Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0081-W/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wobei der Tatzeitraum bestritten wird
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-W/03vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 6. März 2003 gegen den Bescheid vom
5. Februar 2003 des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
"...Lohnsteuer in
Höhe von € 16.054,19 für den Zeitraum 05/2002 bis 07/2002
und
Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 5.287,18 für den
Zeitraum 05/2002 bis 07/2002 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiermit eine Finanzvergehen nach §
33 (2) lit. b FinStrG begangen hat."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 hat das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Bf. zur SN 002/2003/00023-002 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vorsätzlich als
Geschäftsführer der Firma A-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung
zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972
(EStG 1972) entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer
in Höhe von € 21.405,58 für den Zeitraum 05/2002 bis 08/2002
und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von
€ 7.049,57 für den Zeitraum 05/2002 bis 08/2002 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit
ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
6. März 2003, in welcher vorgebracht wurde, dass es im Zeitraum
05/2002 bis 08/2002, in welchem er nicht allein zeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Firma A GmbH gewesen sei, keine Aufträge
bzw. Geschäftsfälle gegeben habe und zudem das Gewerbe ruhend gemeldet
gewesen sei. Er selbst wie auch Herr V. hätten keine Anmeldungen
durchgeführt, falls dennoch welche durchgeführt worden seien, sei dies
von dritten Personen erfolgt. Er behalte sich vor, Strafanzeige wegen Betruges
gegen Dritte vorzunehmen. Da er keine strafbaren Handlungen getätigt habe,
wird sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz bereits
zuständigkeitshalber abgesprochen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.
Jänner 1990, Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210
u.a.).
Auf Grund der im Betrieb der
Firma A-GmbH stattgefundenen Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die
in Rede stehende Firma, deren Geschäftsführer der Bf. zusammen mit Hr.
R. war, Dienstnehmer angemeldet hatte, für die keine lohnabhängigen
Abgaben gemeldet und entrichtet wurden.
In der gegenständlichen
Beschwerde vom 6. März 2003 vermeint der Bf. jedoch insofern betrogen
worden zu sein, als Anmeldungen von Arbeitnehmern von dritten Personen
durchgeführt worden seien.
Laut Firmenbucheintrag
vom 28. August 2002 (Änderung am 23. August 2002 beantragt)
vertritt Hr. C. seit 22. August 2002 die Firma A. selbständig. Bis zu
diesem Zeitpunkt war der Bf. gemeinsam mit Herrn V. ab 28. Mai 2002 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Belange der Firma
verantwortlich. Es war daher dem Vorbringen des Bf. insofern zuzustimmen, als
die Verantwortlichkeit betreffend den Monat August 2002 nicht mehr dem
Verantwortungsbereich des Bf. zuzurechnen war und der Beschwerde dementsprechend
stattzugeben. Soweit der Bf. jedoch behauptet, es sei die Firma als ruhend
gemeldet gewesen und habe es keine Aufträge sowie Geschäftsfälle
gegeben - welches Vorbringen dem Ergebnis der Lohnsteuerprüfung
entgegensteht - und seien Dienstnehmer ohne seines Wissens von dritten Personen
beschäftigt worden bzw. Anmeldungen durchgeführt worden, sind dies
Umstände die im weiteren Verfahren zu klären sind.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet. Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass bei Beschäftigung von Dienstnehmern
lohnabhängige Abgaben anfallen. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen,
die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird.
Bislang vermochte die Rechtfertigung die Verdachtsmomente nicht zu
beseitigen.
Gerade die Rechtfertigung des
Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um
die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor
allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu
beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
In dieser Entscheidung war vor
allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Die endgültige Beantwortung der Frage,
ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich und in
welchem Umfang begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des nunmehr
eingeleiteten Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. September 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-W/03
- Stammnummer
- 11784
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF