Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0574-I/02
Bewertungsmethode bei schenkungsweiser Übertragung von Miteigentumsanteilen sowie einem ideellen Hälfteanteil an einer Teilfläche aus einer bebauten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-I/02vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom FA angewandte Berechnungsmethode, neben dem im Verhältnis zur Gesamtfläche anteilig berechneten Hälfteanteil einer unbebauten Teilfläche die zudem übertragenen ideellen Miteigentumsanteile nochmals ausgehend vom Gesamtgrundstück bzw. vom gesamten Einheitswert der Liegenschaft zu bemessen, führt zu einer teilweisen Doppelbesteuerung. Diese Methode würde zutreffen, wenn entweder eine hälftige Teilfläche oder ideelle Miteigentumsanteile übertragen werden, nicht aber wie hier bei einem einheitlichen Erwerb. Es gilt im Hinblick auf das Bereicherungsprinzip darauf Bedacht zu nehmen, was der Bw letztlich tatsächlich am Gesamtgrundstück erhält.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Brüggl & Harasser OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von € 47.686 gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, im Betrag
von gesamt € 1.038,85 festgesetzt.
Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In dem zwischen A. K. sen. und A. K. jun. (= Bw) am
8. April 2002 abgeschlossenen "Übergabs- und
Wohnungseigentumsvertrag" wird zunächst festgehalten, dass die im
Alleineigentum des A. K. sen. befindliche Liegenschaft in EZ 1573 GB K. aus den
beiden Grundstücken Gst 3863 (mit einer endgültigen Fläche von
242 m²) und 3864/3 besteht; laut Lastenblatt ist auf der Liegenschaft ein
Pfandrecht über € 30.086,55 für die RB-GmbH besichert. Laut
Nutzwertfeststellungsgutachten vom 24. November 2001 des
Sachverständigen Ing. H. werden zu den Wohnungen Top 1 bis 5 in dem auf Gst
3864/3 errichteten Wohnhaus in K. die Nutzwerte mit insgesamt 310 festgesetzt,
wovon ua 55/310el Anteile auf die Wohnung Top 5 entfallen. Gemäß
Vertragspunkt 4.) übergibt sodann A. K. sen. seinem Sohn (= Bw)
"unentgeltlich im Schenkungswege" das ideelle Hälfteeigentum an
Gst 3863 EZ 1573, für welches eine neue Einlagezahl gebildet werde, sowie
jene 55/310el Miteigentumsanteile "ob der Liegenschaft in EZ 1573 mit dem
verbleibenden Gst 3864/3, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5
untrennbar verbunden ist". Die tatsächliche Übergabe und
Übernahme hat bereits vor Unterfertigung, zum 1. Jänner 2002 ,
stattgefunden. Laut Punkt 7.) übernimmt der Übernehmer dafür im
Gegenzug ausschließlich die restliche Rückzahlungsverpflichtung samt
Schad- und Klagloshaltung des Übergebers hinsichtlich des einverleibten
Pfandrechtes zugunsten der RB-GmbH. Der diesbezüglich noch offene Betrag
wird in der Abgabenerklärung Gre 1 als Gegenleistung im Betrag von
€ 25.588,93 beziffert. Sämtliche mit der Vertragserrichtung und
grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten und Steuern werden
vom Übernehmer getragen.
Anhand eines Grundbuchsauszuges zu EZ 1573 GB K. wurde die
Grundfläche des Gst 3864/3 mit 399 m² und sohin - unter Bedachtnahme
auf Gst 3863 mit nunmehr 242 m² - die gesamte Grundstücksfläche
mit 641 m² erhoben. Laut Mitteilung des zuständigen FA beträgt
der zuletzt für gegenständliche Liegenschaft unter EW-AZ X
festgestellte Einheitswert € 53.123,84.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw - neben der Vorschreibung von Grunderwerbsteuer von
der vereinbarten Gegenleistung in Höhe von € 25.588,93 - mit Bescheid
vom 3. Juni 2002, Str. Nr. X, ausgehend vom anteiligen dreifachen
Einheitswert der Liegenschaftsanteile von gesamt € 58.361,04 abzüglich
der Gegenleistung und unter Berücksichtigung des Freibetrages gem. §
14 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF,
von € 2.200, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von (gerundet)
€ 30.572 gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) eine 3,5%ige
Schenkungssteuer im Betrag von € 1.070,02 zuzüglich gem. § 8 Abs.
4 ErbStG 2 % vom Einheitswert, das sind € 655,44, und sohin insgesamt
an Schenkungssteuer einen Betrag von € 1.725,46 vorgeschrieben. Der
Bemessung wurde dabei zum Einen hins. Gst 3863 der auf die Fläche von 242
m² entfallende Anteil vom dreifachen Gesamteinheitswert, davon die
Hälfte im Betrag von € 30.085,44, sowie zum Anderen hinsichtlich der
übergebenen 55/310el Miteigentumsanteile wiederum ausgehend vom
Gesamteinheitswert der dreifache Einheitswertanteil im Betrag von
€ 28.275,60 - sohin insgesamt der Betrag von € 58.361,04 -
zugrunde gelegt (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 3. Juni
2002).
In der gegen
den Schenkungssteuerbescheid erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Vorschreibung sei zu Unrecht deshalb überhöht erfolgt, da neben dem
zutreffend ermittelten Einheitswertanteil für das Gst 3863 in Höhe von
€ 30.085,44 bei der Berechnung der 55/310el Miteigentumsanteile neuerlich
der gesamte Einheitswert und nicht der richtigerweise um den Wert des Gst 3863
reduzierte Einheitswert, das seien (einfach) € 33.066,88, herangezogen
worden wäre. Diese Anteile seien daher richtigerweise im Betrag von
anteilig dreifach € 17.600,11 bzw. die gesamte Bemessungsgrundlage sei
im Betrag von € 47.685,55 zu ermitteln. Die Schenkungssteuer errechne sich
hieraus von einem schenkungssteuerpflichtigen Erwerb von € 19.896,62 gem.
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 3 %, das sind € 596,89, sowie gem. § 8 Abs.
4 mit 2 %, das sind € 397,93, und sohin insgesamt zutreffend im Betrag von
€ 994,82, auf welchen Betrag die bisher vorgeschriebene Schenkungssteuer
abzuändern sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2002 wurde damit begründet,
dass bei Bewertung inländischen Grundbesitzes der zuletzt festgestellte
Einheitswert maßgebend sei und als Grundlagenbescheid verbindliche Wirkung
entfalte. Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung könnten entgegen der im
Einheitswertbescheid getroffenen Feststellung über den Umfang des
Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile nicht ausgeschieden werden.
Die Feststellung eines besonderen Einheitswertes nach § 19 Abs. 3 ErbStG
auf den Zeitpunkt des Entstehens der Schenkungssteuerschuld sei (nur)
zulässig, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem vorausgehenden
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert hätten, dass die Voraussetzungen für eine
Wert- oder Artfortschreibung erfüllt wären. Änderungen wie hier
durch den abgabepflichtigen Vorgang berechtigten jedoch zu keiner
Stichtagsbewertung. Die Schenkungssteuerbemessung richte sich daher
ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der zuletzt für die
Gesamtliegenschaft festgestellt worden sei, weshalb bei der Bemessung sowohl
hinsichtlich der Wohnungseigentumsanteile als auch der übergebenen
hälftigen Grundstücksfläche jeweils vom gesamten zuletzt
festgestellten Einheitswert auszugehen sei.
Mit Antrag vom
21. Oktober 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend darauf verwiesen,
dass es gegenständlich zu einer Doppelvorschreibung an Schenkungssteuer
komme. Es möge zwar zutreffen, dass jeweils vom Einheitswertbescheid
auszugehen sei, dies jedoch in Form der jeweiligen Aufteilung auf die
Grundstücksflächen und nicht in der Weise einer doppelten
Vorschreibung vom Grundstückswert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Bei Schenkungen
ist hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und
inländische Betriebsgrundstücke (seit 2001) das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Besonderen Bewertungsvorschriften
(II. Teil Bewertungsgesetz) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. § 19 Abs. 3
ErbStG lautet: "Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
festzustellen. In diesem Fall ist das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend."
Nach dem in § 51 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen
dazu der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind
insbesondere die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst
durch das Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt
und das Grundstück zum bebauten Grundstück. Gemäß
§ 53
Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken - das sind
Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und solche, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden - vom Bodenwert und vom
Gebäudewert auszugehen.
Jede wirtschaftliche Einheit
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche
Einheiten ist nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als
wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu
entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche
Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als Feststellungsbescheide
für Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom
22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von
den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der
Feststellung über die Art und den Umfang des Gegenstandes sowie über
die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es
ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der
Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Im
Gegenstandsfalle steht allein die Bemessung der Schenkungssteuer bzw. konkret
die anzuwendende Bemessungsmethode in der Weise in Streit, ob neben der
Bewertung der übergebenen ideellen Liegenschaftshälfte von der
verhältnismäßig anteiligen Liegenschaftsfläche die weiteren
55/310el Anteile nochmals vom gesamten Einheitswert anteilig zu bemessen sind
oder aber - nach dem Dafürhalten des Bw - diese Anteile vielmehr
ausgehend vom anteilig auf die verbleibende Liegenschaftsfläche (Gst
3864/3) entfallenden Einheitswert zu ermitteln sind.
Dem
Berufungsbegehren kommt Berechtigung zu: Aus der vom Finanzamt
angewandten Bemessungsmethode ergibt sich nämlich tatsächlich eine
teilweise Doppelbesteuerung dadurch, dass einerseits betr. das Gst 3863 eine
anteilig auf die Fläche bezogene Bemessung durchgeführt, hinsichtlich
der 55/310el Miteigentumsanteile betr. das Gst 3864/3 aber gleichzeitig wiederum
vom gesamten Grundstück EZ 1573 bzw. vom gesamten Einheitswert ohne
Umlegung auf die dortige, verbleibende Fläche ausgegangen wird. Zur
Verdeutlichung ist zum Vergleich folgendes Beispiel vor Augen zu halten:
Wäre anstelle der Übergabe von 55/310el Miteigentumsanteilen die
Übergabe eines ideellen Hälfteanteiles an Gst 3864/3 vereinbart
worden, so wäre insgesamt die ideelle Hälfte am Gesamtgrundstück
übertragen worden, nicht aber die Hälfte an Gst 3863 und
zusätzlich nochmals die Hälfte vom Gesamtgrundstück bestehend aus
Gst 3863 und Gst 3864/3, was eindeutig zu einer voll wirksamen Doppelbesteuerung
hinsichtlich des Gst 3863 geführt hätte. Die vom Finanzamt angewandte
Berechnungsmethode würde vielmehr dann zutreffen, wenn
entweder die Übergabe einer
Teilfläche aus einer bebauten Liegenschaft
oder die Übergabe von
Miteigentumsanteilen zwecks Wohnungseigentumsbegründung an einer
Gesamtliegenschaft statthaben würde, nicht aber wenn - wie im
Gegenstandsfalle - Übergaben solcher Art gleichzeitig in einem
stattfinden, andernfalls eine teils zweifache Übergabe impliziert
würde. Es gilt jedenfalls - insbesondere auch im Hinblick auf das bei
einer Schenkung zu berücksichtigende Bereicherungsprinzip - darauf Bedacht
zu nehmen, was der Bw umfangmäßig letztlich am Gesamtgrundstück
erworben hat, wobei sich am oben dargelegten Grundsatz, es sei vom zuletzt
für die Liegenschaft festgestellten Einheitswert auszugehen, an sich nichts
ändert. Demzufolge errechnet sich die Bemessungsgrundlage sowie die
Schenkungssteuer wie folgt: 1. Gst 3863: wie bisher €
30.085,44; 2. Gst 3864/3: Gesamteinheitswert € 53.123,84 : gesamte
Fläche 641 m² x Fläche des Gst 3864/3 von 399 m² =
€ 33.067,72 x 3 = € 99.203,175, davon 55/310el = €
17.600,56. Bemessungsgrundlage/Wert der Grundstücke daher insgesamt
€ 47.686,00 abzüglich der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung €
25.588,93 steuerlich maßgeblicher Wert
€ 22.097,07 abzüglich Freibetrag
€
2.200,00 steuerpflichtiger Erwerb
€
19.897,07 Schenkungssteuer: gem. § 8 Abs. 1 ErbStG
(Stkl. I) 3 % von € 19.897 = €
596,91 gem. § 8 Abs. 4 ErbStG: 2 % vom Wert der Grundstücke
€ 22.097 = €
441,94 daher Schenkungssteuer gesamt
€ 1.038,85.
Der Berufung
war daher dem Grunde nach vollinhaltlich stattzugeben. Dem auf die Festsetzung
der Schenkungssteuer im Betrag von € 994,82 gerichteten Berufungsbegehren
kann aber der Höhe nach insofern nur teilweise entsprochen werden, als
seitens des Bw die Schenkungssteuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG
(Grunderwerbsteueräquivalent) fälschlich mit 2 % ausgehend vom
errechneten "schenkungssteuerpflichtigen Erwerb" anstelle
zutreffenderweise vom "Wert der Grundstücke" ermittelt
wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
17. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-I/02
- Stammnummer
- 6371
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF