Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0031-I/05
Tatzeitraum und Strafhöhe bei Abgabenhinterziehung strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-I/05vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 3. Oktober 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 5. September 2005, SN A, nach
der am 8. November 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch
betreffend die Zeiträume 03-12/2003 und 01-03/2004 mit einem darauf
entfallenden Verkürzungsbetrag von € 5.416,67, im Strafausspruch
sowie im Ausspruch über die Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird
das gegen den Berufungswerber wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren
im Umfang der Teilaufhebung des Schuldspruches hinsichtlich der
Tatzeiträume 03-12/2003 und 01-03/2004 mit einem Teilverkürzungsbetrag
von € 5.416,67 eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird
über den Berufungswerber für das ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil
des Schuldspruches weiterhin für die Zeiträume 07-12/2002 und
01-02/2003 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von € 10.316,72 zur
Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von € 2.700,00 und
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 270,00
bestimmt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. September 2005, SN A, hat
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 07-12/2002, 01-12/2003 und
01-03/2004 in Höhe von € 15.733,39 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.700,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 3. Oktober 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Berufungswerber bekenne sich schuldig, die Formulare
für die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Einkommensteuererklärung
nicht abgegeben zu haben. Damit habe er aber auf keinen Fall beabsichtigt, sich
steuerlich zu entlasten. Es habe vielmehr finanzielle Gründe gehabt, die
ihm in seinen jungen Jahren über den Kopf gewachsen und jetzt auch nicht
mehr relevant seien. Er bitte jedoch, das Strafmaß zu reduzieren, weil im
angefochtenen Bescheid die Abgabenverkürzung bis einschließlich
März 2004 mit einkalkuliert sei. Den letzten Zahlungseingang eines Kunden
habe er jedoch im Januar 03 gehabt. Danach habe er seine gewerbliche
Tätigkeit niedergelegt. Das Gewerbeamt habe ihm das Gewerbe im September
2003 entzogen, womit sich der Betrag dementsprechend vermindern müsste. Die
Argumente seien belegbar. Da er zwei kleine Kinder habe, wolle er der
Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Weg gehen und eine verminderte Geldstrafe (sofern
finanziell möglich) zahlen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Berufungswerber hat ab 2001
eine Gebäudereinigung in X betrieben. Aus seinem Veranlagungsakt und dem
Abgabenkonto, StNr. B, ergibt sich, dass er für die im angefochtenen
Erkenntnis inkriminierten Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und auch keine Vorauszahlungen geleistet. hat. Das Finanzamt Innsbruck
hat die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für diese
Zeiträume gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Für den
Zeitraum 2002 wurde die Umsatzsteuer mit € 15.000,00 festgesetzt und
die daraus resultierende Nachforderung in Höhe von € 9.483,39 mit
Bescheid vom 12. März 2004 vorgeschrieben. Zu Ab-Nr. C wurde beim
Berufungswerber eine Außenprüfung für den Zeitraum 2003
durchgeführt. Mangels Vorlage von Unterlagen bzw. Mitwirkung des
Berufungswerbers wurden auch hier die Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer geschätzt und die Umsatzsteuer für 2003 in Höhe von
€ 5.000,00 mit Bescheid vom 9. Mai 2005 dem Berufungswerber
vorgeschrieben. Auch für den Zeitraum 01-03/2004 erfolgte eine
Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt Innsbruck; die
Umsatzsteuer für diesen Zeitraum in Höhe von € 5.000,00
wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 29. Juli 2004
vorgeschrieben.
Die Vorinstanz hat bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages für 07-12/2002 und 01-12/2003
die Schätzungsergebnisse zugrunde gelegt (07-12/2002: € 9.483,39,
01-12/2003: € 5.000,00) und den strafbestimmenden Wertbetrag für
01-03/2004 unter Anlehnung an das Schätzungsergebnis der
Außenprüfung mit € 1.250,00 ermittelt.
In der Berufungsschrift hat der
Berufungswerber vorgebracht, er habe seine unternehmerische Tätigkeit
Anfang 2003 eingestellt. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er
glaubhaft dargetan, dass er seit Februar 2003 keine unternehmerische
Tätigkeit mehr entfaltet und keine Umsätze mehr erzielt hat. Der in
der Folge gestellte Konkursantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck vom 25. April 2003, Zl. D, mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen, dem Berufungswerber wurde die Gewerbeberechtigung am
24. September 2003 entzogen. Der Berufung war daher insoweit Folge zu
geben, als das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Zeiträume 03-12/2003
und 01-03/2004 einzustellen war. Für den Zeitraum 01-02/2003 ergibt sich -
ausgehend von der in der Außenprüfung ermittelten Bemessungsgrundlage
- ein strafbestimmender Wertbetrag von € 833,33. Der strafbestimmende
Wertbetrag beläuft sich damit insgesamt auf € 10.316,72.
Daraus ergibt sich, dass der
Berufungswerber unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für 07-12/2002 und 01-02/2003 in Höhe von
€ 10.316,72 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Der Berufungswerber hat in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. November 2005 selbst angegeben,
von seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gewusst zu
haben. Es war ihm auch zweifelsfrei bekannt, dass durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung vom Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Es bestehen damit auch an der
Verwirklichung des Tatbildes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
in subjektiver Hinsicht keine Bedenken.
Grundlage für die
Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwernis- und
Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB (§ 23 FinStrG).
Maßgebend für die
Bemessung der Strafe ist somit einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der
Vorwurf, der dem Beschuldigten wegen der Tat gemacht wird, und andererseits
deren Unrechtsgehalt, d.h. die Bedeutung der Tat für die verletzte
Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld- und tatangemessen sein. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß das Zweifache des Verkürzungsbetrages
beträgt (§ 33 Abs. 5 FinStrG). Der Strafrahmen beträgt
demnach auf € 20.633,44.
Die Vorinstanz hat bei der
Strafzumessung als mildernd nichts, als erschwerend das deliktische Verhalten
über einen längeren Zeitraum gewertet. Diesem Erschwernisgrund kommt
aufgrund der Teileinstellung des Finanzstrafverfahrens nunmehr keine wesentliche
Bedeutung mehr zu. Als mildernd sind hingegen die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und das im Berufungsverfahren abgelegte Geständnis des
Berufungswerbers zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Umstände
erscheint der Berufungsbehörde eine Geldstrafe von € 2.700,00
(das sind ca. 13% des Strafrahmens), im Falle deren Uneinbringlichkeit eine an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen auch im Hinblick auf
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Berufungswerbers angemessen, um die Strafzwecke zu
erfüllen. Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt im Hinblick auf die zu
beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in
Betracht.
Die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sind mit 10% der verhängten Geldstrafe, sohin mit
€ 270,00 zu bemessen (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-I/05
- Stammnummer
- 19366
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF