…§ 289 Abs. 2 der BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde…
…Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist somit der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates gefällte Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der Monate 8 und 12/2005 (vgl. z.B. VwGH vom 30.05.1995, 93/13/0217). Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist…
…B 362-364, 583, 584/78). Dem unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz war es daher rechtlich verwehrt, über den erstinstanzlich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum September 2002 abzusprechen, da dieser nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG war…
…diese Problematik im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu RS C-251/06 vom Vertreter der Republik Österreich ausdrücklich vorgebracht wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sache der Abgabenbehörde ist, sowohl Missbrauchshandlung als auch Missbrauchsabsicht nachzuweisen (vgl. Ritz…
…Sache" des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag, § 289, Punkt B. 2., mwN und Judikatur). Im gegenständlichen Fall bezieht sich der Spruch des…
…ganz abgesehen davon, dass sinnvoller Weise solche Rechtsverletzungen in den Umsatzsteuerverfahren geltend zu machen wären. "Sache" des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag…
…inhaltlich angelastete Tatverhalten und die damit verbundenen bzw. die (im Erstverfahren) ausgesprochenen Rechtsfolgen den Gegenstand des abzuführenden Berufungsverfahrens. Weitere, nicht vom Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens erfasste Angelegenheiten, wie beispielsweise auch Fragen zur (weiteren) Durchsetzbarkeit von mit deren Ausspruch entstandenen und hier mit der Zustellung an…
…Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache beschränkt. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO 4…
…Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des erstinstanzlichen Spruches gebildet hat (VwGH 30.05.1995, 93/13/0217…
…andere Sache zum Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979, B 362 bis 364, 583, 584/78). Aus den dargestellten Gründen war es nicht Sache des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren zu…
…beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe einführt und solcherart an Stelle der Behörde, die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens…
…§ 289 Tz 38f; § 307 Tz 3). Verstößt die Berufungsbehörde gegen ihre Beschränkung auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, indem diese im Erstverfahren nicht gebrauchte Wiederaufnahmegründe "nachschiebt" oder austauscht, belastet sie sonach ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 20.7.1999, 97/13/0131 und 14.5…
…Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die "Sache" beschränkt. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (zB VwGH 20.12.2001, 2001…
…Eine derartige Maßnahme war jedoch aufgrund weiterer hinzutretender Umstände (siehe die nachstehenden Ausführungen) tatsächlich obsolet. Auch die Einwendungen des Beschuldigten in der Sache selbst in Bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit hinsichtlich der ihm durch den Erstsenat zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen erwiesen sich nämlich als…
…es sich beim Geschäftsführer der GmbH um den Vater des Bf. gehandelt hatte, wurde mangels entsprechender Beschwerdebehauptungen im Erkenntnis nicht weiter behandelt. Diesem Erkenntnis ist jedoch - abgesehen von der Divergenz zwischen den do. Tatsachen und dem im gegenständlichen Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Sachverhalt - in keiner…
…die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung der Abgabenschuldigkeiten für die R-GmbH, nämlich für Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 und mit dem Gesamtbetrag von 350.000 € begrenzt. Die belangte Behörde hätte - gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache…
…beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass jene neue Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der Behörde, die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens…
…vorgehen. Sie würde sonst in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz eingreifen. "Sache" des Berufungsverfahrens war die Frage, ob der Zurückweisungsbescheid wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache zurecht erging. Ob die Voraussetzungen für eine Nachsicht gegeben sind oder nicht, hat die erste Instanz zu…
…diese Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde daher den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben…
…der Sach- oder Rechtslage (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 92/14/0022). Eine Änderung der Rechtslage trat nach der an früherer Stelle geschilderten Rechtsentwicklung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 am 1. September 1999 ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildete…