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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500217/2014

Vergnügungssteuer, Publikumstanzveranstaltung, Verjährung, Veranstalter, Mitunternehmer, Besteuerung nach Entgelten, Bonuskarten, Pauschbesteuerung, Tatzeitraum beim Dauerdelikt, Erfordernis der Festlegung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit wegen § 29 Abs. 3 FinStrG, Tatentdeckung, Milderungsgründe, wirtschaftliche Verhältnisse

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500217/2014vom 12.06.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verteidiger beantragt für die 3 Tage im Oktober 2008, für die bei einer gesamten Veranstaltungsdauer von 6 Tagen im Oktober 2008 ein Gesamtbetrag von Euro 453,03 bisher angesetzt wurde, einen geschätzten Abschlag von Euro 226,52 vorzunehmen. Es handle sich bei den 3 Tagen, an den kein Eintrittsgeld kassiert wurde, um die Aufnahme des Geschäftsbetriebes, daher sei davon auszugehen, dass an diesen Tagen besonders hohe Umsätze erzielt worden seien. BV hält fest, dass Pauschsteuer nur dann anfällt, wenn keine Versteuerung nach Eintrittsgeldern vorzunehmen ist, aus dem Gesetzestext ergibt sich aus dem Wort „weiters“ dass eine Vergnügungssteuerpflicht für Speisen oder Getränkeverkauf unabhängig davon gegeben ist. Eine Neuberechnung erübrige sich daher. Verlesen wurden die Magistratsakten MA6/4 und MA6/5 sowie der Akt RV/7500217/2014.“ Seitens der belangten Behörde wurde abschließend die Abweisung der Beschwerde beantragt, wobei der BV einräumte, dass im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis mangels Kenntnis der Einkommenssituation des Bf. von einer durchschnittlichen Einkommenslage ausgegangen worden sei, nunmehr seine nicht sehr gute wirtschaftliche Lage bekannt geworden sei, was bei einer Strafbemessung einfließen müsse. Seitens des Beschwerdeführers wurde abschließend die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Für den Zeitraum 1.4.2010 wurde auf das anhängige Revisionsverfahren zur Vergnügungssteuervorschreibung verwiesen. Nach Ansicht des Verteidigers kann bei Vorschreibung von Pauschsteuer bei seinem Mandanten keine Vergnügungssteuer aufgrund der Speisenumsätze vorgeschrieben werden, dies betrifft auch die heute bekannt gegebenen Tage 22. bis 24.10.2008. Für den Zeitraum für den vorsorglich Selbstanzeige erstattet wurde, wird die Veranstaltereigenschaft des Bf. verneint. Zudem wurde eingewandt, dass der Bf. seine steuerlichen Angelegenheiten laufend mit dem steuerlichen Vertreter besprochen habe. Für den Fall, dass dennoch ein Schuldspruch ergehen sollte, werden seine Unbescholtenheit und die enge wirtschaftliche Lage eingewandt. Der Verteidiger sehe mögliche Revisionspunkte in der Frage der Pauschsteuer sowie der Veranstaltereigenschaft seines Mandanten. Über die Beschwerde wurde erwogen Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Der Wiener Landtag hat mit Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 45/2013) die Zuständigkeit für das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Mit Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der § 24 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes novelliert und normiert, sodass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Diese Bestimmung ist mit 1. März 2014 in Kraft getreten. Das Bundesfinanzgericht hat demnach über die offene Berufung nunmehr in einem Beschwerdeverfahren abzusprechen. Über den mit Äußerung vom 11. Juni 2014 eingebrachte Antrag des Verteidigers über Zuspruch von Kosten für seine Vertretung in diesem Verfahren wird gesondert in einem eigenen Verfahren abgesprochen. Gemäß § 50 VvGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Abs. 2 Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Im verfahrensgegenständlich relevanten Tatzeitraum hat zunächst § 31 VStG in der Fassung bis 25. März 2009, sodann § 31 VStG i.V. mit § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG (gültig bis 30. Juni 2013) gegolten, wobei in allen Bestimmungen (aktuell wie historisch) die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr betrug und die Strafbarkeitsverjährung drei Jahre. Die Verfolgungsverjährung beginnt nach § 19 Abs. 1 VGSG mit Nachholung der Selbstbemessung bzw. mit bescheidmäßiger Festsetzung. Die Nachholung der Selbstbemessung erfolgte hinsichtlich der Zeiträume 10/2008 bis 3/2010 mit Erstattung der Selbstanzeige am 21. Juni 2011, hinsichtlich der nachfolgenden Zeiträume erging eine bescheidmäßige Festsetzung, wobei der Bescheid am 22. September 2011 zugestellt wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Februar 2012 ist demnach innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und die Strafbarkeit ist im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG noch gegeben gewesen. Ausschlaggebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und nicht der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zudem hat der Bf. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, daher wurden am 15. Mai 2014 und am 12. Juni 2014 mündliche Verhandlungen abgehalten. Folgender Sachverhalt wurde am 15. Mai 2014 außer Streit gestellt: „Der Bf. hat ab Oktober 2008 bis 1. Juni 2013 einen Buffetbetrieb an der Adresse A1 gehabt. In diesem Gebäude hat im selben Zeitraum die Y1 eine Diskothek betrieben. Die Diskothek sowie das Buffet des Bf. waren lediglich über Eintrittskassen zu erreichen. Ein Zugang zum Buffet war nur möglich, wenn die Eintrittskassen (der Kontrollbereich) der Diskothek besetzt waren. Im Zeitraum 10/2008 bis 3/2010 wurden allen Besuchern Ausweise ausgestellt, die mit ihrem Foto versehen waren und sie hatten einen Eintrittspreis zu leisten. Außer Streit gestellt wurde weiters, dass dem Bf. ab April 2010 bekannt war, dass das Unternehmen Y1 auf ein Bonussystem umgestellt hat und es dem Besucher, wiederum mit Ausstellung der mit seinem Foto versehenen Karte offen gestanden ist, entweder eine Normalpreiskarte zu nehmen oder eine Bonuskarte und, dass im Jahr 2013 festgestellt wurde, dass 10 bis 15 % der Besucher eine Normalpreiskarte gewählt haben (siehe Aussage von R.P., Geschäftsführer der Y, und der M5 im Rechtsmittelverfahren der Abgabenberufungskommission vom 20. August 2013) und dass die Preise für die Getränke ohne Bonuskarte doppelt so hoch waren. Vor dem Buffet des Bf. war keine Tanzfläche vorgesehen und die Musik vom Diskobetrieb war beim Buffetbetrieb nicht, bzw. von verschiedenen Veranstaltungsräumen der Tanzveranstaltung nur gemischt unterschiedliche Musikstücke wahrzunehmen.“ Darüber hinaus ist zum Sachverhalt bekannt gegeben worden und wird als zutreffend angesehen, dass die M Hauptmieterin der Liegenschaft mit dem Haus A1 gewesen ist, sie dem Bf. aufgrund eines mündlichen Untermietvertrages aus dem Oktober 2008, die im, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 beigehefteten, Plan orange dargestellte Teilfläche um einen Untermietzins von zuletzt Euro 1.000,00 zuzüglich 20 % USt bis 1. Juni 2013 vermietet gehabt hat und es sich um eine reine Flächenvermietung gehandelt hat, wobei das Objekt aus zwei Räumen bestanden hat. Der kleinere Raum war ein Waschraum, der größere Raum der Produktionsraum, wobei der Verkauf aus diesem heraus über eine Durchreiche erfolgt ist. Der Betriebszweck ist im Untermietvertrag mit dem Betrieb eines Verkaufsstandes für Pizzaspezialitäten festgehalten worden. Eine Betriebspflicht ist dem Bf. nicht auferlegt gewesen. Die Umstellung auf ein Normalpreis, bzw. Bonuskartensystem hat beim Bf. nicht zu einem Einfluss auf seine Preisgestaltung geführt. Ein Bonuskartenerwerb hatte keine Bedeutung für die für einen Speisenerwerb beim Unternehmen des Bf. zu leistenden Entgelte (kein Abschlag). In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 wurde als weiterer Beschwerdepunkt die Richtigkeit der Selbstanzeige vom 21. Juni 2011 mit dem Argument eingeschränkt, dass an Tagen an denen bei der Y1 kein Eintrittsgeld kassiert wurde und demnach Raumpauschsteuer anzusetzen war, auch die vom Bf. eingenommenen Entgelte nicht vergnügungssteuerpflichtig seien. Am 12. Juni 2014 wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt und festgestellt, dass an den Eröffnungstagen vom 22. bis 24. Oktober 2008 kein Eintrittspreis bezahlt werden musste und bei der Y1 laut Revisionsbericht vom 24. November 2009 für diese Tage Raumpauschsteuer angefallen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG unterliegt Publikumstanz im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuer. Gemäß § 3 Abs. 1 VGSG: Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Abs. 2: Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu messen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage. Abs. 3: Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Abs. 4: Als Eintritt gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, Bücher, Damenspenden, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht. Abs. 7: Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsentgelt eingehoben, so ist die Steuer als Raumpauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Gemäß § 8 Abs. 1 VGSG beträgt die Steuer 15 v. H. des Entgeltes, mindestens jedoch EUR 0,10 je Eintrittskarte. Gemäß § 8 Abs. 3 VGSG gelten als Publikumstanz die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze. Gemäß § 14 Abs. 1 VGSG sind die im § 1 genannten Vergnügungen vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist. Gemäß § 18 VGSG kann der Magistrat Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern. Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Gemäß § 210 BAO ist die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn die Einreichung der Erklärung unterlassen wird oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21.000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt. Zum objektiven Tatbestand, der Verkürzung der Vergnügungssteuer, ist den auch im Strafverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen die Wertung des Bf. als Veranstalter und die Vorschreibung der Vergnügungssteuer an ihn, aus dem Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission ABK- 2011 vom 13. Dezember 2013 zu entgegnen, dass aus dem auch im Strafverfahren vorgelegten Plan der Betriebsanlage deutlich ersichtlich ist, dass das vom Bf. betriebene Buffet innerhalb des Veranstaltungsgeländes gelegen und nur nach Passieren des Kassenbereiches erreichbar war, was vom Bf. auch stets zugegeben wurde. Daraus ergibt sich, dass es für den Bf. nur dann wirtschaftlich sinnvoll war sein Buffet geöffnet zu halten und Speisen zu verkaufen, wenn auch der Diskothekenbetrieb geöffnet war. Eine Öffnung des Buffets ohne Betrieb der Publikumstanzveranstaltung hätte nicht zu Einnahmen führen können. Es wurde auch im gesamten Verfahren nie behauptet, dass der Bf. das Buffet an Tagen geöffnet gehabt hätte, an denen keine Tanzveranstaltung durchgeführt worden sei. Der Einwand, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, das Buffet zu betreiben, wenn eine Publikumstanzveranstaltung stattgefunden habe, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Ebenso der Umstand, dass direkt vor seinem Buffet keine Tanzfläche war und sich die Musikbeschallung aus verschiedenen Räumen gemischt hat und somit im Bereich des Buffets nicht getanzt wurde. Ausschlaggebend ist allein das gemeinsame unternehmerische Ziel der beiden Unternehmen die Besucher der Tanzveranstaltung mit Konsumationsmöglichkeiten zu versorgen. Die Veranstaltereigenschaft ergibt sich nach Ansicht des BFG aus § 13 Abs. 1 VGStG. Der Bf. ist an den Tagen, an denen eine Publikumstanzveranstaltung stattgefunden hat Mitunternehmer der Y1 im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 1 VGStG, an denen er entschieden hat, dass in dem auf seine Rechnung geführten Einzelunternehmen anlässlich der Publikumstanzveranstaltungen Speisen verkauft werden. Siehe dazu auch VwGH 14.6.1982, 2730/80, Kantine in einem Reitbetrieb. Gegen den Vorwurf einer Strafbarkeit des Bf. wegen Nichtentrichtung und Unterlassung der Meldung der auf diese Zeiträume entfallenden Vergnügungssteuer aus der Besteuerung der von ihm erzielten Speisenumsätze gemäß § 3 Abs. 3 VGStG wurde als Beschwerdepunkte eingewendet, der Bf. habe am 21. Juni 2011 Selbstanzeige hinsichtlich der Vergnügungssteuerverkürzungen für die Monate 10/2008 bis 3/2010 erstattet und diese Selbstanzeige stelle einen wirksamen Strafaufhebungsgrund dar. Zum Sachverhalt ist dazu festzustellen: Unter Blatt 3 des Magistratsaktes erliegt ein undatiertes Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien mit der Überschrift: „Selbstanzeige anlässlich der Vergnügungssteuerprüfung 10/2008 bis laufend für H. K1 betreffend Abgabenkonto 123“ Das Schreiben enthält eine Aufgliederung der auf die einzelnen Monate (Oktober 2008 bis März 2010) entfallenden Umsätze, eine Auflistung der Personalverpflegung und letztlich die Basis für die Berechnung der Vergnügungssteuer und die Gesamtnachforderung von Euro 18.756,87. Auf dem Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 20. Juni 2011 für 10/2008 bis 5/2011 wurde Selbstanzeige ja angekreuzt und handschriftlich vom Prüfer ergänzt, dass der Prüfungsbeginn am 29. März 2011 war und die heutige Amtshandlung (21. Juni 2011) der Abstimmung der errechneten Bemessungsgrundlagen mit dem steuerlichen Vertreter dienen solle. Unter Blatt 19 erliegt ein Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. Juni 2011, beginnend mit 20. Juli 2011 für die Dauer von 12 Monaten Raten in der Höhe von jeweils Euro 1.563,00 bezahlen zu wollen. Nach einem Aktenvermerk vom 25. Juli 2011 wurde das Ratenansuchen nach Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter, K.G., dahingehend modifiziert, dass in die Ratenzahlungsvereinbarung auch ältere offene Forderungen an den Bf. (z.B. Getränkesteuer) miteinbezogen wurden. Am 25. Juli 2011 erging sodann ein Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen über einen Gesamtbetrag von Euro 22.015,26 mit monatlich zu leistenden Raten in der Höhe von Euro 2.000,00. Vor Anrechnung einer Zahlung auf die mittels Selbstanzeige bekannt gegebenen Vergnügungssteuern musste demnach ein Betrag von Euro 1.945,43 auf ältere Schuldigkeiten bezahlt werden. In der Folge wurden sodann für August und September 2011 jeweils Raten in der Höhe von Euro 2.000 geleistet und ist im Oktober Terminverlust eingetreten (nächste Ratenzahlung erst am 8. November 2011). Demnach wurden Euro 2.054,57 für die mittels Selbstanzeige bekannt gegebenen Vergnügungssteuern im Sinne des § 212 BAO einbezahlt. Gemäß § 254 Abs. 1 (Finanzstrafgesetz) FinStrG gilt für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts § 29 FinStrG sinngemäß. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Abs. 5 Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Den Formvoraussetzungen der Offenlegung, Darlegung der Verfehlung und Bekanntgabe der Person, für die Selbstanzeige erstattet werden sollte, wurde mit dem undatierten Schreiben zur Selbstanzeige entsprochen. Auf Blatt 2 des Strafaktes des Magistrates sind jedoch handschriftliche Aufzeichnungen des Prüfers, wonach er bei Prüfungsbeginn am 29. März 2011 Unterlagen eingesehen und eine Revision durchgeführt hat. Abschließend wird festgehalten, dass eine Abschlussbesprechung telefonisch vereinbart werde. Prüfungsbeginn (Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen) war demnach der 29. März 2011, eine Selbstanzeige hinsichtlich vorsätzlicher Verkürzungen für den im Prüfungsauftrag enthaltenen Prüfungszeitraum hätte sohin bei Prüfungsbeginn am 29. März 2011 erstattet werden müssen. Nach dem zu prüfenden Straferkenntnis wird dem Bf., hinsichtlich der subjektiven Tatseite im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 1 VGStG angelastet „zumindest fahrlässig“ gehandelt zu haben. Für die Lösung der Rechtsfrage, ob der Bf. auch noch nach Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstatten konnte, ist jedoch eine differenzierte Feststellung zur subjektiven Tatseite zu treffen, weil nach § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG unterschiedliche Konsequenzen an vorsätzliche oder fahrlässige Verkürzungen geknüpft sind. Zur Prüfung der subjektiven Tatseite und des Kenntnisstandes des Bf. seine Vergnügungssteuerpflicht betreffend vor Prüfungsbeginn wurden der Bf. gehört und der Revisionsbeamte C.K. am 15. Mai 2014 und der Steuerberater K.G. am 12. Juni 2014 als Zeugen einvernommen. Der Revisionsbeamte hat ausgesagt, dass er bei den Kontrollen des Standplatzes A2 in den Jahren 2009 und 2010 die auf den Revisionsberichten aufscheinenden handschriftlichen Vermerke zu den Unternehmensdaten des Bf. nicht nach einem persönlichen Kontakt mit ihm verfasst hat, sondern dem Bf. erst anlässlich der Prüfung am 29. März 2011 das erste Mal persönlich begegnet ist. Diese Revisionsberichte betreffen auch die Y. Der Bf. hat ausgesagt, dass er von diesen Erhebungen des Magistrates zwar anlässlich einer Erhebung durch den Betriebsleiter der Y erfahren habe, dieser ihm aber gesagt habe, dass ihn diese Kontrollen nichts angingen. Auch der Steuerberater hat in seinen Angaben am 15. Mai 2014 nichts ausgesagt, woraus man schließen könnte, dass der Bf. vor dem 29. März 2011 eine Vergnügungssteuerpflicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben könnte. Demnach wäre es ihm bei Vorliegen einer fahrlässigen Verkürzung von Vergnügungssteuer auch offen gestanden, erst nach Prüfungsbeginn Selbstanzeige zu erstatten. Ein weiteres Prüfungsfeld ist die Frage des Vorliegens einer die Strafaufhebung ausschließenden Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG bzw. bei sinngemäßer Anwendung des § 29 FinStrG § 32 VStG. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung liegt nach den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht vor. Der Prüfer hat zwar telefonisch bereits im September/Oktober 2010 den Bf. kontaktiert und ihm eine Prüfung in Aussicht gestellt, die letztlich wegen einer Finanzamtsprüfung erst im März 2011 begonnen wurde, jedoch ist nicht ausreichend dokumentiert, dass dem Bf. sein Status als Beschuldigter einer Vergnügungssteuerverkürzung bereits zu diesem Zeitpunkt kundgetan wurde. Jedoch wurden die Taten des Bf. vor Erstattung der Selbstanzeige am 21. Juni 2011 durch den Revisionsbeamten entdeckt und war dies dem Täter auch bekannt. Der Bf. hat am 29. März 2011 dem Revisionsbeamten die Buchhaltungsunterlagen übergeben und dieser hat nach seinen unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben unmittelbar darauf mit der Berechnung der Abgabenschuldigkeiten begonnen. Im Zuge dieses Gespräches am 29. März 2011 wurde dem Bf. auch bereits bekannt gegeben, dass er als vergnügungssteuerpflichtig angesehen werde. Der Revisionsbeamte kannte vor Erstattung der Selbstanzeige am 21. Juni 2011 dank der Unterlagen des Bf. den gesamten Umfang dessen Geschäftsbetriebes (die Taten waren hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits entdeckt) und dies war dem Bf. auch bekannt, der sich zunächst mit seinem Steuerberater und dann terminlich genau angegeben am 4. Mai 2011 mit seinem nunmehrigen Verteidiger zu den Anlastungen besprochen hat. Die Selbstanzeige wurde damit am 21. Juni 2011 zu einem Zeitpunkt erstattet, zu dem die Tat bereits entdeckt und dies dem Täter bekannt war, damit konnte sie somit nach § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG keine strafbefreiende Wirkung (auch nicht teilweise im Sinne der obigen Ausführungen zu einer gesetzeskonformen Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG) erzielen. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 brachte der Verteidiger vor, dass auch für den Zeitraum 10/2008 bis 3/2010 zu berücksichtigen sei, dass an einzelnen Tagen dieser Periode keine Eintrittsgelder für den Besuch der Publikumstanzveranstaltung kassiert worden seien. Bei Vorschreibung der Pauschsteuer an die Y dürfen man bei dem Bf. nicht nach kassierten Entgelten versteuern. Mit Äußerung vom 11. Juni 2014 und Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 hat der Verteidiger das Begehren dahingehend konkretisiert, dass für den Fall eines Schuldspruches hinsichtlich der Verkürzung der Vergnügungssteuer für Oktober 2008 die auf die Tage 22. bis 24. Oktober 2011 entfallenden, von ihm geschätzten Entgelte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Da im Beschwerdeverfahren vor dem BFG kein Neuerungsverbot besteht, war auch auf diesen weiteren Beschwerdepunkt einzugehen. Diesem Begehren ist die Textierung „weiters“ im § 3 Abs. 3 VGStG, entgegen zu halten, die klarstellt, dass neben anderen Bemessungsgrundlagen für die Vergnügungssteuer auch Entgelte für Konsumationen besteuert werden. Es ist demnach für die Besteuerung der durch den Bf. erzielten Umsätze aus Speisenverkauf nach § 3 Abs. 3 VGStG irrelevant, ob für den Eintritt zur Publikumstanzveranstaltung Entgelte angefallen sind und für den Mitunternehmer, die Y, die Steuer nach § 3 Abs. 1 VGStG zu bezahlen oder eine Raumpauschsteuer nach § 3 Abs. 7 VGStG zu bemessen war. Eine Besteuerung nach Entgelten nach § 3 Abs. 1 VGStG und eine Besteuerung nach § 3 Abs. 7 VGStG schließen einander aus (nur in diese Richtung treffen die vom Verteidiger auf Seite 8 der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnisse des VwGH eine Aussage und diese ist unbestritten), aber neben beiden Besteuerungsformen ist „weiters“ nach § 3 Abs. 3 VGStG eine Versteuerung von Konsumationen vorzunehmen. Die Entscheidung, dass eine Besteuerung von Konsumationen auch neben einer Pauschbesteuerung zu erfolgen hat, wird auch auf VwGH 10.9.1998, 96/15/0257 (Vorentscheidung v. 23.6.1995, 95/17/0051) gestützt. Mit diesem Erkenntnis wurde zwar der angefochtene Bescheid aufgehoben, aber die Aufhebung betraf die Berechnung des Konsumationsausmaßes. Hätte der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht vertreten, das diese beiden Besteuerungsformen nicht nebeneinander Anwendung finden könnten, hätte er dazu wohl in diesem Erkenntnis eine Aussage getroffen. Siehe dazu auch ABK-68/11 vom 27. Juni 2012, ABK-230/2012 und ABK-28737/2013 beide vom 13. Dezember 2013. Eine einzige weitere Einschränkung zu einer parallel bestehenden Besteuerung von Eintrittsgeldern und Konsumationen ist im § 3 Abs. 4 VGStG normiert, wonach, wenn das Eintrittsgeld auch den Bezug von Konsumationen umfasst eine Steuer nach Abs. 3 insoweit nicht in Betracht kommt. Das Eintrittsgeld hat unbestritten verfahrensgegenständlich nicht den Bezug von durch den Bf. anlässlich der Publikumstanzveranstaltungen verkauften Speisen umfasst. Er war auch nicht in das Bonuskartensystem eingebunden und hat auch an Bonuskartenerwerber keine niedrigeren Preise für einen Speisenerwerb bei seinem Einzelunternehmen verrechnet, daher sind die vom ihm erzielten Entgelte voll nach § 3 Abs. 3 VGStG steuerpflichtig. Da jedoch gemäß § 19 Abs. 1 VGStG die Verkürzung solange andauert, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt und die Selbstanzeige vor einer Bescheiderlassung durch die Behörde erstattet wurde, war der Tatzeitraum hinsichtlich der Verkürzungen an Vergnügungssteuer für 10/2008 bis 3/2010 auf „bis 21.6.2011“, den Tag der Einreichung der Selbstanzeige und damit der Bekanntgabe der Selbstbemessung einzuschränken. Den Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibungen für Zeiträume, in denen die Y keine Entgelte kassiert hat und das sogenannte Bonuskartensystem verbunden mit wesentlich günstigeren Getränkepreisen Anwendung gefunden hat (ab 4/2010), es sei lediglich Pauschsteuer anzusetzen, was eine Besteuerung der durch den Bf. erzielten Entgelte ausschließe, wird auch der Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom 13. Dezember 2013 entgegen gehalten. Nach dem Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission steht demnach die Vergnügungssteuerpflicht des Bf. für den gesamten, dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Zeitraum fest. Die Abgabenberufungskommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bonuskarten ein Entgelt nach § 3 Abs. 1 VGStG darstellen und hat die Vergnügungssteuerpflicht der durch den Bf. kassierten Entgelte bestätigt. Zur Vergnügungssteuerpflicht des Bf. hat sie ebenfalls ausgeführt, dass sich die Publikumstanzveranstaltung nicht auf das Tanzangebot beschränke, sondern auch die Möglichkeit zur Konsumation biete. Da die Konsumationsentgelte von mehreren Rechtsträgern vereinnahmt werden, sind diese Mitunternehmer. Da der Speisenverkauf während der Öffnungszeiten des Lokals „A2“ innerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten und zu den Zeiten der Abhaltung der Publikumstanzveranstaltungen stattgefunden hat, ist der Bf. mit seinen Entgelten aus dem Speisenverkauf als Mitunternehmer vergnügungssteuerpflichtig. Die qualifizierten Ausführungen der Abgabenberufungskommission aus dem Abgabenfestsetzungsverfahren können auch bedenkenlos für Zwecke des Strafverfahrens übernommen werden. Unstrittig war auch in diesem Zusammenhang stets die Berechnung der Vergnügungssteuernachforderung. In der Niederschrift vom 6. Juli 2011 ist der Abgabepflichtige im Revisonsverfahren zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer gemäß § 18 VGSG 2005 beigetreten und hat sich dadurch verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Speisen abzüglich der Umsatzsteuer und des Bedienungsentgeltes mit 8 % der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es der Bf. nach Ansicht des BFG unterlassen hat, sich bei Aufnahme seines Betriebes im A2 Kenntnisse über den Umfang seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verschaffen. Wie das Beweisverfahren und die Einvernahme des Steuerberaters als Zeugen ergeben hat, hat er seinen steuerlichen Vertreter eben nicht vor Geschäftsaufnahme in Kenntnis aller für die Besteuerung seiner Entgelte bedeutsamen Umstände gesetzt und es war diesem auch bis zum Prüfungsbeginn am 29. März 2011 nicht erkennbar, dass der Bf. als Mitunternehmer anzusehen ist, da er nie während der Betriebszeiten über die Eingangskassen in die Räumlichkeiten des vom Bf. betriebenen Buffets gekommen ist. Da der Steuerberater nicht gewusst hat, dass die Räumlichkeiten nur über den Kassenbereich zugänglich waren und die Erwerbsmöglichkeit des Bf. mit seinem Buffet somit an die Öffnungszeiten der Diskothek während der Publikumstanzveranstaltungen geknüpft war, konnte er ihn auch nicht entsprechend zutreffend über alle seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen (seine Vergnügungssteuerpflicht als Mitunternehmer) beraten. Der Bf. hat es auch unterlassen, entsprechende Erkundigungen beim Magistrat einzuholen. Ein Vertrauen auf die Angaben eines Betriebsleiters der Y1, dass ihn diese Kontrollen nichts angingen, entspricht nicht dem Vorgehen eines sorgfältigen Unternehmers. Wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird und nicht erkannt wird, dass ein Sachhalt verwirklicht wird, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, liegt fahrlässiges Vorgehen vor. Der Bf. hat durch die Unterlassung der Bekanntgabe aller entscheidungswesentlichen Fakten an seinen Steuerberater bzw. Unterlassung der Einholung von Auskünften bei der Behörde eine Sorgfaltspflicht verletzt. Es wäre ihm auch zuzumuten gewesen, die entsprechenden Informationen einzuholen. Die Umstellung des Systems der Y1 vom Kassieren von Eintrittsgeldern auf ein Bonuskartensystem sowie die ausführlichst geschilderten Modalitäten zu den dahinterstehenden Gedanken der Entscheidungsträger bei der Y1 sind hinsichtlich der Strafbarkeit des Bf. irrelevant, da keine Änderung in seiner subjektiven Tatseite anlässlich dieser Änderung der Eintrittsmodalitäten festzustellen war, er hat es vorher wie nachher unter Verletzung einer Sorgfaltspflicht unterlassen, sich über seine Steuerpflicht zu informieren. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde jedoch zu Gunsten des Bf. davon ausgegangen, dass er sich nach Übergabe der Buchhaltungsunterlagen am 29. März 2011 an den Revisionsbeamten zeitnah mit seinem steuerlichen Vertreter in Verbindung gesetzt und ihn über die Geschehnisse am Magistrat und die Ansichten des Prüfers über seine Vergnügungssteuerpflicht informiert hat. Genau bekannt ist zwar lediglich das Datum des Gespräches zwischen Verteidiger und Steuerberater, das nach Fälligkeit der Vergnügungssteuer für 3/2011, aber vor Fälligkeit der Vergnügungssteuer für 4/2011 liegt (ab Mai 2011 wurden vorsorglich bei Fälligkeit Meldungen erstattet und auf die anderslautende Rechtsansicht der Vertreter verwiesen), aber im Zusammenhang mit den Angaben des Steuerberaters, dass sich der Bf. laufend bei ihm melde, wurde in dubio angenommen, dass dem steuerlichen Vertreter bereits vor Fälligkeit der Vergnügungssteuer für 3/2011 die Vergnügungssteuerpflicht des Bf. laut Rechtsansicht der Behörde bekannt gewesen sein könnte. Nach der im gesamten Verfahren stets geständigen und offenen Verfahrenseinlassung des Bf. zu Tatsachenfragen wird davon ausgegangen, dass er somit ab tatsächlicher Kenntnis seiner Verpflichtungen am 29. März 2011 entsprechende Schritte zur zukünftigen Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gesetzt hat und ihm daher hinsichtlich der Verkürzungen für März und April 2011 kein Verschulden mehr anzurechnen ist. Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vergnügungssteuergesetzes, bei Besteuerung vereinnahmter Entgelte den Interessen der Gemeinde an einem Abgabenaufkommen dienen. Allerdings liegen aufgrund des vom Bf. getätigten Tatsachengeständnisses zu der durch ihn bewirkten Verkürzung für die Zeiträume Oktober 2008 bis März 2010 und seiner Mitarbeit bereits im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sowie der Schadensgutmachung hinsichtlich der Verkürzungsbeträge bei der Strafbemessung bisher nicht berücksichtigte Milderungsgründe vor. Der Bf. hat zudem am 15. Mai 2014 angegeben, nach einem Krankenstand derzeit kein Einkommen zu erzielen. Bei Gesamtbetrachtung seiner Vermögens- und Einkommenslage und der Sorgepflichten ist demnach bei Neuausmessung der Geldstrafe auch von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Aus den genannten Gründen erscheinen Strafen im nunmehr festgesetzten Ausmaß ausreichend, um den Beschwerdeführer auch in Hinkunft von einem gleichgelagerten Verhalten abzuhalten und entsprechen den general- und spezialpräventiven Erfordernissen. Kostenentscheidung Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens festzusetzen. Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu dieser Rechtsfrage (Besteuerung nach Konsumationen neben einer Pauschbesteuerung) keine explizite Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Zu VwGH Ro 2014/17/0036 und 2014/17/0037 sind beim VwGH bereits Revisonen zur Frage der Rechtmässigkeit der Besteuerung der Bonuskarten als Entgelte und der Besteuerung der durch den Bf. erzielten Entgelte aus seinem Speisenverkauf ab 4/2010 (u.a. auch) zum verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission anhängig. Wie oben ausgeführt, bestreitet der Verteidiger die Veranstaltereigenschaft des Bf. sowie eine Vergnügungssteuerpflicht von Speisenumsätzen nach § 3 Abs. 3 VGStG neben einer Pauschsteuer nach § 3 Abs. 7 VGStG. Die Veranstaltereigenschaft ergibt sich nach Ansicht des BFG aus § 13 Abs. 1 VGStG. Der Bf. ist an den Tagen an denen eine Publikumstanzveranstaltung stattgefunden hat Mitunternehmer der Y1 im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 1 VGStG, an denen er entschieden hat, dass in dem auf seine Rechnung geführten Einzelunternehmen anlässlich der Publikumstanzveranstaltungen Speisen verkauft werden. Siehe dazu auch VwGH 14.6.1982, 2730/80, Kantine in einem Reitbetrieb. Der Verteidiger vermeint hingegen, dass Veranstalter lediglich die Y1 sei, da nur auf ihren Namen und auf ihre Rechnung Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt worden seien. Eine Besteuerung nach Entgelten nach § 3 Abs. 1 VGStG und eine Besteuerung nach § 3 Abs. 7 VGStG schließen einander aus (nur in diese Richtung treffen die vom Verteidiger auf Seite 8 der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnisse eine Aussage und diese ist unbestritten), aber neben beiden Besteuerungsformen ist „weiters“ nach § 3 Abs. 3 VGStG eine Versteuerung von Konsumationen vorzunehmen. Das vom Verteidiger angezogene Erkenntnis des VwGH vom 9.7.1971, 0889/70, bei dem Gegenstand die Bestreitung einer Pauschbesteuerung statt der begehrten Besteuerung nach Pauschalkonsumationsbeträgen als Eintrittsgelder war, wird als für seine Argumentation, dass verfahrensgegenständlich Pauschsteuer anzuwenden wäre, als unzutreffend bewertet. Der VwGH hat in diesem Fall die Pauschbesteuerung anerkannt und ist der Behörde gefolgt, dass unter Eintrittsgeld nur ein von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen ist und hat verworfen, dass aus den Aufzeichnungen des Veranstalters die Höhe der in den Pauschalkonsumationsbeträgen enthaltenen Eintrittsentgelte zu ermitteln und danach nach Entgelten zu versteuern gewesen wäre. Dass eine Besteuerung von Konsumationen auch neben einer Pauschbesteuerung zu erfolgen hat, wird auch auf VwGH 10.9.1998, 96/15/0257 (Vorentscheidung v. 23.6.1995, 95/17/0051) gestützt. Mit diesem Erkenntnis wurde zwar der angefochtene Bescheid aufgehoben, aber die Aufhebung betraf die Berechnung des Konsumationsausmaßes. Hätte der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht vertreten, das diese beiden Besteuerungsformen nicht nebeneinander Anwendung finden könnten, hätte er dazu wohl in diesem Erkenntnis eine Aussage getroffen. Siehe zu dieser Rechtsfrage auch ABK-68/11 vom 27. Juni 2012, ABK-230/2012 und ABK-28737/2013 beide vom 13. Dezember 2013. Die Entscheidung zur Besteuerung der Bonuskarten als Entgelte wird auf VwGH 10.9.1998, 96/15/0266 gestützt. Rechtsmittelbelehrung und Hinweise Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Dem Beschwerdeführer und dem Magistrat steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro. Wien, am 12. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500217/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500217.2014
Stammnummer
101171
Gültig
12.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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