Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3262-W/07
Vorliegen einer gemischten Schenkung im Rahmen eines Übergabsvertrags.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3262-W/07vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Wolfgang
Schaubelt, öffentlicher Notar, 3390 Melk, Keiblingerstraße 5,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 10. August 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22 .Juni 2007 wurde zwischen J.B. und A.B., als
Übergeber, und E. S., als deren Schwiegersohn sowie deren Tochter G.S. ,als
Übernehmer, ein Übergabsvertrag, in Form eines Notariatsaktes,
abgeschlossen. Die auf den gegenständlichen Fall bezogenen wesentlichen
Punkte lauten wie folgt:
Zweitens: Der
Übergeber ist bücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft
Einlagezahl 53
Grundbuch
O.,(EZ
53), mit dem Grundstück 259/2 Baufl.
(Gebäude) Baufl.(begrünt)
Oxx, im Katasterausmaß von 685
(sechshundertfünfundachtzig) Quadratmetern, grundbücherlich auf Grund
Schuldschein abc mit einem
löschungsreifen Pfandrecht für die Forderung von 200.000,-- Schilling,
samt Anhang, samt Veräußerungsverbot gemäß WBFG 1968,
für das Bundesland Niederösterreich, mit einem löschungsreifen
Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Übergeber, sowie
auf Grund Schuldschein def mit einem
Pfandrecht für die Forderung von 430.000,-- Schilling, samt Anhang, samt
Veräußerungsverbot gemäß
§ 32 Abs. 1
NÖ WFG, für das Land Niederösterreich, unter C-laufende Nummern 1
a bis 5a, belastet. Die zweite Hälfte dieser Liegenschaft ist bereits im
gleichteiligen Eigentum der Übernehmer.
Weiters ist der
Übergeber bücherlicher Alleineigentümer der grundbücherlich
lastenfreien Liegenschaft
Einlagezahl 59
Grundbuch O.,(EZ 59)mit dem Grundstück 468
Baufl.(Gebäude) Baufl.(begrünt), im Katasterausmaß von 657
(sechshundertsiebenundfünfzig) Quadratmetern.
Darüber hinaus sind
die Ehegatten B. gleichteilige Eigentümer der grundbücherlich mit
einem gegenstandlosen Ausgedinge für E. und A. B. belasteten Liegenschaft
Einlagezahl 30
Grundbuch A.,(EZ 30), mit dem
Grundstück 39/2 Landw. genutzt, im Katasterausmaß von 21.881
(einundzwanzigtausendachthunderteinundachtzig) Quadratmetern. Der dreifache
Einheitswert des übergabsgegenständlichen Hälfteanteiles der
Einlagezahl 53 Grundbuch O. des Finanzamtes
M. beträgt zu Aktenzeichen
000, zum 1. (ersten) Jänner 2002
(zweitausendzwei), für Mietwohngrundstück, 44.250,--
(vierundvierzigtausendzweihundertfünfzig) Euro, sowie der dreifache
Einheitswert für die Einlagezahlen 59 Grundbuch O. und 30 Grundbuch A. des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs beträgt zu Aktenzeichen
111, zum 1. (ersten) Jänner 1988
(eintausendneunhundertachtundachtzig), für landwirtschaftlichen Betrieb,
4.825,19 (viertausendachthundertfünfundzwanzig 19/100) Euro.
Die Parteien haben sich
hinlänglich von der Identität des übergabsgegenständlichen
Liegenschaftsbesitzes überzeugt, die Übernehmer kennen denselben,
insbesondere dessen Grenzen, Lage und Beschaffenheit aus eigener Wahrnehmung.
Einverständlich wird hiezu noch festgestellt, dass es sich bei demselben in
der Natur um das Haus mit zwei Wohnungseinheiten samt zwei Gärten in O. 16
sowie um einen Acker handelt, zu welchem die Zufahrt und der Zugang durch
angrenzendes öffentliches Gut gesichert sind.
Drittens: Der(die)
Übergeber übergibt(übergeben) in das gleichteilige Eigentum der
Übernehmer und diese übernehmen in ihr Eigentum je zur Hälfte von
ersterem(n), den Hälfteanteil der Liegenschaft Einlagezahl 53 Grundbuch O.,
sowie die Liegenschaften Einlagezahlen 59 Grundbuch O. und 30 Grundbuch A., mit
allen Rechten, mit welchen der(die) Übergeber den Übergabsgegenstand
bisher besessen und benützt hat(haben) oder zu besitzen und zu
benützen berechtigt gewesen wäre(n), mit dem gesamten rechtlichen und
natürlichen Zubehör (insbesondere samt der anteiligen Baulichkeit),
jedoch ohne Fahrnisse, ohne Haftung für obiges Ausmaß, eine besondere
Beschaffenheit oder Verwendbarkeit und den Zustand des
Zubehörs.
Die Gegenleistung der
Übernehmer besteht in der Gewährung von Wohnungs- und Ausnahmsrechten
für die Übergeber, alles siehe unten.
Viertens: Die
Vertragsparteien bewilligen nachstehende Amtshandlungen im
Grundbuch:
1) Ob den dem E. S.,
geboren 000.00.00, und der G. S.,
geboren 111.11.11, gehörenden je
ein Viertel Anteilen der Liegenschaft Einlagezahl 53 Grundbuch O., B-Laufnummern
3 und 4, die Einverleibung der Löschung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes für J. B., geb
2222.22.22, unter C-laufender Nummer
3a.
2) Ob dem dem
Übergeber gehörenden Hälfteanteil, B-laufende Nummer 2, der
Liegenschaft Einlagezahl 53 Grundbuch O. die Einverleibung des Eigentumsrechtes
für G. S. , geboren 111.11.11, und E. S. , geboren 000.00.00, je zur
Hälfte, und die Zusammenziehung dieser je ein Viertel Anteile mit deren
Viertelanteilen, B-laufende Nummern 3 und 4, insgesamt je zur
Hälfte.
3) Ob der dem
Übergeber alleine gehörenden Liegenschaft Einlagezahl 59 Grundbuch O.
die Einverleibung des Eigentumsrechtes für G. S., geboren 111.11.11, und E.
S. , geboren 000.00.00, je zur Hälfte.
4) Ob der dem J. und der
A., geboren 3333.33.33, B. je zur
Hälfte gehörenden Liegenschaft Einlagezahl 30 Grundbuch A., die
Einverleibung des Eigentumsrechtes für G. S., geboren 111.11.11, und E. S.,
geboren 000.00.00, je zur Hälfte.
Fünftens: Die
Übergabe und Übernahme des Übergabsgegenstandes in den faktischen
Besitz und Genuss der Übernehmer, mit Übergang von Gefahr und Zufall,
Last und Vorteil, ist mit Unterfertigung dieses Vertrages als vollzogen
anzusehen und haben die Übernehmer die darauf lastenden Grundsteuern samt
öffentlichen Abgaben und Zuschlägen vom heutigen Tage an zu
tragen.
Siebentens: Über
Verlangen der Übergeber sichern denselben die Übernehmer, je für
sich und ihre Rechtsnachfolger, je auf Lebensdauer der Übergeber und ohne
dass diese hiefür noch etwas zu leisten haben (also unentgeltlich), beim
Haus "O. 16" zu, folgende
Ausnahme
:
a) Das gemeinsame,
gegenüber den Übernehmern alleinige, Wohnungsgebrauchsrund
Benützungsrecht an sämtlichen Räumen des Altbestandes im Haus O.
16 sowie das alleinige Benützungsrecht am östlichen Garten und an der
östlichen Doppelgarage, samt dem freien Zutritt zu der Ausnahmswohnung,
diesem Garten beziehungsweise dieser Doppelgarage.
Darüber hinaus haben
die Übergeber das Recht, in ihrer Wohnung Besuche zu empfangen und diese
vorübergehend zu beherbergen.
Die Betriebskosten
für Strom, Heizung, Wasser, und Kanal sowie Versicherungsprämien
für die Ausnahmswohnung (Altbestand) sind von den Ehegatten J. und A. B. je
zur Hälfte zu bezahlen. Die Bezahlung der das gesamte
übergabsgegenständliche Haus betreffenden Kehricht- und
Müllabfuhrgebühren, Grundsteuer sowie notwendigen Reparatur- und
Instandhaltungskosten ist bereits Sache der Übernehmer.
Stirbt einer der beiden
Berechtigten, steht dem Überlebenden obiges Wohnungsrecht weiterhin voll
alleine zu, vermindert sich hiemit nicht um die Hälfte, welche
Rechtseinräumung von den beiden Berechtigten gegenseitig unter Verzicht auf
Widerruf angenommen wird.
b) Die sorgsame Pflege
und Betreuung in kranken und altersschwachen Tagen, das Holen des Arztes, sowie
der verordneten Medikamente, Sorge für eine allfällige
Spitalsbehandlung und die seinerzeitigen, standesgemäßen,
ortsüblichen Begräbnisse, sowie Tragung der Kosten für die
Begräbnisse der Ehegatten B., soweit diese Kosten nicht aus dem jeweiligen
Nachlass derselben gedeckt werden können.
Die Kosten für Arzt,
Spital und Medikamente, soweit diese Kosten nicht in öffentlich oder
privatrechtlichen Versicherungsleistungen für die Übergeber Deckung
finden, sind von denselben je selbst zu bezahlen. Die Vertragsparteien
auferlegen dem Übergabsgegenstand vorstehende Ausnahme als Reallast und
bewilligen ob der Liegenschaft Einlagezahl 53 Grundbuch O. die Einverleibung der
Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes sowie in dieser Einlagezahl und in
den Einlagezahlen 59 Grundbuch O. sowie 30 Grundbuch A., die Einverleibung der
Reallast der Ausnahme, beide Rechte im Sinne dieses Vertragsabsatzes, für
J. B. , geboren 000.00.00, und A. B., geboren 111.11.11..
Die Übergeber
bewilligen heute schon die Einverleibung der Löschung ihrer obigen
Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes sowie Reallast der Ausnahme in den
genannten Einlagezahlen je sofort nach ihrem Ableben auf Grund dieses Vertrages
und einer amtlichen Sterbeurkunde.
Die Parteien werden auch
auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Pflegegeldes
hingewiesen, insbesondere darüber, dass ein eventuell zugesprochenes
Pflegegeld zweckgebunden zu verwenden ist.
Neuntens: Die
Übernehmer erklären an Eides Statt, österreichische
Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.
Sechzehntens: Die
Steuern, Kosten und Gebühren aus Anlass der Errichtung und
Durchführung dieses Vertrages haben, unbeschadet der hiefür auch die
Übergeber nach außen gesetzlich treffenden Solidarhaftung, die
Übernehmer zu tragen.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 10.August 2007 wurde gegenüber dem Bw. für den
laut Übergabevertrag erfolgten Erwerb nach J. B. die Schenkungssteuer mit
€1.502,04 unter Zugrundelegung nachstehender Berechnung,
vorgeschrieben:
|
Wert des land-und forstwirtschaftlichen
Vermögens
|
€ 1.278,77
|
Wert der übrigen Grundstücke
|
€ 22.125,00
|
Abzüglich grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung
|
€ 12.860,70
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
€ 10.543,07
|
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbStG
|
€ 440,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 10.103,07
|
Berechnung der Schenkungssteuer
|
|
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbstG (Steuerklasse
IV)10% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in der Höhe von € 10.103,00
|
€ 1.010,30
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in der Höhe von € 10.543,00
|
€ 210,86
|
Begünstigung für Land und Forstwirtschaft
gemäß
§ 8 Abs.6 ErbStG 12%(Summe der anzuwendenden
Steuersätze) von € 576,00 (= € 1.278,77 minus €
702,70=Betrag der nach Aliquotierung im Verhältnis der Einheitswerte von
der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung auf das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen entfällt
|
€ 69,12
|
Schenkungssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)
|
€ 1.152,04
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass dem Erwerb der
Grundstücke durch J. B. , als Übergeber, die Gegenleistung des Bw, als
Übernehmer im Betrage von € 25.721,40 gegenüber stehen
würde, sodass der steuerlich maßgebliche Wert der übergebenen
Grundstücke (= € 23.403,77) niederer als die
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung wäre, und somit nicht vom
Vorliegen einer Schenkung auszugehen wäre. Zum Beweis der Richtigkeit
dieser Darstellung, führte der Bw. an, dass in den vier, nicht
angefochtenen, Grunderwerbsteuerbescheiden Gegenleistungen von je €
12.860,70 zum Ansatz gebracht worden wären, sodass auch dabei bei der
Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Bw, von einer Gegenleistung von
insgesamt € 25.721,40 ausgegangen worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5.Oktober 2007 wurde diese Berufung
als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
von J. B. die halbe Liegenschaft EZ 53, im steuerlich maßgeblichen
dreifachen Einheitswert von € 44.250,00 ,die ganze Liegenschaft EZ 59 und
die halbe Liegenschaft EZ 30 im steuerlich maßgeblichen dreifachen
Einheitswert von € 2.557,53 (ha-Satz:€ 852,51 mal 3) an den Bw. ,als
Schwiegersohn, und G. S., als Tochter, je zur Hälfte, übergeben worden
war. Somit wären insgesamt Grundstücke im steuerlich
maßgeblichen Wert von € 46.807,53 um eine Gegenleistung von €
25.721,40 übergeben worden.
Dagegen brachte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag an
den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), ein und führte dazu -in Replik
auf die Darstellungen der Berufungsvorentscheidung- nachstehendes aus:
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung
wäre irrtümlich bei jedem Übernehmer von der Übernahme von
Liegenschaftsbesitz von € 46.807,53 und somit von der Übernahme eines
Liegenschaftsbesitzes im Gesamtwert von € 93.614,06 ausgegangen worden.
Tatsächlich habe der Übergeber lediglich seinen Hälfteanteil der
Liegenschaft EZ 53 im dreifachen Einheitswert von € 44.250,00
übergeben. Die Übernehmer wären zum Zeitpunkt der Übergabe
bereits zu je ¼ Anteil Eigentümer dieser Liegenschaft gewesen;
sodass für eine Bemessungsgrundlage einer eventuellen Schenkungssteuer je
Übernehmerteil lediglich die Hälfte von € 44.250,00 heranzuziehen
wäre. Zuzüglich des dreifachen Einheitswertes der übrigen
übergebenen Liegenschaften im Betrage von € 2.557,53 würde daher
der steuerlich maßgebliche Wert der übernommenen Grundstücke in
der Höhe von € 24.682,53 einer Gegenleistung von € 25.721,40 je
Übergeberteil gegenüber stehen. Die Summe der dreifachen Einheitswerte
pro Übernehmer wäre somit niedriger als der Wert der dafür zu
erbringenden Gegenleistung. Es würde somit keine Schenkung
vorliegen.
Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens legte er
nochmals den Übergabsvertrag vom 22 .Juni 2007 in Kopie, sowie einen
Grundbuchsauszug vor, aus welchem hervorgeht, dass der Bw. sowie G. S. seit
3 .September 1990 grundbücherliche Eigentümer zu je ¼
Anteil der Liegenschaft EZ 53 sind.
Über
die Berufung wurde erwogen
Eingangs wird festgestellt, dass die am 7 .März
2007 zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den
Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31 .Juli 2008 in Kraft tritt
,sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten
Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf
die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140
Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des
Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die
als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen
Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß
§ 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes
2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
Gemäß
§ 19 Abs.2 ErbStG ist bei der
Bewertung für inländisches land und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teil des
Bewertungsrechtes (besondere Bewertungsvorschriften) auf dem den Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass
der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erwerbsvorgang
zwischen J. B., als Übergeber, und dem Bw, als Übernehmer, als
gemischte Schenkung zu gelten hat, sodass neben der Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer für den geschenkten Wert Schenkungssteuer vorzuschreiben
ist
Gemischte Schenkungen sind als einheitliches
Rechtsgeschäft zu beurteilen. Dabei wird eine Sache teils entgeltlich teils
unentgeltlich übertragen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus den
Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem
entgeltlichen und einem unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen
wollen.(VwGH vom 17 .Februar 1994,93/16/0126)
Unentgeltlichkeit bedeutet Unabhängigkeit der
Zuwendung von der Gegenleistung.
Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen
an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht.(VwGH vom 9 .November
2000/99/16/0482).
Für einen bäuerlichen Übergabsvertrag ist
neben der Grunderwerbsteuer für jenen Betrag auch Schenkungssteuer zu
entrichten, der als unentgeltlicher Teilerwerb dadurch entsteht, dass die
vereinbarte Gesamtgegenleistung mit diesem Betrag unter dem Einheitswert der
übergebenen Liegenschaft bleibt. (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 52 zu §
3)
Der Bw. verneint das Vorliegen eines unentgeltlichen
Teilerwerbes im vorstehend angeführten Sinn.
Im gegenständlichen Fall liegen insgesamt vier
Erwerbsvorgänge vor:
Der
Bw. sowie G. S. erwarben von der Übergeberin A. B. deren Hälfteanteil
an der Liegenschaft EZ 30 zu gleichen Teilen. Es liegt somit ein Erwerbsvorgang
zwischen der Übergeberin und dem Bw. und ein Erwerbsvorgang zwischen der
Übergeberin und G. S. vor. Laut Onlineanzeige des bevollmächtigten
Vertreters beider Übernehmer wurde dafür eine Gegenleistung von €
12.860,70 pro Erwerbsvorgang vereinbart. In der Folge würde jedem der
Übernehmer jeweils mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 10 .August 2007 die Grunderwerbsteuer im Betrage von
€ 257,21,unter Zugrundelegung einer Gegenleistung von € 12.860,70 pro
Übernehmer vorgeschrieben. Die Gesamtgegenleistung für die von A. B.
übernommenen Liegenschaften beträgt somit insgesamt €
25.721,40.Davon entfällt auf jedem der beiden Übernehmer der Betrag
von € 12.860,70
Der
Bw. sowie G. S. erwarben von dem Übergeber J. B. dessen Hälfteanteil
an der Liegenschaft EZ 53, dessen Liegenschaft EZ 59 sowie dessen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 59 zu gleichen Teilen. Es liegt somit
ein Erwerbsvorgang zwischen dem Übergeber und dem Bw. und ein
Erwerbsvorgang zwischen dem Übergeber und G. S. vor. Laut Onlineanzeige des
bevollmächtigten Vertreters beider Übernehmer wurde dafür eine
Gegenleistung von € 12.860,70 pro Erwerbsvorgang vereinbart. In der Folge
würde jedem der Übernehmer jeweils mit Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern vom 10 .August 2007 die
Grunderwerbsteuer im Betrage von € 257,21,unter Zugrundelegung einer
Gegenleistung von € 12.860,70 pro Übernehmer vorgeschrieben. Die
Gesamtgegenleistung für die von J. B. übernommenen Liegenschaften
beträgt somit insgesamt € 25.721,40.Davon entfällt auf jedem der
beiden Übernehmer der Betrag von € 12.860,70.
Es ist unbestritten, dass der steuerlich maßgebliche
Wert (3facher Einheitswert) des von J. B. erworbenen Grundstückes EZ 53
insgesamt € 44.250,00 und der Wert der von J. B. erworbenen
Grundstücke EZ 30 und 59 insgesamt € 2.557,53 beträgt. Somit
wurden von J. B. an die Übernehmer insgesamt Grundstücke im steuerlich
maßgeblichen Wert von € 46.807,53 übergeben. Davon entfällt
auf den Bw. für die Übergabe der Liegenschaft EZ 53 ein anteiliger
Wert von € 22.150,00 und für die Übergabe der Liegenschaften EZ
30 und 59 ein anteiliger Wert von € 1.278,77.
Dem gesamten Erwerb von Grundstücken im steuerlich
maßgeblichen Gesamtwert von € 46.807,53 steht die Gesamtgegenleistung
von insgesamt € 25.721,40 gegenüber.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das,
dass dem Bw. von J. B. Liegenschaften im steuerlich maßgeblichen Wert von
€ 23.503,27 zugewendet wurden, wofür er eine Gegenleistung im Betrage
von € 12.860,70 zu erbringen hat. Das bedeutet, dass die auf den Bw.
entfallende Gegenleistung mit einem Betrag von € 10.543,07 unter dem
dreifachen Einheitswert der ihm übergebenen Grundstücke liegt.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen
ist dieser Betrag als unentgeltlich erworbener Teilerwerb anzusehen, für
welchen, unbeschadet dass für den vorliegenden Übergabsvertrag bereits
die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, Schenkungssteuer zu entrichten
ist.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher mit dem
bekämpften Bescheid die Vorschreibung der Schenkungssteuer in der Höhe
von € 1.152,04 für den unentgeltlichen Teilerwerb von €
10.543,07, unter Berücksichtigung der Begünstigungen gemäß
§§ 8 Abs.6, 14 ErbStG und des Zuschlages gemäß
§ 8
Abs.4 ErbStG, zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3262-W/07
- Stammnummer
- 34666
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF