Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0021-W/05
Gegenstand "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des erstinstanzlichen Spruches gebildet hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-W/05vom 10.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Beschuldigter, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 20. Dezember 2004 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 23 vom 16. Dezember 2004, SpS, nach der am 10. Mai
2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung des
Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Dezember 2004,
SpS, wurde das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass
er als Geschäftsführer der Fa.T. vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für August 2002 in Höhe von € 98.939,90 und
für Jänner bis Juni 2004 in Höhe von € 427,80 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe,
eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum für die
abgabenbehördlichen Belange der Fa.T. verantwortlicher
Geschäftsführer gewesen sei, ihn Sorgepflicht für ein Kind
treffen würde und er ein Einkommen von ca. S 30.000,00 monatlich
brutto beziehe. Er weise eine Vorstrafe des Spruchsenates vom 26. Juni 2003 auf.
Mit Kaufvertrag vom 22. August 2002 sei das Unternehmen per
31. Juli 2002 an die in Gründung befindliche Fa.L. um
€ 494.699,50 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von
€ 98.939,90 verkauft worden. Dieser Umsatz sei in der bezughabenden
Umsatzsteuervoranmeldung nicht ausgewiesen und die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer nicht entrichtet worden.
Nach dem Unternehmensverkauf sei nur mehr ein Einkommen aus
der Vermietung der Betriebsimmobilie erzielt worden, die daraus resultierende
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2004 belaufe sich auf
€ 427,80.
Der Beschuldigte habe sich in der mündlichen
Verhandlung dahin gehend verantwortet, dass der Käufer die Entrichtung der
Umsatzsteuer übernommen habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen zu
überprüfen, ob dies tatsächlich geschehen sei und er habe sich
auf den Vertragsinhalt verlassen. Diese Verantwortung sei nicht zu widerlegen,
insbesondere finde sie vertragliche Deckung. Es fehle sohin zum Delikt die
subjektive Tatseite.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer Jänner bis Juni 2004
könne dies aufgrund des geringen Betrages als minderer Grad des Versehens
erachtet werden.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wien 23,
mit welcher die Verhängung eines Schuldspruches gegen den Beschuldigten und
eine schuldangemessene Strafe beantragt wird.
Zur Begründung führt der Amtsbeauftragte in
seiner Berufung aus, dass der Strafsachenstelle des Finanzamtes Wien 23
angezeigt worden wäre, dass bei der Fa.T. im Zuge der Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 eine Restschuld in Höhe von
€ 90.216,83 zu Tage getreten sei und überdies im Jahr 2004 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, sodass für Jänner
bis April 2004 Festsetzungen im Schätzungswege erfolgen hätten
müssen.
Im Zuge des finanzstrafbehördlichen
Ermittlungsverfahrens seien die gegenständlichen Vorwürfe wie folgt
konkretisiert worden: Die Restschuld 2002 basiere laut eigenen Angaben
des Beschuldigten auf dem Verkauf des Unternehmens vom 22. August 2002 per 31.
Juli 2002 an die in Gründung befindliche Fa.L. um rund S 7 Millionen
zuzüglich Umsatzsteuer. Die auf den Betriebsverkauf entfallende
Umsatzsteuer in Höhe von € 98.939,80 sei jedoch in keiner
Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2002 erklärt worden.
Dies stehe auch mit den weiteren Angaben des Beschuldigten
in schlüssigem Zusammenhang, wonach es in der Zeit nach Betriebsverkauf
(somit August 2002) bis ca. August 2003 eine Vakanz in der Buchhaltung und
steuerlichen Vertretung gegeben hätte. Erst im August 2003, somit nahezu
ein Jahr später, sei mit der Buchhaltung die Fa.K. beauftragt worden, wobei
es einen entsprechenden buchhalterischen Aufholbedarf gegeben habe. Der
Beschuldigte habe somit gewusst, dass in dieser Zeit niemand außer ihm
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben konnte. Auch der Hinweis auf die mit dem
Käufer vereinbarte Überrechnung der Umsatzsteuer vermöge nicht zu
exkulpieren. Die Vereinbarung, Umsatzsteuer durch Überrechnung des eigenen
Vorsteuerguthabens zu begleichen, stelle nämlich lediglich eine
zivilrechtliche Vereinbarung zur Abstattung des Abgabenrückstandes dar.
Niemals könne dadurch die Verpflichtung zur Offenlegung in der
Umsatzsteuervoranmeldung übertragen werden. Richtig sei, dass mit
Buchungstag vom 21. November 2002 eine Überrechnung in Höhe von
€ 98.939,90 durchgeführt worden sei. Da es der Beschuldigte aber
unterlassen habe, für die entsprechende korrespondierende Vorschreibung und
somit Belastung am Abgabenkonto Sorge zu tragen habe sich der
Abgabenrückstand der GmbH von € 220.136,99 auf
€ 121.197,00 verringert. Diese massive Verringerung des
Abgabenrückstandes der GmbH habe der Beschuldigte widerspruchslos zur
Kenntnis genommen, obwohl ihm klar gewesen sei, dass keine entsprechenden
Zahlungen seinerseits als Grundlage hierfür herhalten hätten
können. Wenn der Beschuldigte vermeine, er habe sich auf die Fa.L.
verlassen und keinen Zugriff auf die gleichfalls an diese Firma verkaufte Hard-
und Software inklusive seiner Buchhaltung gehabt, so sei ihm entgegenzuhalten,
dass er selbst angegeben habe, dass es bereits im September 2002 erhebliche
Probleme mit der Fa.L. gegeben habe. So seien weder Mieten noch Betriebskosten
noch Verkaufspreisraten pünktlich bezahlt worden.
Zur subjektiven Tatseite sei überdies
auszuführen, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren
Geschäftsführer mehrerer GmbHs gewesen sei und ihm daher auch als
Techniker die grundlegenden Abläufe, Termine und Verpflichtungen im
Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz bekannt gewesen seien.
Erst im Zuge der Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 seien die bis dahin nicht
erklärten Umsätze nachgemeldet worden. Dieser nachträglichen
Einbekennung komme jedoch aus mehrfachen Gründen keine strafbefreiende
Selbstanzeige zu (Tatentdeckung durch Vorhalt des Referates vom 13. November
2002, weiters keine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung, da die
nicht gewidmete Zahlung vom 21. November 2002 mit den ältesten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen gewesen sei).
Die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend das
Jahr 2004 seien nach erfolgter Schätzung durch das Veranlagungsreferat
nachgemeldet worden und es ergebe sich diesbezüglich ein strafbestimmender
Wertbetrag von € 427,90. Auch hinsichtlich dieser Verpflichtung würde
das Verschulden ausschließlich beim Beschuldigten als handelsrechtlichen
Geschäftsführer liegen. Seinen Einwendungen, wonach er sich als
Techniker nicht entsprechend ausgekannt habe, sei in der Weise Rechnung getragen
worden, dass von einer Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen
des Verdachtes der Abgabenhinterziehung in einer Gerichtszuständigkeit
begründenden Höhe abgesehen und ihm lediglich eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
angelastet worden sei. Der hierfür erforderliche dolus eventualis sei
jedoch jedenfalls durch die evidenten und vom Beschuldigten selbst
eingestandenen Begleitumstände dokumentiert, und zwar in Form der
Nichtführung einer entsprechenden Buchhaltung von August 2002 bis August
2003, im Fehlen einer entsprechenden steuerlichen Vertretung, Wissen um die
Unzuverlässigkeiten der erwerbenden Fa.L. und langjährige
Geschäftsführertätigkeit im Rahmen mehrerer GmbHs.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der durch den Berufungssenat im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2005 durchgeführten
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen durch umfangreiche Einvernahme des
Beschuldigten und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen steht folgender
Sachverhalt fest:
Mit Kaufvertrag vom 22. August 2002 hat der Beschuldigte
als Vertreter der Fa.T. das Unternehmen an Ing. Robert Lichtblau als
Geschäftsführer der damals noch in Gründung befindlichen Fa.L.
zum Stichtag 1. August 2002 verkauft, wobei vereinbart wurde, dass
sich der Käufer verpflichtet eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende
Rechnung über diesen Kaufvertrag auszustellen und die daraus resultierende
Umsatzsteuer im Verrechungswege über das Finanzamt zu entrichten. Dabei hat
sich der Käufer der Verkäuferin gegenüber vertraglich
verpflichtet spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Umsatzsteuer
den Nachweis über deren Bezahlung im Verrechnungswege zu erbringen. Mit
Rechungsdatum 19. September 2002 wurde in der Folge die diesem Unternehmenskauf
zugrunde liegende Rechnung mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von
€ 111.650,31 erstellt. Seitens der Fa.L. wurde die Vorsteuer aus dem
Unternehmenskauf mit Umsatzsteuervoranmeldung September 2002 am 30. Oktober
2002 in Höhe eines Betrages von € 98.939,90 geltend gemacht und
gleichzeitig die Überrechnung dieses Guthabens auf das Abgabenkonto der
Fa.T. beantragt. Die Überrechnung dieses Vorsteuerguthabens in Höhe
von € 98.939,90 auf das Abgabenkonto der Fa.T. erfolgte sodann mit
Entrichtungstag 5. November 2002, wobei jedoch eine saldowirksame
Verrechung diese Betrages zugunsten der auf den Abgabenkonto aushaftenden
ältesten Fälligkeiten erfolgte, was zu einer Minderung des
Abgabenrückstandes der Fa.T. und nicht zu einer tatsächlichen Tilgung
der Umsatzsteuerschuld aus dem Unternehmensverkauf führte. Der Differenz
der Umsatzsteuer aus dem Unternehmensverkauf in Höhe von
€ 12.710,41 wurde von der Käuferin Fa.L. auf das Abgabenkonto der
Fa.T. am 5. November 2002 als Umsatzsteuervorauszahlung September 2002
entrichtet.
Gemäß der Bestimmung des § 19 Abs. 2
Zi. 1 lit. a UStG ist die Umsatzsteuerschuld für den per 1.
August 2002 erfolgten Unternehmensverkauf wegen der erst am
19. September 2002 erfolgten Rechungsausstellung mit Ablauf des Monates
September 2002 entstanden und nicht für den Monat August 2002, welcher
Tatzeitraum dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates zugrunde gelegt
wurde. Vielmehr ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung August 2002 ein Guthaben von € 3.112,12
auswies. Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG ist daher im Bezug auf den Tatzeitraum August 2002 schon in objektiver
Hinsicht nicht erfüllt und die Verfahrenseinstellung durch den Spruchsenat
in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung August 2002 erweist sich aus
diesem Grund im Ergebnis als richtig.
"Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des erstinstanzlichen
Spruches gebildet hat (VwGH vom 30.05.1995, 93/13/0217). Das bedeutet, dass die
Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung den angefochtenen Bescheid
abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren
erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt bzw. sie ihn nicht
für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten
Instanz gar nicht zur Last gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung der
ersten Instanz vorliegt. Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum
Gegenstand ihrer Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
verletzt sie damit das Recht auf den gesetzlichen Richter(VfGH 3.3.1979, B
362-364, 583, 584/78).
Dem unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz war es daher rechtlich verwehrt,
über den erstinstanzlich der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zugrunde
liegenden Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum September 2002 abzusprechen,
da dieser nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1
FinStrG war.
Zur Nichtabfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner
bis Juni 2004 in Höhe von insgesamt € 427,80 führte der Bw.
im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat aus, dass der
Grund für die Nichtentrichtung dieser Vorauszahlungen in wirtschaftlichen
Problemen ausgelöst durch die Nichtzahlung der Miete, der Verkaufsraten und
der Steuerschuldübernahme durch die Fa.L. beruhe. Auch insoweit ist die
Einstellung des Finanzstrafverfahren nach Ansicht des Berufungssenates zu Recht
erfolgt, kann doch aufgrund der betraglichen Geringfügigkeit zweifelsfrei
von einer nur geringen Folge der Taten und auch von einem nur geringfügigen
Verschulden des Bw. ausgegangen werden, sodass insoweit eine mangelnde
Strafwürdigkeit der Taten im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG gegeben
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-W/05
- Stammnummer
- 15885
- Gültig
- 10.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF