Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wobei der Tatzeitraum bestritten wird
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0082-W/03vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Josef Graf des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. März 2003 gegen den
Bescheid vom 5. Februar 2003 des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
"...Lohnsteuer in
Höhe von € 16.054,19 für den Zeitraum 05/2002 bis 07/2002
und
Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 5.287,18 für den
Zeitraum 05/2002 bis 07/2002 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiermit eine Finanzvergehen nach §
33 (2) lit. b FinStrG begangen hat."
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 hat das
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. zur SN 002/002/2003/00023-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
vorsätzlich als Geschäftsführer der Firma A-GmbH unter Verletzung
der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer in Höhe von € 21.405,58 für den Zeitraum 05/2002
bis 08/2002 und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von € 7.049,57 für den Zeitraum 05/2002 bis 08/2002
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8.
März 2003, in welcher vorgebracht wurde, dass von ihm sowie von Herrn
R. in dem Zeitraum 05/2002 bis 08/2002, in welchem er nicht allein
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Firma A. GmbH gewesen
sei, keine Dienstnehmer angemeldet oder beschäftigt gewesen waren. Falls
Dienstnehmer beschäftigt sowie Anmeldungen vorgenommen worden seien, sei
dies ohne ihr Wissen von dritter Person durchgeführt worden.
Möglicherweise sei diesbezüglich eine Rückdatierung vorgenommen
worden, was bei der GKK noch zu überprüfen sei. Er behalte sich vor,
Strafanzeige wegen Betruges gegen Dritte vorzunehmen. Da er keine strafbaren
Handlungen getätigt habe, wird sinngemäß die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt. Über den weiteren Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz bereits zuständigkeitshalber abgesprochen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.
Jänner 1990, Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210
u.a.).
Auf Grund der im Betrieb der
Firma A-GmbH stattgefundenen Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die
in Rede stehende Firma, deren Geschäftsführer der Bf. zusammen mit
Hrn. R. war, Dienstnehmer angemeldet hatte, für die keine
lohnabhängigen Abgaben gemeldet und entrichtet wurden.
In der gegenständlichen
Beschwerde vom 8. März 2003 wie auch in der Niederschrift vom
19. März vermeint der Bf. jedoch insofern betrogen worden zu sein, als
der neue Geschäftsführer C. offenbar Rechnungen über Leistungen
und Anmeldungen von Dienstnehmern soweit rückdatiert habe, dass sich diese
Zeiträume mit seinem Verantwortungszeitraum decken und dadurch der Eindruck
entstehen sollte, dass er die Geschäftstätigkeit entwickelt
habe.
Laut Firmenbucheintrag
vom 28. August 2002 (Änderung am 23. August 2002 beantragt)
vertritt Hr. C. seit 22. August 2002 die Firma A. selbständig. Bis zu
diesem Zeitpunkt war der Bf. gemeinsam mit Hrn. R. ab 28. Mai 2002 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Belange der Firma
verantwortlich. Es war daher dem Vorbringen des Bf. auch zuzustimmen und der
Beschwerde insofern stattzugeben, als die Verantwortlichkeit betreffend den
Monat August 2002 nicht mehr dem Verantwortungsbereich des Bf. zuzurechnen war
und der Beschwerde dementsprechend stattzugeben. Soweit der Bf. jedoch in der
Niederschrift vom 19. März 2002 behauptet, er habe die Firma bei der
Landesinnung Wien ab 19. Juni 2002 als ruhend gemeldet und danach keine
Arbeiten mehr durchgeführt - welches Vorbringen dem Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung entgegensteht - und seien Dienstnehmer ohne seines
Wissens von dritten Personen beschäftigt worden bzw. Anmeldungen
durchgeführt worden, sind dies Umstände die im weiteren Verfahren zu
klären sind.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet. Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass bei Beschäftigung von Dienstnehmern
lohnabhängige Abgaben anfallen. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen,
die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Das gesamte Vorbringen
des Bf. stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und
zu würdigen sein wird. Bislang vermochte die Rechtfertigung die
Verdachtsmomente nicht zu beseitigen.
Gerade die Rechtfertigung des
Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um
die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor
allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu
beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
In dieser Entscheidung war vor
allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Die endgültige Beantwortung der Frage,
ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich und in
welchem Umfang begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des nunmehr
eingeleiteten Untersuchungsverfahren gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. September 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/03
- Stammnummer
- 11783
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF