…Dieser Tatvorwurf hat die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum zum Gegenstand zu haben. Da es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht zusteht den Tatzeitraum zu korrigieren, war der Einleitungsbescheid in diesem Punkt ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt der Beschwerdeschrift aufzuheben. Unter Tz…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren im Umfang der Teilaufhebung des Schuldspruches hinsichtlich der Tatzeiträume 03-12/2003 und 01-03/2004 mit einem Teilverkürzungsbetrag von € 5.416,67 eingestellt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird über den Berufungswerber für das ihm…
…Bl. 6; obgenannte Kontoabfrage). Außer Streit gestellt ist im Ergebnis auch, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum bzw. zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in grundsätzlicher Kenntnis über ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten gewesen ist. 8. In Streit gezogen ist jedoch der strafrelevante Sachverhalt in subjektiver Hinsicht insoweit, als…
…38.940,00 ermittelt hat; diesen Betrag hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz für den Tatzeitraum 07-12/00 als strafbestimmenden Wertbetrag herangezogen. Tatsächlich wurde jedoch vom Prüfer für den Zeitraum 07/00 eine Gutschrift in Höhe von S 212.066,00 festgestellt; diese Gutschrift war…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, geboren 1986, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Naske, Wipplingerstraße 21, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerald Daniaux, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Mag. Patricia Kathan-Simma und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen a, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß…
…Spruchsenates ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. als Geschäftsführer im Tatzeitraum bis 6. Juni 2001 für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich und auch wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens gewesen sei. Im Unternehmen habe für die Jahre 1998 und 1999 eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden. Dabei sei…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8…
…Dieser Tatvorwurf hat die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum zum Gegenstand. Da es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht zusteht den Tatzeitraum zu korrigieren, war der Einleitungsbescheid in diesem Punkt ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt der Beschwerdeschrift aufzuheben. Die Beschwerde war daher…
…04/2007 (strafbestimmender Wertbetrag in noch festzustellender Höhe) ein. Die Begründung des Bescheides ist mit der Begründung des Bescheides vom 25. Jänner 2007 - abgesehen vom längeren Tatzeitraum - inhaltsgleich. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. in der Eingabe vom 16. August 2007 das Rechtsmittel der Beschwerde…
…Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere der gegenständlich relevanten Abgaben und Selbstberechnung von AISAG- Beitragsmeldung lag immer und somit auch im Tatzeitraum bei der handelsrechtlichen Geschäftsführung und wurde von dieser auch wahrgenommen (abgegebene Leermeldungen der GmbH für die Quartale I/2006 bis IV/2011), wohingegen B…
…Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere der gegenständlichen relevanten Abgaben und Selbstberechnung von AISAG-Beitragsmeldung lag immer und somit auch im Tatzeitraum bei der handelsrechtlichen Geschäftsführung und wurde von dieser auch wahrgenommen (abgegebene Leermeldungen der GmbH für die Quartale I/2006 bis IV/2011), wohingegen B…
…"... dass sie trotz der Kenntnis über diese Verantwortung und nachdem sie die Jahre davor auch selbst die Leermeldungen vorgenommen hätte, im Tatzeitraum ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachkam bzw sich darum kümmerte, dass diese erledigt werden würden. Ihre geistige und körperliche Befähigung zur gebotenen Sorgfalt war…
…eines Strafverfahrens und keine Strafentscheidung darstellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war lediglich darüber abzusprechen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat hinsichtlich der im Einleitungsbescheid angegebenen Tatzeiträume ein begründeter Tatverdacht gegeben ist oder nicht. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Josef Graf des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
…der angefochtenen Entscheidung des Spruchsenates wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für den Tatzeitraum Jänner bis Dezember 2009 verurteilt. Die Selbstanzeige wurde von einem Steuerberater "nur" für das Jahr 2009 erstattet. Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung…
…die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen, auch wenn er im Firmenbuch nicht formell als Geschäftsführer eingetragen ist. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, im Tatzeitraum sei M "deklarativer" Geschäftsführer gewesen. "Faktisch" sei der Ablauf so gewesen, dass dieser gemeinsam mit DJ die Übergabe des Betriebes vorbereitet habe…
…worden und die falschen Verfahren eingestellt worden seien. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Magistrates verzichtet, daher waren die beiden Verfahren ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen bereits aus den beiden Gründen, falscher Automat und falscher Tatzeitraum, einzustellen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs…
…1.) des bekämpften Straferkenntnises (MA6/4) wird hinsichtlich der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässig auf "fahrlässig" berichtigt, der Tatzeitraum auf „bis zum 21. Juni 2011“ eingeschränkt sowie mit einer Strafneubemessung vorgegangen und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 8.440,00 verhängt sowie für…