlage eines Konzeptes zur Verwertung der
ihr zum Pfand bestellten, zum Nachlass nach F.G. gehörenden, Liegenschaften
einforderten. Gleichzeitig hätte die S.B. den Erbinnen mitgeteilt, dass
sämtliche, aus den Verkauf dieser Liegenschaften erzielten,
Veräußerungserlöse der Rückführung der bestehenden
Kredite dienen müssten, und dass die S.B., aufgrund eigener Ermittlungen,
den Erbinnen mitteilen würde, zu welchen Kaufpreisen sie die einzelnen
Liegenschaften lastenfrei stellen würde. Letztlich wäre den Erbinnen
eingeräumt worden, diese Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist
freihändig zu verkaufen.
Im
erstinstanzlichen Verfahren wurden seitens der Bw. nachstehende Beweismittel
vorgelegt:
Pfandurkunde
vom 11. August 2000 mit welcher F.G seinen Hälfteanteil der
Liegenschaft EZ 98 eingetragen in Grundbuch S, und die gesamten, in seinem
Eigentum befindlichen, Liegenschaften EZ 269, eingetragen ebendort, und EZ
102,111,172 eingetragen in Grundbuch T sowie EZ 310, eingetragen in Grundbuch S,
der E Rechtsvorgängerin der S.B.) zur Sicherstellung aller Forderungen und
Ansprüche aus Haupt und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zu
Höchstbetrag von S 6.700.000.- verpfändet hatte.
Kreditvertrag
vom 8. August 2000 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen Betriebsmittelkredit idHv: S 900.000.-, zu Konto
Nr. xxx-xxx-xxx/00. Darin verpflichteten sich der Erblasser und die Bw. als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 12. September 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über eine Kreditprolongation - und Erhöhung auf
€ 87.200.-, zu Konto Nr. xxx-xxx-xxx/00. Darin verpflichteten sich der
Erblasser und die Bw. als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357
ABGB, und unterfertigten.
Kreditvertrag
vom 12. Juli 2000 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen Einmalkredit idHv: S 350.000.-, zu Konto Nr.
xxx-xxx-xxx/03. Darin verpflichtete sich der Erblasser als Bürge und Zahler
gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 12. September 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G. GmbH als
Kreditnehmer über die Erhöhung des auf Konto Nr. xxx-xxx-xxx/06
angemerkten, wiederholt ausnutzbaren Haftungskredites von €:36.336,42 um
€:29.663,58.-. Darin verpflichteten sich der Erblasser und die Bw. als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 19. Juni 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen Einmalkredit idHv: € 26.000.-, zu Konto Nr.
xxx-xxx-xxx/08. Darin verpflichteten sich der Erblasser und die Bw. als
Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB.
Kreditvertrag
vom 26. September 2002 zwischen der E als Kreditgeber und der F.G.GmbH als
Kreditnehmer über einen einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit im
Gegenwert von: € 243.682,24.-, zu Konto Nr. xxx-xxx-xxx/11 vormals Konto
Nr.xxx-xxx-xxx/01. Der Erblasser und die Bw. unterfertigen darin als Bürge
und Zahler.
Diverser
Schriftverkehr aus welchem der Verkauf der Liegenschaft EZ 269 des Grundbuches G
zu einem Kaufpreis von €:60.000.- hervorgeht
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 28. April 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das in
§ 18 ErbStG normierte Prinzip der Stichtagbewertung, es bei der Frage ob
Verbindlichkeiten eine Abzugpost bilden, es nur darauf ankommen würde, ob
diese Verbindlichkeiten bereits am Todestag bestanden haben. Aus den vorgelegten
Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass Kreditnehmerin die F.G.GmbH war und es
gehe nicht hervor, dass die B.S. als Gläubigerin, den Erblasser zu dessen
Lebzeiten aud der für ihn bestehenden in Anspruch genommen hat. Die
Bestellung eines Pfandrechtes wäre jedenfalls kein Nachweis für die zu
Lebzeiten erfolgte Heranziehung des Erblassers, als Bürge.
Dagegen
stellte die Bw., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Der,
im Berufungsschreiben enthaltene, Antrag gemäß
§ 5 Abs.2 BewG
auf Berichtigung der Erbschaftssteuer wurde mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern abgewiesen.
Über
die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird der Unabhängige
Finanzsenat mit gesonderter Berufungsentscheidung absprechen.
Im
zweitinstanzlichen Verfahren wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den
Konkursakt der F.G.GmbH.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.1 ErbStG entsteht bei
Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes bestimmt ist,der gesamte Vermögensanfall
an den Erwerber.
Im Sinne des § 19 ErbStG richtet sich die Bewertung
nach den Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (BewG).
Gemäß
§ 6 Abs.1 BewG werden Lasten, deren
Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht
berücksichtigt.
Dem gegenständlichem Verfahren wird nachstehender
Sachverhalt zugrunde gelegt:
F.G.
verpflichtete sich für die Rückführung der vorstehend
angeführten Kredite als Bürge und Zahler. Auch die Bw. verpflichtete
sich in gleicher Weise mit Ausnahme des zu Konto Nr.xxx-xxx-xxx/03 bestehenden
Kredites. Kreditnehmerin war die F.G. GmbH. Sowohl die Bw. als auch der
Erblasser waren Geschäftsführer und Gesellschafter der F.G.GmbH.
Kreditgeberin war die E deren Rechtsnachfolgerin die S.B. ist. Sämtliche
Forderungen waren sichergestellt durch ein Höchstbetragspfandrecht von S
6.700.000.- (€ 389.526,40.-), welches simultan auf der Haupteinlage EZ 98
Grundbuch G und den Nebeneinlagen EZ 269 Grundbuch G, EZZ 102,111,172, Grundbuch
T und EZ 310 Grundbuch S sichergestellt war. F.G. verstarb am 26. August
2003. Die vorstehend angeführten Liegenschaften scheinen im Aktivstand von
dessen Nachlass unter Pkt.1 auf. In Pkt.II ist der 80% an der F.G.GmbH im Werte
von € 0,00.- angeführt. Nach dessen Tod versuchte die Bw.
gemeinsam mit ihrer Tochter,als dessen Erbinnen, das Unternehmen F.G. GmbH
weiterzuführen. Dieser Versuch scheiterte. Die nach dem Tode des G.F.
entstandenen beträchtlichen Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche gegenüber der F.G.GmbH führten dazu, dass
am 16. Dezember 2003 mit Beschluss des Landesgerichtes K., die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der F.G.GmbH erfolgte.
Im Vorfeld dazu kam es am 4. November 2003 zu einem Gespräch zwischen
der S.B. und den Erbinnen, in welchem von diesen die Vorlage eines Konzeptes zur
Verwertung der vom Erblasser zum Pfand bestellten und zu dessen Nachlass
gehörenden Liegenschaften, eingefordert wurde. Gleichzeitig wurde den
Erbinnen mitgeteilt, dass sämtliche, aus den Verkauf dieser Liegenschaften
erzielten, Veräußerungserlöse der Rückführung der
bestehenden Kredite der S.B. dienen müssen. Den Erbinnen wurde
eingeräumt, diese Liegenschaften innerhalb einer angemessenen Frist
freihändig zu verkaufen. Mittlerweile wurde die Liegenschaft EZ 269, zu dem
von der S.B. geforderten Kaufpreis verkauft.
Zunächst
wird festgestellt, dass die von der Bw. im letzten Absatz des vorstehend
angeführten Berufungsschreibens aufgestellte Behauptung, von der
Gläubigerin bereits im Vorfeld der Konkurseröffnung über das
Vermögen der F.G.GmbH zur Rückführung der Kredite aufgefordert
worden zu sein, als richtig anerkannt wird.
Im
Sinne des § 183 Abs.3 BAO wird daher von der zu diesem Thema in der
Berufung angebotenen Parteieneinvernahme Abstand genommen.
Strittig
ist, ob die in Rede stehenden Kreditforderungen bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer als Schuldposten zu berücksichtigen gewesen
wären.
Die
Erbschaftssteuer stellt als Stichtagsteuer auf den Erwerb von Vermögen zu
einem bestimmten Zeitpunkt ab (VwGH, Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl:
95/16/0138).
§
12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip,wonach die Erschaftssteuerschuld
jeweils zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers
tatsächlich eingetreten ist (VwGH, Erkenntnis vom 25. März 1985,
Zl.83/15/0005). Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens,die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten,sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Belang
(VwGH, Erkenntnis vom 13. Oktober 1983, Zlen. 82/15/0143, 0145, Erkenntnis
vom 24. November 1994, Zl. 92/16/0188 u.a.). Die Erbschaftssteuerschuld
entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers
eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der
Erbserklärung Gebrauch macht.
Bei
der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag
des Erblassers auszugehen (VwGH, Erkenntnis vom 25. September 1997.
96/16/0280). Der Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes Vermögen
(Besitzposten weniger Schuldposten) das am Stichtag (Hier: Todestag) dem
Erblasser gehörte.
Zu
den auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigenden Schulden
gehören die Erblasserschulden; worunter vererbliche Verbindlichkeiten des
Erblassers,die bis zu seinem Tod entstanden sind,auch wenn sie erst später
fällig werden zu verstehen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in
der Person des Erblassers entstanden sind und sie in wirtschaftlicher Beziehung
zu steuerbaren Teilen des Erwerbs stehen. Zufolge der Vorschrift des § 6
Abs.1 BewG werden Schulden oder Lasten,deren Entstehen vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängt,nicht berücksichtigt.
Im
gegenständlichen Fall wurde der rechnerische Nachlass von
€:257.338,32.- nachträglich um die in Rede stehenden Kreditforderungen
der Gläubigerin ergänzt. Der Erblasser hatte sich für die
Rückführung dieser Kredite als Bürge und Zahler gemeinsam mit der
Bw. verpflichtet und hatte zur Sicherstellung dieser Kredite die sich in seinem
Eigentum befunden habenden Liegenschaften verpfändet.
Den
Berufungsausführungen ist insoweit zu folgen, als dass ein fur eine Schuld
als Bürge und Zahler Haftender von der der GläubigerIn stets ohne
Vormahnung des Schuldners in Anspruch genommen werden kann (§ 1357
ABGB).
Die
Sicherstellung von Krediten durch ein Höchstpfandrecht kann nicht der
tatsächlichen Inanspruchnahme des Bürgen und Zahlers durch die
GläubigerInnen gleichgesetzt werden.Unter letzterer ist die Aufforderung
zur Erbringung der geschuldeten Leistung zu verstehen. Damit macht die
GläubigerIn ihr Forderungsrecht geltend. Gemäß
§ 447 ABGB
ist das Pfandrecht das dingliche Recht, welches dem Gläubiger
eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten
Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung durch zu erlangen.
Im
gegenständlichen Fall kann sowohl aus den beigebrachten Beweismitteln als
auch aus den Darstellungen der Bw. die Inanspruchnahme des Erblassers zu dessen
Lebzeiten durch die Gläubigerin aus der für ihn bestehenden Haftung
nicht erkannt werden. Die verpfändeten Liegenschaften hafteten zum
Todeszeitpunkt für Kreditverbindlichkeiten, ohne dass der Erblasser
für diese Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden
konnte. Zum Todeszeitpunkt kam es zu keiner Verwertung des Pfandrechtes und
somit zu keiner Befriedigung der Gläubigerin aus den verpfändeten
Liegenschaften.
Erst
die Bw. wurde am 4. November 2003, nach dem Tode des Erblassers, gemeinsam
mit ihrer Miterbin von der Gläubigerin zur Rückführung der in
Rede stehenden Kredite aufgefordert, und in diesem Zusammenhang zum Verkauf der
verpfändeten, von ihr zu einem Drittel geerbten Liegenschaften zu Gunsten
der Gläubigerin aufgefordert.
Somit
bestand im Zeitpunkt des Todestages des Erblassers zwar eine Haftung des
Erblassers für die Schulden der GmbH, da aber nicht er sondern erst die Bw.
in Anspruch genommen wurde, bestand zum Stichtag lediglich eine Last unter einer
aufschiebenden Bedingung (Haftung = Schuld des Erblassers, unter der Bedingung
dass der Kreditgeber die Zahlung von ihm fordert).
Die
in Rede stehenden Kreditforderungen können daher infolge ihrer Eigenschaft
als zum Todestag aufschiebend bedingte Lasten nicht als Schuldposten abgezogen
werden.
Der
Berufung war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
7. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
BereicherungsprinzipStichtagErblasserschuldenHaftungBürge und ZahlerInanspruchnahme des ErblassersPfandSicherstellung durch ein Höchstpfandrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1134-W/05
- Stammnummer
- 20739
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF