Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500217/2014
Vergnügungssteuer, Publikumstanzveranstaltung, Verjährung, Veranstalter, Mitunternehmer, Besteuerung nach Entgelten, Bonuskarten, Pauschbesteuerung, Tatzeitraum beim Dauerdelikt, Erfordernis der Festlegung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit wegen § 29 Abs. 3 FinStrG, Tatentdeckung, Milderungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500217/2014vom 12.06.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen K, (Bf.) vertreten durch Ersoy Scheichl Traudtner Amann Rechtsanwälte, 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, wegen Vergnügungssteuerverkürzungen über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Mai 2013 gegen das Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 Rechnungs-u. Abgabenwesen vom 22.4.2013, MA6/4 und MA6/5 nach mündlichen Verhandlungen am 15.5.2014 und 12.6.2014 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Hubert Traudtner, des Behördenvertreters AR Peter Schötta sowie der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, dass das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches betreffend Unterlassung, in Wien Vergnügungssteuer für die Monate März 2011 in der Höhe von Euro 752,39 und April 2011 in der Höhe von Euro 647,93 fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 22.9.2011 einzubekennen und zu entrichten, aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG i. V. m. § 38 VwGG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR das Verfahren zu diesen Taten eingestellt wird.
II. Hinsichtlich des Schuldspruches zu 1.) des bekämpften Straferkenntnises (MA6/4) wird hinsichtlich der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässig auf "fahrlässig" berichtigt, der Tatzeitraum auf „bis zum 21. Juni 2011“ eingeschränkt sowie mit einer Strafneubemessung vorgegangen und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 8.440,00 verhängt sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen bemessen.
Hinsichtlich des unverändert bleibenden Anteiles des Schuldspruches zu 2.) des bekämpften Straferkenntnisses (MA6/5) wird der Bf. schuldig gesprochen, es fahrlässig unterlassen zu haben, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für die Monate April 2010 bis Februar 2011 im Gesamtbetrag von Euro 9.526,49, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 22. September 2011 einzubekennen und zu entrichten:
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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April 2010
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1.022,51
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Mai 2010
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932,17
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Juni 2010
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769,44
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Juli 2010
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697,11
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August 2010
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790,05
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September 2010
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810,48
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Oktober 2010
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1.083,76
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November 2010
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867,52
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Dezember 2010
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925,54
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Jänner 2011
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900,56
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Februar 2011
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727,35
Er hat dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und gemäß § 17 Abs. 1 i.V. § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung eine Verwaltungsübertretung begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird eine Geldstrafe von € 3.640,00 verhängt und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bemessen.
III) Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu festgesetzt.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist zu Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses (MA6/4) nunmehr ein Kostenbeitrag von € 844,00 (10 % der Strafe) zu bezahlen.
Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) macht demnach € 9.284,00 aus.
Zudem sind die Kosten eines Strafvollzuges zu ersetzen.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist zu Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses (MA6/5) nunmehr ein Kostenbeitrag von € 364,00 (10 % der Strafe) zu bezahlen.
Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) macht demnach € 4.004,00 aus.
Zudem sind die Kosten eines Strafvollzuges zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Prüfungsauftrag vom 29. März 2011 wurde bei dem Bf. eine Vergnügungssteuerprüfung für den Zeitraum 10/2008 bis 2/2011 veranlasst, wobei der Prüfungszeitraum am 20. Juni 2011 auf die Monate März bis Mai/2011 ausgedehnt wurde.
Auf dem Prüfungsauftrag vom 29. März 2011 ist angekreuzt, dass keine Selbstanzeige erstattet wird, auf dem Prüfungsauftrag vom 20. Juni 2011 wurde am 21. Juni 2011 die Erstattung einer Selbstanzeige angekreuzt. Handschriftlich wurde dazu ergänzt, dass die heutige Amtshandlung der Abstimmung der errechneten Besteuerungsgrundlagen mit der steuerlichen Vertretung diene und der eigentliche Revisionsbeginn am 29.3.2011 gelegen sei. Der Prüfungszeitraum wurde am 21. Juni 2011 wieder auf 10/2008 bis 4/2011 eingeschränkt.
Unter Blattnummer 8 des Magistratsaktes erliegt eine undatierte Sachverhaltsdarstellung des Revisionsbeamten zur Revision, in der festgehalten wird, dass der Bf. in der Lokalität „A“, deren Inhaber die YBetrieb sei, im Erdgeschoss ein Buffet betreibe, zu dem man ausschließlich über den Kassenbereich der Diskothek Zutritt erlange.
Der dort stattfindende Verkauf von Speisen erfolge somit anlässlich einer steuerpflichtigen Veranstaltung (Publikumstanz).
Für den Zeitraum 10/2008 (Betriebsbeginn) bis 3/2010 werde die Vergnügungssteuer anerkannt (Vorschreibung nach Angaben des Bf.), für 4/2010 bis 4/2011 nicht (bescheidmäßige Festsetzung durch die Behörde). Als Grund für die Nichtanerkennung gebe der Rechtsanwalt Mag. Hubert Traudtner an, dass ab 4/2010 für den Besuch der Diskothek kein Eintritt mehr verlangt worden sei und somit die Vergnügungssteuer nur mehr in Form der Pauschsteuer abzurechnen sei. Anzumerken sei, dass Mag. Hubert Traudtner auch der Rechtsvertreter der Y sei.
Laut Niederschrift vom 7. Juli 2011 wurde nach einer Schlussbesprechung zu den Prüfungsfeststellungen für 10/2008 bis 3/2010 Vergnügungssteuer in der Höhe von € 18.756,85 festgesetzt, wobei der Bf. der Vereinbarung zu einer vereinfachten Abrechnung der Vergnügungssteuer zu sämtlichen Losungen mit 8 % zugestimmt habe.
Die Berechnung erfolgte auf Basis der monatlich erzielten Erlöse aus Speisenverkauf abzüglich der Gratisabgaben an das Personal x 8 % Vergnügungssteuer.
Nach einer zweiten Niederschrift vom selben Tag für den Zeitraum 4/2010 bis 4/2011 hat der Bf. zwar der Berechnung der Vergnügungssteuer nach denselben Parametern für diesen Zeitraum grundsätzlich zugestimmt, wonach sich ein Gesamtnachforderungsbetrag von € 10.926,81 ergibt, jedoch trägt die Niederschrift einen Passus, dass das Prüfungsergebnis nicht anerkannt und Berufung dagegen erhoben werde.
Am 6. September 2011 erging ein Bescheid mit dem die Vergnügungssteuer für 4/2010 bis 4/2011 in der bereits in der Niederschrift bekannt gegebenen Höhe von € 10.926,81 festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde am 22. September 2011 zugestellt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Vorlage der Vergnügungssteuererklärungen ein Verspätungszuschlag von € 1.092,68 festgesetzt und gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von € 218,54 auferlegt.
Zur Begründung führte das Magistrat aus, dass gemäß §§ 201 und 201a BAO eine Abgabe mit Bescheid festzusetzen sei, wenn der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gebe oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als unrichtig erweise und nicht nachträglich berichtigt werde.
Steuerpflichtig sei der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Der Bf. habe bei Publikumstanzveranstaltungen Entgelte aus dem Verkauf von Speisen vereinnahmt und habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, keine Steuererklärungen gelegt, weswegen die Vergnügungssteuer mit Bescheid vorzuschreiben gewesen sei.
Gemäß § 3 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz (VGSG) unterlägen die anlässlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken der Vergnügungssteuer. In der Niederschrift vom 6. Juli 2011 sei der Abgabepflichtige zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer gemäß § 18 VGSG 2005 beigetreten und habe sich dadurch verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Speisen abzüglich der Umsatzsteuer und des Bedienungsentgeltes mit 8 % der Vergnügungssteuer zu unterziehen.
Die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen seien mängelfrei gewesen, die ziffernmäßige Richtigkeit der festgestellten Bemessungsgrundlagen nicht bestritten worden.
Der Einwand, dass auf Grund der „Pauschbesteuerung“ der Mitunternehmerin keine Steuerpflicht für den Abgabepflichtigen bestünde, sei unzutreffend, da die Pauschsteuer lediglich an Stelle des Eintrittsgeldes zur Anwendung gelange, wenn ein solches „Eintrittsgeld“ nicht eingehoben werde. Das Entgelt, das weiters für den Verkauf von Speisen vereinnahmt werde und kein Eintrittsgeld darstelle, sei von der Pauschsteuer nach § 3 Abs. 7 VGSG 2005 nicht umfasst.
Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG habe der Unternehmer längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Gemäß § 210 BAO sei die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn die Einreichung der Erklärung unterlassen werde oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweise.
Gemäß § 135 BAO werde ein Verspätungszuschlag von 10 % des festgesetzten Steuerbetrages auferlegt, weil die Frist für die Einreichung der Erklärung nicht gewahrt worden sei.
Die Säumniszuschlagsvorschreibung von 2 % des nicht bei Fälligkeit entrichteten Betrages beruhe auf § 217 BAO.
Am 16. Oktober 2012 erging über die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. seine Abgabepflicht wegen fehlender Veranstaltereigenschaft und Unzulässigkeit der Berechnung der Steuer vom Entgelt aus Speisen, mit dem Argument bestreite, dass für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben werde.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Die der Steuer zu Grunde liegende Publikumstanzveranstaltung beschränke sich nicht nur auf das Tanzangebot, sondern biete auch die Möglichkeit zur Konsumation. Da die Konsumationsentgelte von mehreren Unternehmern vereinnahmt würden, seien diese Mitunternehmer Gesamtschuldner.
Der Bf., der die Entgelte aus dem Speisenverkauf in seinem Namen und auf seine Rechnung vereinnahme, sei somit als Mitunternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Nachdem die Publikumstanzveranstaltung ein Gesamtangebot an den Besucher darstelle, sei es ohne Bedeutung, ob im Nahebereich des Speisenverkaufs eine Tanzmöglichkeit bestehe. Wesentlich sei, dass der Speisenverkauf nur an die Besucher der Publikumstanzveranstaltung und ausschließlich während der Öffnungszeiten des Lokales „A“ in den Veranstaltungsräumlichkeiten stattfänden, weshalb die vom Gesetz geforderte Anlässlichkeit gegeben sei.
Der Einwand, dass auf Grund der „Pauschbesteuerung“ der Mitunternehmerin Y1 keine Steuerpflicht für den Bf. bestünde, sei unzutreffend, da die Pauschsteuer lediglich an Stelle eines Eintrittsgeldes zur Anwendung gelange, wenn ein solches Eintrittsgeld nicht eingehoben werde. Das Entgelt, das weiters für den Verkauf von Speisen vereinnahmt werde und kein Eintrittsgeld darstelle, sei von der Pauschsteuer nach § 3 Abs. 7 VGSG nicht umfasst.
Am 2. Februar 2012 wurde der Bf. im Verwaltungsstrafverfahren (MA6/4 und MA 6/DII/R2- 5554/2011) zur Erstattung einer Rechtfertigung aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass ihm folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden:
Er habe es unterlasse, in Wien 1.) die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für die Monate Oktober 2008 bis März 2010 im Gesamtbetrag von € 18.756,85 fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 7. Juli 2011 einzubekennen und zu entrichten und damit die Vergnügungssteuer verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen und
2.) die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für die Monate April 2010 bis April 2011 im Gesamtbetrag von € 10.926,81 fällig gewesen jeweils am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 22. September 2011 einzubekennen und zu entrichten und damit die Vergnügungssteuer verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Nach Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht und Akteneinsicht erstattete die Rechtsanwaltskanzlei ersoy scheichl traudtner amann am 13. März 2012 eine Rechtfertigung und führte zunächst zum Sachverhalt aus, dass die Y1 seit Oktober 2008 Betreiberin des „A“ in A1 sei. Die Y1 veranstalte in einigen Teilen des „A“ Tanzveranstaltungen. Der Beschuldigte habe von der Y1. Flächen innerhalb des Lokals in Bestand genommen. Er betreibe einen Verkaufsstand für Speisen in Räumlichkeiten, die ausschließlich von den Erschließungsflächen des Lokales „A“ erreichbar seien. Diese Räumlichkeiten seien von jenen Räumen, in welchen die Tanzveranstaltungen der Y1 stattfänden, nicht unmittelbar erreichbar.
Ein Publikumstanz sei im Bereich des Verkaufsstandes des Beschuldigten nicht möglich, da sowohl der Platz als auch die entsprechende Beschallung dieser Örtlichkeiten mit Musik fehle.
Der Beschuldigte veranstalte selbst keine Tanzveranstaltungen. Er habe auf die Veranstaltungen im „A“ keinen Einfluss, dies weder inhaltlich (Durchführung einer Tanzveranstaltung oder Nichtdurchführung einer solchen) noch in sonstiger organisatorischer Hinsicht (z.B. Öffnungszeiten, Ermöglichung des Tanzes zur Musik, etc.).
Der Beschuldigte sei immer der Ansicht gewesen, dass er kein veranstaltender Unternehmer im Sinne des § 13 VGSG 2005 sei und ihn daher keine Vergnügungssteuerpflicht treffe. Diese Rechtsansicht hätten – in Kenntnis der tatsächlichen Lage - bisher auch alle anderen Revisionsbeamten vertreten. Beweis: Revisionsberichte vom 20.11.2009, 28.11.2009 und 19/20.2.2010.
Die Y1 hebe seit 1.4.2010 kein Entgelt für den Eintritt zum Lokal „A“ und/oder zu den Tanzveranstaltungen mehr ein. Es bestehe auch keine Konsumationspflicht. Vielmehr stehe es jedem Besucher offen, die Tanzveranstaltung zu besuchen, ohne auch nur einen Cent zu bezahlen.
Der Beschuldigte habe weiters, vertreten durch seinen steuerlichen Vertreter, am 21. Juni 2011 beim zuständigen Magistrat der Stadt Wien Selbstanzeige hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2008 bis März 2010 erstattet. Weiters habe der Beschuldigte in der Selbstanzeige die Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben und hinsichtlich dieser Abgabenbeträge das Ratenansuchen vom 21.6.2011 an die Abgabenbehörde gerichtet (12 Monatsraten beginnend mit 20.7.2011).
Im Zeitpunkt der erfolgten Selbstanzeige seien noch keine genauen und endgültigen Daten betreffend die Höhe der Bemessungsgrundlage und betreffend die Abgabenhöhe vorgelegen. Erst die Selbstanzeige habe die zur Feststellung der Verkürzung der Vergnügungssteuer bedeutsamen Umstände offen gelegt.
Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage seien die gegenständlichen Strafvorwürfe unhaltbar.
Der Bf. sei nicht Veranstalter im Sinne des VGSG 2005, daher bestehe auch keine Vergnügungssteuerpflicht. Ihm komme weder eine Einflussmöglichkeit hinsichtlich der Veranstaltung zu, noch beteilige er sich an den Kosten. Er habe auch bis dato keinerlei Entgelte für die Veranstaltung eingehoben.
Nachdem die vorhergehenden Revisionen keine Beanstandungen ergeben hätten, habe er auf die Rechtsansicht der MA 6, dass er kein veranstaltender Unternehmer sei, vertrauen können. Erst die Änderung der Rechtsansicht des Magistrates im Jahr 2011 habe zum Abgabenbescheid und zu den nicht berechtigten Strafvorwürfen geführt.
Die Steuernachzahlung sei allein aus wirtschaftlichen Überlegungen, Abwägung der Kosten zu allfälligen Kosten in einem Rechtsstreit bis zum Höchstgericht, angenommen worden.
Für Oktober 2008 bis März 2010 liege eine strafbefreiende Selbstanzeige vor.
Zur fehlenden Vergnügungssteuerpflicht für den Zeitraum ab 1.4.2010 werde auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 verwiesen (z.B. VwGH 27.1.2000, 99/15/0207, 20.12.1999, 93/17/0119, 22.3.1999, 95/17/0487, 10.11.1995, 92/17/0177):
„Auslegungsbedürftig sei nun, was es nach dem eben zitierten § 3 Abs. 5 VGSG bedeute, dass für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung „kein Eintrittsgeld eingehoben“ werde. Denn für veranstaltete Vergnügungen, für die ein Eintrittsgeld eingehoben werde, werde die Vergnügungssteuer nach diesem Eintrittsgeld (allenfalls darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 1 VGSG auch nach Spenden, Sonderzahlungen und Beiträgen, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden, sowie allenfalls weiters gemäß § 3 Abs. 2 VGSG von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis – Bruttonutzen – beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln udgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen) bemessen. Wenn hingegen für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Die Art der Bemessung (in Prozentsätzen des Entgeltes oder als Raumpauschsteuer) hängt ausschließlich davon ab, ob von Konsumenten der veranstalteten Vergnügung für diese ein Eintrittsgeld geleistet wird. Die Wahl der Bemessungsart steht insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann.“
Der VwGH habe weiters im Erkenntnis vom 20.12.1999, 93/17/0119 klargestellt:
„Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, steht die Wahl der Bemessungsart insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann. Hebt er aber als Gegenleistung für den Eintritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit gemäß § 3 Abs. 5 VGSG das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben.“
Die Vergnügungssteuer werde demnach entweder als Steuer vom Entgelt oder als Raumpauschsteuer eingehoben. Eine Vermischung dieser beiden Bemessungstypen finde nach der Rechtsprechung des VwGH keinesfalls statt.
Die Judikatur sei zwar noch zum Vergnügungssteuergesetz 1987 ergangen, eine Änderung habe dazu aber auch das Vergnügungssteuergesetz 2005 nicht gebracht.
Bei Vergnügungen, für welche kein Eintrittsgeld erhoben werde, anstatt oder neben der Pauschsteuer eine Vergnügungssteuer vom Entgelt aus Eintritt, Spenden, Sonderzahlungen ect. bzw. vom Entgelt aus Speisen- und Getränkeverkauf einzuheben, sei durch das VGSG 2005 nicht gedeckt.
Seit 1.4.2010 sei kein Entgelt mehr für den Besuch des Clubs „A“ zu leisten, daher falle auch keine Vergnügungssteuer als Steuer vom Entgelt mehr an, sondern lediglich eine Vergnügungssteuer als Pauschsteuer.
Der Betreiber des „A“ und alleinige Veranstalter der Tanzveranstaltungen in diesem Club, die Y1 führe seit April 2010 die Pauschsteuer vollständig ab, daher sei selbst im Fall der – unzutreffenden – Annahme einer Veranstaltereigenschaft des Bf. auch keine Pauschsteuer durch ihn zu entrichten.
Es werde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Am 24. Jänner 2013 ersuchte die Abgabenberufungskommission im Rechtsmittelverfahren zur Abgabenfestsetzung das Magistrat um folgende ergänzende Ermittlungen:
1) Wie war die Preisgestaltung der Getränke- und Speisepreise vor „Entfall der Eintrittsgelder“, also vor der Einführung des Bonuskartensystems? Entsprachen diese den derzeitigen Bonuskarten- oder Normalkartenpreisen? Wurden also die Preise für Konsumationen für Normalkartenbenützer einfach verdoppelt?
Muss sich der Gast, wenn er eine normale Karte verlangt, einer besonderen Prozedur unterziehen (z.B. längeres Warten, Herbeiholung des Geschäftsführers, auffällige Stempel oder sonstige Maßnahmen, die geeignet sind einen psychischen Druck zu erzeugen, eine Bonuskarte zu kaufen)?
Welche Getränkepreise sind marktüblich (entsprechen diese eher den Bonuspreisen oder den Normalpreisen)?
Ermittlung, ob die Konsumation beim Berufungswerber bar bezahlt wird oder mittels der beim Eintritt ausgehändigten, individualisierten Karte („Bonuskarte“ bzw. „Normalkarte“) erfolgt?
2) Vorlage des Pachtvertrages zwischen dem Berufungswerber und der Y1
3) Gewährung des Parteiengehörs zu 1)
4) Unabhängig vom Ergebnis zu Punkt 1 wird um Stellungnahme ersucht, auf Grund welcher Rechtsauffassung neben der Pauschsteuer (§ 3 Abs. 7 VGSG) auch die Konsumtion (§ 3 Abs. 3 VGSG) besteuert wird.“
Dazu erging am 1. Februar 2013 eine Beantwortung an die Abgabenberufungskommission wie folgt:
„Die Einführung des Bonuskartensystems hatte keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung des Bf. Der Bf. unterscheidet nicht zwischen Bonuskarten- oder Normalkartenpreis. Seine Preise haben sich seit Einführung dieses Systems nicht verändert.
Der Gast muss sich keiner Prozedur unterziehen, wenn er eine normale Karte verlangt.
Vom Berufungswerber werden keine Getränke verkauft. Dies erfolgt nur durch den Lokalbetreiber. Der Bonuskartenpreis entspricht dem marktüblichen Getränkepreis.
Die Konsumation ist direkt beim Bf. zu bezahlen. Die beim Eintritt ausgehändigte individualisierte Karte kann hier nicht verwendet werden.“
Mit beschwerdegegenständlichem Straferkenntnis vom 22. April 2013 wurde der Bf. schuldig gesprochen, es unterlassen zu haben, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für die Monate Oktober 2008 bis März 2010 im Gesamtbetrag von Euro 18.756,85, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 7. Juli 2011 einzubekennen und zu entrichten:
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Oktober 2008
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453,03
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November 2008
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1.314.54
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Dezember 2008
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1.600,55
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Jänner 2009
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1.452,88
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Februar 2009
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1.158,57
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März 2009
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921,18
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April 2009
|
815,89
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Mai 2009
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1.013,12
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Juni 2009
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868,49
|
Juli 2009
|
939,04
|
August 2009
|
859,16
|
September 2009
|
930,33
|
Oktober 2009
|
1.067,25
|
November 2009
|
1.010,75
|
Dezember 2009
|
1.360,81
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Jänner 2010
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1.245,66
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Februar 2010
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890,72
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März 2010
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854,88
Er habe dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und gemäß § 17 Abs. 1 i.V. § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung eine Verwaltungsübertretung begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde eine Geldstrafe von Euro 9.380,00 verhängt und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bemessen.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sei ein Kostenbeitrag von Euro 938,00 (10 % der Strafe) zu bezahlen.
Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) mache demnach Euro 10.318,00 aus. Zudem seien die Kosten eines Strafvollzuges zu ersetzen.
Weiters wurde der Bf. schuldig gesprochen, es unterlassen zu haben, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltung) für die Monate April 2010 bis April 2011 im Gesamtbetrag von Euro 10.926,81, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 22. September 2011 einzubekennen und zu entrichten:
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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April 2010
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1.022,51
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Mai 2010
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932,17
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Juni 2010
|
769,44
|
Juli 2010
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697,11
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August 2010
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790,05
|
September 2010
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810,48
|
Oktober 2010
|
1.083,76
|
November 2010
|
867,52
|
Dezember 2010
|
925,54
|
Jänner 2011
|
900,56
|
Februar 2011
|
727,35
Er habe dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und gemäß § 17 Abs. 1 i.V. § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung eine Verwaltungsübertretung begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde eine Geldstrafe von Euro 5.460,00 verhängt und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bemessen.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sei ein Kostenbeitrag von Euro 546,00 (10 % der Strafe) zu bezahlen.
Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) mache demnach Euro 6.006,00 aus. Zudem seien die Kosten eines Strafvollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 1 VGSG im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen, darunter auch Publikumstanzveranstaltungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterlägen.
Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde.
Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. habe der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
Der Sachverhalt, der dem Bf. zur Last gelegten Übertretung sei ad 1) durch die anerkannte Revision vom 7. Juli 2012 (Anmerkung: gemeint war wohl 2011) und den Kontostand, sowie ad 2) durch die Revision vom 7. Juli 2012 (Anmerkung: gemeint war wohl 2011), das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei dem Bf. vorgehalten worden.
Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung sei geltend gemacht worden:
ad 1) Straffreiheit durch Selbstanzeige, ad 2) dass der Bf. durch den Verkauf von Speisen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vergnügungssteuerpflichtig gewesen sei.
Dem werde hinsichtlich der Steuerpflicht die Begründung der Berufungsvorentscheidung im Bemessungsverfahren zur Aktenzahl MA6/1 entgegen gehalten.
Wie dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 7 VGSG „Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen“ zu entnehmen sei, sei die Pauschsteuer ausschließlich eine alternative Besteuerung zum Eintrittsgeld, wenn kein solches eingehoben werde; auf die Besteuerung der Konsumation (siehe § 3 Abs. 3 leg. cit.: „Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet.“) habe diese Dispositionsmöglichkeit des Abgabepflichtigen keine Auswirkung. Die zitierten Erkenntnisse gingen in dieser Frage sohin am Thema vorbei.
Auch der Verweis auf die vorhergehenden Revisionsberichte vermöge den Bf. nicht zu entlasten, zumal bei diesen Erhebungen nur Sachverhalte festgestellt, aber nicht beurteilt worden seien; folglich auch keine Änderung der Rechtsansicht erfolgt sei.
Soweit Straffreiheit durch Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG geltend gemacht worden sei, sei festzuhalten, dass diese erst am 21.6.2011 abgegeben worden sei; zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns am 29.3.2011 sei die Frage nach einer Selbstanzeige ausdrücklich verneint worden. Die Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige lägen demnach nicht vor.
Es stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht fristgerecht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens Euro 21.000,00 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis Euro 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend gewesen, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen, als mildernd die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit.
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse habe man zu Gunsten des Bf. nicht annehmen können, da er von der Möglichkeit, solche darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen.
Der Kostenausspruch beruhe auf § 64 Abs. 2 VStG.
Dagegen richtet sich die, mit 8. Mai 2013 datierte, nunmehr durch das BFG als Beschwerde zu behandelnde Berufung, die am 15. Mai 2013 beim Magistrat eingegangen ist.
Das Straferkenntnis wird dem Grund und der Höhe nach angefochten.
In der Berufungsschrift wird ausgeführt, dass die M Hauptmieterin der Liegenschaft mit dem Haus A1, sei.
Sie habe dem Bf. aufgrund eines mündlichen Untermietvertrages aus dem Oktober 2008, die im beiliegenden Plan schraffiert dargestellte Teilfläche um einen Untermietzins von zuletzt Euro 1.000,00 zuzüglich 20 % USt bis 1. Juni 2013 vermietet gehabt.
Es habe sich um eine reine Flächenvermietung gehandelt, wobei das Objekt aus zwei Räumen bestanden habe. Der kleinere Raum sei ein Waschraum gewesen, der größere Raum der Produktionsraum, wobei der Verkauf aus diesem heraus über eine Durchreiche erfolgt sei. Der Betriebszweck sei im Untermietvertrag mit dem Betrieb eines Verkaufsstandes für Pizzaspezialitäten festgehalten worden. Eine Betriebspflicht sei dem Bf. jedoch nicht auferlegt gewesen.
Die Räumlichkeiten seien ausschließlich von den Erschließungsflächen des Lokals A2 erreichbar. Die Räumlichkeiten des Bf. seien von jenen Räumen, in welchen die Tanzveranstaltungen der Y1 stattfänden, nicht unmittelbar erreichbar.
Ein Publikumstanz sei im Bereich des Verkaufsstandes des Bf. nicht möglich.
In der Folge wurde das bereits in der Rechtfertigung erstattete Vorbringen wiederholt und ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesene Berufung am 21. Jänner 2014 an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Im Verfahren vor dem BFG wurde zunächst festgestellt, dass die Abgabenberufungskommission am 13. Dezember 2013 einen Berufungsbescheid hinsichtlich der Vergnügungssteuer für die Monate 4/10 bis 4/2011 erlassen und die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung abgewiesen hat.
Zur Abweisung der Berufung führte die Abgabenberufungskommission aus:
„Gemäß § 8 Abs. 1 VGSG beträgt die Steuer 15 v. H. des Entgeltes, mindestens jedoch EUR 0,10 je Eintrittskarte.
Gemäß § 8 Abs. 3 VGSG gelten als Publikumstanz die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.
Gemäß § 14 Abs. 1 VGSG sind die im § 1 genannten Vergnügungen vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Gemäß § 18 VGSG kann der Magistrat Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Der Berufungswerber betrieb von April 2010 bis April 2011 im Lokal „A“ in A1, ein Buffet zum Verkauf von Speisen. Dafür wurden zwei Räume angemietet. Den restlichen Teil des Gebäudes hatte die Y1 inne. Der Zugang zum Verkaufsstand des Berufungswerbers war nur über den Kassenbereich der Y1 und somit den Zugangsbereich zur Diskothek möglich. Im Veranstaltungsgebäude wurde Publikumstanz angeboten.
Ab 1. April 2010 führte die Y1 ein neues System ein: Nach diesem stand es dem Gast zur Wahl, die Tanzveranstaltung ohne Entrichtung eines Entgelts - und Ausgabe einer Normalkarte durch die Y1 - beim Eingang zu betreten und den doppelten Preis für eine etwaige Getränkekonsumation zu entrichten oder im Eingangsbereich eine Bonuskarte zu erwerben und zu in etwa regional branchenüblichen Preisen Getränke zu konsumieren.
Für den Preis der Speisen beim Berufungswerber spielte es keine Rolle, ob der Gast die Bonuskarte kaufte oder nicht. Der Zugang zum Buffet des Berufungswerbers war nur über den Zugang zum „A“ möglich. Der Verkauf fand nur zu Zeiten von Publikumstanzveranstaltungen statt
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0266, aus, dass im Falle eines Entgelts (Eintritt) von S 20,-- bzw. S 30,-- für die Teilnahme an einer Tanzbelustigung, unzweifelhaft ist, dass die Teilnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung Linz 1950 von der Lösung einer Eintrittskarte abhängig ist und eine Vergütung vorliegt, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabeordnung Linz 1950 für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Wenn aber der Veranstalter anstelle der Eintrittskarten Bonuskarten um das Entgelt von S 20,-- bzw. S 30,-- abgibt, andererseits aber von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besucht ohne eine Bonuskarte zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,-- bzw. S 30,-- höheren Betrag - nach den Angaben in der Getränkekarte einheitlich um S 35,-- - verlangt als den Bonuspreis bzw. die für Diskotheken in dem betreffenden Gebiet üblichen Getränkepreise, so ist diese Sachverhaltsgestaltung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der zuvor dargestellten Gestaltung gleichzuhalten. Sie erfüllt daher in gleicher Weise wie die erstere den Abgabentatbestand.
Die Y1 hat sich im gegenständlichen Fall für folgendes Modell entschieden: Der Kunde wählt zwischen dem Erwerb einer Bonuskarte samt „normalen“ Konsumationspreisen einerseits und der Normalkarte samt Entrichtung der doppelten - und auch im Vergleich zu anderen Diskotheken unüblichen - Konsumationspreis andererseits.
Die gegenständliche Publikumstanzveranstaltung unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 8 VGSG der Vergnügungssteuer. § 8 Abs. 1 VGSG sieht vor, dass die Steuer 15 % „des Entgeltes“ beträgt. Der Gesetzgeber bediente sich hierbei eines weit gefassten Begriffes. Die Berechnung der Vergnügungssteuer wird in § 3 näher geregelt. § 3 Abs. 1 VGSG sieht vor, dass der Vergnügungssteuer auch Spenden, Sonderzahlungen (wie z. B. Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden, unterliegen.
Nach § 3 Abs. 3 VGSG ist in die Vergnügungssteuer weiters die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen einzubeziehen.
Gemäß § 3 Abs. 7 VGSG ist schließlich, wenn für die Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zu entrichten.
Als Zwischenschritt ist sohin festzuhalten, dass bei Publikumstanzveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 VGSG Vergnügungssteuer in der Höhe von (grundsätzlich) 15 % des Entgeltes zu entrichten ist, wobei sich „Entgelt“ nicht nur auf Eintrittsgelder bezieht. Auch aus § 3 Abs. 1 bis 6 VGSG ergibt sich keine Einschränkung des Begriffes Entgelt, sondern lediglich eine Klarstellung, was (jedenfalls) hierunter zu subsumieren ist.
§ 8 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 6 VGSG enthalten sohin keine Einschränkung auf ein „klassisches Eintrittskartensystem“ und stehen daher einer Besteuerung des Entgeltes auf Bonuskarten nicht entgegen. So ist nicht zu erkennen, warum die für Bonuskarten geleisteten Entgelte, denen im Übrigen auch keine konkrete Gegenleistung gegenüber stand, nicht als Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren wäre.
Zu § 3 Abs. 7 VGSG, der vorsieht, dass die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zu entrichten ist, wenn kein Eintrittsgeld eingehoben wird, ist zu bemerken, dass durch diese Regelung verhindert werden soll, dass Veranstaltungen, für welche keine Eintrittsgelder erhoben werden, steuerfrei sind. Während sohin bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern die Abgaben anhand dieser Einnahmen bemessen werden, wird - quasi als Auffangtatbestand - in § 3 Abs. 7 VGSG die Pauschsteuer vorgesehen, die auch betragsmäßig im Vergleich zur Abgabe bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern eher gering ist.
Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die Entgelte für die Bonuskarten, Entgelte im Sinne des § 8 Abs. 1 VGSG sind und diese auch als Eintrittsgelder, die einer Berechnung nach § 3 Abs. 7 VGSG entgegenstehen, zu qualifizieren sind. Die Kunden zahlten nämlich bei den Veranstaltungen Eintritt in der Form des Kaufs von Bonuskarten. Diese ermöglichten ihnen, bei der Veranstaltung Getränke zu in etwa regional branchenüblichen Preisen zu konsumieren. Wurde eine derartige Karte nicht erworben, waren die doppelten Getränkepreise zu zahlen. Da der Besuch einer Diskothek die Konsumation von - mehr oder weniger - Getränken einschließt, wurde durch die von der Y1 getroffene Preisgestaltung das zuvor bestehende System, bei welchem der Erwerb von Eintrittskarten erforderlich war, im Wesentlichen fortgeführt. Die Wahlfreiheit der Kunden ist bei diesem nunmehrigen Modell eine geringe. Im Falle einer Preisgestaltung wie im vorliegenden Fall, wird der Kunde - allein schon aus wirtschaftlichen Überlegungen - die Bonuskarte erwerben. Dies wurde auch durch die Praxis, wonach kaum Besucher vom Erwerb der Bonuskarte absahen, belegt. Wurde keine Bonuskarte erworben, war zwar das Entgelt für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im Eingangsbereich jedoch de facto beim Kauf der Getränke in Form der erhöhten Preise zu bezahlen. Die Gestaltung der Eintrittsmodalitäten bzw. der Getränkepreise stellt sohin nur ein - im Vergleich zum „klassischen“ Verkauf von Eintrittskarten - komplexeres Eintrittsmodel dar. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 7 VGSG kann jedoch nicht sein, dass bei derartigen Modellen - bei praktisch gleichen Rahmenbedingungen (der Kunde zahlt nach wie vor beim Betreten der Veranstaltung einen bestimmten Betrag und zahlt die gleichen Getränkepreise wie bislang) - lediglich die pauschalierte Steuer zu entrichten ist. Vielmehr sind die Entgelte für die Bonuskarten als Eintrittsgelder zu werten.
Bei der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts dieses Modells ist daher von einer vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung auszugehen.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.
Laut der erfolgten Erhebungen und Angaben des Berufungswerbers hat dieser im „A“ Speisen verkauft und somit Entgelte gefordert. Da der Verkauf auf dem Veranstaltungsgelände erfolgte und nur zu den Zeiten, wo Publikumstanzveranstaltungen im „A“ stattfanden, war davon auszugehen, dass der Verkauf anlässlich der Publikumstanzveranstaltungen stattfand.
Die der Steuer zu Grunde liegende Publikumstanzveranstaltung beschränkt sich nicht nur auf das Tanzangebot, sondern bietet auch die Möglichkeit zur Konsumation. Da die Konsumationsentgelte von mehreren Rechtsträgern vereinnahmt werden, sind diese Mitunternehmer. Der Berufungswerber, der die Entgelte aus dem Speisenverkauf in seinem Namen und auf seine Rechnung vereinnahmt, ist somit als Mitunternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Nachdem die Publikumstanzveranstaltungen ein Gesamtangebot für den Besucher darstellen, ist es ohne Bedeutung, ob im Nahebereich des Speisenverkaufs eine Tanzmöglichkeit besteht. Wesentlich ist, dass der Speisenverkauf an die Besucher der Publikumstanzveranstaltung während der Öffnungszeiten des Lokals „A“ in den Veranstaltungsräumlichkeiten stattfand.
Der Berufungswerber ist demnach gemäß § 13 Abs. 1 VGSG steuerpflichtig.
Gegen die Richtigkeit der Höhe der Vergnügungssteuer wurden während des gesamten Verfahrens keine Einwände erhoben. Die rechnerische Richtigkeit wurde vielmehr anerkannt.
Zum Verspätungs- und Säumniszuschlag ist Folgendes zu bemerken:
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt (§ 135 BAO).
Der Berufungswerber legte im Verfahren dar, auf Grund welcher Umstände er keine Steuererklärung einreichte. Er stützte seine Berufung hierbei im Wesentlichen darauf, dass seine Ansicht eine vertretbare Rechtsauffassung darstelle und somit die Nichtabgabe der Steuererklärung entschuldigt sei.
In Anbetracht, dass im Lokal - unstrittig - Publikumstanzveranstaltungen abgehalten und im Zuge dieser seitens des Berufungswerbers Speisen verkauft wurden, ist die Abgabepflicht hierfür nicht in Zweifel zu ziehen. Dies trifft auch auf die Unternehmereigenschaft des Berufungswerbers zu. Dementsprechend wäre er verpflichtet gewesen eine Abgabenerklärung einzureichen.
Voraussetzungen für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages sind die nicht fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärung sowie die Unentschuldbarkeit der Verspätung.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber für den gegenständlichen Zeitraum keine Steuererklärung abgegeben hat.
Bei der Auferlegung des Verspätungszuschlages handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Nach § 20 BAO müssen sich Ermessungsentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei rechtfertigt sogar ein ganz geringfügiges Verschulden (culpa levissima) an der verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung die Verhängung eines Verspätungszuschlages (VwGH vom 14. März 1986, Zl. 84/17/0135). Kein Verschulden liegt z. B. vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (Ritz, BAO³, § 135, Tz 10). Irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind jedoch nur dann entschuldbar, somit nicht als fahrlässig anzusehen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2000, Zl. 95/14/0086).
Wenn der Berufungswerber seine Entschuldbarkeit dadurch zu begründen versucht, er wäre der vertretbaren Rechtsansicht gewesen, gar nicht steuerpflichtig zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Hinblick auf die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 2005 die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. In Anbetracht, dass entsprechend dem Vergnügungssteuergesetz 2005 Publikumstanz abgabenpflichtig ist und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VGSG die anlässlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken der Vergnügungssteuer unterliegen, musste der Berufungswerber bei entsprechender Sorgfalt zumindest Bedenken haben, dass der Verkauf von Speisen nicht der Vergnügungssteuer zu unterziehen ist. Dementsprechend wäre es dem Berufungswerber jedenfalls oblegen, entsprechende Erkundigungen anzustellen und sich beispielsweise bei der zuständigen Behörde bezüglich der Abgabenpflicht zu informieren. Dass er dies getan hätte, wurde von ihm nicht behauptet.
Die Angaben des Berufungswerbers lassen somit nicht erkennen, dass die Verspätung der Abgabe der Steuererklärung entschuldbar wäre. Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages erfolgte daher zu Recht.
Eine Begründung, warum der Verspätungszuschlag mit dem zulässigen Höchstmaß von 10 % festgesetzt wurde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Angesichts des Umstandes, dass dem Berufungswerber bewusst sein musste, dass mit dem Erfüllen des Abgabentatbestandes die Vergnügungssteuer zu entrichten war bzw. er sich zumindest hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht bei der zuständigen Behörde hätte erkundigen können, er es jedoch unterlassen hat, die Abgabenerklärung (Anmeldung) fristgerecht einzureichen, war ein Verspätungszuschlag zu verhängen.
Im Übrigen ist gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen (VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0222).
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erscheint auch nicht unbillig, da durch das Unterlassen der Abgabenerklärung ein nicht unbeträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist. In Anbetracht des Unterbleibens der rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärung, der mit einer behördlichen Abgabenrevision und einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung entgegengetreten werden musste, erscheint die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von EUR 874,15 (8 %) gerechtfertigt.
Da die Vergnügungssteuer nicht fristgerecht entrichtet wurde, entspricht die Auferlegung eines Säumniszuschlages von 2 % dem Gesetz (§ 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO). Die Verwirklichung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Da die Berufungswerberin bis zur Außenprüfung durch die Magistratsabteilung 6 keine Abgabenerklärungen und keine Vergnügungssteuer entrichtete, wurde die Vergnügungssteuer bis zu diesem Zeitpunkt bereits grob schuldhaft nicht abgeführt. Eine vertretbare Rechtsansicht, wonach die Berufungswerberin überhaupt nicht vergnügungssteuerpflichtig sei, ist - wie den Ausführungen zum Verspätungszuschlag sinngemäß entnommen werden kann - nicht ersichtlich.“
Gegen den Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission wurde am 14. Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Zum Sachverhalt wurde in der Revision ausgeführt, dass die Y1.. seit Oktober 2008 als Betreiberin des „A2“ Tanzveranstaltungen abhalte, jedoch seit 1. April 2010 kein Entgelt für den Eintritt zum Lokal „A2“ und den Tanzveranstaltungen mehr einhebe.
Der Bf. habe bis Juni 2013 aufgrund eines mündlichen Untermietvertrages einen Verkaufsstand für Speisen (insbesondere Pizzaspeisen) in Räumlichkeiten, die ausschließlich von den Erschließungsflächen des Lokales „A2“ erreichbar seien, betrieben. Diese Räumlichkeiten des Bf. seien jedoch von den Räumlichkeiten, in welchen die Tanzveranstaltungen stattgefunden haben, nicht unmittelbar erreichbar.
Der Bf. habe auf die Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Tanzveranstaltungen keinen Einfluss. Die Y habe seit jeher ein System zur Besucher- und Umsatzerfassung etabliert. Jedem Besucher werde eine elektronisch lesbare Karte mit seinem Foto ausgestellt, auf die sämtliche Konsumationen gespeichert und bei Beendigung des Besuches an der Kassa abgerechnet werden. Der Bf. sei in dieses System nicht eingebunden gewesen, ihm sei lediglich bekannt, dass es seit 1.4.2010 Normalpreiskarten, bei deren Ausgabe dem Besucher keine Kosten entstanden und Bonuskarten, mit einem Bonuskarten- Kaufpreis und der Möglichkeit Getränke ermäßigt zu kaufen, gegeben habe.
Der Bf. sehe sich in seinem in § 13 Abs. 1 VGSG gewährleisteten Recht darauf, dass er nicht vergnügungssteuerpflichtig sei, da er nicht Unternehmer der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung sei und in eventu in seinem in § 3 Abs. 7 iVm § 8 Abs. 1 Satz 2 VGSG gewährleisteten Recht auf Erklärung, Entrichtung bzw. Festsetzung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsentgelt eingehoben werde, verletzt.
Das Entgelt für die Ausstellung der Bonuskarte sei kein Eintrittsgeld. Zudem hätten zuletzt 10 bis 15 % der Besucher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Bonuskarte zu erwerben. Das in der Entscheidung der Abgabenberufungskommission angeführte Erkenntnis des VwGH vom 10.9.1998, 96/15/0266, sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zeige, dass es sich beim Entgelt für die Bonuskarte um einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, nicht aber um ein Eintrittsgeld handle.
Normen und Schlagworte
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 28 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
- § 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 3 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 8 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 8 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 18 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 254 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500217/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500217.2014
- Stammnummer
- 101171
- Gültig
- 12.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF