Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0070-I/06
Zuwendung Wohnrecht an Ehegattin im Rahmen einer Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-I/06vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. April 2005 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabevertrag vom 15. März 2005 hat A.
seinem Sohn B. die Liegenschaft in EZ1, Einfamilienwohnhaus, ins Alleineigentum
übertragen. Als Gegenleistung hat der Übernehmer ua. in Punkt IV. 1.
seinen Eltern, dem Übergeber (geb. 1936) und dessen Ehegattin H (=
Berufungswerberin, Bw; geb. 1940), das lebenslange, unentgeltliche und
grundbücherlich zu besichernde Wohnungsgebrauchsrecht an der von ihnen
bisher schon benützten Wohnung im Erdgeschoß (Wohnnutzfläche 66
m²) eingeräumt. Das Nutzungsrecht wurde zu Steuerzwecken mit monatlich
€ 300 bewertet; der Barwert der Verbindungsrente betrage demnach
€ 48.881,31. Damit übereinstimmend erliegt im Akt eine Berechnung
des Nutzungsrechtes als "Verbindungsrente", wobei vom gesamten Barwert ein
Betrag von € 19.617,02 auf den 1. Begünstigten (= Übergeber)
und ein Betrag von € 29.264,29 auf die 2. Begünstigte (= Bw)
entfällt. Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft
beträgt € 20.348,39.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
18. April 2005, StrNr, hinsichtlich des vom Übergeber zugewendeten
Wohnrechtes € 19.617,02 abzüglich der Freibeträge von gesamt
€ 9.500, sohin vom steuerpflichtigen Erwerb € 10.117
gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. I) eine 2,5%ige Schenkungssteuer im Betrag
von € 252,93 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, das
Nutzungsrecht sei der Bw vom Ehegatten im Zuge der Übergabe aufgrund einer
sittlichen Pflicht bzw. Anstandspflicht eingeräumt worden, um der Bw
weiterhin das Wohnrecht an der Ehewohnung zu sichern. Es handle sich damit weder
um eine Schenkung noch freigebige Zuwendung, sondern vielmehr um die
Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Ehegatten, damit die Bw das Recht
auf die Ehewohnung nicht verliere.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2006
wurde die Berufung abgewiesen und die Schenkungssteuer ausgehend vom Wert des
Wohnrechtes in Höhe von € 29.264,29 nunmehr mit
€ 592,92 festgesetzt. In der gesonderten Begründung wurde
ausgeführt, nach der VwGH-Judikatur sei die aus dem Familienrecht
erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht dem
dinglichen Recht des Wohnungsgebrauchsrechtes gleichzusetzen, weshalb ein
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden sei. Als
Bemessungsgrundlage sei im Erstbescheid fälschlich der auf den
Übergeber entfallende Anteil des Barwertes des Nutzungsrechtes anstelle des
zutreffenden Barwertes für die Bw, ds. € 29.264,29, herangezogen
worden (Berechnung im Einzelnen: siehe Berufungsvorentscheidung).
Mit Antrag vom 18. Jänner 2006 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und ergänzt, die vom Finanzamt angezogene VwGH-Judikatur sei insofern auf
gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, als im Beschwerdefall das
Wohnrecht an der noch im Eigentum des Ehegatten stehenden Ehewohnung
eingeräumt worden sei. Im Gegenstandsfalle liege aber aufgrund der
Übergabe die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen der
Unterhaltspflicht vor, um der Bw das Wohnrecht abzusichern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich
überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung oder freigebigen
Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79), sohin auch die Zuwendung
vermögenswerter Rechte wie etwa eines
Wohnrechtes/Wohnungsgebrauchsrechtes.
Der Schenkungssteuer unterliegen damit auch
Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag - dh. ohne ausdrückliche
Erklärung der Schenkungsabsicht bzw. Einigung des Gebers und des Bedachten
über die Unentgeltlichkeit - durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu
erbringen, auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung ist in
objektiver Hinsicht neben der Zuwendung unter Lebenden das Vorhandensein einer
bereicherten und einer durch die Zuwendung beschwerten Person, wobei sich der
Bedachte der Bereicherung nicht bewusst sein muss. In subjektiver
Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat,
den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, dh. diesem unentgeltlich etwas
zukommen zu lassen. Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen
an einen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen
gerechtfertigt, weil gerade Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. VwGH
12.7.1990, 89/16/0088,0089; siehe zu vor: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz. 7 f. und 11 zu § 3).
Ein der Schenkungssteuer unterliegender Vorgang kann auch
in einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) liegen, wenn der Dritte die
zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt.
Bei den im § 881 Abs. 3 ABGB geregelten Übergabsverträgen, welche
einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen,
handelt es sich um Verträge eigener Art mit erb- und familienrechtlichen
Elementen, wodurch die Übergabe in Absicht einer verfrühten Erbfolge
und lebzeitigen Vermögensabhandlung einer bäuerlichen Wirtschaft,
eines Unternehmens oder von Vermögen an einen Angehörigen als
Übernehmer erfolgt (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172; VwGH 19.5.1983,
82/16/0110). Bei einer solchen Gutsübergabe treten neben die Leistungen an
den Übergeber vielfach Leistungen an Dritte, beispielsweise Abfindungen an
weichende potentielle Erben.
Zuwendungen in Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung können
aber grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht
erfüllen. Ist nämlich der Zuwendende zu Recht oder zu Unrecht der
Meinung, in Erfüllung einer bestehenden rechtlichen (bzw. gesetzlichen)
Verpflichtung zu leisten, so handelt er nicht freiwillig und es fehlt ihm sohin
der erforderliche Bereicherungswille (vgl. VwGH 8.6.1972, 289/71). Zuwendungen,
die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, sind
daher nicht freigebig im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG.
Im Gegenstandsfalle liegt zunächst unzweifelhaft ein
Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn sich der Übergeber in Zusammenhang mit
der Übergabe seines Liegenschaftsvermögens an den Sohn von diesem ua.
nicht nur die Einräumung eines unentgeltlichen und lebenslangen Wohnrechtes
für sich sondern auch für seine Ehegattin = Bw versprechen hat lassen.
Es handelt sich dabei um eine dem Übergeber zugesagte und an eine dritte
Person zu erbringende Leistung, auf welche die Bw insoferne keinen Anspruch hat,
als sie hiefür keinerlei Gegenleistung erbringen muss.
Strittig ist nunmehr die Frage, ob in subjektiver Hinsicht
ein Bereicherungswille seitens des Übergebers bzw. eine Freigebigkeit
deswegen nicht gegeben sei, weil die Einräumung des Wohnrechtes in
Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehegatten nach den
Bestimmungen des ABGB erfolgte und der Unterhalt insbesondere auch den Anspruch
auf die Wohnung umfasst.
Gem. § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
verpflichtet. Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften
und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur
Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse
gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt,
hat einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist bei gemeinsamem Haushalt
grundsätzlich naturaliter zu leisten. Der Unterhalt umfasst Nahrung,
Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse.
§ 97 ABGB lautet: "Ist ein Ehegatte über
die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des
anderen Ehegatten dient,
verfügungsberechtigt, so hat dieser
einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles
unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliere ...". Diesfalls steht dem auf die Wohnung angewiesenen
Ehegatten nach § 97 während aufrechter Ehe ein obligatorisch klagbarer
Unterlassungsanspruch zu (siehe
Dittrich-Tades,
ABGB-Kommentar18 zu
§ 97). In Koziol-Welser,
Grundriss des bürgerlichen
Rechts10, Band II,
wird dazu auf S. 208 ausgeführt: "Zum Unterhalt gehört auch
das Wohnen. Für diesen wichtigen Teilbereich gibt es allerdings die
Sondervorschrift des § 97: Dient eine Wohnung, über die ein Ehegatte
verfügungsberechtigt ist, der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten, so hat dieser einen Anspruch
darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und
vorkehrt, damit der auf die Wohnung
angewiesene Gatte sie nicht verliert. Dieser Anspruch kann zwar - da er mit dem
Tod des Verfügungsberechtigten erlischt - nicht gegenüber dessen Erben
geltend gemacht werden, er setzt sich aber im Wohnrecht des § 758 ABGB fort
...". Nach dieser Bestimmung steht dem Ehegatten (bei aufrechter Ehe)
das gesetzliche Vorausvermächtnis - ähnlich einem Pflichtteil - zu,
welches die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und das
Recht, in der Ehewohnung weiterhin zu wohnen, umfasst.
Im Berufungsfalle hat nunmehr der Übergeber sein
Liegenschaftsvermögen, welches auch die Ehewohnung umfasst, dem Sohn
übertragen, wodurch er in der Folge sein Verfügungsrecht an der
Ehewohnung verliert und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil
ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher
als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe vom Sohn auch die
Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslangen und grundbücherlich
sicherzustellenden Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern läßt, so
handelt es sich hiebei seinerseits nicht um eine freigebige Zuwendung, sondern
vielmehr nur um eine in Entsprechung der ihm als Verfügungsberechtigtem
auferlegten Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin im Sinne des
§ 97 ABGB iVm § 94 ABGB getroffene Vorkehrung, damit die auf diese
Ehewohnung angewiesene Ehegattin ihr Recht auf die Wohnung nicht verliert.
Andernfalls, dh. ohne die getroffene Vorkehrung bzw. Vereinbarung eines
dinglichen Wohnungsrechtes zu ihren Gunsten, hätte der Ehegattin
hinsichtlich der beabsichtigten Übergabe an den Sohn im Hinblick auf die
mitübergebene Ehewohnung gem. § 97 ABGB ein klagbarer
Unterlassungsanspruch gegen den Übergeber zugestanden.
Nachdem sohin gegenständlich strittige Zuwendung in
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich in Erfüllung
der gesetzlichen Unterhaltspflicht, erfolgte bzw. dadurch bedingt war, der Bw
ua. keinen Grund für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches iSd
§ 97 ABGB zu geben, kann aber von einer Freigebigkeit der Zuwendung
keine Rede sein und ist der Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht
verwirklicht worden. Es ist in diesem Zusammenhalt auch nicht zu
übersehen, dass nach oben dargelegter Rechtsprechung ein Bereicherungswille
selbst dann nicht vorliegt, wenn der Zuwendende etwa
zu Unrecht der Meinung sein sollte, in
Erfüllung einer bestehenden rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung,
hier konkret der Unterhaltspflicht, zu leisten. Er handelt auch diesfalls nicht
freiwillig, sodass es für die Verwirklichung eines
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes jedenfalls in subjektiver Hinsicht am
Bereicherungswillen mangelt.
Dem Einwand, das bezogene VwGH-Erkenntnis vom 20.12.2001,
2001/16/0592, sei auf den Gegenstandsfall nicht anwendbar, kommt Berechtigung
zu, da diesem Erkenntnis ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Laut
VwGH wurde nämlich mit der dortigen,
zwischen den Ehegatten abgeschlossenen
Vereinbarung, der Gattin von ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem
ihm gehörigen Gebäude
unentgeltlich eingeräumt. Dadurch sei die Gattin bereichert und das
Vermögen des Ehemannes durch die
Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit geschmälert worden,
weshalb im Beschwerdefall Schenkungssteuerpflicht gegeben war. Im
Gegenstandsfalle kann dagegen von der Einräumung an einem dem
Übergeber "gehörigen Gebäude" aufgrund der Übergabe keine
Rede sein und auch nicht davon, dass "sein Vermögen" durch die
Einräumung der Dienstbarkeit an die Bw geschmälert worden
wäre.
Dem weiteren vom Finanzamt angezogenen VwGH-Erkenntnis vom
23.1.2003, 2002/16/0124, liegt ebenso ein anders gelagerter Sachverhalt
zugrunde, da dort der Ehegatte mit Schenkungsvertrag insgesamt 6 ihm
gehörige, in mehreren Ortschaften gelegene Grundstücke einer
Privatstiftung zuwendet und gleichzeitig für sich und seine Ehegattin das
lebenslange Wohnrecht an allen
Liegenschaften samt Bauwerken zurück behält. Zum Unterschied
vom Gegenstandsfalle kann daher im Beschwerdefall das Argument der
Sicherstellung des Wohnrechtes an der
Ehewohnung für die Gattin im Rahmen
der Unterhaltspflicht von vorneherein nicht greifen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 881 Abs. 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
WohnrechtWohnungsgebrauchsrechtEhewohnungRechtsgeschäft zugunsten Dritterrechtliche VerpflichtungUnterhaltBereicherungswilleFreigebigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-I/06
- Stammnummer
- 22144
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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