Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500217/2014
Vergnügungssteuer, Publikumstanzveranstaltung, Verjährung, Veranstalter, Mitunternehmer, Besteuerung nach Entgelten, Bonuskarten, Pauschbesteuerung, Tatzeitraum beim Dauerdelikt, Erfordernis der Festlegung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit wegen § 29 Abs. 3 FinStrG, Tatentdeckung, Milderungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500217/2014vom 12.06.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. habe die Einreichung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung von Vergnügungssteuer nur aus dem Grund unterlassen, da er der Ansicht gewesen sei, kein Unternehmer der Veranstaltung zu sein.
Der Abgabenbehörde seien die Verhältnisse vor Ort seit Eröffnung des „A2“ 2008 bestens bekannt gewesen, dennoch habe sie erst 2011 im Zuge der Außenprüfung den Bf. auf die mögliche Abgabepflicht aufmerksam gemacht.
Die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt und den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom VwGH abgewiesen.
Am 14. Mai 2014 wurde im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates folgende Ergänzung des Sachverhaltes eingebracht:
„Die Y1 ist seit Oktober 2008 Betreiberin des "A2" in A1. Diese Gesellschaft veranstaltet in einigen Teilen des "A2" Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz").
Die Y1 hebt seit 01.04.2010 kein Entgelt für den Eintritt zum Lokal "A2“ und zu den Tanzveranstaltungen mehr ein. Vielmehr ist der Eintritt seit diesem Zeitpunkt frei. Es besteht auch keine Konsumationspflicht oder der gleichen. Vielmehr ist es jedem Besucher möglich die Tanzveranstaltungen zu besuchen, ohne auch nur einen Cent zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat den Betrieb des in Punkt 1.2 bis 1.5 der Beschwerde (Berufung) vom 08.05.2013 genannten Verkaufslokals eingestellt und den Untermietgegenstand an die Vermieterin M2 GmbH & Co. KG, FN., zurückgestellt.
Beweis: AGB der Y1 für den "A2", Befragung der Geschäftsführer der Y1, Befragung des Geschäftsführers der M2 GmbH & Co. KG, FN, Befragung des Beschwerdeführers
Der Abgabanbehörde ist aus dem Abgabenverfahren der Y1 folgender Sachverhalt detailliert bekannt:
Die Y1 hat seit Eröffnung des Clubs ein System zur Besucher-und Umsatzerfassung (FunSystem) im A2 etabliert.
Kernstück dieses Systems ist es, dass der Besucher wahrend der gesamten Dauer seines Besuchs Leistungen ohne Barzahlung in Anspruch nahmen kann. Zu diesem Zweck stellt die Y1 für jeden ihrer Besucher bei Betreten des "A2" eine individualisierte elektronisch lesbare Karte im Kreditkartenformat aus (auf der Karte wird ein bei Betreten des Clubs gemachtes Foto des Besuchers abgespeichert). Auf dieser Besucher-Karte werden sodann die Konsumationen des Besuchers gespeichert. Nach Beendigung des Besuchs werden an der Kasse die Daten der Karte ausgelesen, die konsumierten Waren vom Besucher bezahlt ("Kreditfunktion der Besucher-Karte") und die Besucher-Karte einbehalten.
Ohne Übernahme einer solchen Besucher-Karte ist dar Besuch des "A2" bzw. eine Konsumation von Getränken und sonstigen Leistungen der Y1 nicht möglich, um Missbräuche dieses Systems zur Besucher- und Umsatzerfassung zu unterbinden. Vor dem 01.04.2010 wurde die Besucher-Karte ohne zusätzliches Entgelt zum Eintritt unentgeltlich ausgestellt.
Die Y1 hat 2010 letztlich - ohne Mitwirkung und Zutun des Beschwerdeführers - die Entscheidung zur Abkehr vom Geschäftsmodell "Eintrittspreis" und Etablierung eines Bonuskartensysterns mit zwei unterschiedlichen Getränkepreisen ab 01.04.2010 getroffen.
Hintergrund dieser Entscheidung war unter anderem, dass sich schon im Jahr 2009 eine Tendenz rückläufiger Besucherzahlen abgezeichnet hatte. Auch war 2009 international in der Clubszene allgemein die Tendenz weg von der Masse hin zur Qualität zu beobachten.
Davon ausgehend war die Y1 betriebswirtschaftlich zu Veränderungen (zB. in der Preisstruktur) gezwungen. Als eine mögliche Reaktion hat die Y1 die Anhebung der Preise im Club "A2“ in Erwägung gezogen um einen ausreichenden Deckungsbeitrag zu den kalkulierten Gesamtkosten und den von der Y1 eingegangenen unternehmerischen Risiken erwirtschaften zu können. Auch das Einheben eines Eintrittsentgelts für den Besuch des "A2" vor dem 01.04.2010 geht ja nur darauf zurück, einen Beitrag zur Deckung dar Kosten der Errichtung der fortlaufenden Modernisierung und Attraktivierung sowie des Betriebs des "A2" zu erwirtschaften.
Dabei hatte die Y1 auch zu bedenken, dass der Betreiber eines Clubs für "Tanz" - wie zB der "A2" - gezwungen ist, innerhalb relativ kurzer Zyklen (ca. drei bis maximal fünf Jahre) erhebliche Investitionen zur Attraktivierung und Modernisierung des Clubs zu tätigen. Die Y1 hat nach der Eröffnung Ende 2008 daher zuletzt Ende 2012 derartige Investitionen vorgenommen (die nächste Modernisierung steht also für ca.2015/2016 an).
Aufgrund dieser Situation (rückläufige Besucherzahlen; Erfordernis die zukünftig erforderlich werdenden Investitionen zu erwirtschaften; Markttrend hin zu mehr Qualität und den damit verbundenen Kosten) stand die Y1 vor dem 01.04.2010 jedenfalls vor der unternehmerischen Entscheidung, Preise zu erhöhen oder Kosten (Ietztlich zu Lasten der Qualität des Angebots und damit entgegen der internationalen Tendenz in der Clubszene) einzusparen.
Vor diesem Hintergrund kam die Y1 bei einem Vergleich der Preise mit Mitbewerbern zum Ergebnis, dass ihre Getränkepreise im "A2" vor dem 01.04.2010 im Vergleich zu anderen Mitbewerbern – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den erst im Oktober 2008 erfolgten Markteintritt wenig überraschend - sehr günstig waren.
Dies alles hat auch die Y1 zu einer Veränderung des Betriebskonzepts veranlasst. Anstatt auf Umsätze und Gewinne aufgrund hoher Besucherzahlen zu setzen, sollte - versucht werden, über den Einsatz höherwertiger Markenprodukte mehrere Erlässe zu erzielen. Zugleich sollte aber die "Hemmschwelle Eintrittsentgelt" für den Besuch des Clubs fallen, um zusätzliche Besucherschichten anzusprechen (zB auch Kurzbesucher und "Schnupperbesucher", die in "aufregender Danceclub-Atmosphäre" auf Zeit Musik und Drinks genießen).
Angesichts dieser Gesamtsituation hat die Y1 sodann alternativ zu einer Preiserhöhung im Rahmen des bisherigen Geschäftsmodells mit Eintrittsentgelten - das seit 01.04.2010 wirksam gewordene neue Preissystem samt Bonuskarte konzipiert, kalkuliert und eingeführt.
Beweis: Abgabenverfahren der Y1 ab April 2010, Befragung dar Geschäftsführer der Y1, Befragung des Beschwerdeführers
Seit 01.04.2010 gab es sodann folgende Arten an Besucher-Karten: Normalpreis-Karte: Dabei handelt es sich um die Standardkarte, bei deren Ausgabe dem Besucher keinerlei Kosten entstehen.
Bonuskarte: Diese Karte ermöglicht es dem Besucher, Getränke zu einem ermäßigten Preis zu kaufen (bei deren Ausgabe ist der jeweils aktuelle Bonuskarten-Kaufpreis an der Kassa zu bezahlen).
Seit 01.04.2010 (und im verfahrensrelevanten Zeitraum) konnte der Besucher sich beim Betreten des "A2" frei entscheiden, welche Art dar Besucherkarte für Ihn für die Dauer seines Besuchs individualisiert ausgestellt werden soll.
Alle Besucher wurden (im verfahrensrelevanten Zeitraum) - unabhängig, für welchen Kartentyp sie sich entscheiden - gleich behandelt. Besucher, welche sich eine Normalpreis-Karte ausstellen ließen, wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum) also keiner besonderen Prozedur unterzogen oder einem wie auch immer gearteten Druck bzw. „Animationsmaßnahmen" ausgesetzt, die Bonus-Karte zu erwerben. Die Ausstellung jeder Besucher-Karte (unabhängig davon, ob es sich um eine Bonuskarte oder um eine Normalpreiskarte handelt) durch die Y1 erfolgte möglichst rasch. Ziel der Y1 ist es nämlich, den Besuchern des Clubs einen angenehmen Abend zu ermöglichen, nicht aber "schikanös" gegen Besucher vorzugehen, welche sich keine Bonuskarte ausstellen lassen wollen. Auf solche Besucher wird auch kein psychischer oder sonstiger Druck ausgeübt, sich eine Bonuskarte ausstellen zu lassen. Ein solcher Druck entsprach auch nicht dem Clubkonzept der Y1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, da dadurch ja die zusätzlichen Konsumentenschichten (zB "Kurzbesucher") vom Besuch des "A2" nachhaltig abgeschreckt werden würden.
Das nunmehrige System ermöglicht(e) es (seit 01.04.2010) Besuchergruppen, dass aus einer Besuchergruppe nur eine Person die Bonus-Karte erwirbt, aber alle Getränkekonsumationen über diese eine Bonus-Karte abgewickelt werden.
Die Y1 hat bei Einführung des neuen Preisgestaltungssystems ab 01.04.2010 für die Besucher des Clubs eine ausführliche und unübersehbare Informationskampagne durchgeführt - nämlich in Form eines Plakatanschlags im Club (Information über das Bonuskartensystem und Aushang der auch auf der Website des "A2" abrufbaren AGB: Dort ist auch der Hinweis enthalten: "Der Zutritt zum A2 selbst ist für jedermann ohne jegliche Diskriminierung unentgeltlich möglich).
Seit 01.04.2010 - und damit auch für einen wesentlichen Teil des verfahrensgegenständlichen Zeitraums - ist der Eintrittt in den von der Y1 betriebenen Club "A2" frei und unentgeltlich. Es werden seit diesem Datum keine Entgelte mehr für den Besuch des Clubs eingehoben.
Insbesondere werden keine wie immer gearteten Eintrittsgelder eingehoben, auch keine Eintrittsgelder in Form von Spenden, Sonderzahlungen oder sonstige Beitrage anlässlich des Besuchs des Clubs entgegengenommen und es besteht auch kein Konsumationszwang und es wird kein wie immer gearteter Druck auf Besucher ausgeübt, die Bonuskarte zu erwerben.
Der Anteil der Normalpreiskarten an den Besucherkarten lag im Herbst 2013 zwischen ca. 10% und 15%.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung dar Geschäftsführers der Y1, Lokalaugenschein
Die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen waren im Teilzeitraum ab 01.04.2010 nicht in das Bonuskarten-System und im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in das "Fun System" dar Y1 einbezogen.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung der Geschäftsführers der Y1
Ab April 2010 war die Bestandsfläche des Beschwerdeführers auch ohne Bezahlung eines Eintrittsgelds für jeden Gast frei zugänglich. Der Gast hatte lediglich die unentgeltliche Besucher-Karte in der Form der Normalpreis-Karte zu lösen, wodurch dem Gast der unentgeltliche Zutritt möglich war.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung dar Geschäftsführers der Y1, Lokalaugenschein, bei der Abgabenbehörde amtsbekannte Tatsache
Aufgrund des Umstands, dass die Y1 seit April 2010 kein Eintrittsgeld mehr für den Besuch der Tanzveranstaltungen einhebt (der Eintritt zu den Tanzveranstaltungen also frei ist) und die Abgabenbehörde trotz mehrfacher Revisionen und trotz vollständiger Kenntnis des Sachverhalts den Beschwerdeführer bis zur Abgabenprüfung 2011 nicht als abgabenpflichtigen Unternehmer der Veranstaltung im Sinne des § 13 VGSG ansah, konnte der Beschwerdeführer zumindest bis zur Abgabenprüfung 2011 (Mai/Juni) im Ergebnis davon ausgehen, dass er kein Veranstalter im Sinne des VGSG ist und seit Mai/Juni 2011 nämlich nach Erörterung des Sachverhalts und der in der Berufung vom 08.05.2013 zitierten Rechtsprechung des VwGH mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter - gestützt auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des VwGH - berechtigt davon ausgehen, dass mangels Einhebung eines Eintrittsgelds, die Vergnügungssteuer nur in Form dar Pauschsteuer zu entrichten ist und die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VGSG vollständig abgeführt ist, daher ist der Beschwerdeführer weiters zutreffend davon ausgegangen, dass keine (zusätzliche) Pauschsteuer durch ihn zu entrichten ist.
Beweis: Revisionsbericht der MA 6 vom 20.11.2009, Revisionsbericht der MA 6 vom 28.11.2009, Revisionsbericht der MA 6 vom 19.02.2010/20.02.2010, Befragung des Beschwerdeführers, Vergnügungssteuerakt
Beilagenverzeichnis: AGB der Y1 für den "A2", Plan der Mietfläche (farblich orange bzw. schraffiert dargestellt), Prüfungs- und Nachschauauftrag der MA 6 vom 20.06.2011
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 wurde durch Einvernahme des Bf. und Befragung des Zeugen C.K. Folgendes erhoben:
Abkürzungsverzeichis R= Richterin, V= Verteidiger; BV= Vertreter des Magistrates, Z= Revisionsbeamter
„R: Zu ihren persönlichen Verhältnissen?
Bf.: Ich mache Catering und habe verschiedene Standeln auf Weihnachtsmärkten und im Sommer im s betrieben. Ich hatte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Euro 1.500 bis Euro 1.600, bin aber seit 7. Jänner 2014 im Krankenstand (und hatte jetzt eine Operation am Knie).
Seit Jänner 2014 hat der Bf. daher kein Einkommen, kein Vermögen. Es bestehen Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 7 und 16 Jahren, der 16jährige geht bereits in die Lehre, berufstätige Gattin (Bürokauffrau), keine Schulden.
R: Wie sind sie zu diesem Buffet gekommen?
Bf.: Handelnde Personen der Fa. M1 waren mir aus der Tätigkeit beim Z (Diskothek A21) bekannt, weil ich dort sieben Jahre lang ein Catering betrieben habe. Man hat mich gefragt, ob ich in dem verfahrensgegenständlichen Haus am A3 ein Buffet mit Speisenverkauf übernehmen würde. Ich habe um dieselbe Zeit wie der Diskothekenbetrieb begonnen hat auch meine Geschäftstätigkeit in dem Objekt aufgenommen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt auch einen Steuerberater, K.G..
R: Dem Bf. wird der vom Verteidiger vorgelegte Lageplan mit der Bezeichnung ./2.1 vorgelegt. Er bestätigt, dass das von ihm betriebene Buffet in dem orange eingezeichneten Teil des Planes befindlich war.
Bf.: Es trifft zu, dass das Buffet nur über die Kassen, die den Zugang zur Diskothek abgeriegelt haben, erreichbar war und dass das Buffet daher, wenn die Kassen nicht besetzt waren, auch nicht erreichbar war.
R zur Befragung des Zeugen: Wie viele Prüfungen machen sie ca. pro Jahr?
Z: Ungefähr 250.
R: Prüfen sie ausschließlich Vergnügungssteuer?
Z: Ich prüfe überwiegend Vergnügungssteuer, in zwei anderen Materien prüfe ich fallweise.
R: Können sie sich noch an den Bf. und an diesen Fall erinnern?
Z: Ich kann mich erinnern, den Bf. schon gesehen zu haben.
R: Vorhalt S. 14 und S. 15 des Aktes MA 6/DII/R2- 4837/2011. Auf Vorhalt, dass diese Revision die Y betroffen hat und für den Steuerpflichtigen ein Herr T.Z. aufscheint, jedoch auf S. 2 des Berichtes der Name des Bf., seine Adresse, eine Handynummer und Preise von Speisen sowie ein ca. Umsatz von Euro 300,00 aufscheinen und sich daher die Frage stellt, woher diese Angaben kommen und ob sie der Bf. getätigt hat?
Z: Ich kann mich nicht konkret erinnern, woher diese Daten kommen. Ich glaube nicht an diesem Tag mit dem Bf. gesprochen zu haben.
Bf.: Ich habe nicht am 19. November 2009 mit Herrn C.K. gesprochen.
R: Vorhalt S. 16 und S. 17 desselben Aktes. Es geht um den Veranstaltungstag 27.11.2009, Es ist wiederum derselbe Veranstalter angeführt und derselbe Vertreter des Steuerpflichtigen, wiederum auf S. 2 des Prüfungsberichtes ein handschriftlicher Vermerk des Namen des Bf., seiner Adresse, Preise amtlich bekannt und Umsatz ca. Euro 500,00. Frage an den Prüfer, haben sie da den Bf. gesehen?
Z: Nein, ich kann mich auch nicht daran erinnern, diesen Aktenvermerk nach einem Gespräch mit dem Bf. gemacht zu haben. Ich habe ihn glaublich erst gesehen, als er bei mir im Büro war.
Bf.: Ich glaube auch, am 27.11.2009 Herrn C.K. nicht gesehen und nicht mit ihm gesprochen zu haben.
R: Vorhalt S. 18 und S. 19 desselben Aktes über eine Kontrolle vom 19.02.2010, auf der wiederum der Name des Bf., die Bezeichnung Pizzastand sowie die Kosten für Pizzaschnitte, Leberkässemmel, Frankfurter, Käsekrainer enthalten sind sowie die Feststellung, dass die Umsatzerfassung mit einem EDV-System erfolgt und die Angabe, dass bei Erhebungsende Euro 160,00 Erlös erzielt wurden:
Bf.: Ich kann mich auch an diese Kontrolle nicht erinnern. Ich bin aber zu einer Kontrolle dazugekommen. Die Sache war so, dass am Buffet eine Tafel mit meinem Namen und meiner Adresse angebracht war, ob diese Tafel auch die Handynummer enthalten hat, weiß ich nicht mehr. Die Geschäfte wurden von mir so gemacht, dass ich Angestellte hatte, die regelmäßig den Verkauf vorgenommen haben. Ich habe zumeist im Vorfeld den Einkauf getätigt und war nur ab und zu auch während des Verkaufs in den Räumlichkeiten anwesend, d.h. dass ich einen kurzen Rundgang gemacht habe. Im Zuge dieser Kontrollen der Y1 habe ich auch mit Herrn T.Z., Betriebsleiter des A gesprochen, der mir gesagt hat, dass sie die Veranstalter sind und ich nicht davon betroffen bin. Diese Aussage wurde meiner Erinnerung nach im Zusammenhang mit einem Menschenauflauf getätigt, ich kann nicht sagen, ob dies genau am Tag einer Prüfung bzw. in Anwesenheit eines Revisionsbeamten war.
R: Vorhalt S. 1 desselben Aktes: Zuteilung der Prüfung 22.02.2010 für den Zeitraum 10/2008 beginnend.
Z: Ja, mir wurde der Akt bereits am 22.02.2010 zugeteilt.
R: Vorhalt S. 2, dass bereits am 03.09.2010 ein Telefonat mit dem Bf. stattgefunden hat und Unterlagen bis Oktober 2010 abverlangt wurden, aber festgehalten wird, dass sich die Unterlagen bei der Finanz befänden, weiters, dass im Februar 2011 ein Telefonat mit dem Betriebsprüfer Herrn Pr. stattgefunden hat und dieser erklärt hat, die Unterlagen in absehbarer Zeit zurückzugeben, sowie dass der Bf. am 8. März für den 24. März 2011 vorgeladen wurde und dieser um Verlegung auf den 29. März 2011 ersucht hat.
Z: Ja, die Schrift zu diesem Aktenvermerken ist von mir. Ich habe dies vor der Prüfung so schriftlich festgehalten.
R: Haben Sie vor dem 29.3.2011 dem Bf. bereits gesagt, dass das Magistrat davon ausgeht, dass er vergnügungssteuerpflichtig ist und der Melde- und Entrichtungsverpflichtung nicht nachgekommen ist?
Z: Ja, im Zuge einer Anmeldung zur Prüfung gebe ich so etwas telefonisch bekannt. Ich habe erstmals im September 2010 Unterlagen bis Oktober 2010 abverlangt. Ich gehe davon aus, dass ich dies als Grund meines Anrufes genannt habe.
Bf.: Ich kann mich nicht an das Telefonat und auch nicht an den Inhalt des Telefonates erinnern.
R: Am 29.3. ist dann der Bf. zu ihnen zum Magistrat gekommen? Was für Unterlagen hat er ihnen übergeben? Vorhalt des Aktenvermerks vom 29.3.2011 Revisionsunterlagen eingesehen, Revision durchgeführt, Abschlussbesprechung wird telefonisch vereinbart.
Z: Ich kann nicht konkret sagen, welche Unterlagen ich gesehen habe, aber es war möglich aufgrund dieser Unterlagen eine Revision vorzunehmen und die Abgaben zu berechnen. Der Bf. war an diesem Tag mit seinen Unterlagen bei mir im Magistrat.
R: Vorhalt S. 4 desselben Aktes: Prüfungsauftrag vom 29.3.2011, Prüfungszeitraum 10/2008 bis 02/2011, Aktenvermerk Herr K1 verweigert die Unterschrift, stimmt einer Revision jedoch zu. Revisionsunterlagen verbleiben im Amt. Vorhalt S. 5 angekreuzt wurde Selbstanzeige NEIN.
Z: Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Unternehmer der Meinung sind, nicht vergnügungssteuerpflichtig zu sein und daher Prüfungsaufträge nicht unterfertigen. In dem Zusammenhang wird klarerweise auch keine Selbstanzeige erstattet, wenn der Abgabepflichtige vermeint, gar nicht abgabepflichtig zu sein. Der hier vorgehaltene Aktenvermerk ist richtig.
Bf.: Ich war mir keiner Schuld bewusst und habe daher auch keine Selbstanzeige erstattet.
R: Haben sie dann schon eine Abgabenberechnung vorgenommen?
Z: Nach dem Arbeitsbericht dürfte ich am selben Tag mit der Abgabenberechnung begonnen haben.
R: Vorhalt S. 6 desselben Aktes Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 20.6.2011 bis Mai 2011 sowie des Aktenvermerks vom 2. Mai 2011: „Herr K1 verweist auf Steuerberater und Rechtsanwalt, Aktenlage ähnlich wie bei A, es wird bezüglich eines Aktenabschlusses auf die Revision A gewartet, im Zuge dieser möchte der Rechtsanwalt Mag. Traudtner entscheiden ob der Revisionsbericht anerkannt wird oder nicht.“
Z: Der Aktenvermerk wurde auch von mir geschrieben, ich kann mich nicht mehr konkret erinnern, ob es dazu auch Telefonate gegeben hat. Jedenfalls war irgendwann nach dem 29.3.2011 der Bf. noch einmal bei mir und hat seine Unterlagen wieder abgeholt. Ob ich ihn dabei schon darüber informiert habe, dass der Prüfungszeitraum bis Mai 2011 erweitert wird, kann ich mich nicht mehr erinnern. Auf Befragung durch den Verteidiger, es ist eher unwahrscheinlich, dass ich den Bf. über eine Erweiterung der Prüfung auf zukünftige Zeiträume informiert habe.
Bf.: Es wird schon zutreffen, dass ich die Unterlagen Anfang Mai 2011 wieder abgeholt habe. Ich habe nach der Prüfung vom 29. März 2011 meinen Steuerberater kontaktiert und ihn erstmals darüber informiert, dass mir der Revisionsbeamte gesagt hat, dass ich Veranstalter und damit vergnügungssteuerpflichtig bin.
V gibt bekannt, dass er am 4. Mai 2011 erstmals durch den Bf. kontaktiert wurde.
R: Wie hat der Steuerberater reagiert, hat er sich bereit erklärt, die Vergnügungssteuerverpflichtung anzuerkennen und hat er die Idee gehabt, eine Selbstanzeige einzubringen oder hat er vermeint, dass die Klärung dieser Frage einem Fachmann auf diesem Gebiet obliege und sie an den Rechtsanwalt verwiesen?
Bf.: Der Steuerberater hat mich dahingehend beraten, dass es günstig sein könnte, eine Selbstanzeige zu erstatten. Er hat dann anhand meiner Unterlagen eine Berechnung der Vergnügungssteuer vorgenommen.
R: Dazu Vorhalt S. 10 desselben Aktes.
Bf.: Ich kann dies nicht mehr aus meiner Erinnerung sagen, aber es wird schon so sein, dass der Steuerberater die Berechnung für die Selbstanzeige vorgenommen hat.
V: Ich habe Ende April 2011 einen Anruf der M2 erhalten, da ich eine Gesellschaft in ihrem Umfeld (die Y1...) vertreten habe. Bei diesem Telefonat wurde mir ein Anruf des Bf. angekündigt, der am 4. Mai 2011 (nach meinen Aufzeichnungen) erfolgt ist. Ich habe nach der Besprechung mit ihm sowohl mit seinem Steuerberater K.G. als auch mit dem Revisionsbeamten Telefonate geführt. Mit dem Steuerberater wurde der Zeitraum abgestimmt, für den Selbstanzeige erstattet werden sollte, da ich die Rechtsansicht vertrete, dass jedenfalls ab April 2010 keine Vergnügungssteuerpflicht gegeben ist.
R: Auf dem Prüfungsbericht vom 20.06.2011 erfolgt auf S. 2 eine Einschränkung des Prüfungszeitraumes auf „bis April 2011“. Ich sehe das im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Rechtsanwaltes und der Vorgangsweise, dass ab Mai 2011 eine Meldung der nach Rechtsansicht des Magistrates geschuldeten Beträge bei deren Fälligkeit unter Bekanntgabe der anders lautenden Rechtsansicht des Rechtsanwaltes erfolgt ist.
V und Bf. und BV: Erscheint uns wahrscheinlich.
R: Vorhalt des Aktenvermerks auf der S. 2 des Prüfungsberichtes: Selbstanzeige erstattet, mit dem Vermerk des Prüfers, die heutige Amtshandlung dient der Abstimmung der errechneten Bemessungsgrundlagen mit der steuerlichen Vertretung. Vorhalt auf S. 1 scheint die Unterschrift mit dem Namenszug G auf. Frage an den Prüfer: Ist es richtig, dass Sie an diesem Tag durch den Steuerberater eine Selbstanzeige für den Bf. übergeben bekommen haben?
Z: Das ist richtig.
R: Selbstanzeige siehe S. 3 des Aktes 5554/2011, haben sie auch das Ratenansuchen vom selben Tag gesehen, bzw. darüber abgesprochen?
Z: Das Ratenansuchen ist mir bekannt, ich habe es weitergeleitet, bin aber nicht für die Bearbeitung zuständig.
R: Vorhalt an den Zeugen, dass die Berechnung des Revisionsbeamten zum gleichen Ergebnis geführt hat, wie die Bekanntgabe geschuldeter Beträge mittels Selbstanzeige und die einvernehmlich festgelegten Abgabennachforderungen gebucht sowie hinsichtlich des weiteren Zeitraumes für 4/2010 bis 4/2011 eine bescheidmäßige Vorschreibung, der von ihnen an Hand der Unterlagen des Unternehmens errechneten Beträge vorgenommen wurde.
Z: Ja, das ist richtig.
V an den Bf.: Haben sie bei Übernahme des Betriebes ein Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter zur Steuerpflicht geführt?
Bf.: Ja, selbstverständlich. Er hat mich auf steuerliche Verpflichtungen hingewiesen, von einer Vergnügungssteuerpflicht war jedoch keine Rede. Bei einer Vergnügungssteuer als weiterem zu tragenden Aufwand des Unternehmens hätte man eine andere Preisgestaltung wählen müssen.
R: In ihrer beruflichen Tätigkeit hat sich doch mit Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Buffets nichts geändert, wieso haben sie ein Gespräch zu steuerlichen Verpflichtungen mit dem Steuerberater geführt?
Bf.: Ich habe damals neu ein Einzelunternehmen begonnen. Ich habe zudem eine GesmbH und war vorher schon als Geschäftsführer der GesmbH tätig. Ich habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Gastronomie mit der GesmbH ausgeübt. Ich bin gelernter Koch und Zuckerbäcker. Herr K.G. war nur mein Steuerberater und nicht Steuerberater der Y1.... Ich verstehe bis heute nicht, dass ich Vergnügungssteuer zahlen soll, da mein Geschäftsbereich so klein war, direkt neben einem Notausgang und man vor dem Buffet weder die Musik gehört hat, noch tanzen konnte.
R zu Fragen der Wirksamkeit der Selbstanzeige: Ich habe im Zusammenhang mit der Erstattung der Selbstanzeige im Vorverfahren für die heutige Verhandlung auch die Frage einer Erfüllung der Entrichtungsverpflichtungen im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG geprüft. Daraus ergibt sich, dass der steuerliche Berater nach fristgerechter Einbringung eines Ratenansuchens eine Zahlungsvereinbarung mit dem Magistrat erzielt hat und dazu am 25.07.2011 ein Bescheid ergangen ist, wonach monatliche Raten in der Höhe von Euro 2.000,00 beginnend mit 22.08.2011 zu leisten sind. Es sind in der Folge sodann Ratenzahlungen geleistet worden, in Summe wurde ein Betrag von Euro 2.054,57 auf die mittels Selbstanzeige bekannt gegebenen/ geschuldeten Beträge entrichtet und zwar jeweils im August und September 2011 sind diese Raten geleistet worden, im Oktober 2011 ist Terminverlust eingetreten. Die nächste Zahlung ist erst am 8. November 2011 eingegangen und ein Einzahlungsbetrag von Euro 1.945,43 ist auf ältere Schuldigkeiten gegangen. Der Ratenbescheid wird dem Vertreter und dem Bf. zur Einsicht vorgehalten.
V: Keine Erklärung.
R: Schadensgutmachung liegt jedoch vor.
Zum Sachverhalt:
Außer Streit gestellt wird, dass der Bf. ab Oktober 2008 bis 1. Juni 2013 einen Buffetbetrieb an der Adresse A1 betrieben hat. In diesem Gebäude hat im selben Zeitraum die y1 GesmbH & Co. KG eine Diskothek betrieben. Die Diskothek sowie das Buffet des Bf. waren lediglich über Eintrittskassen zu erreichen. Ein Zugang zum Buffet war nur möglich, wenn die Eintrittskassen (der Kontrollbereich) der Diskothek besetzt waren. Im Zeitraum 10/2008 bis 3/2010 wurden allen Besuchern Ausweise ausgestellt, die mit ihrem Foto versehen waren und sie hatten einen Eintrittspreis zu leisten.
Vertreter gibt ergänzend bekannt, dass er seit Ende 2008 auch bereits die Y1 vertritt und ihm soeben einfällt, dass es auch Tage gegeben habe, an denen kein Eintritt verlangt worden sei. Für diese Tage sei seiner Meinung nach die Selbstanzeige unrichtig, da an diesem Tag erzielte Erlöse ebenfalls in die Berechnung eingeflossen sind.
Außer Streit gestellt wird, dass dem Bf. ab April 2010 bekannt war, dass das Unternehmen Y1 auf ein Bonussystem umgestellt hat und es dem Besucher, wiederum mit Ausstellung der mit seinem Foto versehenen Karte offen gestanden ist, entweder eine Normalpreiskarte zu nehmen oder eine Bonuskarte. Außer Streit gestellt wird, dass im Jahr 2013 festgestellt wurde, dass 10 bis 15 % der Besucher eine Normalpreiskarte gewählt haben (siehe Aussage von R.P., Geschäftsführer der Y1, und der M5 im Rechtsmittelverfahren der Abgabenberufungskommission vom 20. August 2013) und dass die Preise für die Getränke ohne Bonuskarte doppelt so hoch waren.
Außer Streit gestellt wird, dass vor dem Buffet des Bf. keine Tanzfläche vorgesehen war und die Musik vom Diskobetrieb beim Buffetbetrieb nicht, bzw. von verschiedenen Veranstaltungsräumen der Tanzveranstaltung nur gemischt unterschiedliche Musikstücke wahrzunehmen waren.
Zu den Rechtsfragen:
V bringt vor, dass man aus dem Steuerakt der Y1 sehr wohl entnehmen könnte, an welchen Tagen im Zeitraum 10/2008 bis 3/2010 kein Entgelt (Eintrittsgeld) geleistet wurde und vermeint, dass ein allfälliger Verkürzungsbetrag (Anmerkung: aus Annahme der Vergnügungssteuerpflicht basierend auf Speisenverkäufen im Buffet des Bf.) für diesen Zeitraum entgegen der Selbstanzeige und den Berechnungen des Prüfers niedriger anzusetzen wäre.
BV: Die Rechtsansicht ist nicht zutreffend, da der Bf. nach den Konsumationen bei seinem Buffet zu besteuern ist, unabhängig davon, dass der Mitveranstalter an einzelnen Tagen kein Eintrittsgeld kassiert hat.
Zum Zeitraum 4/2010 bis 4/2011 verweist der Vertreter auf seine Schriftsätze sowie die offene Revision beim VwGH. Seiner Rechtsansicht nach ist ab Einführung des Bonuskartensystems keine Vergnügungssteuerpflicht des Bf. gegeben.
BV: Legt die Entscheidung des VwGH vom 10. September 1998 zu 96/15/0257 vor, über eine Berechnung einer Vergnügungssteuer für anlässlich von Veranstaltungen verabreichten Konsumationen und eines Vergnügungssteuerpauschbetrages vor.
Dem Vertreter wird eine Ausfertigung dieser VwGH-Entscheidung vorgelegt.
BV Legt eine zweite Entscheidung vom 14.06.1982 vor und verweist darauf, dass ausschlaggebendes Kriterium für die Veranstaltereigenschaft des Bf. der Umstand ist, dass es lediglich einen einzigen Zugang zu der Diskothek sowie zu seinem Buffet gegeben habe.
V besteht darauf, dass die mittels Selbstanzeige angegebenen Vergnügungssteuerbeträge zu hoch seien und betont deren Relevanz im Zusammenhang mit einer Prüfung der Strafbarkeit des Verhaltens des Bf.
Eine Neuberechnung sei noch möglich, er werde diese bis zur vertagten Verhandlung vornehmen.“
Am 11. Mai 2014 wurde durch den Verteidiger folgende Äußerung eingebracht:
„ÄUSSERUNG zu den Erkenntnissen des VwGH (Anmerkung, die in der mündlichen Verhandlung
durch den BV vorgelegt wurden).
Das Erkenntnis VwGH 14.06.2012 (Anmerkung: gemeint ist wohl 1982), 2730/80, erging zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1963 in der Fassung des LGBI 1976/32. Es hatte die Frage des Umfangs der Wirkung eines nicht mehr geltenden Befreiungstatbestands zum Inhalt. Dieses Erkenntnis ist daher für den Beschwerdefall eben so wenig einschlägig, wie die Erkenntnisse VwGH 10.09.1998, 96/15/0257, und VwGH 23.06.1995, 95/1710051, in denen es nicht um die Pauschsteuer ging.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der VwGH aber schon zum Wiener Vergnügungssteuergesetz 1963 und seither unverändert wie folgt judiziert:
"Sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes nicht abhängig gemacht wird, ist die Vergnügungssteuer gemäß dem § 6 Abs. 4 leg. cit. [Wiener Vergnügungssteuergesetz 1963] als Pauschsteuer nach § 20 leg. cit. zu erheben."
Die vom Beschwerdeführer seit jeher vertretene Rechtsansicht, dass die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt oder als Raumpauschsteuer - aber nicht beides nebeneinander - einzuheben ist, ist daher zutreffend.
Eintrittsgeldfreie Tanzveranstaltungen im "A2" vor dem 01.04.2010.
Aus dem Vergnügungssteuerakt der Y1 (als Betreiberin des "A2" und Veranstalterin der dort veranstalteten Tanzvergnügungen) ergibt sich, dass zumindest vom 22.10.2008 bis 24.10.2008 kein Eintrittsentgelt eingehoben wurde. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vereinnahmten Entgelte für Speisen unterliegen daher keinesfalls der Vergnügungssteuer.
Beweis: Vergnügungssteuerakt der Y1, Niederschrift vom 24.11.2009 (Auszug)
Überdies wurde bei der Berechnung der Pausch-Vergnügungssteuer der Y1 für alle Tage, an denen kein Eintrittsentgelt eingehoben wurde (also jedenfalls der in Punkt 2.1 genannte Zeitraum und der Zeitraum ab 01.04.2010) irrtümlich auch die vom Beschwerdeführer angemietete Flache einbezogen. Daher ist - sofern man den Beschwerdeführer unzutreffend als Veranstalter im Sinne des VGSG qualifiziert - die Pausch-Vergnügungssteuer bereits bezahlt.
Daher ist die Berechnung der Steuer vom Entgelt aus Speisen unzulässig, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird.
Beweis: Vergnügungssteuerakt der Y1, Niederschrift vom 24.11.2009 (Auszug)
Ergänzendes zur fehlenden Eigenschaft "Unternehmer der Veranstaltung"
Festzuhalten ist, dass auch jeder vertragliche Konnex zwischen dem Beschuldigten und der Y1 (als Betreiberin des "A2'') hinsichtlich der Veranstaltung der Tanzvergnügung fehlt.
Dazu ist festzuhalten wie folgt:
Das Unternehmen des Beschwerdeführers war vom Unternehmen "A2" der Y1 vollkommen getrennt. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht Teil des Preissystems der Y1 und deren Systems zur Besucher- und Umsatzerfassung (FunSystem) im "A2".
Der Beschwerdeführer hatte auch keinerlei Einfluss darauf, ob die Y1 eine Tanzveranstaltung durchführt oder nicht. Andererseits hatte die Y1 keinen Einfluss darauf, zB. ob und wie lange der Beschwerdeführer seinen Verkaufsstand geöffnet hält.
Insgesamt zeigt auch dies, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Unternehmer der Veranstaltung "Publikumstanz im A2" im Sinne des § 13 Abs. 1 VGSG war.
Alle Veranstaltungen im "A2" wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich von der Y1 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt. Diese war auch die einzige, die auf die Veranstaltungen Einfluss nehmen kann. Dem Beschwerdeführer kam weder eine Einflussmöglichkeit hinsichtlich dieser Veranstaltungen zu, noch beteiligte er sich wirtschaftlich an deren Kosten.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung der Geschäftsführers der M, FN, Befragung der Geschäftsführer der Y1
Der Beschwerdeführer hatte bestandvertragliche Beziehungen nur mit der M, FN, W.
Von dieser hatte er aufgrund eines mündlichen Untermietvertrags aus Oktober 2008 eine Teilflache im Gebäude in A1, in welchem der Club für "Tanz" unter der Bezeichnung "A2" etabliert ist, angemietet. Diese Teilflächen sind die verfahrensgegenständlichen Teilflächen. Dieses Unterbestandverhältnis endete mit 01.06.2013.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung der Geschäftsführers der M, FN
Zwischen der Y1 und dem Beschwerdeführer hingegen bestand zu keiner Zeit ein Bestandvertragsverhältnis.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung der Geschäftsführer der M, FN, Befragung der Geschäftsführer der Y1
Dem Beschwerdeführer war im Untermietvertrag keine Betriebspflicht auferlegt.
Beweis: Befragung des Beschwerdeführers, Befragung der Geschäftsführer der M2 GmbH & Co. KG, FN
Auch aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Unzutreffende Qualifizierung der Entgelte für die Bonus-Karte als Eintrittsgeld
Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass die Strafbehörde mit den Berufungsbescheiden der Abgabenberufungskommission vom 13.12.2013, ABK- 2011 und ABK-2013, unzutreffender Weise von der dort vertretenen Rechtsansicht ausgeht, "dass die Entgelte für die Bonuskarten, Entgelte im Sinne des § 8 Abs. 1 VGSG sind".
Diese Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
Der VwGH definiert in seiner ständigen Rechtsprechung zum Wiener Vergnügungssteuergesetz den Begriff "Eintritt" bzw "Eintrittsgeld" wie folgt:
"Unter einem Eintrittsgeld ist nun ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw. für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung muss von der Entrichtung eines bestimmten Entgeltes abhängig sein. Nur dann, wenn der Besuch der Veranstaltung auch ohne Entrichtung eines dafür festgelegten Entgeltes möglich ist (bei freiem Eintritt zur Veranstaltung; oder auch bei einem variablen, nicht vom Ausmaß der Inanspruchnahme der Vergnügung abhängigen Entgelt, etwa bei einem solchen, das von der Höhe der Konsumation abhängig ist - vg/. das hg Erkenntnis vom 9. Juli 1971, Z/889170, ohne dass auf die Berechtigung zum Zutritt zur Veranstaltung eine ganz bestimmte Tangente entfällt - vg/. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Z/. 9211710177), ist die Steuer als Pauschsteuer zu erheben.
Im hier gegenständlichen Fall ist bei der Abgabenbehörde amtsbekannt und unbestritten, dass der Zutritt zur Veranstaltung ohne Entrichtung eines Entgelts (also auch ohne Erwerb einer Bonuskarte) möglich ist und zuletzt ca. 10% bis 15% der Besucher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
Daher ist das Entgelt für die Ausstellung der Bonuskarte kein Eintrittsgeld, sondern vielmehr Teil des Entgelts für die Konsumation. Die Kosten der Veranstaltung hingegen sind in die Konsumationsentgelte eingepreist, ohne dass auf die Berechtigung zum Zutritt zur Veranstaltung eine ganz bestimmte Tangente entfällt.
Dies gilt hier umso mehr, als das nunmehrige System der Y1 es (im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.04.2010) Besuchergruppen ermöglicht(e), dass nur eine Person aus dieser Gruppe die Bonus-Karte erwirbt, aber alle Getränkekonsumationen über diese eine Bonus-Karte abgewickelt werden.
Die Abgabenberufungskommission und dem folgend die Strafbehörde argumentieren im Wesentlichen unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0266, damit, wirtschaftlich sei das Entgelt für die Bonuskarte als Eintrittsgeld zu werten.
Damit aber legen diese Behörden ihrer - auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen - Rechtsansicht Ausführungen des VwGH in einem Erkenntnis zu Grunde, welche einen grundlegend anderen Sachverhalt betrafen:
Das Erkenntnis des VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0266 betrifft die Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz (in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 17.12.1992, ABI Nr 24/1992). Wesentlich war in diesem Erkenntnis, dass der Betreiber der Diskothek die Umstellung von einem System mit Eintrittsentgelt auf ein Vorzugskartensystem (günstigere Preise mit der Vorzugskarte) im Mai 1994 vornahm, ohne die Besucher wirksam darüber zu informieren (bis zum 30.06.1994 wurde das für die Vorzugskarte zu bezahlende Entgelt auf dem Schild über der Kassa ausdrücklich als "Eintritt[sentgelt]“ bezeichnet und in der Folge war nur angegeben: "Heute S ... Ohne Stempel keine Wiederkehr) und ohne die Getränkekarte in der Diskothek auf das neue System umzustellen, so dass die Besucher auch durch einen Blick auf die Getränkekarte keine Kenntnis von der Systemumstellung erlangen konnten und der Betreiber diesen Zustand über Monate hinweg aufrechterhalten hatte.
In der Folge wurde vom Betreiber - nach den Sachverhaltsfeststellungen in diesem Erkenntnis - auf Besucher, welche keine Vorzugskarte erwerben wollten, massiver psychischer Druck ausgeübt:
"Wolle ein Gast kein Entgelt entrichten, werde zunächst der Geschäftsführer herbeigeholt, der Gast müsse sich sodann mit einem etwa 8 cm langen, rotfarbigen Stempel mit der Aufschrift "nicht bezahlt" bis zu vier Mal auf der Haut abstempeln lassen. Bei einer solchen Prozedur werde ein zahlungsunwilliger Gast psychisch derart unter Druck gesetzt, dass von einer Freiwilligkeit des Erwerbes der Vorzugskarte keine Rede sein könne.
Dieses Erkenntnis ist also schon aufgrund des sehr spezifischen Sachverhalts nicht mit dem hier gegebenen Fall vergleichbar. Im Beschwerdefall des VwGH (ZI 96/15/0266) wurde den Besuchern nämlich einerseits vorgegaukelt, sie hatten Eintritt zu bezahlen (fehlende Information über die Vorzugskarte; Schild über der Kassa) und würden dies tun, und andererseits wurden die wenigen informierten Besucher de facto gezwungen, beim Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) die Vorzugskarte zu erwerben.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass der VwGH in einem solchen Fall die Entgelte für den Erwerb der Vorzugskarte ("Vorzugsstempels") als Eintrittsgeld qualifiziert hat.
Soweit im Erkenntnis des VwGH vom 10.09.1998, 96/15/0266, auf den Umstand abgestellt wird, dass dort ursprünglich für die Tanzbelustigung ein Entgelt (Eintritt) von ATS 20,00 bzw. ATS 30,00 verlangt wurde, und nach Einführung des Vorzugsstempels "von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besucht ohne diesen zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,-- bzw. S 30,-- höheren Betrag - nach den Angaben in der Getränkekarte einheitlich um S 35,- - verlangt" tritt klar zu Tage, dass der beschwerdeführende Veranstalter dort auf eine Eintritts(geld)komponente des Entgelts für den Vorzugsstempel abgestellt hat.
Im Fall des Beschwerdeführers aber geht es - wie im Abgabenverfahren der Y1 hervorgekommen ist (zB Niederschrift vom 20.08.2013 über die Vernehmung von Herrn R.P.er) - unternehmerisch und wirtschaftlich wesentlich gerade um den Entfall der Eintrittsschwelle "Eintrittspreis" bei gleichzeitiger Anhebung der Qualität der angebotenen gastronomischen Produkte (höherpreisige Markenware in Einzelgebinden anstatt Schankware) und das Ansprechen neuer Gästeschichten (zB Kurzbesucher). Unternehmerisch ist die Y1 gezwungen, letztlich ihr investiertes Kapital samt einem Zuschlag für das unternehmerische Wagnis zu verdienen. Das Verlangen von Eintrittsgeld aber spricht nur Besucher an, welche den ganzen Abend im Club zu bleiben beabsichtigen. Will der Unternehmer aber auch Kurzbesucher ansprechen, muss er die Veranstaltung letztlich eintrittsfrei stellen. Langbesucher wiederum muss er binden (zB. durch vergünstigte Getränkepreise).
Auch ist es im Wirtschaftsleben ein allgemein anerkanntes Prinzip, von Kunden, welche die Infrastruktur und Leistungen des Unternehmers in einem unterschiedlichen Ausmaß nutzen, unterschiedliche Preise zu verlangen (zB. unterschiedliche Zimmerpreise im Hotel für Kurzurlauber und Langurlauber, unterschiedlicher Preis in einem Cafe für einen "Coffee-to-go" im Vergleich zu einem am Tisch servierten Kaffee}.
Die Bonuskarte dient hier wirtschaftlich also auch der Unterscheidung zwischen dem Kurzbesucher und dem Langbesucher. Das Entgelt für die Bonuskarte wiederum hat wirtschaftlich keinen Eintrittscharakter, sondern ist Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation - in Form einer Vorauszahlung.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des gegebenen Sachverhalts im Sinne des § 21 BAO zeigt also, dass es sich beim Entgelt für die Bonuskarte um einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, nicht aber um ein Eintrittsgeld handelt.
Dies gilt hier umso mehr, als der Besucher seine Entscheidung, welche Art von Besucherkarte er sich ausstellen lässt, allein von seinem beabsichtigten Konsumverhalten abhängig machen kann. Überdies kann er diese Entscheidung jederzeit revidieren (und zB die Normalpreis-Karte zurückgeben und eine Bonus-Karte erwerben). Auch ermöglicht(e) es das nunmehrige System der Y1 (im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.04.2010) Besuchergruppen, dass nur eine Person aus dieser Gruppe die Bonus-Karte erwirbt, aber alle Getränkekonsumationen über diese eine Bonus-Karte abgewickelt werden.
Die Abgabenbehörden hingegen wendeten im Fall des Beschwerdeführers den § 21 BAO gesetzwidriger Weise als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument an.
Insbesondere die Abgabenberufungskommission will lediglich die Heranziehung der Pauschalbesteuerung im Sinne des § 3 Abs. 7 VGSG für die Y1 (und sofern man von einer Mitveranstaltereigenschaft des Beschwerdeführers ausgeht: auch in dessen Fall) vermeiden, wenn sie ausführt:
"Zu § 3 Abs. 7 VGSG, der vorsieht, dass die Vergnügungssteuer als Pauschalsteuer zu entrichten ist, wenn kein Eintrittsgeld eingehoben wird, ist zu bemerken, dass durch diese Regelung verhindert werden soll, dass Veranstaltungen für welche keine Eintrittsgelder erhoben werden, steuerfrei sind.
Sinn und Zweck des § 3 Abs. 7 VGSG kann jedoch nicht sein, dass bei derartige Modellen lediglich die Pauschsteuer zu entrichten ist.
Auch ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt die unzutreffende Rechtsansicht vertreten hat, dass es sich beim Entgelt für die Bonuskarte wirtschaftlich um Eintrittsgeld handelt.
Aus diesen Gründen besteht für den Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Kalendermonate im Zeitraum April 2010 bis April 2011 keine Vergnügungssteuerpflicht. Der angefochtene Beschied ist daher auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.
in eventu: Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG
Selbst für den unzutreffenden Fall jedoch, dass man für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einer Vergnügungssteuerpflicht des Beschwerdeführers ausgeht, liegt ein Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Der Beschwerdeführer konnte nämlich einerseits auf die Rechtsansicht der Abgabenbehörde vertrauen, dass der Beschwerdeführer kein Veranstalter ist.
Andererseits konnte der Beschwerdeführer auch auf die ihm von seinem Rechtsvertreter erläuterte in der Berufung vom 08.05.2013 zitierte einschlägige ständige Rechtsprechung des VwGH vertrauen. Diese Rechtsprechung des VwGH und die darauf aufbauende im Abgabenverfahren vertretene Rechtsansicht hat die Abgabenbehörden zu keinem Zeitpunkt argumentativ als unrichtig angegriffen.
In eventu ist der Beschwerdeführer daher kraft unverschuldeten Verbotsirrtums jedenfalls entschuldigt.
ZUSAMMENFASSUNG:
Insgesamt steht fest, dass der Beschwerdeführer keinesfalls gegen die im angefochtenen Bescheid genannten Bestimmungen des VGSG verstoßen hat.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG:
Das Bundesfinanzgericht möge dem Beschwerdeantrag (Berufungsantrag) vom 08.05.2013 Folge geben und den angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 6 vom 22.04.2013, ZI MA6/DII/R2-4837/2011 und ZI MA6/DII/R2-5554/2011, aufheben und das gegen den Berufungswerber geführte Strafverfahren einstellen und dem Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der gesetzmäßigen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen der sonstigen Exekution auferlegen. Schriftsatzaufwand Euro 737,60, Verhandlungsaufwand Euro 922,00.“
Dem Schriftsatz wurde ein Revisionsbericht über eine Revision bei der Y vom 18.9.2009 beigelegt, aus dem ersichtlich ist, dass am 22., 23. Und 24. Oktober 2008 Veranstaltungen bei freiem Eintritt abgehalten wurden.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 wurde erhoben:
„Beschluss auf Einvernahme des Zeugen K.G., Steuerberater in der Folge mit St abgekürzt:
R: Wie lange kennen sie den Bf.?
St: Seit über 15 Jahren. Ich haben den Bf. bereits vor 2008 im Rahmen der steuerlichen Belange seiner GesmbH vertreten und steuerlich beraten.
R: Ist es richtig, dass der Bf. 2008 eine Einzelfirma gegründet hat?
St: Meiner Erinnerung nach im Jahr 2007 oder im Jahr 2008. Ich kann nicht sagen, ob die Firmengründung im Zusammenhang mit der Eröffnung des Buffets im A2 erfolgt ist. Ich bin mit dem Bf. wegen seiner Firma laufend in Kontakt. Wir telefonieren zu mindestens alle 1 bis 2 Monate, daher kann ich nicht genau sagen, ob er mich vor Aufnahme der Tätigkeit mit seinem Buffet am A3 kontaktiert hat. Ich vermute, dass wir auch über A2 und verschiedene Abgaben gesprochen haben, kann mich aber an ein konkretes Datum nicht erinnern. Ich war auch einmal vor Ort im Zusammenhang mit einer Prüfung des Finanzamtes. Ich habe keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen gemacht, dies war Aufgabe des Unternehmens. Ich bin beauftragt, den Jahresabschluss zu machen samt der Steuererklärung für das Finanzamt. Ich war in den Räumlichkeiten zu einem Zeitpunkt, als das Buffet geschlossen war. Dies war am Vormittag gemeinsam mit dem Prüfer der Finanz. Der Bf. hat einen Treffpunkt vor dem A2 vereinbart. Wie wir zu seinem Lokal gekommen sind, ist mir nicht erinnerlich. Auf Vorhalt, dass der Zugang zum Buffet über 5 Kassen geführt hat, gibt der Zeuge an, dass ihm dies nicht erinnerlich sei.
R: Vorhalt S. 4 des Aktes MA6/4. Am 29.3.2011 hat der Bf. dem Revisionsbeamten C.K. die Unterlagen für eine Vergnügungssteuerprüfung für den Zeitraum 10/2008 bis 2/2011 übergeben, wobei die Unterlagen beim Magistrat verblieben sind und der Bf. die Unterschrift auf dem Prüfungsauftrag verweigert hat. Am 21.6.2011 wurde sodann eine Selbstanzeige für den genannten Zeitraum erstattet. Wann wurden sie von der Prüfung am 29.3.2011 in Kenntnis gesetzt? Haben sie die Selbstanzeige erstattet? Wann hatten sie mit dem Verteidiger erstmals Kontakt?
St: Ich kann nicht angeben, wann mich der Bf. über die Prüfung vom 29.3.2011 informiert hat, da ich - wie gesagt - laufend Gespräche mit ihm geführt habe. Es stimmt, dass ich die Berechnungen für die Selbstanzeige gemacht habe und diese auch verfasst habe.
V: Ich habe am 4.5.2011 das erste Mal Kontakt mit dem Bf. gehabt und unmittelbar darauf mit dem steuerlichen Vertreter telefoniert, der zu diesem Zeitpunkt über Prüfungshandlungen schon informiert war.
St: Ich habe zur Erstattung der Selbstanzeige eine Saldenliste des Bf. erhalten, daher war es mir möglich, eine Berechnung vorzunehmen, obwohl die Unterlagen beim Magistrat waren.
V: Könne sie sich erinnern, wann die Aufnahme einer Tätigkeit mit der Einzelfirma erfolgt ist, war das in einem zeitlichen Nahebezug zur Aufnahme der Tätigkeit des verfahrensgegenständlichen Buffets?
St: Ist mir nicht erinnerlich.
V: Ist der Bf. ein Klient der sich bei Kleinigkeiten auch meldet?
St: Es ist ein normaler Klient, durchaus sorgfältig. Er meldet sich in den letzten Jahren auch bei Kleinigkeiten. Bei der Finanzamtsprüfung ging es nur um eine minimale Nachzahlung (ein paar Hundert Euro).
R: Zur Äußerung vom 11. Juni 2014 wird festgehalten, dass eine Kopie eines Revisionsberichtes vom 18.9.2009 für den Zeitraum 10/08 bis 09/09 zum Betrieb y1 GesmbH & Co. KG vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass an den Tagen 22. bis 24. Oktober 2008 kein Entgelt für den Eintritt in die Diskothek kassiert und daher im Rahmen der Prüfung Raumpauschsteuer angesetzt werde.
Der Verteidiger verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf seine Rechtsansicht, dass bei Ansatz von Raumpauschsteuer keine Vergnügungssteuerpflicht für den Speisenverkauf durch den Bf. bestehen könne.
Normen und Schlagworte
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 28 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
- § 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 3 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 8 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 8 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 18 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 254 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500217/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500217.2014
- Stammnummer
- 101171
- Gültig
- 12.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF