Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0013-I/03
Stellt Beitrag des Übergebers zur Verminderung des übernommenen Negativkapitals eine freigebige Zuwendung dar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-I/03vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Berger & Kirchmair Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Mitteilung vom 5. November 2002 wurde im Zuge
einer bei MK (= Bw) durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt, dass
dieser am 20. und am 27. Oktober 2000 je eine Privateinlage von
S 300.000 getätigt hat. Laut den Angaben des Bw habe er davon
einmal einen Betrag von S 300.000 von seinem Vater KK erhalten, da im Zuge
der vorausgehenden Betriebsübergabe zum 31. Dezember 1994 = zum
1. Jänner 1995 (Konditorei und Cafe) sehr hohe Schulden (negatives
Eigenkapital ca. S 2 Mio.), jedoch keine Gebäude oder wesentliches
Anlagevermögen, mitübernommen worden seien. Der Bw sei daher
seinerzeit mit dem Vater KK mündlich übereingekommen, dass der Vater
ihn in Zukunft bestmöglich unterstützen werde; die Geldübergabe
sei unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
8. November 2002, Str. Nr. X, ausgehend vom zugewendeten Geldbetrag von
umgerechnet € 21.801,85 abzüglich des Freibetrages von
€ 2.200, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von abgerundet
€ 19.601 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 3%ige
Schenkungssteuer im Betrag von € 588,03 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, es handle sich beim hingegebenen Geldbetrag um keine
Schenkung. Da der Bw anlässlich der Betriebsübertragung 1995 mit dem
negativen Kapital von € 173.000 das volle Risiko der Tilgung
übernommen habe, habe der Vater KK erklärt, nach seinen
Möglichkeiten bei der Minderung dieser Schulden mitzuhelfen. Es handle sich
sohin anstelle einer Schenkung um einen Beitrag zur Minderung des Minuskapitals.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
12. Dezember 2002 wurde dahin begründet, dass auch die Mithilfe zur
Minderung des Minuskapitals eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung im Sinne
des Gesetzes darstelle. Eine etwaige Rückerstattung des Geldes wurde nicht
einmal behauptet, sodass von einer endgültigen Zuwendung und daher
Entlastung des Bw hinsichtlich der Tilgung auszugehen sei.
Mit Antrag vom 9. Jänner 2003 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und ergänzend vorgebracht, dass es sich beim gegebenen Sachverhalt wohl um
einen Grenzfall handle. Nach dem Dafürhalten des Bw könne aber die
Beitragsleistung des KK zur Minderung des von ihm an den Sohn übertragenen
Negativkapitals keine Schenkung sein.
Nachdem
aufgrund des Zeitablaufes der Übergabsvertrag zwischen KK und dem Bw aus
1995 am Finanzamt nicht mehr vorhanden (bereits skartiert) ist, hat die
Berufungsbehörde um Vorlage dieser Urkunde gebeten. Laut Schreiben vom 17.
Dezember 2004 ist diese Urkunde auch beim Bw nicht mehr vorhanden bzw.
nicht mehr auffindbar. Festgehalten wird, dass der Vater KK mittlerweile
verstorben ist (lt. Aktenvermerk vom Jänner 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch
jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der
Schenkungssteuer unterliegen auch Vermögenszuwendungen ohne
Schenkungsvertrag - dh. ohne ausdrückliche Erklärung der
Schenkungsabsicht bzw. Einigung des Gebers und des Bedachten über die
Unentgeltlichkeit - durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung ist in objektiver Hinsicht
neben der Zuwendung unter Lebenden das Vorhandensein einer bereicherten und
einer durch die Zuwendung beschwerten Person, wobei sich der Bedachte der
Bereicherung nicht bewusst sein muss.
In subjektiver
Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat,
den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, dh. diesem unentgeltlich etwas
zukommen zu lassen. Der Bereicherungswille des Zuwendenden braucht allerdings
kein unbedingter zu sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine
Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine
solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl. VwGH
24.5.1991, 89/16/0068; 14.5.1992, 91/16/0012, u.v.a.). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei der Bereicherungswille
von der Abgabenbehörde aus dem gesamten Sachverhalt erschlossen werden
(siehe VwGH 8.11.1977, 1168/77).
Die Annahme
eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes
erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil gerade
Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. VwGH 12.7.1990, 89/16/0088,0089;
siehe zu vor: Dr. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, 10. Aufl., 3. Lfg., Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz. 7 f. und 11 zu § 3 ErbStG).
Eine Zuwendung
ist dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf
die unentgeltliche Leistung keinen Anspruch hat, und bedeutet, dass der
Leistende oder Versprechende die unentgeltliche Leistung eben freiwillig auf
sich nimmt.
Im
Gegenstandsfalle kann zwar - wie eingangs dargelegt - in den
Übergabsvertrag zum 1. Jänner 1995 nicht mehr Einsicht genommen
werden. Anhand langjähriger Erfahrung in Zusammenhang mit
Betriebsübergaben geht die Berufungsbehörde allerdings ohne Zweifel
davon aus, dass die Betriebsübertragung an den Bw mit allen vorhandenen
Aktiva sowie auch Passiva mit gleichzeitiger Schad- und Klagloshaltung
diesbezüglich des Übergebers KK, wie in all diesen Fällen
üblich, erfolgte. Mit dem Übergabsstichtag 1. Jänner 1995
wurde sohin der Bw als Übernehmer (Einzelunternehmer) zum persönlich
haftenden Schuldner der Betriebsverbindlichkeiten, was bereits im
Berufungsvorbringen, der Bw habe "das volle Risiko der Tilgung des
Negativkapitals übernommen", seine Bestätigung findet.
Das rein
subjektive Empfinden des Bw, der Vater als Betriebsübergeber habe ihn
sozusagen nur hinsichtlich dessen eigener, von ihm an den Sohn übergebenen
Schulden unterstützt, vermag nichts daran zu ändern, dass mit der
Betriebsübergabe die Schulden aus der Sphäre des Vaters in jene des Bw
endgültig übergegangen und damit ab diesem Zeitpunkt
ausschließlich dem Bw zuzurechnen sind.
Die
gegenständlich beim Bw eingetretene, objektive Bereicherung kann wohl nicht
in Zweifel gezogen werden, da der Bw im Umfang des Beitrages des Vaters zur
Verminderung des Negativkapitals insoweit (in Höhe der S 300.000) von
seinen Schulden befreit und damit in seinem Vermögen bereichert wurde, da
er diese Belastung eben nicht mehr aus Eigenem zu tragen hat.
Abgesehen
davon, dass eine bloß - wie behauptet - mündliche
Übereinkunft zwischen Vater und Sohn hinsichtlich einer allfälligen
Mithilfe bei der Abstattung der Schulden im Rahmen des anzustellenden
Fremdvergleiches bei nahen Angehörigen keine nach außen hinreichend
erkennbare, weil nicht überprüfbare Handlung, darstellt und damit dem
Fremdvergleich von vorneherein nicht standhält, wäre aber selbst bei
einer gegenteiligen Anerkennung dieser mündlichen Abmachung für die
Berufung nichts zu gewinnen.
Wie
nämlich aus den eigenen Angaben seitens des Bw über den Inhalt der
mündlichen Übereinkunft hervorgeht, hatte der Vater KK lediglich
zugesagt, dass er allenfalls nach "seinen Möglichkeiten" den Bw in Zukunft
unterstützen und bei der Abstattung allenfalls mithelfen werde. Daraus ist
aber zweifelsfrei zu erkennen, dass der Vater eine völlig unbestimmte und
jedenfalls freiwillige Zusage gegeben hat, falls es ihm überhaupt, nach den
gegebenen Umständen, möglich wäre, irgendwann in der Zukunft
einen finanziellen Beitrag zu leisten. Jedwede rechtliche oder sonstige
Verpflichtung hiezu, aus welcher für den Bw irgendein (klagbarer) Anspruch
abzuleiten gewesen wäre, ergibt sich hieraus in keinster Weise. Es
war damit allein dem Willen des Vaters überlassen, ob er überhaupt und
wenn ja, wann und in welcher Höhe er nach seinen Möglichkeiten einen
solchen Beitrag leisten wird. Es hat hiezu weder eine rechtliche Verpflichtung
auf seiner Seite bestanden, noch hatte der Bw andererseits einen rechtlich
durchsetzbaren Anspruch bzw. eine Forderung, welcher der Vater mit seiner
Zuwendung nachgekommen wäre. Damit liegt aber eindeutig Freigebigkeit vor.
Der Vater hat mit seiner damaligen Zusage eine Art
"Schenkungsversprechen" über eine eventuell zukünftige Zuwendung
abgegeben, welche Schenkung bzw. freigebige Zuwendung dann mit der
tatsächlichen Geldübergabe verwirklicht wurde.
Neben
vorgenanntem objektiven Tatbestandsmerkmal (Bereicherung beim Bw) ist vom
Vorhandensein des subjektiven Bereicherungswillens beim zuwendenden Vater zudem
deshalb auszugehen, da es in Anbetracht oben dargelegter Rechtsprechung
genügt, wenn der Zuwendende eine sich im Zuge der Abwicklung des
Rechtsgeschäftes beim Bedachten ergebende Bereicherung in Kauf nimmt und
die Annahme eines (zumindest bedingten) Bereicherungswillens im Besonderen bei
Vorliegen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses, wie hier Vater und
Sohn, laut VwGH gerechtfertigt ist.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage sind damit sämtliche vom Gesetz erforderlichen
Voraussetzungen für die Verwirklichung eines schenkungsssteuerpflichtigen
Tatbestandes, nämlich die Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der Zuwendung
unter Lebenden, erfüllt, zumal weder eine rechtliche noch sonstige Pflicht,
eine solche Zuwendung zu leisten, zu erblicken ist und auch in dieser Form nie
behauptet wurde. Gleichzeitig ist auf Seiten des Bw im Umfang der
Zuwendung eine Vermögensvermehrung und damit Bereicherung eingetreten. Die
Schenkungssteuer wurde daher zu Recht vorgeschrieben.
Der Berufung
konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-I/03
- Stammnummer
- 13741
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF