Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0099-W/07
Tatzeitraum falsch angegeben, Bp Feststellungen, Laut Bp von Privataufwand Vorsteuer abgezogen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0099-W/07vom 26.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.K., (Bf.) vertreten durch Dr. Otto Draxl,
Steuerberater, 1180 Wien, Alseggerstr. 27, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
18. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Erich Leopold, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. April 2007,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als
darin der Vorwurf erhoben wurde, dass der Bf. vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 in der Höhe von € 31.763,00 verkürzt und
dadurch ein Vergehen nach § 33 Abs.1 , 3 lit. a FinStrG begangen
habe.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. April
2007 hat das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk
und Klosterneuburg vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Verantwortlicher der G.GesmbH,
nämlich durch die Abgabe falscher Steuererklärungen (Umsatzsteuer)
für das Jahr 2002 und 2002 bewirkt habe, dass bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben in folgender Höhe zu niedrig festgesetzt wurden:
Umsatzsteuer 2002 € 31.763,00 und Umsatzsteuer 2004 (der Vierer in der
Jahreszahl 2004 wurde auf dem im Akt erliegenden Bescheid handschriftlich von
2002 auf 2004 ausgebessert) € 2.196,00 und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juni 2007, der ein Schreiben des
Verteidigers vom 5. Juni 2007 voran ging in welchem durch den Verteidiger
vorgebracht wird, dass sein Mandant nicht mehr als Geschäftsführer der
G.GesmbH fungiere und er daher um Zusendung des dem Verfahren zu Grunde
liegenden Prüfungsberichtes ersuche. In der Beschwerdeschrift wird
ausgeführt, dass die Akteneinsicht ergeben habe, dass man dem Bf. anlaste
Privatentnahmen getätigt zu haben. Da die Gesellschaft keinen Privatbereich
habe, sei es unmöglich Privatentnahmen zu tätigen, der Bf. habe somit
keinen strafbaren Tatbestand gesetzt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 wurde ergänzend
vorgebracht, dass Gesellschafter der G.GesmbH eine Stiftung sei, in deren
Vorstand der Bf. nicht sei.
Der Bf. wohne an der im Einleitungsbescheid
angeführten Wohnung, eine Kopie des Meldezettels und des Bestandsplanes
werde beigelegt.
Die G.GesmbH sei Eigentümer einer Liegenschaft. Das
darauf befindliche Gebäude werde als Wohn- und Bürohaus für
höchste Ansprüche vermietet, die Jahresnettomieteinnahmen
betrügen € 120.000,00. Bei Mieten dieser Größenordnung sei
es selbstverständlich, dass im Rahmen der Vermietung den Mietern auch
gewisse luxuriöse Gegenstände, wie z.B. Swimmingpool incl.
Serviceleistung zur Verfügung gestellt werden.
Es sei nicht einsichtig, wieso der unter der Adresse nicht
wohnhafte Geschäftsführer, dessen private Wohnumstände eine
Verwertung der durch die Betriebsprüfung inkriminierten Aufwendungen gar
nicht zulasse, plötzlich Gegenstand eines Strafverfahrens sein
sollte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 bei der
G.GesmbH zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Die dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Fakten
werden unter den Punkten Tz 2 und Tz 4 des Prüfungsberichtes vom 24.
Oktober 2006 behandelt.
Unter Tz 2 wird ausgeführt, dass Privatanschaffungen
der Jahre 2000 und 2001 unter baulichen Investitionen aktivierten Anschaffungen
für den privaten Haushalt erfasst gewesen seien. Dieser Aufwand stelle
Kosten der privaten Lebensführung dar, weswegen eine
Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gegeben sei. Konkret betrifft diese
Feststellung folgende Posten:
|
Gegenstand
|
Betrag in ATS netto
|
Vorsteuer
|
Fliesen f. Swimmingpool
|
278.849.-
|
55.770.-
|
Gefrierkombination
|
107.496.-
|
21.499.-
|
Geschirrspüler
|
41.340.-
|
8.268.-
|
Waschmaschine
|
81.225.-
|
16.245.-
|
Frotierware Vossen
|
85.668.-
|
17.134.-
|
Fliesenleger Pool
|
406.798.-
|
81.360.-
|
Fernsehanlage
|
296.000.-
|
59.200.-
|
Billardtisch
|
68.565.-
|
13.713.-
|
Schwimmhalle
|
815.954.-
|
163.191.-
|
Inbetriebnahme E- Geräte
|
3.428.-
|
686.-
Summe in € 31.763,00
Der Prüfungsbericht schließt damit, dass die
Hinzurechnung der nicht anerkannten Vorsteuer laut Prüfung im Kalenderjahr
2002 erfolge. Darin liegt nunmehr auch die Problematik des
Einleitungsbescheides. Unzweifelhaft wurden die Vorsteuern für diese
verfahrensgegenständlichen Posten bereits in den Jahren 2000 und 2001
geltend gemacht, daher kann lediglich eine Verkürzung der Umsatzsteuern
für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 in Frage stehen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist jedoch nur
berechtigt einen durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
geäußerten Tatvorwurf zu überprüfen. Dieser Tatvorwurf hat
die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum
zum Gegenstand zu haben. Da es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht
zusteht den Tatzeitraum zu korrigieren, war der Einleitungsbescheid in diesem
Punkt ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt der Beschwerdeschrift
aufzuheben.
Unter Tz 4 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt,
dass weiters Vorsteuern aus der Anschaffung einer Satanlage (€ 775,46),
einer Espressomaschine (€ 191.67) und eines Plasmabildschirmfernsehers
(€ 1.229,33) im Gesamtausmaß von € 2.196,40 nicht anzuerkennen
gewesen seien.
Dazu ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid nach
Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz diesbezüglich lediglich
korrigierbare Schreibfehler aufweist. Die im Strafakt erliegende
Bescheidausfertigung wurde handschriftlich auf 2004 ausgebessert, ein
Parteienvorbringen, dass lediglich das Jahr 2002 Verfahrensgegenstand sein
könne, liegt nicht vor. Der objektive Tatverdacht der Verkürzung von
Umsatzsteuer für das Jahr 2004 wurde demnach ordnungsgemäß
kundgetan.
Die Jahreserklärung für das Jahr 2004 wurde am
11. Juli 2005 eingebracht, der Erstbescheid erging am 14. Juli 2005.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Satanlage, Espressomaschine und Plasmabildschirmfernseher klassische Güter
der privaten Lebensführung sind. Nach seinen Ausführungen hat der
Verteidiger des Bf. Akteneinsicht genommen, daher stand ihm auch bereits die
Möglichkeit offen, darzulegen, wieso diese Güter allenfalls unrichtig
als Privataufwendungen qualifiziert wurden. Eine diesbezügliche
Erklärung der Verwendung dieser Güter erfolgte nicht, somit liegt nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung ein begründeter Tatverdacht
vor, dass sie für private Zwecke angeschafft wurden und der Bf. es somit
zumindest ernstlich für möglich halten musste, dass er durch sein
Verhalten Vorsteuern abzuziehen eine Abgabenverkürzung bewirken
würde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-W/07
- Stammnummer
- 35464
- Gültig
- 26.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF